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Teil 5

Fahren unter Alkoholeinfluss, § 24a StVG

Das Fahren nach Alkoholgenuss, der zur Fahrzeit oder danach zu einer BAK von mindestens 0,5 %o, aber weniger als 1,1 %o führt, stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG dar.

Voraussetzung ist dabei zunächst, dass im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt wird. Weiteres Tatbestandsmerkmal ist eine BAK zwischen 0,5 %o und 1,09 %o, und zwar ohne Rücksicht auf die Fahrtüchtigkeit.

1.Grundsatz: fahrlässige Begehungsweise

Fahrlässiges Handeln reicht aus. Im Bereich des § 24a StVG genügt eine verhältnismäßig geringe Trinkmenge zur Erfüllung der äußeren Tatseite, also Mengen, welche die Leistungsfähigkeit bereits erheblich vermindern können, dies jedoch durch den Anschein erhöhter Leistungsfähigkeit anfänglich verdecken. Alkoholwirkungen relativ geringen Grades sind durch Selbstbeobachtung schwer kontrollierbar.

I. d. R. dürfte somit eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Begehungsweise nur in absoluten Ausnahmefällen (und bei ungeschickter Einlassung des Betroffenen) in Betracht kommen.

Dabei begründet jedoch gerade jedes "Herantrinken" an die Gefahrgrenze den Vorwurf bewusster Fahrlässigkeit, sofern diese Grenze dabei erreicht oder überschritten wird, zumal die Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zum Tatbestand gehört.

Deshalb räumt die naturwissenschaftlich gesicherte Erkenntnis, dass niemand vor dem, während des oder nach dem Trinken genau voraussehen kann, welche BAK er später haben wird, den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht aus.

Etwas anderes mag nur bei unbemerkt beigebrachtem Alkohol gelten.

Eine vorsätzliche Begehungsweise liegt somit nur vor, wenn der Betroffene eine entsprechende BAK während des Trinkens in Kauf nahm bzw. mit einer entsprechenden BAK rechnen musste (und dies auch erkennen konnte). Vorsatz liegt auch vor, wenn es dem Täter beim Trinken gleichgültig war, welche BAK er später erreichen würde.

2. Fahrverbot nach § 24a StVG

Üblicherweise wird gegen einen Täter eine Geldbuße in Höhe von 250 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt, gegen Wiederholungstäter 500 Euro und bis zu drei Monaten Fahrverbot.

Ein Absehen von dem Regelfahrverbot kommt nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände in Betracht.

Praktisch ist kein Fall vorstellbar, in dem bei einem Verstoß gegen § 24a StVG von einem Fahrverbot abgesehen werden könnte (und müsste).

 

3. Alcotest- Geräte

.Durch die Änderung des § 24 StVG vom 27. 4. 98 wurde in Deutschland die Atemalkoholkonzentration (AAK) gegenüber der Blutalkoholkonzentration (BAK) zumindest für den Ordnungswidrigkeitenbereich als gleichwertiges Beweismittel definiert.

Für die Atemalkoholanalyse wurden mit 0,4 Milligramm/l bzw. 0, 25 Milligramm/l eigene Grenzwerte festgelegt. In den Rechtsfolgen sind diese Werte äquivalent zu 0,8 %o bzw. 0,5 %o.

Sofern mit einer Atemalkoholmessung eine Alkoholisierung von mehr als 0,5 %o und weniger als 1,1 %o festgestellt wurde, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Soweit bei mehr als 1,1 %o eine Straftat vorliegen würde, wird sowieso eine Blutprobe entnommen, damit ist die Blutalkoholkonzentration dann sicher festgestellt.

 

Teil 2

Straftaten im Straßenverkehr

Bei den (möglichen) Straftaten im Straßenverkehr kann man drei Fallgruppen unterscheiden:

1. Straftaten im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen im Straßenverkehr

In diese Fallgruppe gehört auch die Übermüdung/Erschöpfung oder sonstige Krankheiten, die dazu führen, dass der Fahrer nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen.

- Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs

2. Straftaten im Straßenverkehr, die regelmäßig daraus resultieren, dass der Fahrer mit seinem Fahrzeug rücksichtslos im Straßenverkehr unterwegs ist und mit allen Mitteln versucht, sich und sein Fahrverhalten durchzusetzen, insbesondere schneller zu fahren.

