LKW-Recht.de

LKW-RECHT auf Twitter  LKW-RECHT auf Facebook

Suche:  

 
Startseite

Bußgeldkatalog 2020 für LKW

Topthemen

Bußgeld Allgemein
Bußgelder Bußgelder
LKW Bußgeldbescheid LKW Bußgeldbescheid
Bußgeldbescheid aus dem EU-Ausland Bußgeldbescheid aus dem EU-Ausland
Vollstreckung von Bußgeldbescheiden aus dem EU-Ausland Vollstreckung von Bußgeldbescheiden aus dem EU-Ausland
Bußgeld In- und Ausland aus der Sicht eines Richters Bußgeld In- und Ausland aus der Sicht eines Richters
 Bußgeld In- und Ausland aus der Sicht eines Richters Teil 1
 Bußgeld In- und Ausland aus der Sicht eines Richters Teil 2
 Bußgeld In- und Ausland aus der Sicht eines Richters Teil 3
 Bußgeld In- und Ausland aus der Sicht eines Richters Teil 4
LKW Überladung und Reifen LKW Überladung und Reifen
LKW Rotlichtverstoß LKW Rotlichtverstoß
LKW Geschwindigkeit Bundesstraße LKW Geschwindigkeit Bundesstraße
LKW Geschwindigkeitsverstoß mittels Tachoscheibe LKW Geschwindigkeitsverstoß mittels Tachoscheibe
LKW Unfälle Abstand - Geschwindigkeit LKW Unfälle Abstand - Geschwindigkeit
LKW Lenkzeitverstoß - Freispruch? LKW Lenkzeitverstoß - Freispruch?
LKW Parkverstoß LKW Parkverstoß
LKW Höhe mehr als 4 m u. Länge LKW Höhe mehr als 4 m u. Länge
LKW Elefantenrennen, Differenzgeschwindigkeit LKW Elefantenrennen, Differenzgeschwindigkeit
LKW Mitnahmestapler Neg. Stützlast LKW Mitnahmestapler Neg. Stützlast
Der Stein vom Kiesbomber Der Stein vom Kiesbomber
Wirksamkeit des Bußgeldbescheides Wirksamkeit des Bußgeldbescheides
LKW Fahrtenschreiber Manipulation LKW Fahrtenschreiber Manipulation
LKW-Straftaten und ihre Folgen LKW-Straftaten und ihre Folgen
2 Geschwindigkeitsüberschreitungen im unteren Bereich PKW / Pkte 2 Geschwindigkeitsüberschreitungen im unteren Bereich PKW / Pkte
LKW Straftat Katalog LKW Straftat Katalog

Führerschein und Fahrverbot

Transport

Verhalten im Straßenverkehr

Spanien

Schwertransport

Unfall - Tipps & Infos

Transportlinks

Info zur Person Utz

Kontakt

Impressum

Datenschutz

Die Lenk- und Ruhezeiten 2013

Formulare
Vollmacht (PDF-Dokument) Vollmacht (PDF-Dokument)
Fragebogen Unfall (PDF-Dokument) Fragebogen Unfall (PDF)
Frachtbrief (PDF-Dokument) Frachtbrief (PDF-Dokument)
 




Webdesign & Technik:
Peernet.de




Teil 1

Einleitung

Jeder, der in ein Auto einsteigt, sich hinter das Steuer setzt, begibt sich in Gefahr.

Dies können rein körperliche Gefahren sein, z.B. eine (erhebliche) Verletzung durch einen Unfall.

Dem Autofahrer drohen aber auch Gefahren bei Verstößen gegen Gesetze und andere Vorschriften - Geldbußen, Geldstrafen, Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis. In schwerwiegenden Fällen muss auch mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe (Gefängnis!) gerechnet werden.

Auch ein Autofahrer, der immer wieder "nur" kleinere Verstöße - Ordnungswidrigkeiten - begeht, muss damit rechnen, dass die - teilweise sowieso schon recht hohen - Geldbußen immer höher werden, dass nach der Verhängung von einem Fahrverbot von 1 Monat weiteres Fehlverhalten mit einem Fahrverbot von 3 Monaten quittiert wird.

Darüber hinaus werden bei Ordnungswidrigkeiten Punkte verhängt, die ggf. addiert werden ("Flensburger Punkte-Kartei"). Wer zu viele Punkte angesammelt hat, verliert seine Fahrerlaubnis, seinen Führerschein, auf nicht absehbare Zeit.

