LKW-Recht.de

LKW-RECHT auf Twitter  LKW-RECHT auf Facebook

Suche:  

 
Startseite

Bußgeldkatalog 2020 für LKW

Topthemen

Bußgeld Allgemein

Führerschein und Fahrverbot

Transport
Palettentausch Palettentausch
Standgeld Standgeld
LKW Fahrer Neue Arbeitszeiten und FPersVO LKW Fahrer Neue Arbeitszeiten und FPersVO
LKW Fahrer Eignung ab 2009 LKW Fahrer Eignung ab 2009
LKW Kontrolle Transportgenehmigung - Bußgeld LKW Kontrolle Transportgenehmigung - Bußgeld
LKW Kontrolle Führerschein LKW Kontrolle Führerschein
Arbeitsvertrag ( Entwurf ohne Gewähr ) Arbeitsvertrag ( Entwurf ohne Gewähr )
LKW Fahrtenschreiber Mischbetrieb analog und digital LKW Fahrtenschreiber Mischbetrieb analog und digital
Haftung und Versicherung Haftung und Versicherung
LKW Lenkzeiten LKW Lenkzeiten
LKW Lenkzeitüberschreitung Verantwortlichkeit LKW Lenkzeitüberschreitung Verantwortlichkeit
LKW Maut Strafe LKW Maut Strafe
LKW Digitaler Tachograph u. Nachweis LKW Digitaler Tachograph u. Nachweis
Frachtzinsen bei Transportschaden Frachtzinsen bei Transportschaden
Grobes Organisationsverschulden Grobes Organisationsverschulden
LKW Maut LKW Maut
Gesetze rund um das Transportrecht Gesetze rund um das Transportrecht

Verhalten im Straßenverkehr

Spanien

Schwertransport

Unfall - Tipps & Infos

Transportlinks

Info zur Person Utz

Kontakt

Impressum

Datenschutz

Die Lenk- und Ruhezeiten 2013

Formulare
Vollmacht (PDF-Dokument) Vollmacht (PDF-Dokument)
Fragebogen Unfall (PDF-Dokument) Fragebogen Unfall (PDF)
Frachtbrief (PDF-Dokument) Frachtbrief (PDF-Dokument)
 




Webdesign & Technik:
Peernet.de




LKW Fahrer Eignung ab 2009

 


Foto v. http://www.powalski.com/

1.Neue Eignungsvoraussetzungen für Fahrer 

Noch reicht für die meisten Kraftfahrer (LKW/Bus) lediglich der Führerschein. Dies wird sich ändern, da die Richtlinie 2003/59/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr am 10. September 2003 in Kraft getreten ist. Die EU-Staaten haben noch drei Jahre Zeit die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Bereits umgesetzt seit Oktober 2006 sh. BkrFQG Berufskraftfahrer qualifikationsgesetz , bzw. BKrFQV Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung.


Besuchen Sie auch unsere weiteren Seiten:





http://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg/BJNR195810006.html

Ab 10. September 2008 müssen Fahrer im Personenverkehr und ab 10. September 2009 Fahrer im Güterkraftverkehr eine Grundqualifikation im Sinne der EU-Ausbildungsrichtlinie erwerben. Eine erste Weiterbildung (auch für diejenigen Kraftfahrer, die im Besitz einer alten Fahrerlaubnis sind) muss bis zum 10. September 2014 erfolgt sein.

Anwendung finden die Vorschriften auf alle Kraftfahrer, die im Güterverkehr Beförderungen durchführen mit Fahrzeugen, für die ein Führerschein der Klasse C1, C1 + E, C oder C+E erforderlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Fahrer als Selbstständige oder als Arbeitnehmer im gewerblichen Güterverkehr oder im Werkverkehr tätig sind. Auch Drittstaatenangehörige, die von einem in der EU niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden, fallen unter den Geltungsbereich der Richtlinie. Die Vorschriften gelten auch für alle Fahrer im Personenverkehr, die im Besitz eines Führerscheins der Klasse D1, D1+E, D oder D+E oder ein als gleichwertig anerkannter Führerschein erforderlich ist.