- Nötigung, Gefährdung des Straßenverkehrs, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

3. Straftaten, die regelmäßig ihre Ursache im Unfällen im Straßenverkehr haben, wobei durch diese Unfälle dann fremde Sachen beschädigt oder andere Personen verletzt werden.

- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung

 

A. Einzelne Straftaten

I. Straftaten im Verkehr im Zusammenhang mit Alkohol , §§ 316, 315c StGB

 

1. Absolute Fahrunsicherheit

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 %o wird unwiderlegbar vermutet, dass ein Fahrzeugführer absolut fahrunsicher ist, ein Gegenbeweis ist hier insoweit nicht zulässig, auch wenn der Betreffende einwenden möchte, dass er den Alkohol doch so gut verträgt, doch so "alkoholgewöhnt" ist, dass er selbst mit mehr als 1,1 %o besser fährt, als manch anderer im nüchternem Zustand.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass einem Fahrer mit (knapp) weniger als 1,1 %o nichts (oder nur wenig, s.o.) passieren kann!

Treten Auffälligkeiten auf, kommt es zu sogenannten "Ausfallerscheinungen", kommt es insbesondere zu einem Unfall, liegt immer der Verdacht nahe, dass hier eine erhebliche Alkoholbeeinflussung vorlag, dann ist der Führerschein schon ab 0,3 %o in Gefahr!

Entscheidend ist hierbei immer die Frage, ob der betreffende Pkw-/Lkw-Fahrer - aus welchen Gründen auch immer - sich in einer Verfassung befindet, in der er aufgrund körperlicher oder geistiger Ursachen nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen.

Fahruntüchtigkeit setzt dabei voraus, dass die gesamte Leistungsfähigkeit des Fahrzeugführers, namentlich infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher Ausfälle so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Eintritt schwieriger Verkehrslage, sicher zu steuern.

Dies bedeutet nichts anderes als:

Wer das Autofahren "nicht mehr richtig in die Reihe kriegt", muss das Auto eben stehen lassen!

Auf welchen Gründen die Fahruntüchtigkeit beruht, ist dabei gleichgültig.

Auch wenn die überwiegende Ursache hierfür der Alkohol ist:

Auch wer zu müde, zu erschöpft ist, um den Pkw/Lkw richtig und ordnungsgemäß führen zu können, ist fahruntüchtig!

Besonders deutlich wird dies in den Fällen, in denen der Fahrer hinter dem Steuer einschläft - dann ist offensichtlich, dass eine Fahruntüchtigkeit vorlag, dann droht der Verlust des Führerscheins genauso wie einem volltrunkenen Autofahrer.

Hierbei besteht die Möglichkeit, dass der Täter entweder eine (schon vorhandene) Blutalkoholkonzentration von 1,1 %o (oder mehr) aufweist oder aber eine Alkoholmenge im Magen hat, die (wenn auch erst später) zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt bzw. führen würde.

Auch wenn die entsprechende Alkoholmenge (gerade noch) resorbiert wird, also noch nicht ins Blut übergegangen ist, reicht dies zur Verwirklichung des Tatbestandes aus. Dies aus dem Grund, da die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen während der dann vorliegenden "Anflutungsphase" regelmäßig besonders gravierend sind.

Für Fahrradfahrer hat die Rechtsprechung insoweit einen Grenzwert von 1,6 %o entwickelt, für die übrigen Fahrzeugführer gilt der Grenzwert von 1,1 %o (auch für Mofa-Fahrer).

 

2. Relative Fahrunsicherheit

Relative Fahrunsicherheit liegt bei einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 0,3 - 1,1 %o vor, wenn noch weitere Beweisanzeichen vorliegen, die eine Fahrunsicherheit belegen.

Aus diesem Grund ist es immer wieder zu lesen:

Schon ab 0,3 Promille ist der Führerschein in Gefahr!

Dies bedeutet nichts anderes, dass ab einem Grenzwert von 0,3 %o eine Straftat gemäß den §§ 316,315 c StGB vorliegen kann, wenn bestimmte Ausfallerscheinungen auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit schließen lassen.

In diesem Zusammenhang erwähnenswert ist, dass es insoweit auch auf die aktuelle körperliche Leistungsfähigkeit ankommt.