Für 1 Monat bis zu 3 Monaten oder gar für längere Zeit nicht mit einem Fahrzeug selbst am Straßenverkehr teilnehmen dürfen: für viele Menschen stellt dies eine erhebliche Einschränkung, manchmal sogar eine Existenzgefährdung dar.

Schneller als erlaubt fahren, den Sicherheitsabstand nicht einhalten, rote Ampeln überfahren, sich und andere erheblich gefährden - und deshalb große Teile seines monatlichen Einkommens als Strafe zu zahlen und letztlich gar den Führerschein verlieren.

Jeder Autofahrer muss für sich selbst entscheiden, ob ein Zeitgewinn von wenigen Minuten- wenn überhaupt - ein solches Risiko wert ist.

Falsches Verhalten im Straßenverkehr kann dabei zunächst eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist eine Art "minderes (vereinfachtes) Strafrecht".

Bei Ordnungswidrigkeiten wird eine Geldbuße verhängt, die keine Strafe darstellen soll, sondern den Fahrer ermahnen soll, so dass sich der Fahrer bei der nächsten Gelegenheit daran erinnert.

Gleichwohl können Geldbußen in Einzelfällen so hoch - deutlich - ausfallen, dass sie einer Strafe gleichkommen.

 

Nicht zu vergessen: Wer gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegt, muss damit rechnen, dass über diesen Einspruch vor dem zuständigen Gericht verhandelt wird. Zuständig ist dabei das "Tatort-Gericht", bei dem man dann auch erscheinen muss - allein dadurch können unter umständen erhebliche Kosten entstehen!

Ab einer Geldbuße von 40 Euro werden daneben noch Punkte verhängt, die im Verkehrszentralregister ("Flensburger Punkte-Kartei") eingetragen werden.

Dort bleibt die Eintragung für 2 Jahre vermerkt und wird erst gelöscht, wenn innerhalb dieser zwei Jahre keine neue Eintragung hinzukommt - kommt eine neue Eintragung hinzu, bleiben beide Eintragungen wiederum für 2 Jahre gespeichert usw.

 

Vorsicht: Grundsätzlich tritt bei Ordnungswidrigkeiten innerhalb von 3 Monaten nach der Tat Verjährung ein, d.h. die Tat kann dann nicht mehr verfolgt (und bestraft) werden. Im Gesetz sind jedoch zahlreiche Unterbrechungen der Verjährungsfrist festgelegt - nach jeder Unterbrechung läuft die Verjährungsfrist neu!

Wer also nach 3 Monaten noch nichts von der Verwaltungsbehörde gehört hat, darf sich noch lange nicht in Sicherheit wiegen.

Folge der Punkte-Eintragung:

8 Punkte
Der Fahrer erhält eine schriftliche Verwarnung,
die ihn zu verkehrsgerechtem Verhalten auffordert
und den Besuch eines Aufbauseminars empfiehlt.

14 Punkte
Hat der Betroffene in den letzten 5 Jahren kein Aufbauseminar besucht,
erhält er die Aufforderung, ein solches Seminar zu besuchen.
Kommt er der Aufforderung nicht nach, verliert er seinen Führerschein.
Hat er in den letzten 5 Jahren bereits an diesem Seminar teilgenommen, wird er nur verwarnt.

18 Punkte
Die Fahrerlaubnis wird entzogen, für wenigstens 6 Monate.
Um die Fahrerlaubnis wiederzubekommen, muß man sich
einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) stellen.

Zur Senkung der Punktezahl kann man Seminare zur freiwilligen Fortbildung von Kraftfahrern besuchen, die den Autofahrer ca. 250 Euro kosten.
Es gibt keine Abschlussprüfung, aber eine Teilnahmebestätigung.

Bei bis zu 8 Punkten werden 4 Punkte gutgeschrieben.

Bei 9 bis 13 Punkten werden 2 Punkte abgezogen.

Bei 14 bis 17 Punkten kann man durch eine (andere) Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung 2 Punkte gutgeschrieben bekommen.

Bei besonders schwerwiegenden Verstößen wird darüber hinaus neben einer unangenehm hohen Geldbuße ein Fahrverbot von einem Monat bis zu 3 Monaten verhängt.

Insoweit besteht auch die Möglichkeit, dass nunmehr der Bereich einer Ordnungswidrigkeit verlassen wird und eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB) vorliegt.

Wer seinem Vordermann dicht hinterherfährt, begeht in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit (Unterschreiten des Sicherheitsabstandes). Ab einer Nachfahrstrecke von 500m kann aber auch eine Straftat der Nötigung oder der Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegen.