Nach Artikel 3 der Richtlinie müssen ab 10. September 2009 die zuvor genannten Fahrer ein System für die Grundqualifikation durchlaufen, das allerdings für solche Fahrer nicht gilt, die einen Führerschein besitzen, der spätestens zwei bzw. drei Jahre nach dem Schlusstermin für die Umsetzung der Richtlinie ausgestellt worden ist. Das heißt, dass Inhaber von Führerscheinen, die bis zum 10.09.2008 (Personenverkehr) und 10.09.2009 (Güterkraftverkehr) ausgestellt worden sind, von der Grundausbildung befreit sind. Sie haben aber alle fünf Jahre an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Die Mitgliedstaaten können wählen wie die Grundqualifikation durchgeführt werden soll:
Option 1 beinhaltet eine Kombination von Unterricht und Prüfung,
Option 2 beschränkt sich hingegen nur auf eine Prüfung ohne Unterrichtsteilnahme. Die Mitgliedstaaten können auch eine beschleunigte Grundqualifikation vorsehen, die eine
obligatorische Teilnahme am Unterricht mit anschließender Prüfung vorsieht. Dies ist in Artikel 5 der Richtlinie ausführlich behandelt


Richtlinie 2003/59/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den
Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des
Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG
des Rates
 

(ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003 S. 4)

Das europäische Parlament und der Rat der europäischen Union gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71, auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 5 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ist vorgesehen, dass bestimmte im Güter- bzw. Personenverkehr eingesetzte Fahrer in Abhängigkeit von ihrem Alter, von der Fahrzeugklasse oder von der Länge der Fahrtstrecke Inhaber eines Befähigungsnachweises sein müssen, der den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über das Mindestniveau der Ausbildung für bestimmte Fahrer von Transportfahrzeugen im Straßenverkehr entspricht. Dieses Mindestniveau wird durch die Richtlinie 76/914/EWG vorgegeben. 


(2) Da die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nur für sehr wenige Fahrer gelten und da derzeit eine obligatorische Berufsausbildung von Berufskraftfahrern nur in einigen Mitgliedstaaten vorgesehen ist, übt die Mehrheit der Berufskraftfahrer in der Gemeinschaft ihren Beruf bislang ausschließlich auf der Grundlage ihres Führerscheins aus.


(3) Um es den Kraftfahrern zu ermöglichen, sich auf die neuen Anforderungen aufgrund der Weiterentwicklung des Kraftverkehrsmarktes einzustellen, sollten die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf alle Kraftfahrer ausgedehnt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie ihren Beruf als Selbstständige oder als abhängig Beschäftigte, im gewerblichen Güterverkehr oder im Werkverkehr ausüben. 


(4) Ziel der neuen gemeinschaftlichen Vorschriften ist die Qualitätssicherung für den Beruf des Kraftfahrers in Form einer Qualifikation sowohl für die Aufnahme als auch für die Ausübung des Berufs.


(5) Speziell die Pflicht zu einer Grundqualifikation und zur Weiterbildung stellt auf die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und der Sicherheit des Fahrers ab, wobei sich dies auch auf das Verhalten des Fahrers bei haltendem Fahrzeug erstreckt. Darüber hinaus dürfte ein moderner Arbeitsplatz bei jungen Menschen das Interesse für den Beruf des Kraftfahrers wecken, was dazu beitragen dürfte, dass Berufsanfänger den Weg in diesen Mangelberuf finden. 


(6) Zur Vermeidung ungleicher Wettbewerbsbedingungen sollte diese Richtlinie für das Führen von Fahrzeugen sowohl durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats als auch durch Staatsangehörige eines Drittlands gelten, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden.


(7) Damit ein Kraftfahrer die ordnungsgemäße Einhaltung seiner Verpflichtungen nachweisen kann, sollten die Mitgliedstaaten einen Befähigungsnachweis ausstellen, mit dem die Grundqualifikation oder die Weiterbildung bescheinigt wird. 


(8) Die in einigen Mitgliedstaaten bestehenden Systeme sind unterschiedlich gestaltet. Um die Durchführung der Bestimmungen über die Grundqualifikation zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zwischen mehreren Optionen zu wählen.


(9) Um die Qualifikation von Berufskraftfahrern, die ihren Beruf bereits ausüben, auf dem neuesten Stand zu halten, sollte für diese Fahrer eine regelmäßige Auffrischung der für die Ausübung des Berufs wesentlichen Kenntnisse vorgeschrieben werden. 


(10) Die Mindestanforderungen für die Grundqualifikation und die Weiterbildung betreffen die beim Fahren und beim Halten zu beachtenden Sicherheitsregeln. Die Entwicklung eines defensiven Fahrstils, d. h. das Voraussehen von Gefahren und die Rücksichtnahme auf die übrigen Verkehrsteilnehmer, der mit einem rationelleren Kraftstoffverbrauch einhergeht, wird sich sowohl auf die Gesellschaft als auch auf das Straßentransportgewerbe selbst positiv auswirken.