So befindet sich der Körper in den späten Nacht- und frühen Morgenstunden in einem "physiologischen Leistungstief".

Der dann vorliegende Zustand wird von medizinischen Sachverständigen mit einer Alkoholisierung von 0,5 %o (oder mehr) gleichgesetzt.

Letztlich bedeutet dies nichts anderes, als dass sich in den Nachtstunden schon eine geringere Alkoholisierung gravierender auswirkt und zu (deutlichen) Ausfallerscheinungen führen kann (und damit zu relativer Fahrunsicherheit), als z.B. während der "normalen" Tageszeit.

2.1 Ausfallerscheinungen

Üblicherweise sind es die typischen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, die ein alkoholisierter Kraftfahrer aufweist, also

- schwankender Gang (bis zur Unfähigkeit zum selbständigen Gehen),

- verwaschene Sprache (Lallen),

- Orientierungsstörungen (erkennt die Polizeibeamten nicht, weiß nicht, wo er sich befindet, was überhaupt passiert ist),

- Koordinationsstörungen (sucht lange und umständlich nach der Brieftasche, kann diese nicht aus der Hosentasche nehmen, findet seinen Führerschein in der Brieftasche nicht),

- andere signifikante Störungen, die auf eine deutliche Alkoholisierung hindeuten (schläft bei der Kontrolle ein).

2.2 Fahrfehler

Weitere Anzeichen für das Vorliegen einer Fahrunsicherheit sind typische alkoholbedingte Fahrfehler, also

  • das Fahren in Schlangenlinien (leicht = innerhalb der eigenen Fahrspur, stark = unter Benutzung der Gegenfahrbahn),
  • überhöhte, unangepasste Geschwindigkeit (oder auch das Gegenteil davon: übertrieben langsame, vorsichtige Fahrweise),
  • das Abkommen von der Fahrbahn (i.d.R. nach rechts) auf gerader Strecke,
  • das Abkommen (Geradeausfahren) von der Fahrbahn in einer Kurve,
  • das (ungebremste) Auffahren auf langsam vorausfahrende oder haltende Fahrzeuge,
  • falsche oder unangemessene Reaktion auf eine schwierige Verkehrssituation,
  • sonstige typische Fahrfehler (Halten vor einer grünen Ampel, Befahren einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung).

Insoweit ist in diesen Fällen nicht die Frage zu stellen, ob vergleichbare Fahrfehler auch anderen Verkehrsteilnehmern passieren können und würden, es ist vielmehr zu fragen, ob dem konkreten Beschuldigten der gleiche Fahrfehler in der gleichen Situationen auch in nüchternem Zustand unterlaufen wäre.

Wer nach Ablauf einer festgesetzten Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis beantragt, hat bis zu einer im Strafbefehl oder Urteil festgestellten Tatzeit-BAK von weniger als 1,6 %o keine Probleme.

Bei einer BAK von mehr als 1,6 %o wird eine Fahrerlaubnis nur nach einer erfolgreich absolvierten medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU, im Volksmund auch "Idioten-Test" genannt) erteilt. Eine solche MPU ist nicht nur einigermaßen schwierig zu bestehen und erfolgreich zu absolvieren, dafür wird auch sehr viel Zeit benötigt (bis zu einem Jahr).

Klarstellung : Richtig ist, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB nicht in Betracht kommt, da es in dieser Vorschrift um "Kraftfahrzeuge" geht.

Wer allerdings mit dem Fahrrad mit mehr als 1,6%o auffällt, muss damit rechnen, dass die Fahrerlaubnisbehörde tätig wird und eine MPU verlangt.

Dazu BVerwG, Urteil vom 21.05.08:

Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Bei chronisch überhöhtem Alkoholkonsum und damit einhergehender Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine stabile Änderung des Trinkverhaltens voraus.

Wer die Praxis bei der MPU kennt, der weiß: Der Führerschein ist weg, auch ohne § 69 StGB.

Zur Grenze 0,3 %o:

Bekanntlich ist ab 0,3%0 "der Führerschein in Gefahr". Auch hier geht es bei einem Fahrrad nicht um § 69 StGB, aber:

Wenn ein Radfahrer mit einer BAK ab 0,3% am Straßenverkehr teilnimmt, dann hat er "in alkoholisiertem Zustand" am Straßenverkehr teilgenommen. Kommt es zu einem Unfall, der auf dieser alkoholisierung beruht, dann gilt § 315c StGB.

