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DVO 3820 alt

Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung- FPersV)

Vom 22. August 1969 BGBl I S. 1307, 1791 zuletzt geändert am 18.08.1998, BGBl I S. 2307.

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 6 des Strassenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 217) und des § 29 der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

 

§ 1

Gestaltung der persönlichen Kontrollbücher

aufgehoben

§ 2

Registrierung des persönlichen Kontrollbuchs

aufgehoben

§ 3

Aufbewahrung der Nachweise

aufgehoben

§ 4

Bestätigung über arbeitsfreie Tage

(1) Die Fahrer, die Schaublätter nach Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr (ABI. EG Nr. L 370 S. 8) oder nach Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a des AETR vom 1. Juli 1970 (BGBl 1974 II S. 1473) in der Fassung des Gesetzes zur Zweiten und Dritten änderung des Europäischen-Übereinkommens vom 1. Juli 1970 ¸über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 18. August 1997 (BGBl 1997 II S. 1550) nicht vorlegen können, weil sie an bestimmten Tagen keine Fahrzeuge oder nur solche Fahrzeuge gelenkt haben, für deren Führen eine Nachweispflicht nicht besteht, haben darüber den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen für diese Tage eine Bescheinigung des Unternehmers oder einen anderen geeigneten Nachweis vorzulegen. Der Unternehmer hat diesen Fahrern eine solche Bescheinigung unter Angabe der Gründe auszustellen und auszuhändigen.

(2) In den Fällen, in denen eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden konnte, weil die arbeitsfreien Tage unterwegs angefallen sind, hat der Unternehmer auf Verlangen der Kontrollbehörde nachträglich eine Bescheinigung auszustellen und vorzulegen.

§ 5

Kontrollgeräte nach dem Europäischen-übereinkommen
über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

Auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 und des Artikels 10 Abs. 1 des AETR vom 1. Juli 1970 (BGBl. 1974 II S. 1473) in der Fassung des Gesetzes zur Zweiten und Dritten änderung des Europäischen-Übereinkommens vom 1. Juli 1970 ¸über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 18. August 1997 (BGBI. 1997 II S. 1550) in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 ¸über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABI. EG Nr. L 370 S. 1 ) hat der Unternehmer in Fahrzeuge, die dem AETR unterliegen und mit denen das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befahren wird, vor Antritt derartiger Fahrten Kontrollgeräte einbauen zu lassen. Die Kontrollgeräte nach Satz 1 sind von dem Fahrer zu benutzen. Die Kontrollgeräte sind nach den Artikeln 10 und 11 des Anhangs zum AETR zu betreiben. Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Kontrollgeräte richten sich nach den Vorschriften des AETR einschließlich seines Anhangs und der Anlagen. Kontrollgeräte im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erfüllen die Anforderungen nach Satz 4.

§ 6

Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr

(1) Fahrer

1.       von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, sowie

2.       von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern und die im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 km eingesetzt sind,

 

haben Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe Artikel 1, 6, 7 Abs. 1, 2 4 und 5 sowie Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 einzuhalten.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

1.       Fahrzeuge, die in § 7 genannt sind,

2.       Fahrzeuge, die in Artikel 4 Nr. 4 bis 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genannt sind,

3.       nach § 18 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBI. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. I S. 1484), anerkannte selbstfahrende Arbeitsmaschinen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 haben Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr bei einer Linienlänge bis zu 50 km Lenkzeitunterbrechungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einzuhalten:

1.       Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand mehr als 3 km, so ist nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten einzulegen. Diese Unterbrechung kann durch zwei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minuten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden. Die Teilunterbrechungen müssen innerhalb der Lenkzeit von höchstens 4,5 Stunden oder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen.

2.       Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als 3 km, sind als Lenkzeitunterbrechungen Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind (z. B. Wendezeiten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Arbeitsunterbrechungen unter 10 Minuten werden bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt.
Durch Tarifvertrag kann vereinbart werden, dass Arbeitsunterbrechungen von mindestens 8 Minuten berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist, der die ausreichende Erholung des Fahrers erwarten lässt. Für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde entsprechende Abweichungen bewilligen.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Fahrer nicht zur Einlegung einer wöchentlichen Ruhezeit nach höchstens sechs Tageslenkzeiten oder bis zum Ende des sechsten Tages verpflichtet, auch wenn die Gesamtlenkzeit während der sechs Tage die Höchstdauer übersteigt, die sechs Tageslenkzeiten entspricht. Die Verpflichtung zur Einlegung der wöchentlichen Ruhezeiten bleibt im ¸übrigen unberührt; jedoch können die wöchentlichen Ruhezeiten auf einen Zweiwochenzeitraum verteilt werden.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten eingehalten werden.

