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Wirksamkeit des Bußgeldbescheides

Die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren  (Bußgeldverfahren) ist weitgehend dem
Strafverfahren nachgestaltet. In den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) wird insoweit
auf die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) verwiesen, auch wenn es
insoweit vielfach Einschränkungen und Erleichterungen für das Gericht und
damit den zuständigen Richter gibt. 

Wichtig ist jedoch, dass der Bußgeldbescheid letztlich "die Anklage" des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist - der Bußgeldbescheid bestimmt, welche Tat dem Betroffenen zur Last gelegt wird, dieser Vorwurf wird letztlich rechtskräftig und damit festgeschrieben. Damit gelten auch für den Bußgeldbescheid genau die Voraussetzungen, die auch für eine Anklage in einem Strafverfahren gelten: 

-              Täter und Tat müssen genau bezeichnet sein, 

der Bußgeldbescheid hat also 

-                Abgrenzungsfunktion,

-                Umgrenzungs- und Informationsfunktion.

Dem Betroffenen soll durch die Angaben zum Tatgeschehen und Angabe der zur
Verfügung stehenden Beweismittel erkennbar gemacht werden, welches Tun oder
Unterlassen Gegenstand der Ahndung sein soll UND GEGEN WELCHEN VORWURF ER
SICH VERTEIDIGEN MUSS. 

Darüber hinaus muss durch eine genaue Bezeichnung der Tat verhindert werden, dass der Betroffene wegen der gleichen Tat möglicherweise zweimal bestraft wird bzw. zumindest diese Möglichkeit besteht. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, dann führt dies zwangsläufig zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides. 

Allerdings gibt es auch Einschränkungen dieses schönen Grundsatzes:  

Falsche Angaben im Bußgeldbescheid können durch Rückgriff auf den gesamten Akteninhalt berichtigt/ergänzt werden - wenn also im Bußgeldbescheid z.B. versehentlich eine falsche Tatzeit aufgeführt ist, kann dies unerheblich sein, wenn irgendwo in der Akte die richtige Tatzeit steht, dies gilt auch für den Tatort oder den Namen des Betroffenen, sein Fahrzeug usw. Auf falsche Angaben soll es dann auch nicht ankommen, wenn der Betroffene letztlich weiß, um welche Tat es geht, wenn diese "unverwechselbar" ist. 

Ein typischer Fall eines falschen - und damit unwirksamen! -

Bußgeldbescheides sind die Bußgeldbescheide, die immer wieder aufgrund der Kontrolle der Tachoscheiben von LKWs erlassen werden. Da die kontrollierenden Beamten regelmäßig nicht wissen, wo der LKW gefahren ist, als der auf der Scheibe nunmehr erkennbare Geschwindigkeitsverstoß begangen wurde, wird immer als "Tatort" der Kontrollort angegeben und als "Tatzeit" der Zeitpunkt der Kontrolle. Was nichts anderes bedeutet, als dass ein Lkw-Fahrer, der in seinem LKW mehrere Tachoscheiben aufbewahrt, aus denen sich Geschwindigkeitsverstöße ergeben, mehrere Bußgeldbescheide mit dem gleichen Tatvorwurf, gleichem Tatort und gleicher Tatzeit erhält. Dies ist nicht nur - schlicht gesagt - schon aus der Natur der Sache Unfug, sondern wird den dargestellten Anforderungen an einen Bußgeldbescheid keinesfalls gerecht. Diese Bußgeldbescheide wären - selbstverständlich - alle unwirksam! Dies auch aus einem anderen - ganz einfachen - Grund: 

Der LKW-Fahrer, der am Kontrolltag am frühen morgen  um 07.00h bei Köln zu schnell gefahren ist und jetzt aufgrund der Kontrolle um 14.00h bei Karlsruhe einen Bußgeldbescheid erhält, in dem ihm ein Geschwindigkeitsverstoß um 14.00h bei Karlsruhe vorgeworfen wird, erhält möglicherweise - der Teufel ist ein Eichhörnchen! - in der Folge auch noch einen Bußgeldbescheid aus Köln, weil er bei einer Geschwindigkeitsmessung "geblitzt" wurde - und er kann sich nicht darauf berufen, dass er für diese Tat schon einmal bestraft wurde bzw. jetzt für die gleiche Tat ein 2. Mal bestraft werden soll, denn der Bußgeldbescheid aus Karlsruhe enthält ja eine ganz andere Tatzeit und einen ganz anderen Tatort. 

Und somit ist es sicherlich angezeigt, den Tatvorwurf im Bußgeldbescheid
genau zu lesen und zu überprüfen, ggf. ganz schnell einen Rechtsanwalt
hinzuzuziehen, der dann erst einmal Akteneinsicht beantragt und die weitere
Vertretung übernimmt. 