Und (vgl. z.B. VG Mainz, Beschluss v. 12.02.08):

Der Antragsgegner hat die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Recht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - gestützt.

Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies unter anderem dann, wenn Mängel nach der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV - Anlage 4 FeV - vorliegen. Nach der im Hinblick auf die Alkoholauffälligkeit der Antragstellerin einschlägigen Nr. 8.1. der Anlage 4 FeV ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben bei Alkoholmissbrauch, der nach der dort enthaltenen Definition dann vorliegt, wenn ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum und das Fahren nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

Dies ist nicht gewährleistet bei einer gewissen Dauer regelmäßigen Alkoholkonsums mit Überschreiten hoher Blutalkoholwerte (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Anm. 4 zu § 13 FeV).

Werden zunächst nur Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, so kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis von dem Betreffenden nach den §§ 11 bis 14 FeV i.V.m. der Anlage 4 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder gegebenenfalls medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern.

Zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Nr. 2 c FeV dann die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an.

Auch hier wird also die durchführung einer MPU angeordnet werden. Klarstellung Ende

Bei Vorliegen einer BAK von weniger als 1,6 %o kann der Täter noch an einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer teilnehmen (z. B. nach dem "Modell Mainz 77"). Bei Vorlage einer entsprechenden Teilnahmebescheinigung wird die im Urteil festgesetzte Sperrfrist i.d.R. - soweit möglich - um drei Monate verkürzt .

Eine solche Teilnahme an einer entsprechenden Nachschulung ist übrigens schon im Vorfeld einer Hauptverhandlung ratsam. Kann in der Hauptverhandlung eine entsprechende Teilnahme-Bescheinigung vorgelegt werden, macht dies zumindest einen guten Eindruck - was sich auf die Strafe und Nebenfolgen auswirken kann:

 

II. Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB

Gemäß § 316 StGB macht sich strafbar, wer "im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er in Folge des Genuss es alkoholische Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen".

Geschütztes Rechtsgut ist hierbei die Sicherheit des Verkehrs.

Kommt es zu einem Unfall mit Sach- oder Personenschaden, so wird die Trunkenheit im Verkehr ohne weiteres zu einer "Gefährdung des Straßenverkehrs" gem. § 315c StGB.

 

III. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB

Ein Autofahrer kann jederzeit mit seinem Pkw andere Sachen beschädigen. Sei es beim Rangieren auf einem Parkplatz, sei es beim Befahren einer engen Straße, sei es bei einem Wendemanöver.

Natürlich ist dies ärgerlich: es kostet in jedem Fall Zeit.

Gleichwohl: Wer einen entsprechenden Schaden verursacht und sich nicht weiter darum kümmert, bekommt Ärger mit dem Gesetz - dies kann fatale Folgen haben, denn:

Gem. § 142 StGB wird bestraft, wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr unerlaubt von der Unfallstelle entfernt oder wer - wenn er sich erlaubterweise entfernt hat - die erforderlichen Feststellungen nicht unverzüglich treffen lässt.

Ein Vergehen gem. § 142 StGB wird i. d. R. mit einer Geldstrafe von etwa einem Monatseinkommen bestraft, die weiteren (Neben-) Folgen hängen von der Höhe des verursachten Schadens ab:

Ein "Schaden" liegt dabei bei einer mehr als nur geringfügigen Beschädigung vor, die untere Grenze wird hier schon bei 150 Euro gezogen.

Bei einem Schaden von weniger als 1000 Euro wird i. d. R. "nur" ein Fahrverbot von 1 - 3 Monaten verhängt, bei einem Schaden von mehr als 1000 Euro wird die Fahrerlaubnis entzogen, das heißt dann ist der Führerschein weg (für mindestens sechs Monate!).

Diese Strafbarkeit gem. § 142 StGB zu vermeiden, ist gar nicht so schwer:

Von einem Autofahrer, der einen Unfall, also einen Schaden an einer anderen Sache (dies kann ein anderes Fahrzeug sein, aber auch ein Zaun, eine Hauswand o.ä.) herbeiführt, wird nicht mehr (aber auch nicht weniger) verlangt, als dass er sich um diesem Schaden auch kümmert.

