LKW Linksabbieger
Vorsicht beim Linksabbiegen!
Viele Verkehrsunfälle mit erheblichem Sach- und Personenschaden haben ihre Ursache in dem Umstand, dass ein LKW Fahrer mit seinem LKW Linksabbiegen will. ( Zur Problematik beim Rechtsabbiegen sh. http://www.lkwrecht.de/ Toter Winkel.)
In vielen Fällen wird ein Linksabbieger von einem nachfolgenden Fahrzeug überholt und es kommt zum Zusammenstoß - dann ist doch eigentlich klar, wer hier die Schuld hat, denn wer überholt ein Fahrzeug, das mit seinem Blinker deutlich seine Absicht anzeigt?
Die Versicherung des Überholenden zahlt jedoch erst einmal nicht und spätestens vor Gericht erlebt der Linksabbieger dann eine unangenehme Überraschung:
In vielen Fällen erhält er keinen Ausgleich seines Unfallschadens, in doch einigen Fällen muss er sogar noch einen Teil des Unfallschadens des Überholenden bezahlen!
Tatsächlich ist das Linksabbiegen nämlich sehr kompliziert - und damit auch gefährlich.
Das (Links-)Abbiegen ist in § 9 Abs. 1 StVO geregelt, dort heißt es:
Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
Die Regelung „Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen“ ist dabei auch als die sog. „Doppelte Rückschaupflicht“ bekannt.
Wer Linksabbiegen will, muss zunächst den entgegenkommenden Verkehr passieren lassen, aber auch Schienenfahrzeuge, Mofas, Fahrräder, die auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung wie der Abbieger fahren.
Das ist eigentlich klar und so auch in § 9 Abs. 3 StVG geregelt.
Für den nachfolgenden Verkehr ist die doppelte Rückschaupflicht von Bedeutung.
Die Absicht zum Linksabbiegen muss zunächst durch Blinkzeichen angezeigt werden, ebenso durch ein deutliches Einordnen (soweit dies möglich ist).
Eine Rückschaupflicht - zur Rückschau ist der Innen- und der Außenspiegel zu benutzen - besteht ausnahmslos rechtzeitig vor dem Einordnen.
Die Sichtverhältnisse aus seinem Fahrzeug („toter Winkel“) muss jeder Fahrzeugführer kennen und berücksichtigen.
Die zweite Rückschau hat dann unmittelbar vor dem Abbiegen zu erfolgen - der richtige Zeitpunkt bestimmt sich nach den Geschwindigkeits- und Abstandsverhältnissen des Einzelfalles.
Die zweite Rückschau kann nur entfallen, wenn ein Überholen technisch unmöglich ist (z.B. wegen Fahrbahnteiler oder Verkehrsinsel) oder grob verkehrswidrig wäre (z.B. bei angeordnetem Überholverbot).
Der Linksabbieger muss jedoch bei nahe aufgerücktem nachfolgenden Verkehr abwarten, ggf. muss ein von hinten ankommendes Fahrzeug erst vorbeigelassen werden.
Die zweite Rückschau ist auch erforderlich, weil unrichtiges Überholen eines Linksabbiegers erfahrungsgemäß eben nicht selten ist und diese Erfahrung bei höchster Sorgfalt des Abbiegens eine zweite Rückschau unerlässlich macht.
Wer bei der zweiten Rückschau erkennt, dass er als Linksabbieger noch links überholt wird, muss zurückstehen und warten.
Würden diese Regeln von allen Autofahrern beherzigt und richtig und vollständig durchgeführt, dann könnte es eigentlich kaum zu Unfällen beim Linksabbiegen kommen.
Kommt es zu einem Unfall, dann erhält der Linksabbieger seinen Schaden nur ersetzt, wenn er den Nachweis führen kann, dass er alle Regeln beachtet hat und es gleichwohl zum Unfall kam, der Unfall für ihn also ein „unabwendbares Ereignis“ war, vgl. § 18 StVG.
Ein solcher Nachweis gelingt allerdings nur selten und nach einem langen und komplizierten Gerichtsverfahren, hierbei sind in der Regel auch Unfallrekonstruktionsgutachten von technischen Sachverständigen erforderlich.
Es gilt also:
Vorsicht beim Linksabbiegen!
Mitgeteilt von Richter Klaus Jung
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