(6) Fahrer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeuge müssen, sofern diese Fahrzeuge nicht nach Absatz 2 ausgenommen sind, Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten gemäß Satz 2 bis 4 führen. Die Aufzeichnungen müssen für jeden Tag getrennt erfolgen. Die Fahrer müssen jedes Blatt der Aufzeichnungen mit Vor- und Zuname, dem Datum, dem amtlichen Kennzeichnen, den Kilometerständen bei Fahrtbeginn und Fahrtende sowie der Gesamtfahrtstrecke der benutzten Fahrzeuge versehen. Alle Eintragungen sind jeweils unverzüglich vorzunehmen. Die Fahrer haben die Aufzeichnungen der laufenden Woche und des letzten Tages der Vorwoche, an dem gefahren wurde, mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf dieser Tage sind die Aufzeichnungen dem Unternehmer unverzüglich auszuhändigen und von diesem ein Jahr lang aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, die Aufzeichnungen wöchentlich oder, im Falle der Verhinderung, sobald wie möglich zu prüfen und unverzüglich die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Beachtung der Sätze 1 bis 6 zu gewährleisten. Die Aufzeichnungspflichten nach § 6; den Sätzen 1,2 und 3 sind erfüllt, wenn Muster der Anlage verwendet werden.

(7) Aufzeichnungen nach Absatz 6 sind entbehrlich, wenn

1.       ein im Fahrzeug befindliches Kontrollgerät (Fahrtschreiber gemäß § 57 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder EG-Kontrollgerät gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85) während der gesamten Dauer der Schicht in Betrieb ist und die Dauer der Lenkzeit aufzeichnet und

2.       im Falle der Verwendung eines Fahrtschreibers gemäß § 57 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung die Schicht und die Pausen jeweils bei Beginn und am Ende für jeden Fahrer auf dem Schaublatt besonders vermerkt werden.

Der Unternehmer hat in den Fällen des Satzes 1 dem Fahrer vor Beginn der Fahrt Schaublätter in ausreichender Anzahl auszuhändigen. Die Bauart des Kontrollgeräts muss nach § 22 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften genehmigt sein. Für den Bau und den Betrieb des Kontrollgeräts gilt § 57 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend. Absatz 6 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.

(8) Weitergehende arbeitsrechtliche Beschränkungen und Pflichten zugunsten der Arbeitnehmer bleiben unberührt.

(9) Unberührt bleibt die Pflicht des Kraftfahrzeugführers, das Fahrzeug nur zu lenken, solange er in der Lage ist, es sicher zu führen.

§ 7

Ausnahmen von EG-Verordnungen

(1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 ausgenommen:

1.       Fahrzeuge, die von Behörden für öffentlicheDienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen;

2.       Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs verwendet werden;

3.       Fahrzeuge, die zum Transport von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes eingesetzt werden, soweit für diese Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht;

4.       Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;

5.       Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind;

6.       Fahrzeuge, die im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind;

7.       Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;

8.       Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2 300 km2 verkehren, welche mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine Brücke noch durch eine Furt, noch durch einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind;

9.       Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleichgestellt sind;

10.    Fahrzeuge, die zur Ausbildung von Fahrschülern und Fahrlehrern (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 10 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 16. Dezember 1969 (BGBI. I S. 1763), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Dezember 1986 (BGBI. 1987 I S. 80)) sowie zu den entsprechenden Prüfungen (Nr. I.1 Buchstabe d der Anlage XXVI zu § 11 Abs. 2 und 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, ff 17, 18 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer) benutzt werden;

11.    Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen.

(2) Gemäß Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 wird für Beförderungen in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs das Mindestalter der Beifahrer zum Zwecke der Berufsausbildung auf das vollendete 16. Lebensjahr herabgesetzt.

(3) Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 findet auch auf den innerstaatlichen Personenverkehr (außer Linienverkehr) auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Anwendung (Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85).

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Fahrer

a.       entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung des Unternehmers oder einen anderen geeigneten Nachweis nicht oder eine unrichtige Bescheinigung vorlegt,

b.       entgegen § 5 Satz 2 ein Kontrollgerät nicht benutzt,

c.        entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 1, 2, 3 oder 4 oder Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 oder

d.       entgegen § 6 Abs. 3 die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten nicht einhält oder

e.       entgegen § 6 Abs. 6 Satz 1, 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 5, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht mitführt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

2. als Unternehmer

a.       entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 2 eine Bescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellt oder nicht aushändigt oder nicht vorlegt,

b.       entgegen § 5 Satz 1 ein Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig einbauen lässt,

c.        entgegen § 6 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 1, 2, 3 oder 4 oder Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 oder in Verbindung mit Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten eingehalten werden,

d.       entgegen § 6 Abs. 6 Satz 6 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 5, eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig prüft oder eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder

e.       entgegen § 6 Abs. 7 Satz 2 ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten - Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 -

Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Fahrer

a.       entgegen Artikel 5 Abs. 1 oder 2 Unterabs. 1 ein Fahrzeug führt, ohne das dort festgesetzte Mindestalter erreicht zu haben,

b.       entgegen Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 2 ein Fahrzeug führt ohne den dort festgesetzten Anforderungen zu entsprechen,

c.        entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 oder 4 oder Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1, Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 6 oder Artikel 9 Unterabs. 2 die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten nicht einhält,

d.       entgegen Artikel 12 Satz 2 Art oder Grund einer Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt oder

e.       entgegen Artikel 14 Abs. 5 einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan oder eine Ausfertigung des Linienfahrplanes nicht mit sich führt,

2. als Beifahrer oder Schaffner entgegen Artikel 5 Abs. 3 tätig wird, ohne das dort festgesetzte Mindestalter erreicht zu haben, oder

3. als Unternehmer

a.       entgegen Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3 einen Fahrer, Beifahrer oder Schaffner einsetzt, der die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,

b.       entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 oder 4 oder Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 6, jeweils in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1, nicht dafür sorgt, dass die Lenkzeiten; die Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten eingehalten werden,

c.        entgegen Artikel 14 Abs. 1, 2, 3 oder 4 einen Linienfahrplan oder einen Arbeitszeitplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausarbeitet oder

d.       entgegen Artikel 14 Abs. 6 Satz 1 den Arbeitszeitplan nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

- Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 -

Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Unternehmer oder Fahrer

a.       entgegen Artikel 3 Abs. 1 ein Kontrollgerät nicht benutzt,

b.       entgegen Artikel 13 nicht für das ordnungsgemäß Funktionieren oder die richtige Verwendung des Gerätes sorgt oder

c.        entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 2 eine Reparatur nicht unterwegs vornehmen lässt,

2. als Unternehmer

a.       entgegen Artikel 3 Abs. 1 erster Halbsatz das Kontrollgerät nicht einbauen lässt,

b.       entgegen Artikel 14 Abs. 1 einem Fahrer die dort vorgeschriebenen Schaublätter nicht aushändigt,

c.        entgegen Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 ein Schaublatt nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

d.       entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1 eine Reparatur nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

3. als Fahrer

a.       entgegen Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 3 ein Schaublatt verwendet oder entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 kein Schaublatt benutzt oder entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 ein Schaublatt entnimmt,

b.       entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 2 oder 3, Abs. 5 oder Artikel 16 Abs. 2 eine Eintragung oder änderung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt oder eine Angabe nicht oder nicht richtig vermerkt,

c.        einer Vorschrift des Artikels 15 Abs. 3 über die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt oder das Betätigen der Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes zuwiderhandelt oder

d.       entgegen Artikel 15 Abs. 7 ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt

4. als Inhaber einer Werkstatt oder als Installateur

a.       entgegen Artikel 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ein Kontrollgerät einbaut, repariert oder plombiert.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

- Zuwiderhandlungen gegen das AETR -

Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer gegen das AETR verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Fahrer

a.       entgegen Artikel 5 Abs. 1 oder 2 ein Fahrzeug führt, ohne das dort festgelegte Mindestalter erreicht zu haben oder ohne den dort festgesetzten Anforderungen zu entsprechen,

b.       entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 1, 2, 6 oder 8 Satz 2 die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten nicht einhält,

c.        entgegen Artikel 9 Satz 2 Art oder Grund einer Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt,

d.       entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b oder c Zeiten der beruflichen Tätigkeiten oder Ruhezeiten auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vermerkt,

e.       entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe d ein dort genanntes Schaublatt nicht mit sich führt oder nicht vorlegt,

f.         entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 10 des Anhangs zum AETR für den ordnungsgemäßen Betrieb, das Bedienen, die richtige Verwendung oder die Instandsetzung des Kontrollgeräts nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,

g.       entgegen Artikel 11 Nr. 1 Satz 1 oder 3 des Anhangs zum AETR angeschmutzte oder beschädigte Schaublätter verwendet oder dem Reserveblatt das beschädigte Schaublatt nicht beifügt,

h.       entgegen Artikel 11 Nr. 2 Satz 1 des Anhangs zum AETR ein Schaublatt nicht benutzt,

i.         entgegen Artikel 11 Nr. 2 Satz 2 oder 3 des Anhangs zum AETR ein Schaublatt entnimmt oder ¸über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet oder

j.         entgegen Artikel 11 Nr. 2 Satz 5 des Anhangs zum AETR eine änderung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,

2. als Unternehmer

a.       entgegen Artikel 5 einen Fahrer einsetzt, der die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,

b.       entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 1, 2, 6 oder 8 Satz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 1, nicht dafür sorgt, dass die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten eingehalten werden,

c.        entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe e zweiter Halbsatz im Falle einer Betriebsstörung nicht dafür sorgt, dass das Kontrollgerät instandgesetzt wird,

d.       entgegen Artikel 10 Abs. 2 einem Fahrer die dort genannten Schaublätter nicht aushändigt,

e.       entgegen Artikel 10 Abs. 3 ein Schaublatt nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt oder den Kontrollorganen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

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