Halterhaftung bei Parkverstößen

Gem. § 25a StVG muss der Halter eines Fahrzeugs mithelfen, einen festgestellten Parkverstoß aufzuklären - es wird also erwartet, dass der Halter den Namen und die Anschrift des Verantwortlichen der Behörde so rechtzeitig mitteilt, dass der Verantwortliche noch rechtzeitig - innerhalb von 3 Monaten nach dem Verstoß - angehört werden kann (dadurch wird dann die Verjährung unterbrochen und läuft neu).

Hilft der Halter, der ja für sein Fahrzeug verantwortlich ist (auch das ist eine form der persönlichen verantwortung: natürlich darf ich mein Fahrzeug dritten Personen, die unbekümmert falsch parken, nicht aushändigen bzw. überlassen), nicht entsprechend mit, dann werden ihm gem § 25a StVG die Verfahrenskosten auferlegt, Strafe muss sein.
Die Vorschrift ist gültig, da gibt es nichts zu diskutieren.
Bei einem einfachen Parkverstoß, bei dem der verantwortliche Fahrer nicht bei seinem Fahrzeug ist, ist eigentlich alles ein unangemessener Aufwand. Was soll gemacht werden? In der ganzen Straße alle Leute herausklingeln, eine Großfahndung einleiten?
He, das sind unsere Steuergelder, die da verschwendet würden! Dagegen kann der Halter mit geringem Aufwand mitteilen, wer der Fahrer war - deshalb gibt es den § 25a StVG. Ganz einfach. Leider wird von den Haltern immer wieder der Fehler gemacht, mit den Verwaltungsbehörden darüber diskutieren zu wollen, ob man an der Stelle nun parken darf oder nicht, während die Verwaltungsbehörde eigentlich nur darauf wartet, dass ihr mitgeteilt wird, wer den Verstoß begangen hat - DANN kann in der Sache diskutiert werden. Anstatt der Behörde also mitzuteilen, dass Sie keine Zeit haben, hätten Sie richtigerweise einfach nur mitteilen müssen, wer das Fahrzeug falsch geparkt hat - dann wird der mitgeteilte Verantwortliche angehört und kann dann darüber streiten, ob man so parken durfte (oder nicht). In der Sache kommt es nun darauf an:

Ich möchte wetten, dass das Verfahren schon innerhalb der Frist von 3 Monaten eingestellt wurde, als also eine Verfolgung des wahren Verantwortlichen noch möglich gewesen wäre - Sie haben als Halter nämlich knapp 3 Monate Zeit, den Fahrer mitzuteilen!

Sind auch jetzt diese 3 Monate noch nicht abgelaufen, dann können Sie der Behörde jetzt noch den Fahrer mitteilen und gegen den Kostenbescheid die gerichtliche Entscheidung beantragen (das ist innerhalb von 2 wochen nach Zustellung des Kostenbescheides möglich). Der mitgeteilte Fahrer wird dann angehört und erhält ggf. einen Bußgeldbescheid. Wenn dagegen Einspruch eingelegt wird, dann geht es vor das zuständige Amtsgericht - da wird dann geklärt, ob man da parken durfte.
Falls nicht, dann kommen natürlich noch Verfahrenskosten dazu, es wird also teurer.
Wenn die Fristen abgelaufen sind, dann geht jetzt nichts mehr.

Unfall mit Alkohol unter 0,5 Promille

 

Unterhalb von 0,5 Promille droht eigentlich (grundsätzlich) keine Geldbuße wegen Führens eines Kfz unter Alkoholeinfluss, im Ordnungswidrigkeitenbereich bleibt also "nur" die fahrlässige Verursachung eines Verkehrsunfalls und die Verursachung von Sachschaden. Da könnte also - wenn überhaupt - eine Geldbuße zwischen 30 und 50 Euro drohen.

ABER: Wie ist auf vielen Aufklebern und Bussen zu lesen?

"Ab 0,3 Promille Führerschein in Gefahr!"

Wir haben hier eine Alkoholisierung von mehr als 0,3 Promille und einen Verkehrsunfall, offensichtlich bedingt durch einen Fahrfehler.

Sollte die zuständige Staatsanwaltschaft nunmehr zu dem Ergebnis gelangen, dass es sich um einen ALKOHOLBEDINGTEN Fahrfehler handelt, dann folgt ein Strafverfahren.

Auch eine Alkoholisierung im "geringen" Bereich führt zu einer enthemmten Fahrweise, zu einer Einschränkung des Sichtfeldes usw.

Wenn ich die Beschreibung des Unfallherganges lese, dann liegt die Vermutung "alkoholbedingt" so fern nicht.

Dies würde eine (mögliche) Strafbarkeit gem § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) bedeuten, was zu einer Geldstrafe von (mindestens) einem Nettomonatslohn führt UND zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis von (mindestens) 6 Monaten.