Er muss also zunächst an der Unfallstelle warten, sich darum bemühen, den Eigentümer der beschädigten Sache zu finden und diesen von dem verursachten Schaden in Kenntnis setzen.

Dem Eigentümer der beschädigten Sache - also dem "Unfallgegner" - muss er dann seine (vollständigen und richtigen) Personalien mitteilen, das Fahrzeug-Kennzeichen und wo dieses Fahrzeug versichert ist, ggf. auch, wo sich das Fahrzeug gerade befindet (= erforderliche Feststellungen).

Dies bedeutet nichts anderes, als dass er dem Unfallgegner ermöglichen muss, seine (berechtigten) Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

Entscheidend: die Wartefrist

Der Unfallverursacher muss also zunächst an der Unfallstelle warten, eine "Wartefrist" einhalten.

Die Länge dieser Wartefrist bestimmt sich nach dem Umständen des Einzelfalles.

Tagsüber auf einem belebten Parkplatz ist diese Wartefrist (verständlicherweise) deutlich länger als mitten in der Nacht auf einer unbelebten Landstraße.

Nach Ablauf dieser Wartefrist (aber erst dann) darf sich der Unfallverursacher von der Unfallstelle entfernen.Hat sich der Unfallverursacher somit in erlaubter Weise von der Unfallstelle entfernt, muss er dann jedoch die erforderlichen Feststellungen (Angabe der Personalien usw., s.o.) Unverzüglich nachholen, i. d. R. geschieht dies durch Verständigung der nächstgelegenen Polizeidienststelle.

Auch wer dies versäumt, macht sich strafbar!

Wer einen Unfall im ruhenden Verkehr verursacht hat, also ein parkendes Auto, ein Verkehrsschild, einen Zaun o.ä. beschädigt hat und dabei einen Schaden von weniger als 1000 Euro verursacht hat, und sich innerhalb von 24 Stunden nach diesem Unfall meldet, kann unter Umständen milder bestraft werden, in Einzelfällen kann sogar von einer Bestrafung abgesehen werden. Aber: Es ist ratsam, es nicht darauf ankommen zu lassen!

Fahrlässige Körperverletzung und Fahrlässige Tötung

1. Problemstellung

Beschuldigter eines Strafverfahrens wegen Fahrlässiger Körperverletzung oder Fahrlässiger Tötung zu sein, kann praktisch jederzeit jedem zustoßen, der am Straßenverkehr teilnimmt, der überhaupt sein Haus verlässt.

Erleidet dabei ein Unfallbeteiligter schwere Verletzungen bis hin zu tödlichen Folgen, ist der Grad der Fahrlässigkeit hoch, können letztlich auch dem Unfallverursacher schlimme Folgen drohen:

Dann steht eine - nicht immer geringe - Geldstrafe, möglicherweise aber auch eine Freiheitsstrafe im Raum (die nicht in jedem Fall zur Bewährung ausgesetzt werden muss), auch an eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist zu denken (mit oftmals noch schlimmeren Folgen).

2. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung

Wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB wird bestraft, "wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht".

Damit ist die fahrlässige Körperverletzung ein allein durch den Erfolg qualifiziertes Delikt der Verletzung der körperlichen Integrität eines Menschen. Der Straftatbestand ist bereits bei einer nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und der geringsten Fahrlässigkeit erfüllt.

Da mittlerweile bei fast jedem Verkehrsunfall zumindest ein HWS-Trauma geltend gemacht wird, wofür es dann ja auch regelmäßig ein entsprechendes Schmerzensgeld gibt, werden die Strafverfolgungsbehörden mit einer entsprechenden Zahl von Strafverfahren beschäftigt. Nicht umsonst gibt es inzwischen diverse Publikationen in denen höchst kontrovers diskutiert wird, ab welcher Aufprallgeschwindigkeit ein HWS-Trauma tatsächlich hervorgerufen werden kann (oder nicht).

Man mag es als falsch empfinden, aber die Obergerichte haben die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Autofahrers über die Jahre hinweg praktisch unerfüllbar hochgeschraubt.

