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LKW Anhängelast überschritten

1.Anhängelast überschritten                                                      2.Halterhaftung Parkverstoß s.u. 

Am Beispiel eines PKW Anhängers ( Anhängelast 1800 Kg ) StVZO § 42

Zunächst einmal gilt, dass Autohersteller zulässige Anhängelasten nicht ohne Grund festsetzen - darüber wird es gefährlich!


Dabei ist zu unterscheiden, ob die zulässige Stützlast an der Anhängerkupplung überschritten wird. Falls ja, dann kann die z.B. einfach abreißen.


Natürlich ist es auch gefährlich, wenn das Fahrzeug hinten von einem Gewicht niedergedrückt wird, für das es nicht ausgelegt wird - die Fahreigenschaften können sich erheblich negativ verändern (mit den entsprechenden möglichen Folgen).

Ein weiteres Problem ist das zulässige Gesamtgewicht, dass sich aus dem zGG des Zugfahrzeugs und dem zGG des Anhängers (hier max. 1800 kg) ergibt.


Wenn also das zGG des gesamten "Fahrzeugzuges" (Pkw+Anhänger) überschritten wird, dann liegt zumindest eine (weitere) Ordnungswidrigkeit vor.

Um es ganz deutlich zu sagen: wenn es mit dieser Fahrzeugkombination zu einem Unfall kommt, dann stehen keine Ordnungswidrigkeiten, sondern Straftatbestände im Raum!


Nebenbei bemerkt: Kaskoversicherung zahlt dann natürlich nichts, Haftpflicht verlangt im Wege des Rückgriffs bis zu 7500 Euro zurück!

Beim Betrieb eines Anhängers gilt es  grundsätzlich zu unterscheiden:


a) die technische Komponente:


Entscheidend für die Anhängelast ist das tatsächliche Gewicht des Anhängers. Insofern kann man, wenn man 1.800 kg ziehen kannst, auch einen Anhänger drantun, dessen zulässige Gesamtmasse höher liegt, seine tatsächliche (Gesamtgewicht abz. Stützlast) aber nicht (also hier 1.950 kg) - es darf aber nicht mehr als 1800 kg tatsächlich wiegen.


Das ist aber schon streitig, teilweise wird einfach vom zGG ausgegangen, auch wenn weniger drauf ist.

b) die fahrerlaubnisrechtliche Komponente:

Hier gilt für Leute mit FE KIasse B eben, dass die zGM der Kombination 3.500 kg nicht übersteigen darf, wobei die zGM des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen darf.

ALSO:


Sofern Ihr Fahrzeug kein zGG von 1800 kg bzw sogar 1950 kg hat, benötigen Sie Führerscheinklasse BE!


Ohne BE ist es ein Fahren ohne Fahrerlaubnis = Straftat!

Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt:

§42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

 (1) Die gezogene Anhängelast darf bei


Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht,

Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts,

Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen. Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 darf nur 50 vom Hundert der Leermasse des Kraftfahrzeugs betragen.


 (2) Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten trotz getrennter Bedienungseinrichtungen für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden einachsige Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.


 (2a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Abschleppen von betriebsunfähigen Fahrzeugen.

(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 % gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 % gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z. B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.

Kurz und knapp zu allerletzt:


Es geht hier nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um mehrere, möglicherweise aber sogar um Straftaten.


Das würde schon hier in Deutschland zwischen 200,- Euro und 500,- Euro kosten - im ausland ist das alles VIEL TEURER (die langen da richtig zu!).

Also: bleiben lassen , außerdem wird in jedem Fall die Weiterfahrt untersagt.

Halterhaftung bei Parkverstößen
Gem. § 25a StVG muss der Halter eines Fahrzeugs mithelfen, einen festgestellten Parkverstoß aufzuklären - es wird also erwartet, dass der Halter den Namen und die Anschrift des Verantwortlichen der Behörde so rechtzeitig mitteilt, dass der Verantwortliche noch rechtzeitig - innerhalb von 3 Monaten nach dem Verstoß - angehört werden kann (dadurch wird dann die Verjährung unterbrochen und läuft neu).
Hilft der Halter, der ja für sein Fahrzeug verantwortlich ist (auch das ist eine form der persönlichen verantwortung: natürlich darf ich mein Fahrzeug dritten Personen, die unbekümmert falsch parken, nicht aushändigen bzw. überlassen), nicht entsprechend mit, dann werden ihm gem § 25a StVG die Verfahrenskosten auferlegt, Strafe muss sein.
Die Vorschrift ist gültig, da gibt es nichts zu diskutieren.
Bei einem einfachen Parkverstoß, bei dem der verantwortliche Fahrer nicht bei seinem Fahrzeug ist, ist eigentlich alles ein unangemessener Aufwand.
Was soll gemacht werden?
In der ganzen Straße alle Leute herausklingeln, eine Großfahndung einleiten?
He, das sind unsere Steuergelder, die da verschwendet würden!
Dagegen kann der Halter mit geringem Aufwand mitteilen, wer der Fahrer war - deshalb gibt es den § 25a StVG.

Ganz einfach.

