Palettentausch
1. Auffassung LKW Recht zu Problematik Palettentausch
2. Unwirksame Palettentauschklausel s.u.
1.
Euro-Paletten und Gibos ( ECR Richtlinien, Bildzeichen ) werden vor allem deshalb eingesetzt, damit bei der Be- und Entladung nicht gewartet werden muss, bis das Gut abgepackt ist. Es entspricht daher dem Parteiwillen, dass der jeweilige Empfänger Eigentum an den angelieferten Paletten erhalten und dafür andere Paletten gleicher Anzahl und Güte zurückgeben soll. Damit wird der Palettenstand ausgeglichen.
Europaletten sind rechtlich als beweglich ( § 293 BGB ) vertretbare Sachen zu behandeln. Hauptpflicht des Palettenempfängers ist die Rückgabepflicht. Soweit keine Idealtausch ( Palettentausch bei Verladung ) erfolgt, ist die Zurverfügungstellung von Paletten ein Darlehnsvertrag zu behandeln, d.h. dass sich der Palettenempfänger, hier der Frachtführer gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet Leerpaletten zur Verfügung zu stellen. Dafür tritt ihm der Auftraggeber den Herausgabenanspruch gegen den Empfänger der Paletten ab.
Normalerweise wird frachtfreie Rückführung der Paletten innerhalb 14 Tagen ab Auftrag an vereinbarter Abgabestelle vereinbart ( Palettentausch mit Rücklieferung ). Für den Fall der Nichtrückführung wird meistens je Palette eine Konventionalstrafe von 10 € vereinbart. Dies kann nur individuell zu erfolgen. Anderenfalls hat eine Rückgabe Aufforderung unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zu erfolgen.
Soweit die Paletten mangels Vereinbarung nicht zurückgeführt werden noch der Verbleib der Paletten dokumentiert wird, kann dies eine Schadensersatzpflicht auslösen.
Da der Auftraggeber nach ADSp. soweit vereinbart, nicht aufrechnen kann, hat er diesen Anspruch separat geltend zu machen, wobei dem eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung betreffend die Rückführung der Paletten vorauszugehen hat. Verjährung 439 HGB 1 Jahr, soweit kein Ausschluß eingreift.
Näheres hierzu in Transportrecht 1 / 2001 ( Knorre : Zur Problematik des Palettentausches )
2. Unwirksame Klausel
In verschiedenen vom Verfasser geführten Verfahren hat z.Bsp. das Amtsgericht Achern ( 1 C 469 / 03 ) mit dem 3.6.05 entschieden, daß die eine im Frachtvertrag enthaltene formularmäßige Lademitteltauschvereinbarung, die den Frachtführer verpflichtet, dem Versender direkt bei Ladung oder innerhalb von 10 Werktagen für mitgenommene Europaletten entsprechende Tauschmittel zu hinterlassen und ihn weiter verpflichtet, bei Nichteinhaltung der Tauschvorschrift pauschalierten Schadenersatz zu leisten, gegen § 307 II Nr. 2 BGB verstößt, wenn beide Parteien Kaufleute sind und deshalb ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen ist,
In einem anderen Fall hat das AG Achern ( 1 C 85 / 05 ) ebenso entschieden mit folgender Begründung:
Ein Frachtführer hat regelmäßig keinen Einfluß darauf, ob der Empfänger ihm für mit der Ladung übergebene Lademittel gleichwertige Lademittel imTausch überläßt, auch wenn dies als Handelsbrauch anzusehen ist..
.... durch etwaige Gegenansprüche ( Palettenansprüche ) würde die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ( verg. OLG Celle Transportrecht 2001, 97-99 ).
Die im Transportauftrag vom ... unter der Rubrik Leergut enthaltene Vereinbarung, wonach Europaletten, die nicht getauscht worden seien, mit 10 Euro das Stück berechnet würden, falls sie nicht bis zum 15. des Folgemonats an die Ladestelle, bzw. Anschrift nach Absprache retourniert würde, verstöß gegen § 307 III Nr. 2 BGB und ist damit unwirksam. Eine derartige Lademitteltauschvereinbarung verstößt auch dann gg. § 307 II Nr. 2 BGB, wenn beide Leute Kaufleute sind.
