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LKW Parkverstoß

1. Parken auf Ein- und Ausfahrten bei Autobahnraststätten

Gemäß § 18 VIII StVO ist ein Halten auf Autobahnen unzulässig. Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als 3 min hält, der parkt gem. § 12 II StVO. Ensprechend schließt ein Halteverbot ein Parkverbot außerhalb der der bezeichneten Parkplätze ein. Damit ist bei einem Parken außerhalb der Parkfläche ein Verstoß n. § 18 VIII i. V.m. 49 Nr. 18 StVO gegeben , der gemäß Nr. 85 Bußgeldkatalog mit 70 € und zwei Punkten bewehrt ist. Kommt noch eine Gefährdung dazu, erhöht sich das Bußgeld und die Punkte gemäß Tabelle 4 des Anhanges zum Bußgeldkatalog. Wer jedoch in dem abgegrenzten Rastättengelände steht, wird von der Regelung des § 18 StVO nicht erfaßt. OLG Koblenz NZV 1994, 83 f. (Beschl. v. 12.10.1993 - 1 Ss 257/93) Die Vorschrift des § 18 StVO bezweckt ein Halteverbot auf allen Teilen der Autobahn, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienen (vgl. OLG Braunschweig, VRS 32, 475 [476] ). Hierzu gehören auch die Zu- und Abfahrten, welche die durchgehende Fahrbahn mit Parkplätzen undRastanlagen verbinden. Die Zu- und Abfahrten dienen allein dem Fahrverkehr. Das Verbot des Haltens auf diesen Verbindungsstraßen ist notwendig, da infolge der hohen Geschwindigkeit auf der Autobahn in Zufahrten oft noch verhältnismäßig schnell eingefahren wird.An Ein- oder Ausfahrten haltende Fahrzeuge könnten zu Gefahrenquellen werden.


Diesen Gefahrenquellen will das in § 18 VIII StVO aufgestellte Halteverbot begegnen. Es verfehlt jedoch seinen Zweck, wenn es auch auf Fahrzeuge ausgedehnt wird, die an der Autobahntankstelle halten. Diese sind keine Gefahrenquellen für den Autobahnverkehr. Es ist daher, soweit ersichtlich, einhellige Auffassung, daß die Tankstellen selbst von dem Halteverbot ausgenommen sind (vgl. BGHSt 18, 188 [192]; Mühlhaus/Janiszewski, § 18 Rdnr. 22 a. E.; Cramer, StraßenverkehrsR, Bd. I, 2. Aufl., § 18 StVO Rdnr. 91).


Ggf. kann ein Verstoß gegen § 1 StV0, der das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr regelt, vorliegen. Voraussetzung ist jedoch eine konkrete Gefährdung oder Behinderung anderer durch den geparkten LKW. Im übrigen sind Verstöße im ruhenden Verkehr bei den meisten Rechtschutzversicherern nicht versichert. ( Vergéwissern ! ) 