Da von Fahrlässigkeit auszugehen wäre, gibt der Verkehrsrechtsschutz Deckung, Anwalt und Verfahrenskosten würden also bezahlt.

Im Falle einer Verurteilung könnte der Haftpflichtversicherer Regress nehmen bis zu 2500 Euro, eine Vollkasko zahlt den eigenen Schaden nicht.

Sofern der Unfallhergang gegenüber der Polizei noch nicht SO geschildert wurde: GUT!

Falls schon zu viel erzählt: SCHLECHT!

RAT: SOFORT einen auf Verkehrssachen/Verkehrsstrafsachen spezialisierten Anwalt aufsuchen und bis dahin keine weiteren Erklärungen abgeben!

Beleidigung und Wahrnehmung berechtigter Interessen

 

Die Ehre kann auch durch Vorwürfe verletzt werden, die sich auf das Sozialverhalten des Betroffenen wie etwa die Art seiner Dienst- oder Berufsausübung beziehen.


Maßgeblich für die Abwägung zwischen den Rechtsgütern der durch § 185 StGB geschützten persönlichen Ehre und der Freiheit der Meinungsäußerung ist, ob die Ehrkränkung noch ein adäquates Mittel für die Wahrnehmung berechtigter Interessen war.


KAMMERGERICHT BERLIN Beschluss v. 27.09.2000 (5) 1 Ss 365/99 (15/00)

Vorschriften: StPO § 335 Abs. 1, StPO § 467 Abs. 1, StGB § 193,  StGB § 185

Sachverhalt:

Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 40,-- DM verurteilt


Nach den von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen geriet die Angeklagte mit dem Zeugen D, einem Polizeibeamten, in Streit, als der Zeuge ihr zwei Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung vorhielt, die sie nach seiner Auffassung begangen hatte. Im Verlauf der heftiger werdenden Diskussion bemerkte die Angeklagte: "Sie sollten sich lieber um andere Sachen kümmern, auf Spielplätzen werden Kinder vergewaltigt und Sie stehen hier ´rum." Als ihr der Zeuge daraufhin entgegnete, sie riefe ja auch die Polizei, wenn irgend etwas vorgefallen sei, äußerte sie: "Das würde ich nie tun, weil ja bekannt ist, daß die Polizei Faschisten schützt und Leute auf der Wache verprügelt."

Das Amtsgericht hat in der ersten Äußerung der Angeklagten eine weder durch das Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung noch durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigte Beleidigung des Polizeibeamten gesehen. Der Angeklagten, der bekannt sei, daß auch die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zu den Aufgaben der Polizei zähle, sei es bei der Äußerung "ganz eindeutig" darum gegangen, den Beamten in seiner Person als Polizist und in seinem konkreten Handeln herabzuwürdigen.


Zur zweiten Bemerkung hat das Amtsgericht die Auffassung vertreten, sie erfülle keinen Straftatbestand, weil die Angeklagte sie nicht auf den ihr gegenüberstehenden Beamten oder auf andere konkrete Personen, sondern auf die Polizei in ihrer Gesamtheit bezogen habe und Vorkommnisse, wie sie die Angeklagte erwähnt habe, bedauerlicherweise nicht selten vorkämen.

Die Angeklagte hat mit einer Sprungrevision die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.

Lösung des Gerichts:

Das Kammergericht hat auf die Revision der Angeklagten  das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Angeklagte freigesprochen.

Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dem Amtsgericht könne, soweit sie die erste Äußerung der Angeklagten betreffen, nicht gefolgt werden.


Die Äußerung erfüllt nicht den Tatbestand der Beleidigung. Selbst wenn man insoweit einen anderen Maßstab anlegen wollte, wäre sie durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt.

Unter einer Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Mißachtung oder Nichtachtung zu verstehen. Die Ehre kann auch durch Vorwürfe verletzt werden, die sich auf das Sozialverhalten des Betroffenen wie etwa die Art seiner Dienst- oder Berufsausübung beziehen. Nicht jede kritische Bemerkung hierzu ist aber bereits ehrenrührig. Diese Grenze überschreitet erst eine Äußerung, die dem Betroffenen die sittliche Integrität abspricht. Das ist der Fall, wenn ihm unverdientermaßen ein pflichtwidriges Versagen von einigem Gewicht zur Last gelegt wird. Dabei ist maßgeblich nicht wie der Betroffene, sondern wie ein Dritter die Äußerung versteht.

