Der Stein vom Kiesbomber

Ein von der Fahrbahn hochgewirbelter Stein ist für den Fahrer ein unabwendbares Ereignis.
Es verhält sich anderst wenn der LKW Schüttgut befördert, das durch geeignete Maßnahmen gegen Herabfallen gesichert hätte werden können - überhohe Bordwand, Netz oder eine Plane.
( Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 04.09.2002, ZfS 2002, 521 )
In Kenntnis dessen könnte der Geschädigte in betrügerischer Absicht in Versuchung gelangen zu behaupten, daß der Stein von der Ladung kam. Dies hat jedoch Folgen. Im Zivilprozess wäre dies als Prozessbetrug zu werten. Im Strafprozess käme für den bekundenden Geschädigten als Zeuge eine Falschaussage in Betracht (ggf. falsche Verdächtigung § 164 StGB oder Irreführung von Verfolgungsorganen § 145 d StGB ). Ganz zu schweigen von dem Schaden der der Versicherung und damit allen Versicherten zugefügt wird. Soweit man über eine Teilkasko verfügt, ist es doch ein leichtes diesen Schaden der Versicherung zu melden, wobei manche Werkstätten die Selbstbeteiligung nicht immer einfordern. Ein Prämienerhöhung hat man ja nicht zu fürchten !
Folge einer Anzeige: Für den Fahrer des Kieslasters ist ein Bußgeld wegen mangelnder Ladungssicherung fällig:
Sie unterließen es die Ladung gegen Herabfallen zu sichern. Es kam zum Unfall.
§ 22 I, § 1 II; 49 StVO, 102.1.1. BKAT
Macht : 3 Punkte und 75 Euro.
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