2. Abstellen von Fahrzeugen ( max 2 Wochen )


Wo sind die Warntafen vorne ? sh.u . § 51 c  Abs.5  StVO

Halterhaftung bei Parkverstößen Gem. § 25a StVG muss der Halter eines Fahrzeugs mithelfen, einen festgestellten Parkverstoß aufzuklären - es wird also erwartet, dass der Halter den Namen und die Anschrift des Verantwortlichen der Behörde so rechtzeitig mitteilt, dass der Verantwortliche noch rechtzeitig - innerhalb von 3 Monaten nach dem Verstoß - angehört werden kann (dadurch wird dann die Verjährung unterbrochen und läuft neu). Hilft der Halter, der ja für sein Fahrzeug verantwortlich ist (auch das ist eine form der persönlichen verantwortung: natürlich darf ich mein Fahrzeug dritten Personen, die unbekümmert falsch parken, nicht aushändigen bzw. überlassen), nicht entsprechend mit, dann werden ihm gem § 25a StVG die Verfahrenskosten auferlegt, Strafe muss sein. Die Vorschrift ist gültig, da gibt es nichts zu diskutieren. Bei einem einfachen Parkverstoß, bei dem der verantwortliche Fahrer nicht bei seinem Fahrzeug ist, ist eigentlich alles ein unangemessener Aufwand. Was soll gemacht werden? In der ganzen Straße alle Leute herausklingeln, eine Großfahndung einleiten? He, das sind unsere Steuergelder, die da verschwendet würden! Dagegen kann der Halter mit geringem Aufwand mitteilen, wer der Fahrer war - deshalb gibt es den § 25a StVG. Ganz einfach. Leider wird von den Haltern immer wieder der Fehler gemacht, mit den Verwaltungsbehörden darüber diskutieren zu wollen, ob man an der Stelle nun parken darf oder nicht, während die Verwaltungsbehörde eigentlich nur darauf wartet, dass ihr mitgeteilt wird, wer den Verstoß begangen hat - DANN kann in der Sache diskutiert werden. Anstatt der Behörde also mitzuteilen, dass Sie keine Zeit haben, hätten Sie richtigerweise einfach nur mitteilen müssen, wer das Fahrzeug falsch geparkt hat - dann wird der mitgeteilte Verantwortliche angehört und kann dann darüber streiten, ob man so parken durfte (oder nicht). In der Sache kommt es nun darauf an: Ich möchte wetten, dass das Verfahren schon innerhalb der Frist von 3 Monaten eingestellt wurde, als also eine Verfolgung des wahren Verantwortlichen noch möglich gewesen wäre - Sie haben als Halter nämlich knapp 3 Monate Zeit, den Fahrer mitzuteilen! Sind auch jetzt diese 3 Monate noch nicht abgelaufen, dann können Sie der Behörde jetzt noch den Fahrer mitteilen und gegen den Kostenbescheid die gerichtliche Entscheidung beantragen (das ist innerhalb von 2 wochen nach Zustellung des Kostenbescheides möglich). Der mitgeteilte Fahrer wird dann angehört und erhält ggf. einen Bußgeldbescheid. Wenn dagegen Einspruch eingelegt wird, dann geht es vor das zuständige Amtsgericht - da wird dann geklärt, ob man da parken durfte. Falls nicht, dann kommen natürlich noch Verfahrenskosten dazu, es wird also teurer. Wenn die Fristen abgelaufen sind, dann geht jetzt nichts mehr.


§ 17 StVO Abs.4 : 1Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. 2Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. 3Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ( LKW ) und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.4Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.



§ 12 StV0 Halten und Parken


(1) Das Halten ist unzulässig

1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,


2. im Bereich von scharfen Kurven,

3. auf Beschleunigungsstreifen und auf Verzögerungsstreifen,

4. auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,

5. auf Bahnübergängen,

6. soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten ist:

a) Haltverbot (Zeichen 283),

b) eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286),

c) Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe b, bb),

d) Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297),

e) Grenzmarkierung für Halteverbote (Zeichen 299),

f) rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3),

7. bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren" (Zeichen 201), "Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 205) und "Halt! Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt werden und

8. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,

9. an Taxenständen (Zeichen 229).

(1a) Taxen ist das Halten verboten, wenn sie einen Fahrstreifen benutzen, der ihnen und den Linienomnibussen vorbehalten ist, ausgenommen an Bushaltestellen zum sofortigen Ein- und Aussteigenlassen von Fahrgästen.(2) Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.(3) Das Parken ist unzulässig

1.vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

2.wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

3.vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

4.bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224),

5.(aufgehoben)

6.vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)

a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,

b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,

7. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,

8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:

a) Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften,

b) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b),

c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,

d) Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und

e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,

9. vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) 1Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.in reinen und allgemeinen Wohngebieten,

2.in Sondergebieten, die der Erholung dienen,

3.in Kurgebieten und .in Klinikgebieten


das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.

2Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.


(3b) 1Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. 2Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) 1Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. 2Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. 3Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. 4Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. 5Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.

(4b) (aufgehoben)

(5) 1An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. 2Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.


Beleuchtung § 17 StVO


) 1Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. 2Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.


(2) 1Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. 2Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. 3Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. 4Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Krafträder müssen auch am Tag mit Abblendlicht fahren.

(3) 1Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. 2Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. 3Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. 4An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. 5Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

(4) 1Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. 2Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. 3Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. 4Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

(4a) 1Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. 2Im übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.

(5) Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.

(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden....

Hier noch was Historisches :

Das waren noch Zeiten. Die Fahrer hatten in den Fünfziger Jahren keine Parkplatzprobleme und konnten noch vor der Gaststätte parken. Sie mußten nicht nach einem freien Parkplatz auf der Raststätte ewig Ausschau halten. Und wenn ein LKW vor der Gaststätte stand, konnte man sich darauf verlassen ordentlich und reichlich wie ein Kapitän der Landstraße verköstigt zu werden. Wärmelampen für das Essen gab es damals wahrscheinlich noch nicht !! Erst mit der Freigabe der Frachtpreise und der Öffnung Europas Anfang der Neunziger nahm der LKW-Verkehr rapide zu.

Foto: www.powalski.de



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