Damit droht in diesem Fall ein Strafverfahren mit der Folge der Verhängung einer Geldstrafe und der Entziehung der Fahrerlaubnis. Verurteilungen wegen einer (Verkehrs-)Straftat führen zu einer Eintragung im Bundeszentralregister (BZR) mit der Folge, dass eine Vorstrafe vorliegt.

Erläuterungen zum Fahrverbot und zum Entzug der Fahrerlaubnis

 

Unterschieden werden muss zwischen den Begriffen "Entziehung der Fahrerlaubnis " (Führerscheinentzug) und der "Verhängung eines Fahrverbots" .

Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt durch ein Gericht als Regelfolge einer Verkehrsstraftat oder durch die Verwaltungsbehörde, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, was z. B. regelmäßig bei nachgewiesener Drogenabhängigkeit unterstellt wird. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, so ist grundsätzlich ein Antrag auf Neuerteilung Voraussetzung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis.

Hiervon zu unterscheiden ist der in der Praxis wesentlich häufiger vorkommende Fall eines Fahrverbots. Dieses ist als strafrechtliches Fahrverbot nach § 44 StGB möglich, in der Regel aber die Folge von gröberen Verkehrsverstößen (Ordnungswidrigkeiten).

Ausgangspunkt für die Prüfung, ob ein Fahrverbot verhängt werden darf, ist § 25 StVG. Danach ist die Verhängung eines Fahrverbots zulässig, wenn ein Kraftfahrzeugführer seine Pflichten grob oder beharrlich verletzt hat.

Eine grobe und beharrliche Pflichtverletzung soll z.B. vorliegen, wenn sich ein Kraftfahrzeugführer ganz besonders verantwortungslos verhält und nachhaltig wichtige Verkehrsvorschriften missachtet. Insoweit wurden sogenannte "Regelfahrverbote" eingeführt, was allen Verkehrsteilnehmern vom Grundsatz her bekannt ist und welche dem jeweils aktuellen Bußgeldkatalog zu entnehmen sind.

Ein solches "Regelfahrverbot" wird z. B. beim Überfahren eines Rotlichts verhängt, wenn die Rotlichtphase schon länger als 1 Sekunde gedauert hat oder wenn die höchstzulässige Geschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um mehr als 30 km/h überschritten wird. Ausserhalb geschlossener Ortschaften wird ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt, wenn die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 40 km/h überschritten wird. Die maximale Zeit eines Fahrverbots (3 Monate) sind die Folge einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von mehr als 70 km/h.

Ein Fahrverbot wird auch verhängt, wenn nach rechtskräftig festgesetzter Geldbuße wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h durch den selben Fahrzeugführer begangen wird.

Liegt ein solcher "Regelfall" vor, wird üblicherweise diese "Regel" von den Verwaltungsbehörden und in der folge dann auch von den Gerichten auch angewendet. Die Chancen, ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes und damit ein Abweichen von der "Regel" zu erreichen, sind allenfalls als "gering" zu bezeichnen und bedürfen ganz besonderer (seltener) Ausnahme-Umstände.

Achtung:

Ein verhängtes Fahrverbot wird mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam und nicht erst, wenn der Führerschein abgegeben wird! Allerdings wird die Zeit des Fahrverbotes erst ab dem Tag gezählt, in dem sich der Führerschein in amtlicher Verwahrung befindet.

Wurde die Fahrerlaubnis vorläufig oder endgültig entzogen, hat der Autofahrer kein Recht mehr, von dem möglicherweise noch in seinem Besitz befindlichen Dokument "Führerschein" Gebrauch zu machen.

Was in Deutschland gilt, ist natürlich auch im Ausland zu beachten. Im Ausland gelten im Wesentlichen die gleichen Verkehrsvorschriften wie in Deutschland, wobei geringe Unterschiede oder Besonderheiten möglich sind. Als sicher zu betrachten ist allerdings, dass die Sanktionen im europäischen Ausland weit härter sind als in Deutschland.

Hier kann also auf dem weg in den Urlaub in Europa schon zu einem recht frühen Zeitpunkt die Urlaubskasse "auf der Strecke bleiben".