So wurden Grundsätze aufgestellt wie z.B. dass ein Autofahrer, der nicht dahin sieht, wo er hinfahren will, sich eben einweisen lassen muss, oder dass ein Autofahrer, der länger als 3 Minuten hält, vor der Weiterfahrt um sein Auto herumlaufen muss, um sich so zu überzeugen, dass sich z.B. keine spielenden Kinder vor oder hinter dem Auto befinden. Die Anwendung dieser Grundsätze führt zwangsläufig dazu, dass jeder Autofahrer ständig damit rechnen muss, sich als Beschuldigter einer fahrlässigen Körperverletzung wiederzufinden.

 

3. Fahrlässige Tötung

Den Ausführungen zur Fahrlässigen Körperverletzung ist insoweit nichts hinzuzufügen, diese gelten auch für den Tatbestand der Fahrlässigen Tötung.

Beachtet werden muss hierbei natürlich, dass die beteiligten Personen (Gericht, Staatsanwaltschaft, evtl Hinterbliebene) weit betroffener und sensibler sind.

Nicht vergessen werden darf, dass bei einer Fahrlässigen Tötung (natürlich) bedeutende Strafen im Raum stehen, hier ist erst recht Vorsicht und Schadensbegrenzung gefordert.

 

Nötigung, § 240 StGB

Nötigung ist bei missbräuchlichem Einsatz eines Kraftfahrzeugs im fließenden Verkehr möglich.

Das gilt zunächst für alle Fälle behindernder und bedrängender Fahrweise, sofern durch dieses Fahrverhalten eine Gefahrenlage geschaffen wird, die geeignet ist, einen besonnenen Autofahrer in Sorge und Furcht zu versetzen, und von ihm als körperlicher (nicht bloß seelischer) Zwang empfunden wird, seinen Willen dem des Täters unterzuordnen.

Nötigung liegt somit auch vor, wenn das Gesamtverhalten den Vorausfahrenden erschrecken und zu unfallträchtiger Reaktion veranlassen kann.

In der Rechtsprechung sind davon ausgehend Fallgestaltungen des dichten Auffahrens zur Erzwingung des Überholens und des Schneidens eines anderen Fahrzeugführers beim Fahrbahnwechsel nach einem Überholvorgang als Nötigung durch Gewalt beurteilt worden, ohne dass insoweit verfassungsrechtliche Bedenken begründet wären.

Nötigende Gewalt kann ferner durch Schaffung eines nicht oder allenfalls unter Inkaufnahme erheblicher Schäden überwindbaren Hindernisses unter Benutzung eines Fahrzeugs ausgeübt werden. Denn auch dabei beschränkt sich das Verhalten des Täters nicht auf die bloße Anwesenheit. Von seinem Fahrzeug, dass er in eine entsprechende Position bringt, geht zudem nicht nur eine psychische Zwangswirkung aus, vielmehr wird eine physische Barriere errichtet.

Der Täter wirkt auf die Entschlussfreiheit des nachfolgenden Fahrers durch die Errichtung eines unüberwindbaren physischen Hindernisses ein, durch das die beabsichtigte Fortbewegung unterbunden wird.

Unter diesem Gesichtspunkt kann Nötigung insbesondere durch willkürliches Abbremsen aus verkehrsfremden Gründen mit dem Ziel, den nachfolgenden Fahrzeugführer zu einer Vollbremsung zu zwingen, begangen werden.

Das bewusste Versperren des Weges durch Schaffung eines Hindernisses kann auch über die Fälle des "Ausbremsens" hinaus nötigende Gewalt sein. Dies setzt allerdings voraus, dass die beabsichtigte Weiterfahrt eines Fahrzeugs während einer nicht ganz geringfügigen Zeitspanne verhindert wird. Nicht jede Verkehrsordnungswidrigkeit, die zu einer geringfügigen Beschränkung der Fortbewegungsmöglichkeit führt, wird nämlich bereits als zwanghafter Eingriff in das selbstbestimmte Verhalten empfunden und hat als Gewaltanwendung zu gelten.

Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung erfüllt bereits dichtes Hinterherfahren über längere Strecken bei erheblicher Geschwindigkeit auf der Autobahnüberholspur mit Ansätzen zum links Vorbeidrängen am Vorausfahrenden den Tatbestand der Nötigung. Für die Beurteilung derartigen Verhaltens als Nötigung gemäß

§ 240 StGB sind die Dauer und die Intensität der Zwangseinwirkung und das Maß der dadurch belegten Gefährdung des Vorausfahrenden von entscheidender Bedeutung.