(11) Die erworbenen Rechte von Berufskraftfahrern, die ihren Führerschein als Zugangsvoraussetzung für den Beruf vor dem Termin erworben haben, der für den Erwerb des Befähigungsnachweises zur Bescheinigung der entsprechenden Grundqualifikation oder der Weiterbildung vorgesehen ist, sollten durch diese Richtlinie nicht eingeschränkt werden. 


(12) Die Durchführung der im Rahmen der Grundqualifikation und der Weiterbildung vorgesehenen Lehrgänge sollte nur Ausbildungsstätten gestattet sein, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassen wurden. Um die Qualität dieser zugelassenen Ausbildungsstätten zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden harmonisierte Zulassungskriterien festlegen, so unter anderem das einer fundierten fachlichen Kompetenz.


(13) Die Durchführung der im Rahmen der Grundqualifikation und der Weiterbildung vorgesehenen Prüfungen sollte nicht nur den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, sondern auch allen von ihnen benannten Stellen übertragen werden. In Anbetracht der Bedeutung dieser Richtlinie im Hinblick auf die Straßenverkehrssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diese Prüfungen überwachen. 


(14) Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben, dass die Beendigung der ersten Weiterbildungsmaßnahme und die Ausstellung des Befähigungsnachweises zur Bescheinigung der Weiterbildung entweder innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Ausstellung des Befähigungsnachweises zur Bescheinigung der Grundqualifikation oder innerhalb von fünf Jahren nach dem Stichtag erfolgen muss, bis zu dem bestimmte Kraftfahrer ihre erworbenen Rechte geltend machen können. Eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Fristen sollte ebenfalls zulässig sein. Im Anschluss an die erste Weiterbildung sollte sich der Kraftfahrer alle fünf Jahre einer neuen Weiterbildungsmaßnahme unterziehen. 


2. Nachweise über Lenkzeit und Aufbewahrungspflichten 


Seit dem 1. Mai 2006 müssen Fahrer, deren Fahrzeug mit einem EG-Kontrollgerät ausgerüstet ist, Kontrollbeamten jederzeit Folgendes vorlegen können

Die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 28 Tagen verwendeten Schaublätter (bisher:"...letzter Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist"),

die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 / 28 Tage erstellten handschriftlichen
Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und der
Verordnung Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind.

Nach dem 1. Januar 2008 umfassen die genannten Zeiträume den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage. 

Die Vorschriften über die neuen Lenk- und Ruhezeiten treten mit wenigen Ausnahmen am 11. April 2007 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen:

Tägliche Lenkzeiten:
An den Tageslenkzeiten hat sich nichts geändert. Sie betragen weiterhin neun und zweimal wöchentlich zehn Stunden.

Wochenlenkzeiten:
Es ist eine Begrenzung wöchentlicher Lenkzeiten auf 56 Stunden vereinbart worden. An der Dauer der Doppelwochenlenkzeit von 90 Stunden ändert sich hingegen nichts.

Tägliche Ruhezeiten:
Die Dauer der regelmäßigen täglichen Ruhezeit von elf Stunden wird beibehalten.

Aufteilung der täglichen Ruhezeit:
Die Aufteilungsmöglichkeit der täglichen Ruhezeit wurde derart modifiziert, dass diese nur noch in zwei Hälften geteilt werden kann, wobei die eine mindestens 9 Stunden und die andere mindestens 3 Stunden am Stück betragen muss.

Ruhezeit der Mehrfahrtenbesatzung:
Die Mindestruhezeit einer Mehrfahrtenbesatzung beträgt statt acht künftig neun Stunden.

Wöchentliche Ruhezeit:
Die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit von 45 Stunden wurde nicht geändert. Neu ist, dass künftig in jeder zweiten Woche eine derartige, regelmäßige Ruhezeit eingelegt werden muss. 


Lenkzeitunterbrechung: 


Die Regelung, dass spätestens nach 4,5 Stunden eine Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten erfolgen muss, bleibt weiterhin bestehen. Diese können unterteilt werden in 15 und 30 Minuten 


Daten aus dem Massenspeicher des Digitalen Tachographen müssen spätestens nach 3 Monaten in die betriebliche Datenverarbeitung kopiert werden (Fahrpersonalverordnung FPersV 3 2 Abs. 5)


Daten der Fahrerkarte sind spätestens alle 28 Tage zu kopieren (FPersV § 2 Abs. 5)
Von den gespeicherten Daten sind unverzüglich Sicherheitskopien anzufertigen und auf einem gesonderten Datenträger zu speichern (FPersV § 2 Abs. 5). 


