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Vollstreckung von Bußgeldbescheiden aus dem EU-Ausland

Seit Oktober 2010 können Geldbußen, die in einem EU-Mitgliedstaat verhängt worden sind, in Deutschland vollstreckt werden. Dies ist möglich, wenn das Bußgeldverfahren in dem EU-Staat rechtskräftig abgeschlossen ist.

Dafür ist erforderlich, dass der EU-Staat bei der in Deutschland zuständigen Behörde - dem Bundesamt für Justiz - die Vollstreckung unter Vorlage der zu vollstreckenden Entscheidung sowie dem vollständig und korrekt ausgefüllten dafür vorgesehenen Formblatt beantragt.

Das Bundesamt prüft dann, ob einer der zahlreichen im Gesetz geregelten Zulässigkeits- und Bewilligiungshindernisse vorliegt. So ist die Vollstreckung der Geldbuße etwa nur zulässig, wenn auch in Deutschland der Betroffene mit einer Geldbuße hätte belegt werden dürfen; dies gilt aber nicht für eine Tat, die in einer Liste von 39 Punkten aufgeführt ist ( dh. bei diesen Taten besteht kein Zulässigkeitshindernis). Der 33. Punkt betrifft Verstöße gegen Straßenverkehrsvorschriften, gegen die Regelungen der Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts.
Außerdem dürfen in Deutschland die Geldbußen nur dann vollstreckt werden, wenn der ersuchende EU-Staat selbst die Vollstreckbarkeit gesetzlich geregelt hat (Prinzip der Gegenseitigkeit). Ist das aber nicht erfolgt, greifen die zwischen den einzelnen EU-Staaten abgeschlossenen Vollstreckungsverträge.
Nicht vollstreckbar sind u.a. auch Beträge unter 70,00 €.


Dem Betroffenen sind die Dokumente ganz oder in ihrem wesentlichen Inhalt in seiner Sprache zu übersetzen. Nur so ist ja gewährleistet, dass er nachvollziehen kann, was ihm vorgeworfen wird.Eine Rechtsmittelbelehrung ist ebenfalls erforderlich.

Das Bundesamt für Justiz hört den Betroffenen an und entscheidet dann über die Bewilligung der Vollstreckung.
Bejaht das Amt die Vollstreckbarkeit, zahlt der Betroffene aber nicht und geht er auch nicht gegen die Bewilligung vor, dann vollstreckt das Bundesamt.

Jedoch muss der Betroffene die Bewilligungsentscheidung nicht hinnehmen; vielmehr kann er sich durch Einspruch wehren. Über den Einspruch und die Rechtmäßigkeit der Bewilligung entscheidet dann das Amtsgericht

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Gebühren entstehen erst im Falle einer ausdrücklichen Beauftragung.

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