...... Durch die dem Frachtführer auferlegte Rückführverpflichtung, bzw. Vergütungspflicht mit 10 Euro je Europalette würden Ansprüche des Auftraggebers entstehen, die - wie im vorliegenden Fall - in der Höhe nahe dem Frachtlohn liegen, womit durch vom Frachtführer nicht zu beeinflussende Umstände für diesen die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird. ( vergl. OLG Celle Transportrecht 2001, 97-
Von Kontokurrent- Palettenkonten abgesehen, dürften sich aufgrund der Ausführungen eine Vielzahl von Palettenstreitigkeiten erledigen, insbesondere die leidige Verrechnung bei Einzelaufträgen von Paletten bei sogenannten "Sofa-Spediteuren" ( ohne Fahrzeuge ).
3.
Empfehlung d. Deutsche Industrie- und Handelskammertag, d. Deutschen Speditions- und Logistikverbandes, d. Bundesverbandes der Deutschen Industrie, der Bundesverbandes Werkverkehr und Verlader und des Bundesverbandes Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung
Diese gemeinsame Verbändeinitiative geht davon aus, dass der Einsatz und Tausch von Mehrwegpaletten aus der speditionellen Praxis nicht mehr wegzudenken ist, da die Paletten für einen schnellen Güterumschlag und eine optimale Raumausnutzung entlang der gesamten Liefer- und Transportkette sorgen. Schwierigkeiten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ergaben sich aber immer wieder dadurch, dass es keine einheitliche Tauschpraxis und kein in sich geschlossenes rechtliches System des Palettenverkehrs gibt. In der Praxis legen häufig verwendete Formulierungen wie z.B. "Euros sind zu tauschen" nur unzureichend die Rechte und Pflichten der am Palettentausch Beteiligten fest, weil bei derartigen Formulierungen z.B. offen bleibt, ob das Verkehrsunternehmen bereits bei der Beladung palettierter Ware Leerpaletten überlassen soll, ob es beim Empfänger getauschte Paletten an seiner Betriebsstätte seinem Auftraggeber zur Verfügung stellen oder an die Beladestelle zurückführen soll.
Dabei regelt der "Kölner Palettentausch" den Zug um Zug-Tausch, bei dem Leerpaletten an der Be- und Entladestelle getauscht werden, und der "Bonner Palettentausch" den Palettentausch mit Rückführungsverpflichtung, bei dem Leerpaletten an der Entladestelle getauscht und an die Beladestelle zurückgeführt werden.
Kölner Palettentausch:
Regeln für den Doppeltausch von Paletten
bei dem Transport von Gütern auf genormten, tauschfähigen Mehrweg( pool ) paletten.
Kölner Palettentausch bedeutet:
Einsatz eigener tauschfähiger Paletten des Verkehrsunternehmens (Frachtführer/Spediteur) und Zusage des Auftraggebers (Absender/Versender), dass das Verkehrsunternehmen an der Entladestelle vom Empfänger entsprechende Paletten zurückerhält, verbunden mit der Einbindung des Empfängers bezüglich der Rückgabe von Paletten gleicher Anzahl, Art und Güte Zug –um -Zug bei der Ablieferung des palettierten Gutes.
I.Ziel
Der kostengünstige Erhalt des eigenen Bestandes an Paletten liegt im Interesse aller Beteiligten von Transportketten, da derartige Ladehilfsmittel in der Regel nicht mit der Ware an den Empfänger verkauft, sondern von diesem gegenüber seinen Lieferanten zurückzuliefern oder in sonstiger Form auszugleichen sind. Daher werden beliebig tauschbare, genormte Paletten eingesetzt, die durch andere Paletten gleicher Art und Güte ausgeglichen werden sollen.
II.Allgemeine Bestimmungen
1.Damit der Kölner Palettentausch erfolgen kann, hat der Auftraggeber auf der Lieferebene (Verhältnis Lieferant/Urversender zum Empfänger) den Empfänger in den Palettentausch einzubinden, soweit er nicht Vertragspartner des Fracht- oder Speditionsvertrages ist.
2.Der Auftraggeber kann die Durchführung des Palettentausches dem Verkehrsunternehmen nur aufgeben, wenn der Empfänger verpflichtet wurde, bei Anlieferung palettierter Ware die gleiche Anzahl tauschfähiger Paletten gleicher Art und Güte zurückzugeben. Für die Tauschfähigkeit gilt die UIC-Norm 435-4 des internationalen Eisenbahnverbandes.
3.Die übergebenen Paletten gehen bestimmungsgemäß in das Eigentum des Empfängers über. Sie sind durch andere Paletten gleicher Art und Güte auszugleichen.