Schaublätter des analogen Kontrollgerätes müssen ein Jahr lang aufbewahrt werden,
Daten aus dem Kontrollgerät oder Daten von der Fahrerkarte müssen zwei Jahre aufbewahrt werden (FpersV §2 Abs. 5)


Ausdrucke aus dem Kontrollgerät, die gemacht wurden, weil keine digitale Datenspeicherung möglich war (z. B. Fehler der Fahrerkarte) müssen ebenfalls zwei Jahre aufbewahrt werden ( FPersV § 2 Abs. 3).  Achtung ! !

3. Seit dem 1. Januar d. J. gilt die Nachrüstpflicht von Geschwindigkeitsbegrenzern für alle Lkw, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen ab 3,5 t zul. Gesamtgewicht, soweit deren Erstzulassung zwischen dem 1. Oktober 2001 und 1. Januar 2005 lag.

Entsprechende Neufahrzeuge mussten bereits seit dem 1.1.2005 damit ausgerüstet werden. 


Gesetzauszug aus der Richtline 2002/85/EG
"(1) Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M3 mit einem Höchstgewicht von mehr als 10 Tonnen und bei Kraftfahrzeugen der Klasse N3 gelten die Artikel 2 und 3

a) für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 1994 zugelassen wurden, ab dem 1. Januar 1994,

b) für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 1. Januar 1994 zugelassen wurden,

i) ab dem 1. Januar 1995, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die sowohl im innerstaatlichen als auch
im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden,

ii) ab dem 1. Januar 1996, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die ausschließlich im innerstaatlichen
Verkehr eingesetzt werden.

(2) Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M2 und bei Kraftfahrzeugen der Klasse M3 mit einem Höchstgewicht von mehr als 5 Tonnen, jedoch nicht mehr als 10 Tonnen, sowie bei Fahrzeugen der Klasse N2 gelten die Artikel 2 und 3

a) für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2005 zugelassen wurden, ab dem 1. Januar 2005,

b) für Fahrzeuge, die den Grenzwerten der Richtlinie 88/77/EWG (**) entsprechen, und die zwischen dem
1. Oktober 2001 und dem 1. Januar 2005 zugelassen wurden,

i) ab dem 1. Januar 2006, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die sowohl im innerstaatlichen als auch
im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden,

ii) ab dem 1. Januar 2007, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die ausschließlich im innerstaatlichen
Verkehr eingesetzt werden.

(3) Während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem 1. Januar 2005 kann ein Mitgliedstaat in seinem Gebiet zugelassene, nicht im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingesetzte Fahrzeuge der Klasse M2 und der Klasse N2 mit einem Höchstgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, jedoch nicht mehr als 7,5 Tonnen, von der Anwendung der Artikel 2 und 3 ausnehmen 


Neu zugelassene Lkw ab 3,5 t zul. Gesamtgewicht müssen daher seit dem 1. Mai 2006 mit einem digitalen Tachographen ausgerüstet sein. Lkw mit Zulassungsdatum ab dem 1.1.1996 sind im Falle des Austausches des alten Tachographen ebenfalls mit dem neuen Gerät auszurüsten, sofern die Übermittlung der Signale an das Gerät völlig elektrisch erfolgt. Gleiches gilt auch bei der Inanspruchnahme von Leih- oder Mietfahrzeugen. 


Von der Einbaupflicht sind folgende Fahrzeuge betroffen:

• Alle Fahrzeuge, für die Lenk- und Ruhezeiten gemäß VO
EWG 3820/85 (neu: VO EG 561/2006 ) gelten
• Fahrzeuge und Fahrzeugeinheiten zur Güterbeförderung, deren zulässiges
Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt.
• Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastplätzen

Ausnahmen sind unverändert geregelt in Art. 4 und 13 der VO (EWG) 3820/85 in Verbindung mit §18 der nationalen Fahrpersonalverordnung (Stand 27. Juni 2005)

Neben den 25 Staaten der Europäischen Union führen weitere 4 Länder
das digitale Gerät ein:

• Island
• Liechtenstein
• Norwegen
• Schweiz

Die AETR - Staaten (Nicht-EU) führen das digitale Kontrollgerät
zum 16. Juni 2010 ein.


Auch bei Mietwagen muß die Unternehmerkarte vorhanden sein. Die Fahrerkarte wird nur in  Zusammenhang mit dem neuen Kartenführerschein erteilt. Karten gibt es bei Dekra u.a. 


