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LKW Lenkzeitverstoß - Freispruch ?

Hinweis zum Rechtsstand. Dieser Beitrag stammt aus einer früheren Zeit und wird hier unverändert wiedergegeben. Die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 gilt nicht mehr. An ihre Stelle ist am 11. April 2007 die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 getreten, die 2020 durch das Mobilitätspaket I geändert wurde. Den heutigen Stand finden Sie unter Lenk- und Ruhezeiten.

Bislang wurde bei Lenkzeitverstößen nach VO 3820 / 85 entschieden: ( Änderung ab dem 14.7.07 s.u. )

AG Calw Az. 3 Owi 34 JS 8355 / 07 ( Fahrer )  = Freispruch

AG Rastatt Az.:8 Owi 205 Js 5364 / 07 ( Unternehmer ) = Freispruch

AG Rottweil Az.: 3 Owi 25 Js 1432 / 07  Ak 79 / 07 ( Fahrer )  = Einstellung

AG Rottweil Az.: 3 Owi 25 Js 1431 / 07  AK 78 / 07 ( Fahrer)  = Einstellung

Das Landratsamt Calw hatte dem betroffenen Fahrer  vorgeworfen mit seinem Fahrzeug die Lenkzeiten überschritten zu haben und eine Geldbuße von 1909.20 € inklusive Gebühren  verhängt. ( und hat hierbei möglicherweise auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den das OLG Karlsruhe ( Az. 1 Ss 105 / 02 ) in einem älteren Verfahren angemahnt hat, außer Betracht gelassen.)

Das AG Calw ( Az. 3 Owi 34 JS 8355 / 07 ) hat den Betroffenen freigesprochen, da die dem Betroffenen zur Last gelegten Taten nicht mehr als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Dem Betroffenen wurden Verstöße gegen Lenkzeiten oder Unterbrechung nach Art 6- 9 VO ( EWG ) Nr. 3820 / 85 zur Last gelegt. Verstöße gegen diese Verordnung konnten bislang nach §§ 22 FPersG, 8 Abs. 1 Nr. 1b, 2 b, 2 Nr 1 e FPersG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die VO ( EWG ) Nr. 3820 / 85 wurde jedoch durch Art. 28 der VO ( EG ) 561 / 2006 vom 15.3.06 mit Wirkung zum 11.4.07 aufgehoben   und durch die  VO 561/ 2006 abgelöst.  Die Lenkzeiten Unterbrechungen und Ruhezeiten werden jetzt nach Art 6- 9 VO EG geregelt. Zwar bestimmt sich eine etwaige Geldbuße gemäß § 4 Abs. 3 OWiG  im Fall einer Gesetzesänderung  nach dem Gesetz, das zu Zeit der Handlung gilt. Jedoch ist  nach § 4 Abs. 3 OWiG im Fall einer Gesetzesänderung vor der Entscheidung das mildeste Gesetz anzuwenden. Die Verstöße gegen die VO ( EG ) 561 / 2006 können nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, weil bislang ( Stand 1.6.07 ) eine dem § 22 FPersVO vergleichbare Regelung nicht erlassen worden ist. Dies hat der Verordnungs- bzw. Gesetzgeber versäumt. Da Verstöße gegen die VO 561 / 2006 derzeit nicht als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können, handelt es sich bei dieser Verordnung um das mildere Gesetz im Sinne von  § 4 OWiG. weshalb dieses vorliegend auf die dem Betroffenen zur Last gelegten Taten anzuwenden war. Er war deshalb freizusprechen. Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OwiG, § 467 StPO.

Das AG  Rastatt hatte über einen Bescheid des Landratsamtes Rastatt zu befinden, worin dem Unternehmer vorgeworfen wurden, angeordnet, bzw. zugelassen zu haben , daß der Fahrer die Lenkzeit überschritten hat. Das AG Rastatt hat den Betroffenaus den gleichen rechtlichen Gründen freigesprochen.

Das AG Rottweil hat in zwei ähnlich gelagerten Sachverhalten die Verfahren gegen den Fahrer, wobei auch ein Verstoß gegen das AETR vorlag, eingestellt

Seit dem 14.7.07 ist jedoch das neue FPersG in Kraft getreten.

Hiernach ist in § 8 Abs. 3 des FPersG geregelt: Ordnungswidrigkeiten gemäß § 8 des FahrpersG, die bis zum 10.4.07 unter Geltung der VO 3820/ 85 begangen wurden, werden abweichend von § 4 Abs. 3 OWiG nach dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet.

Ob dies eine echte Rückwirkung darstellt, wurde durch das OLG Düsseldorf verneint. Also haben sich manche Verwaltungsbehörden entschlossen, die alten Sachen wieder hervorzuholen und binnen der Zweijahresfrist zu verfolgen. Die Dreimonatsfrist gilt nur für Verstöße nach § 26 III StVG.

Jedoch sei auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe 1 Ss 93 / 04 hingewiesen, welches zur Angemessenheit der Bußgelder Ausführungen macht und womit es sich lohnt gegen die Bescheide vorzugehen, insbesondere wenn man über eine Rechtschutz verfügt.

Viel Erfolg wünscht http://www.lkwrecht.de/ und natürlich Gute Fahrt !


In Frankreich sind die Bußgelder einträglicher, wobei die Sicherheitsleistungen entsprechend ausfallen.  In Deutschland kann gegen   Ausländer mit Wohnsitz im Ausland entsprechend verfahren werden. ( Vergl § 132 StPO, wonach ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt und eine Sicherheitsleistung angeordnet werden kann, um die Vollstreckung sicher zu stellen. )

In den USA darf 14 Std ohne Unterbrechnung gefahren werden. Danach sind 10 Std. Pause fällig, was alles in das Schichtenbuch eingetragen werden muß. Die wöchentliche Lenkzeit beträgt 70 Std.

Gute Fahrt wünscht LKWRECHT.de......



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Rechtsanwalt Michael Erath

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