LKW-Recht und VBGL

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LKW Toter Winkel

LKW Toter Winkel – Mangelnde Sicht

Bei Abbiegeunfällen sind schwächere Verkehrsteilnehmer die Leidtragenden, wie  Radfahrer, Fußgänger und vor allem Kinder. Abbiegeunfälle machen ca.  13,2 Prozent aller Unfälle mit Personenschaden aus, wobei ca. 135 Unfälle durch  rechts abbiegende Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht verursacht werden. Der LKW Fahrer kann keinen Schulterblick  nach rechts tätigen. Er muß sich auf seine Seitenspiegel verlassen. Vergl. a.§ 56 StVZO. 

Jedoch sind auch Auffahrunfälle im stockenden Verkehr durch Spurwechsel im Toten Winkel nicht selten. Diese werden dadurch verursacht, daß sich PKW´s auf die Spur der LKW´s von rechts kommend in eine Lücke drängen. Der LKW Fahrer sieht diese Fahrzeuge aus seiner Sitzposition gar nicht oder kann diese erst zu spät wahrnehmen. So geschehen in Koblenz. ( AG Koblenz  Az.  152 C 3387 / 06 )  In diesem Verfahren hatte ein Fahrer eines Scania Gliederzuges einen BMW hinten links, ohne daß er den Anstoß bemerkt hatte, eingedrückt.  Vergl. a . § 11 StVO .Der Gutachter der Dekra hat ausgeführt, daß eine Bemerkbarkeit infolge der unterschiedlichen Eigengewichte der Fahrzeuge für den Fahrer taktil ( Stoß ) nicht bemerkbar war. Damit stellte die Frage, ob der LKW Fahrer den PKW visuell ( Sicht ) erfassen  konnte. Dies hat der Gutachter ebenfalls verneint. Rechts hätte er den PKW nur erfassen können, wenn er ständig in den vorhandenen Rampenspiegel geschaut hätte, da der PKW auf gleicher Fahrzeughöhe nicht mehr im Seitenspiegel erfassbar war. Der Tote Winkel beim LKW  beginnt bei einem Abstand von etwa einem Meter von der Seitenwand aus gesehen. Ein weiterer Toter Winkel ist vorne der Bereich von Beifahrertür und Stoßstange. Selbst wenn der LKW Fahrer den PKW gesehen hätte, konnte er in diesem Stadium nicht erkennen, daß dieser auf seine Spur wechseln wollte. Als der PKW leicht einscherte, war das Sichtfeld des LKW Fahrers auf den vorderen Verkehr gerichtet, wobei dieser Blickwinkel den PKW nicht erfasste. Entsprechend  konnte er den PKW nicht wahrnehmen. Nach Auffassung der Gutachters hätte sich der PKW Fahrer vergewissern müssen ( Handzeichen ), daß ihn der LKW Fahrer wahrnimmt und hätte erst dann  einscheren dürfen. Entsprechend war der Unfall nach Auffassung des Gutachters für den LKW Fahrer  unvermeidbar. Selbst wenn hinter der Windschutzscheibe  des LKW die bekannte Kaffeemaschine  gestanden hätte, wäre eine Wahrnehmbarkeit nicht gegeben. Nebenbei stellte der Gutachter fest, daß manche im KFZ Gutachten aufgeführte Reparaturpositionen nicht mit dem Schadensverlauf konform gingen.

Das Sichtfeld  ist für LKW Fahrer, die nach den gängigen Vorschriften mit Rück- und Seitenspiegeln ausgestattet sind, bis zu 38 Prozent eingeschränkt. Im Toten Winkel können sich ganze Schulklassen aufhalten ohne für den  Fahrer erkennbar zu sein. Das Unfallrisiko ist besonders hoch, wenn ein Lkw an der Ampel steht und nach rechts abbiegen will. Nur wenn ein im toten Winkel Befindlicher das Gesicht des Lkw-Fahrers in dessen Außenspiegel sieht, kann er darauf hoffen im Spiegel wahrgenommen zu werden.  Ein Radfahrer zwischen Lkw und Bürgersteig kann vom Fahrer nicht gesehen werden.

Das Risiko, im Toten Winkel eines Lkw übersehen zu werden, wollte die Bundesregierung im Jahr 2004 mit einer Initiative zur Aus- und Nachrüstung mit zusätzlichen Spiegeln verringern. Die EU hat das Vorhaben gestoppt. Mittlerweile soll es aber eine EU-Richtlinie mit verschärften Anforderungen geben. Diese soll für Lkw über 7,5 Tonnen die Ausrüstung mit je zwei Hauptrück- und Weitwinkelspiegeln links und rechts (s.u. ), einem Nahbereichsspiegel über der Beifahrertür sowie einem Frontspiegel über der Windschutzscheibe vorschreiben. Alternativ sei auch die Ausrüstung mit Kamera-Monitor-Systemen möglich. Ab April 2009 ist die Nachrüstung  mit Weitwinkel- und Nahbereichsspiegel für alle Lkw ab 3,5 Tonnen vorgeschrieben . Für LKW ab Bj. 2000 besteht eine Nachrüstpflicht und  für ältere Fahrzeuge sei sie angestrebt.


Vergl.a. § 56 StVZO

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Rechtsanwalt Michael Erath

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