4.Verlader im Sinne dieser Palettenklauseln ist das Unternehmen, das die palettierten Güter verlädt oder als unmittelbarer Besitzer dem Verkehrsunternehmen zur Beförderung übergibt. Der Verlader muss nicht mit dem Auftraggeber des Verkehrsunternehmens identisch sein.
5.Soweit in diesen Bedingungen Schriftlichkeit verlangt wird, reicht Textform im Sinne des § 126 b BGB aus.
6.Eine Vereinbarung über die Vergütung des Palettentausches bleibt den Parteien vorbehalten.
III. Pflichten der Beteiligten
1.Pflichten an der Beladestelle
Das Verkehrsunternehmen hat -die vereinbarte Anzahl tauschfähiger Paletten abzugeben und sich die Anzahl und Art der abgegebenen Paletten quittieren zu lassen,
Der Verlader hat für den Auftraggeber den Empfang der erhaltenen Paletten zu quittieren und Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten,
- einen etwaigen Nichttausch zu bestätigen,
- bei Nichttausch, wenn keine oder nicht genügend Paletten gleicher Art und Güte übergeben werden oder die Annahme als nicht tauschfähig abgelehnt wird, sich dies bestätigen zu lassen,
- die Anzahl und Art der übernommenen beladenen Paletten zu quittieren sowie Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten.
- sich für den Auftraggeber Anzahl und Art der beladenen Paletten quittieren zu lassen.
2.
Pflichten an der Entladestelle
Das Verkehrsunternehmen hat
- das palettierte Gut abzuliefern und sich die Ablieferung der Paletten nach Anzahl und Art quittieren zu lassen,
Der Empfänger hat
- für den Auftraggeber die Anzahl und die Art der beladenen Paletten zu quittieren und Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten,
- die angebotenen leeren Paletten auf ihre äußerlich erkennbare Tauschfähigkeit zu prüfen, Anzahl und Art der übernommenen Paletten zu quittieren und Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten,
- dem Verkehrsunternehmen leere Paletten gleicher Anzahl, Art und Güte in tauschfähigem Zustand zu übergeben und sich die Übergabe quittieren zu lassen,
- sich einen etwaigen Nichttausch bestätigen zu lassen.
- bei Nichttausch, wenn keine oder nicht genügend Paletten gleicher Art und Güte übergeben werden oder die Annahme als nicht tauschfähig abgelehnt wird, dies zu bestätigen
3.Sonstige Pflichten
a)Übergibt das Verkehrsunternehmen entgegen der Vereinbarung keine oder nicht genügend leere Paletten an der Beladestelle, hat es den Auftraggeber zu informieren und bleibt zur Anlieferung der fehlenden tauschfähigen Paletten an der Beladestelle verpflichtet.
b)Übergibt der Empfänger entgegen der Zusage des Auftraggebers keine oder nicht genügend tauschfähige leere Paletten, ist der Auftraggeber zur Rücklieferung an das Verkehrsunternehmen verpflichtet.
c)Die Pflichten aus a) und b) sind vom Verpflichteten jeweils innerhalb eines Monats ab Ablieferung zu erfüllen (Bringschuld).
M e r k b l a t t
Zum "Bonner und Kölner Palettentausch"
Die Klauseln zum "Bonner Palettentausch" und "Kölner Palettentausch" wurden gemeinsam von den Spitzenverbänden der verladenden Wirtschaft, der Spedition und des Güterkraftverkehrs entwickelt und zur unverbindlichen Anwendung empfohlen. Diese Klauseln setzen sich mit dem Einsatz und Tausch von genormten, tauschfähigen Mehrweg(pool)paletten (z.B. Euro-Flachpalette, Euro-Boxpalette) im Warenhandel auseinander und definieren klare Spielregeln für den Palettentausch. Jeder Verlader, Spediteur oder Frachtführer sollte in der täglichen Praxis die Vorteile nutzen, die aus der Verwendung der Palettenklauseln erwachsen.
Was beinhalten Palettenklauseln?
Inhalt:
Palettenklauseln sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die in Ergänzung eines Speditions- oder Frachtvertrages den Palettentausch als vertragliche Nebenleistung regeln.