Leider wird von den Haltern immer wieder der Fehler gemacht, mit den Verwaltungsbehörden darüber diskutieren zu wollen, ob man an der Stelle nun parken darf oder nicht, während die Verwaltungsbehörde eigentlich nur darauf wartet, dass ihr mitgeteilt wird, wer den Verstoß begangen hat - DANN kann in der Sache diskutiert werden.

Anstatt der Behörde also mitzuteilen, dass Sie keine Zeit haben, hätten Sie richtigerweise einfach nur mitteilen müssen, wer das Fahrzeug falsch geparkt hat - dann wird der mitgeteilte Verantwortliche angehört und kann dann darüber streiten, ob man so parken durfte (oder nicht).

In der Sache kommt es nun darauf an:

Ich möchte wetten, dass das Verfahren schon innerhalb der Frist von 3 Monaten eingestellt wurde, als also eine Verfolgung des wahren Verantwortlichen noch möglich gewesen wäre - Sie haben als Halter nämlich knapp 3 Monate Zeit, den Fahrer mitzuteilen!

Sind auch jetzt diese 3 Monate noch nicht abgelaufen, dann können Sie der Behörde jetzt noch den Fahrer mitteilen und gegen den Kostenbescheid die gerichtliche Entscheidung beantragen (das ist innerhalb von 2 wochen nach Zustellung des Kostenbescheides möglich).

Der mitgeteilte Fahrer wird dann angehört und erhält ggf. einen Bußgeldbescheid. Wenn dagegen Einspruch eingelegt wird, dann geht es vor das zuständige Amtsgericht - da wird dann geklärt, ob man da parken durfte.

Falls nicht, dann kommen natürlich noch Verfahrenskosten dazu, es wird also teurer.

Wenn die Fristen abgelaufen sind, dann geht jetzt nichts mehr.

Fahren mit Sandalen


Nach § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der Fahrzeugführer unter anderem für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges, für die einwandfreie Sicht beim Fahren sowie seine eigene körperliche Leistungsfähigkeit verantwortlich. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus §§ 31 Abs. 1, 69a Abs. 5 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie §§ 2, 75 Nr. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).


Der BGH hat bereits 1957 entschieden, dass derjenige Kraftfahrer schuldhaft handelt, der seinen Lkw mit Lehm beschmierten Gummistiefeln fährt, also mit einem Schuhwerk, das für die Führung eines solchen Fahrzeuges ungeeignet war (Urteil vom 08.01.1957, VM 1957, 32). Auch das Amtsgericht Speyer hat entschieden, dass ein durch leichtes Schuhwerk bedingtes Abrutschen von der Kupplung fahrlässig ist (Urteil vom 09.08.1957, DAR 1958, 107).


Wenn also mit ungeeignetem Schuhwerk - wie z. B. verschmutzen Gummistiefeln oder leichten Sandalen - oder gar barfuß ein Fahrzeug geführt und somit die Gefahr hervorgerufen wird, von den Bedienungspedalen abzurutschen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 StVO dar, da der Fahrzeugführer nicht die vorgeschriebene Sorgfalt beim Führen des Kraftfahrzeuges verwendet.


Der Verstoß gegen § 23 StVO wird nach Nr. 108 des bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges mit einer Geldbuße von EUR 50,-- sowie 3 Punkten im Verkehrszentralregister geahndet, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wurde. Diese Rechtsfolgen sind insbesondere dann gegeben, wenn durch das Abrutschen von den Pedalen ein Verkehrsunfall verursacht wurde. Kommt es hierbei zu Personenschäden, kann dies sogar strafrechtliche Folgen haben.


Aus versicherungsrechtlicher Sicht kann das Fahren mit unsicheren Schuhen ebenfalls problematisch sein. So kann die Vollkaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit die Leistung für den am eigenen Fahrzeug entstandenen Schaden verweigern. Die Rechtslage ist insofern mit einem Unfall vergleichbar, der durch das Hantieren mit einem Handy am Steuer ausgelöst wurde.


Ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung für Schäden des Unfallgegners sowie der eigenen Beifahrer ist dagegen nicht zu befürchten, da falsche Schuhe nicht zu einem entsprechenden Ausschluss führen.


Hat der Unfallgegner beispielsweise die Vorfahrt missachtet und kam es deshalb zum Zusammenstoß, so bekommt der Geschädigte, der wegen ungeeigneten Schuhen das Bremspedal nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend betätigen konnte, nur einen Teil seiner Ersatzansprüche erstattet, sofern er nicht den Beweis für die Unabwendbarkeit des Unfalls führen kann.

Führerscheinklassen B und BE ( Fahren mit Anhänger )

Mindestalter: 18 Jahre

Voraussetzungen: Der Erwerb der Klasse BE setzt voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis Klasse B entweder schon besitzt oder, bei paralleler Ausbildung in B und BE, die Voraussetzungen für die Klasse B erfüllt hat (abgeschlossene Fahrschulausbildung der Klasse B) Fahrzeuge (siehe § 6 FeV): Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen). 

§ 6 FeV: Klasse B:

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)

Klasse E in Verbindung mit Klasse B, C, C1, D oder D1:

Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der Klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.

Also:

Fahrzeug mit zGG 3,5 to , Hänger mit zGG 750 kg, aber insgesamt - Fahrzeug und hänger - nicht mehr als 3,5 to.

gute Fahrt



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