 

Die einzelnen Verkehrsordnungswidrigkeiten und ihre Folgen

in Deutschland

  1. Geschwindigkeitsverstöße

  • innerhalb geschlossener Ortschaften

bis 10 km/h  15,- EUR
11-15 km/h  25,- EUR
16-20 km/h  35,- EUR
21-25 km/h 50,- EUR, 1 Punkt
26-30 km/h 60,- EUR, 3 Punkte
31-40 km/h 100,- EUR, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
41-50 km/h 125,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h 175,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
61-70 km/h 300,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
über 70 km/h 425,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

  • außerhalb geschlossener Ortschaften (z.B. Landstraße, Autobahn)

bis 10 km/h  10,- EUR
11-15 km/h  20,- EUR
16-20 km/h  30,- EUR
21-25 km/h  40,- EUR, 1 Punkt
26-30 km/h 50,- EUR, 3 Punkte
31-40 km/h 75,- EUR, 3 Punkte
41-50 km/h 100,- EUR, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h 150,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
61-70 km/h 275,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
über 70 km/h 375,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

Achtung: ein Fahrverbot wird auch verhängt, wenn innerhalb eines Jahres 2 Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 25 km/h festgestellt wurden !

Toleranz: vom gemessenen Wert wird abgezogen

3 km/h bei weniger als 100 km/h,

darüber 3% des gemessenen Wertes.

  1. Nichteinhalten des Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug 

 

  • bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h  25,- EUR,

  • bei Gefährdung 30,- EUR,

  • bei Sachbeschädigung 35,- EUR

  • bei über 80 km/h, wenn nicht in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes  35,- EUR

  • bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h

weniger als 5/10 des halben Tachowertes  40,- EUR, 1 Punkt
weniger als 4/10 des halben Tachowertes 50,- EUR, 2 Punkte
weniger als 3/10 des halben Tachowertes 75,- EUR, 3 Punkte
weniger als 2/10 des halben Tachowertes 100,- EUR, 4 Punkte
(bei mehr als 100 km/h + 1 Monat Fahrverbot)
weniger als 1/10 des halben Tachowertes 125,- EUR, 4 Punkte
(bei mehr als 100 km/h + 1 Monat Fahrverbot)

  • bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h

weniger als 5/10 des halben Tachowertes 50,- EUR, 2 Punkte
weniger als 4/10 des halben Tachowertes 75,- EUR, 3 Punkte
weniger als 3/10 des halben Tachowertes 100,- EUR, 4 Punkte
weniger als 2/10 des halben Tachowertes 125,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
weniger als 1/10 des halben Tachowertes 150,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

  1. Verbotswidriges Überholen

 
  • Überholt unter Nichtbeachten des Verkehrszeichens "Überholverbot"  40,- EUR, 1 Punkt

  • mit Gefährdung oder Sachbeschädigung  125,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt  30,- EUR, bei Sachbeschädigung 35,- EUR
Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt  30,- EUR, bei Sachbeschädigung 35,- EUR
Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten  30,- EUR, bei Sachbeschädigung 35,- EUR
Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet  10,- EUR
Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten behindert  20,- EUR
Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte  25,- EUR, bei Sachbeschädigung 30,- EUR
Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt  10,- EUR

Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt  50,- EUR, 3 Punkte
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage  50,- EUR, 3 Punkte
und dabei "Überholverbot"-Verkehrszeichen nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung nicht gefolgt  75,- EUR, 4 Punkte
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung  125,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

4. Das Abstellen des Fahrzeuges

Parken: Verlassen des Fahrzeugs oder Halten für mehr als 3 Minuten

Unzulässig gehalten z.B. auf Fußgängerüberwegen, bis zu 5 m davor, auf Bahnübergängen, vor und in Feuerwehrzufahrten, an Taxiständen, bis zu 10 m vor Lichtzeichen, im Halteverbot, im eingeschränkten Halteverbot... 10,- EUR, bei Behinderung 15,- EUR

Halten in "zweiter Reihe" 15,- EUR, bei Behinderung 20,- EUR

Parken z.B. auf Geh- und Radwegen, an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor, auf Bahnübergängen, bis zu 10 m vor Lichtzeichen, im Halteverbot, im eingeschränkten Halteverbot... 15,- EUR, bei Behinderung 25,- EUR

... länger als eine Stunde 25,- EUR, bei Behinderung 35,- EUR

Vor oder in Feuerwehrzufahrten geparkt 35,- EUR

Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt  35,- EUR

Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen geparkt  20,- EUR

Parken in "zweiter Reihe"  20,- EUR, bei Behinderung 25,- EUR

... länger als 15 Minuten  30,- EUR, bei Behinderung 35,- EUR

Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet  10,- EUR

Nicht platzsparend gehalten oder geparkt  10,- EUR

Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit:
An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreitung der Höchstparkdauer geparkt  5,- EUR
bis 30 Minuten  5,- EUR
bis zu einer Stunde  10,- EUR
bis zu zwei Stunden  15,- EUR
bis zu drei Stunden  20,- EUR
länger als drei Stunden  25,- EUR

Besonderheit bei Parkverstößen:

Wird ein Fahrzeug beanstandet, weil es verbotswidrig abgestellt wurde, befindet sich in der Regel eine Mitteilung über die erfolgte Beanstandung unter dem Scheibenwischer. Diese Benachrichtigung ist jedoch kein "Muss", also keine Voraussetzung für das weitere Verfahren.