Hier hat die Angeklagte mit der von dem Amtsgericht als Beleidigung angesehenen Bemerkung dem Zeugen T kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen. Für beide Streitenden war offenkundig, daß der Aufgabenbereich des Zeugen durch seine Vorgesetzten festgelegt war und der Zeuge hierauf allenfalls geringen Einfluß hatte. Die Kritik der Angeklagten richtete sich jedenfalls hauptsächlich dagegen, daß nach ihrer Auffassung die Dienstkräfte der Polizei von ihrer Führung nicht den Erfordernissen entsprechend eingesetzt werden. Eine Herabwürdigung des Zeugen selbst enthielt die Äußerung der Angeklagten nicht


Das Urteil könnte aber auch keinen Bestand haben, wenn man die Bemerkung der Angeklagten als für den Zeugen ehrkränkend ansähe, weil die Angeklagte dann in Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) und deshalb nicht rechtswidrig gehandelt hätte.

Bei der Auslegung und Anwendung des § 193 StGB haben die Gerichte zu beachten, daß der in dieser Bestimmung enthaltene Rechtfertigungsgrund eine besondere Ausprägung des in Art. 5 Abs. 1 GG normierten Grundrechts der freien Meinungsäußerung darstellt und daher der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts hinreichend Rechnung getragen werden muß. Dabei ist von Bedeutung, daß das Ausmaß des Schutzes des Art. 5 Abs. 1 GG vom Zweck der Meinungsäußerung abhängt. Bezieht sie sich auf eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, so ist sie stärker geschützt als eine Äußerung, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dient. Maßgeblich für die Abwägung zwischen den Rechtsgütern der durch § 185 StGB geschützten persönlichen Ehre und der Freiheit der Meinungsäußerung ist dann, ob die Ehrkränkung noch ein adäquates Mittel für die Wahrnehmung berechtigter Interessen war.


Diese Abwägung fällt hier zugunsten der Angeklagten aus. Die Frage, ob die vorhandenen Polizeikräfte optimal eingesetzt werden, um die öffentliche Sicherheit in größtmöglichem Umfang zu gewährleisten, ist für die Allgemeinheit von beträchtlicher Bedeutung. Dementsprechend nimmt sie in öffentlichen Diskussionen breiten Raum ein. Hingewiesen sei etwa auf die Erörterung, ob sich die Polizeiführung bei ihren Maßnahmen zur Überwachung des Straßenverkehrs zu stark von fiskalischen Erwägungen leiten läßt. Im Vergleich hierzu ist es für die Allgemeinheit noch weitaus wichtiger, ob die Verhinderung schwerwiegender Straftaten für die Polizei in dem gebotenen Maße Vorrang vor der Verfolgung geringfügiger Verkehrsordnungswidrigkeiten hat. Hierzu Stellung zu nehmen hat auch der einzelne schon deshalb Anlaß, weil diese Frage seine eigene Sicherheit unmittelbar berühren kann. Er muß dieses Recht auch konkret gegenüber Angehörigen der Polizei, mit denen er in Kontakt kommt, wahrnehmen dürfen, weil er andere Möglichkeiten zu Kritik kaum hat. Nur dies hat die Angeklagte hier getan. Ob ihre kritische Äußerung gegenüber dem Zeugen T sachlich gerechtfertigt gewesen ist und rational oder emotional begründet war, ist im Rahmen der Güterabwägung zwischen Ehre und Freiheit der Meinungsäußerung unbeachtlich.

Das Amtsgericht hat in der zweiten Äußerung der Angeklagten mit Recht keine Beleidigung gesehen. Eine durch eine Gesamtbezeichnung gekennzeichnete Personenmehrheit ist nur beleidigungsfähig, wenn sie so deutlich aus der Allgemeinheit hervortritt, daß der Kreis der beteiligten Einzelpersonen scharf umgrenzt ist. Das ist bei "der Polizei" anzunehmen, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der Äußerung hervorgeht, daß eine örtlich und persönlich abgrenzbare Gruppe von Polizeiangehörigen gemeint ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Ausführungen zu § 193 StGB erübrigen sich in diesem Fall.

Bedeutung für die Praxis:

Im vorliegenden Fall fällt zunächst auf, dass die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt wurde. Eine Berufung gegen dieses Urteil hätte demgemäß der Annahme gemäß § 313 StPO bedurft.

Sofern es dem Verteidiger nicht gelingt, in seiner Berufungsbegründung Gründe vorzutragen, die eine Annahme rechtfertigen, also z.B. neue Beweismittel zu benennen, wird die Berufung regelmäßig nicht angenommen.

Da der Sachverhalt im vorliegenden Fall offensichtlich unstreitig war,  somit neue Beweismittel und eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes kaum in Betracht kamen, hätte das Verfahren im vorliegenden Fall somit bei Einlegung einer Berufung ein schnelles Ende gefunden: Nichtannahme der Berufung durch (unanfechtbaren) Beschluss.

Demgegenüber ist die Revision in einem solchen Fall nach § 335 Abs. 1 StPO zulässig, ohne daß es darauf ankommt, ob die Voraussetzungen für eine Annahme der Berufung vorgelegen haben.

Gute Fahrt

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