Teil 4
Österreich:- das Telefonieren während der Fahrt ist nur mittels einer Freisprech-Einrichtung gestattet. Fest montierte Freisprech-Anlagen müssen eine Vorrichtung zur Befestigung der Mobiltelefone enthalten, so dass sichergestellt ist, dass das Handy mit einem Finger bedient werden kann, ohne die beim Lenken erforderliche Körperhaltung wesentlich zu verändern. Bei einer mobilen Freisprech-Anlage muss das Mobiltelefon mittels eines Kabels oder auch schnurlos mit einem Kopfhörer verbunden sein, wobei das Kabel nicht durch das Blickfeld des Fahrers geführt werden darf.
- in den Kreisverkehr einfahrende Fahrzeuge haben grundsätzlich Vorfahrt, sofern dies nicht durch Verkehrszeichen anderes geregelt ist.
- die Benutzung von Radarwarngeräten ist verboten.
- die Promille-Grenze liegt in Österreich bei 0,5 Promille.
Spanien:
- das Telefonieren ist nur mit einer Freisprech-Einrichtung gestattet (Geldbuße: 90 EUR).
- im Kreisverkehr befindliche Fahrzeuge haben Vorfahrt.
- die Promille-Grenze liegt in Spanien bei 0,25 Promille.
Polen:
- das Telefonieren mit Freisprech-Einrichtung ist gestattet.
- die Mitnahme der grünen Karte ist zwingend vorgeschrieben. Üblicherweise wird dies von der polnischen Polizei häufig nach der Grenze kontrolliert. Wer die Grüne Karte nicht vorzeigen kann, muss mit einer hohen Geldstrafe rechnen, die sofort zu entrichten ist (andernfalls Beschlagnahme des Fahrzeugs bis zur Bezahlung).
- ihm Kreisverkehr gilt "rechts vor links".
- die Promille-Grenze liegt in Polen bei 0,2 Promille.
- das Benutzen und Mitführen von Radarwarngeräten im einsatzbereiten Zustand ist verboten.
- in Deutschland zugelassene Fahrzeuge werden in Polen sofort beschlagnahmt und mit einem Zoll belegt, wenn sie an Einheimische verliehen werden. Zusätzlich droht dem Halter eine hohe Geldstrafe.
- im Gegensatz zu uniformierten Polizisten dürfen Beamte in Zivil außerorts keine Verkehrskontrollen durchführen. Die Beamten müssen auf Verlangen ihren Namen, Dienstgrad und auch ihren Dienstausweis vorzeigen. Der kontrolliert der Kraftfahrer sollte den Fahrzeugmotor ausschalten, die Hände aufs Steuer legen und im Wagen sitzen bleiben. Auf Verlangen müssen Autofahrer der Polizei Kraftfahrzeug-Schein und Führerschein aushändigen.
Der Unfall
Bei einem Unfall im Straßenverkehr gelten eigentlich überall die gleichen Verhaltensregeln, nämlich:
- Unfallstelle absichern,
- erste Hilfe leisten,
- Beweise sichern,
- Unfallbericht erstellen,
- gegebenenfalls Polizei rufen.
Diese Regeln gelten natürlich auch und gerade bei einem Unfall im Ausland, zusätzlich ist zu beachten:
Nach einem Unfall sofort anhalten, die Unfallstelle sichern und Verletzten helfen. Kennzeichen, Name und Anschrift von Fahrer und Halter der beteiligten Fahrzeuge sowie deren Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer notieren. Name und Anschrift von Unfall Zeugen fest halten und die Unfallstelle samt den geschädigten Fahrzeugen fotografieren.
Keine fremdsprachigen Schriftstücke unterzeichnen, deren Inhalt nicht verständlich ist.
Bei Personenschaden in jedem Fall die Polizei rufen.
Die Geltendmachung von Ansprüchen
Nach einem Unfall hat ein Autofahrer in vielen Ländern Europas zwei Möglichkeiten, seine Schadensersatzansprüche geltend zu machen:
- Anmeldung seiner Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung im jeweiligen Land, oder
- Schadensabwicklung über einen Repräsentanten der ausländischen Haftpflichtversicherung in Deutschland, dessen Anschrift über die Auskunftsstelle des "Zentralrufs der Autoversicherer" (0180/25026) abgefragt werden kann, wenn das den Unfall verursachende Kraftfahrzeug seinen gewöhnlichen Standort in einem EU-Staat oder in Liechtenstein, Island bzw. Norwegen hat und dort versichert ist.