Einige Zeit nach der Beanstandung erhält der eingetragene Halter des beanstandeten Fahrzeugs eine "Anhörung mit schriftlichem Verwarnungsgeldangebot". Wird die hier angebotene Verwarnung anstandslos bezahlt (dafür gibt es keine Punkte), ist das Verfahren damit erledigt.

Wird das Verwarnungsgeld nicht bezahlt, wird von dem Halter des Fahrzeugs eine Mithilfe bei der Aufklärung erwartet. Die Verwaltungsbehörde kann i.d.R. kein Verfahren gegen den konkreten Fahrer einleiten, da sie nicht weiss, wer das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt hat. Teilt der Halter der Verwaltungsbehörde somit nicht innerhalb der Verjährungsfrist (=3 Monate) mit, wer der Fahrer war, wird das Verfahren zwar eingestellt, dem Halter werden jedoch nach den Grundsätzen der "Halterhaftung" (§ 25a StVG) die Verfahrenskosten (ca. 18-20 Euro) auferlegt.

Wer also z.B. mit der Verwaltungsbehörde diskutieren will, ob das Fahrzeug an der betr. Stelle abgestellt werden durfte (oder nicht), muss zunächst mitteilen, wer der Fahrer war - sonst wird das Verfahren eingestellt und die Verfahrenskosten auferlegt.

Diese Besonderheit gilt nur bei Parkverstößen - bei allen anderen Verstößen muss nachgewiesen werden, wer den Verstoß begangen hat und hierbei muss niemand helfen!

Achtung: viele Rechtsschutzversicherer haben Parkverstöße von der Deckung ausgenommen, insbesondere, wenn eine Verfahrenseinstellung und Kostenauferlegung erfolgt.

Empfehlen Sie LKW-Recht.de weiter:
Teil 1: Link senden an Facebook Teil 1: Link senden an Twitter

Wir vertreten Ihre Interessen, wenn es um LKW Recht, Bußgeldsachen, Speditionsrecht und Verkehrsrecht geht - BUNDESWEIT. Bußgeldsachen und Unfälle können von uns kompetent und einfach über das Internet und persönliche Telefonate mit dem Anwalt abgewickelt werden. Bitte beachten Sie die Einspruchfrist bei Bußgeldbescheide von 14 Tage.

Sie können uns Ihren Fall KOSTENLOS und UNVERBINDLICH melden. Ihrer Anfrage und das anschließende Telefonat sind für Sie kostenfrei!

Gebühren entstehen erst im Falle einer ausdrücklichen Beauftragung.

Bitte geben Sie im Formular den Tatvorwurf (z.B. Geschwindigkeitsverstoß, Überladung, Lenkzeitverstoß) an, und welches Dokument Sie zuletzt erhalten haben an. (z.B. Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid, Strafbefehl).
Ihre Nachricht hier:

Rechtsanwalt Michael Erath
Rechtsanwalt
Michael Erath

Ihr Name:
Telefon:
Email: (falls vorhanden)
Rückruf erwünscht: (bei Bedarf bitte ankreuzen)

Die Datenschutz-Hinweise habe ich gelesen und akzeptiert.


 

Diese Infoseiten sind ein Service von
Rechtsanwalt Michael Erath

Mitglied der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Fachanwalt für Strafrecht

Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Lkw-Recht, Unfall, Bußgeld, Lenkzeiten, Personenbeförderung, Überladung, Gefahrengut, Transportrecht, Speditionsrecht, Strafrecht

Weitere Projekte
www.fahrer-seminar.de
www.ra-strafrecht-stuttgart.de
www.verteidiger-stuttgart.de


Rechtsanwalt Michael Erath
Augustenstraße 12 • D-70178 Stuttgart
Tel +49(0)711 627 6699 2 • Fax +49(0)711 627 6699 3
eMail: lkw-recht@ra-erath.de

 

 

Ja, auch diese Webseite verwendet Cookies. Hier erfahren Sie alles zum Datenschutz