Bei besonders drängendem Verhalten (dichtes Auffahren, Betätigen der Lichthupe, Pendeln nach links und rechts) liegt auch ein Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Fahren bei einem Überholvorgang gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB nahe.

Dichtes Hinterherfahren über längere Strecke bei erheblicher Geschwindigkeit auf der Autobahn-Überholspur mit Ansätzen zum Linksvorbeidrängen am Vorausfahrenden verletzt die §§ 240, 315c Abs. 1 Nr. 2 b StGB.

Bei dem auf der Autobahn leider weit verbreiteten Phänomen des Abdrängens von langsam fahrenden Fahrzeugen kann das gezeigte kriminelle Verhalten im Hinblick auf general- und spezialpräventive Aspekte nicht mehr als Bagatelle angesehen werden.

Wer über mehrere km bei hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn-Überholspur bis auf zwei Meter an das vorausfahrenden Fahrzeug heranfährt und dessen Fahrer durch Hupen und Blinken so verunsichert, dass dieser die eigene Überholabsicht aufgibt und die Überholspur verlässt, begeht eine Nötigungxiii.

Versuchte Nötigung auch bei Auffahren auf fünf Meter bei 120 km/h auf einer Strecke von 500 Meter der Autobahn-Überholspur unter Betätigung von Hupe und Lichthupe, nicht aber ohne weiteres auch ohne Abgabe solcher Zeichen.

Auch auf einer Bundesstraße kann dichtes Aufrücken über mehrere 100 Meter hin unter ständigem Hupen und Blinken nötigend wirken.

Einmaliges kurzes Nahekommen auf der Autobahn bei hoher Geschwindigkeit nötigt nur unter besonderen Umständen.

Überhaupt sind für die Beurteilung derartigen Verhaltens als Nötigung die Dauer und Intensität der Zwangseinwirkung und das Maß der dadurch bewirken Gefährdung des Vorausfahrenden von entscheidender Bedeutung.

Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalles, namentlich

  • Örtlichkeit,
  • Annäherung,
  • Geschwindigkeit und
  • die Einwirkung auf den Willen des Vorausfahrenden, also Kürze des Abstandes, Betätigen von Hupe, Lichthupe, Fahrtrichtungsanzeiger usw.

Aber auch kurzfristiges dichtes Auffahren kann, wenn es wiederholt geschieht, Nötigung sein. Selbst einmaliges dichtes Auffahren auf weniger als einen Meter auf der Autobahn bei 100 km/h kann Nötigung sein, wenn die Annäherungsgeschwindigkeit hoch ist und Hupe, Lichthupe sowie linker Fahrtrichtungsanzeiger betätigt werden.

Wer als Vorausfahrender ohne sachlich gerechtfertigten Grund scharf bremst, um den Nachfolgenden ebenfalls zu scharfem Bremsen zu zwingen, nötigt.

 

4. Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c Absatz 1 Nr. 2 StGB

In § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB sind unter den Buchstaben a - g die "7 Todsünden" aufgeführt, die ein Autofahrer begehen kann bzw. besser nicht begehen sollte.

§ 315c Absatz 1 Nr. 2 StGB greift die gefährlichsten Verhaltensweisen im Straßenverkehr heraus und gestaltet sie zu Vergehen aus, wenn durch sie eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeigeführt wurde. In § 315c Absatz 1 Nr. 2 StGB sind dabei die Fälle des grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verstoßes gegen elementare Verkehrspflichten geregelt.

Unproblematisch ist eigentlich der Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2f StGB (Wenden oder Rückwärtsfahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), da es für den Fall, dass ein entsprechendes Verhalten festgestellt wird, kaum eine Ausrede oder eine andere Erklärung geben kann.

Dies ist in allen anderen Fällen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB allerdings nicht der Fall.So kann man natürlich davon ausgehen, dass ein Autofahrer, der das Rotlicht einer Ampel nicht beachtet und auf der Kreuzung einen Unfall mit dem Querverkehr (der Grünlicht hat) verursacht, "die Vorfahrt nicht beachtet" hat, es müssen jedoch deutliche Bedenken bestehen, ob dies in jedem Fall "grob verkehrswidrig und rücksichtslos" gewesen sein kann (und muss).

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