Hinweis: was letztlich ersetzt wird (und was nicht) und in welcher Höhe ist im Einzelfall abhängig vom Recht des jeweiligen Landes!
Besonderheiten in einzelnen Ländern
Frankreich:
Versicherungsnummer von der Plakette auf der Windschutzscheibe abschreiben. Es gibt in Frankreich ein allgemein verwendetes Unfallprotokoll, das auch in deutscher Sprache erhältlich ist.
Schweiz:
Nach einem Unfall in der Schweiz muss der Geschädigte seine Ersatzansprüche bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners im Ausland (i. d. R. also in der Schweiz) geltend machen.
Italien:
Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer von der rechteckigen Plakette hinter der Windschutzscheibe (bei italienischen Fahrzeugen) notieren.
Ungarn:
Bei einem Unfall ist grundsätzlich die Polizei zu rufen. Nach einem Unfall in Ungarn muss der Geschädigte seine Ersatzansprüche bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners im Ausland (i. d. R. also in Ungarn) geltend machen.
Polen:
In Polen muss jeder Unfall sofort der nächsten Polizeidienststelle gemeldet werden. Auch ist die jeweilige polnische Versicherung zu verständigen, um das beschädigte deutsche Fahrzeug besichtigen zu können. Nach einem Unfall in Polen muss der Geschädigte seine Ersatzansprüche bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners im Ausland (i. d. R. also in Polen) geltend machen.
Der EU- Führerschein im Ausland
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Hierzu folgende Fakten:
Das Problem scheint derzeit zu sein, in Anbetracht der Spannungen zwischen der EU und speziell Österreich, dass sich die österreichische Exekutive nicht daran halten will und dem deutschen Autofahrer höchstwahrscheinlich nicht vielmehr übrig bleibt, als auf Gerichtsurteile zu verweisen und auf die Gnädigkeit der Beamten zu hoffen. |
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Geltung alter deutscher Führerscheine in den EU-Staaten
Dies hat auch die EU-Kommission mit Entscheidung vom 21.3.2000
Denn die ausländische Polizei kennt oft die genaue Rechtslage nicht und verlangt manchmal den 1999 eingeführten neuen EU-Führerschein im Scheckkartenformat. Konkrete Bußgeldbescheide aus diesem Jahr liegen dem ADAC bislang jedoch nicht vor.
Anders jedoch in Österreich: An Ort und Stelle verhängte Bußgelder werden in Österreich in der Regel in Form eines Organstrafmandats ausgestellt, das nicht mittels eines Einspruchs angefochten werden kann.
Wer jedoch unbedingt von vorneherein etwaigen Problemen aus dem Weg
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Entscheidung der Kommission
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 511)
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dieser Richtlinie werden die von den Mitgliedstaaten
(2) Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen
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Richtiges Verhalten bei einer Kontrolle im Ausland Korrekt gefahren und trotzdem angehalten worden ?
Wie verhält man sich möglichst richtig ?
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Wir vertreten Ihre Interessen, wenn es um LKW Recht, Bußgeldsachen, Speditionsrecht und Verkehrsrecht geht – BUNDESWEIT. Bußgeldsachen und Unfälle können von uns kompetent und einfach über das Internet und persönliche Telefonate mit dem Anwalt abgewickelt werden. Bitte beachten Sie die Einspruchsfrist bei Bußgeldbescheiden von 14 Tagen.
Sie können uns Ihren Fall KOSTENLOS und UNVERBINDLICH melden. Ihre Anfrage und das anschließende Telefonat sind für Sie kostenfrei!
Gebühren entstehen erst im Falle einer ausdrücklichen Beauftragung.
Bitte geben Sie im Formular den Tatvorwurf an, zum Beispiel Geschwindigkeitsverstoß, Überladung oder Lenkzeitverstoß, und welches Dokument Sie zuletzt erhalten haben, zum Beispiel Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid oder Strafbefehl.