Sachgerechte Pflichtenaufteilung:
Die Palettenklauseln regeln die Rechte und Pflichten der am Palettentausch Beteiligten. Sie spiegeln die in der Praxis gehandhabte Pflichtenaufteilung unter den Beteiligten wider und definieren klar und eindeutig, wer, was bei Übernahme und Ablieferung palettierter Güter zu tun hat und was zu geschehen hat, wenn Paletten nicht wie vereinbart getauscht werden.
Warum Palettenklauseln verwenden?
Rechtssicherheit:
Der Palettentausch ist nicht durch spezifische gesetzliche Bestimmungen geregelt. Die erarbeiteten Palettenklauseln schaffen erstmals eine Vertragsgrundlage, nach der sich alle am Palettentausch Beteiligten verlässlich orientieren können
Rechtsklarheit:
Vertragliche Absprachen wie "Paletten sind zu tauschen" lassen offen, welche Rechte und Pflichten im Einzelfall bestehen. Bei der Verwendung einer der empfohlenen Palettenklauseln werden - ähnlich wie bei den Incoterms - die Rechte und Pflichten der am Palettentausch Beteiligten für jede Seite festgelegt.
Interessenausgleich:
Die Palettenklauseln berücksichtigen die Interessen aller Marktbeteiligten. Sie wurden nicht einseitig von einem Wirtschaftsverband herausgegeben, sondern zwischen Verbänden der am Warenhandel beteiligten Wirtschaftskreise ausgehandelt. Die Palettenklauseln sind inhaltlich ausgewogen. Sie konkretisieren die durch Gesetz und Rechtsprechung definierte Sach- und Rechtslage.
Markttransparenz:
Die Palettenklauseln berücksichtigen alle Vertragsebenen des Warenhandels. Verkäufer/Absender/Versender, Spediteure, Frachtführer und Käufer/Empfänger können bei der Abwicklung ihrer geschäftlichen Aktivitäten auf eine einheitliche Vertragsgrundlage zurückgreifen.
weiter Anwendungsbereich:
Mit den beiden Klauseln erfahren die beiden Palettentauschverfahren (Doppeltausch, Palettentausch mit Rückführungsverpflichtung) eine rechtliche Regelung, die in der Praxis die mit Abstand größte Bedeutung haben.
Wie werden die Palettenklauseln Vertragsinhalt?
Einbeziehung:
Die Palettenklauseln sind vorformulierte Vertragsklauseln, deren rechtsverbindliche Geltung sich durch eine ausdrückliche Aufnahme in einen Speditions- oder Frachtvertrag erreichen lässt. Die Palettenklauseln ergänzen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Parteien oder Individualvereinbarungen.
Zudem hat der Verkäufer darauf zu achten, auch den Warenempfänger zu verpflichten.
einfache
Handhabung:
Allein der Hinweis bei Vertragsabschluss auf den Titel der Klausel, z.B. "Bonner Palettentausch" oder eine Bezugnahme, z.B. "Kölner Palettentausch gilt als vereinbart" genügt, um eine der beiden Klauselwerke zur Anwendung zu bringen. Dies kann mündlich geschehen, sollte besser jedoch durch Aufnahme in vertragsbegründende Schriftstücke wie Angebote, kaufmännische Bestätigungsschreiben, Speditionsaufträge oder Frachtbriefe erfolgen.
Abweichungen:
Bei Änderungen der empfohlenen Palettenklauseln ist sehr sorgfältig vorzugehen, um undurchführbare oder rechtlich unzulässige Vereinbarungen zu vermeiden. Ergänzungen der Palettenklauseln sollten sich nur auf nicht geregelte Sachverhalte beschränken, wie z.B. die Vergütung.
Welche Palettenklausel wähle ich aus?
Unterschiede:
Die beiden Palettenklauseln unterscheiden sich insbesondere in der Frage, welche Pflichten an der Beladestelle zu erfüllen sind.
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Bonner
Palettentausch:
Die Klausel "Bonner Palettentausch" eignet sich insbesondere für Fallgestaltungen, in denen der Frachtführer regelmäßig dieselbe Beladestelle anfährt. Dies trifft regelmäßig im Sammelladungsgeschäft, bei Beförderungen im regionalen Wirtschaftsverkehr und bei Linienverkehren zu.
Kölner
Palettentausch:
Die Verwendung der "Kölner Palettentausch" bietet sich dann an, wenn der Frachtführer an wechselnden Einsatzorten tätig ist, insbesondere im Teilladungs- und Ladungsgeschäft, sowie im Güterfernverkehr
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