4. Neue Genehmigungsgebühren 




Geplante Gebühren laut Kostenverordnung 


für den Güterkraftverkehr (Auszug) in EUR




lfd. Nr.



Gebührenpflichtige Amtshandlung



bisher



künftig




1



Erlaubnis-/Lizenzpflichtiger Güterkraftverkehr




1.1



Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güter-kraftverkehr oder der Erteilung / Erneuerung der Gemeinschaftslizenz



60-225



120-320




1.2



Ausstellung einer Ausfertigung / beglaubtigten Abschrift



15-60



40-80




1.3



Berichtigung / Ersatzausstellung der Erlaubnis/ Ge-meinschaftslizenz oder einer Ausfertigung / beglaubigten Abschrift



15-35



30-60




1.4



Überprüfung der Berufszugangsvoraussetzungen nach § 13 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr innerhalb von 5 Jahren



50-180



50-180




1.5



Erteilung einer Bescheinigung über den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof



20-30



50-70 




1.6



Erteilung einer Fahrerbescheinigung mit Ausfertigung der beglaubigten Abschrift



-



60-120




1.7



Berichtigung / Ersatzausstellung der Fahrerbescheinigung oder der beglaubigten Abschrift



-



30-60




1.8



Überprüfung der Voraussetzung der Fahrerbescheinigung nach § 24 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr



-



20-40




2



Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des CEMT-Kontingents




2.1



Erteilung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschl. Fahrtenberichtsheft



55-130



110-220




2.2



Berichtigung / Ersatzausstellung einer CEMT-Jahres-genehmigung einschl. Fahrtenberichtsheft



10-20



30-60




2.3



Erteilung einer CEMT.Monatsbescheinigung (Kurzgenehmigung)



-



20-40




3



Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Umzugsgenehmigungen




3.1



Erteilung einer CEMT-Umzugsgenehmigung



55-120



110-220




3.2



Berichtigung / Ersatzausstellung einer CEMT-Um-zugsgenehmigung



10-20



20-30




4



Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Fahrt- oder Zeitgenehmigungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen




4.1



Ausstellung einer Einzelfahrtgenehmigung



10-15



10-30




4.2



Ausstellung einer Mehrfahrtengenehmigung



15-100



30-100




4.3



Ausstellung einer befristeten Genehmigung (Zeitgenehmigung je Lastzug und Land)



15-105



20-120




4.4



Berichtigung / Ersatzausstellung einer befristeten Genehmigung



10-20



10-20




5



Bestätigung von COP-Dokumenten



-



10-30




6



Für die unter Nummer 1 bis 5 nicht aufgeführte Amtshandlungen



15-140



bis 320


5. In der VO (EWG)881/92 Anhang II Nr. 3 ist festgelegt, dass die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt, vor allen die Gemeinschaftslizenz betreffenden Regelungen und sonstigen Genehmigungspflichten befreit sind.

Beförderungen von Deutschland in andere EU-Länder bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 6 t sind  nicht erlaubnispflichtig . Für Transporte, die in den genannten Gewichtsrahmen fallen,
Die Verordnung ist zwar nicht neu, dennoch wurde in der Praxis immer wieder die Auffassung vertreten, dass auf deutschen Straßen für Transporte über 3,5 t eine nationale Erlaubnis notwendig sei, die sich aus dem Güterkraftverkehrsgesetz ableite. Bislang vertrat das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) die Auffassung, dass zwar laut der VO (EWG) 881/92 keine EU-Lizenz mitzuführen sei, aber auf deutschem Streckenteil wurde in der Praxis von deutschen Transportunternehmern eine nationale Güterkraftverkehrsgenehmigung verlangt. Dies wurde u. a. damit begründet, dass die Berufszugangsaussetzungen nachzuweisen seien.

Seit kurzem folgt das BAG jedoch einer anderen Auslegung. Um auch deutsche Transportunternehmen nicht gegenüber den europäischen Nachbarn zu diskriminieren, ist nun im Sinne der Verordnung keine Erlaubnis für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast insgesamt 3,5 t nicht übersteigt, mehr nachzuweisen. Vorausgesetzt, daß der Entladeort in einem anderen EU-Land liegt, als der Beladeort.

Die Befreiung gilt jedoch nicht für den Verkehr mit Drittstaaten. Für in Deutschland zugelassene und im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzte Fahrzeuge über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht ist im grenzüberschreitenden Verkehr mit Drittstatten (Nicht-EU-/EWR-Staaten) grundsätzlich eine Erlaubnis bzw. EU-Lizenz auf dem deutschen Abschnitt erforderlich.

.....

 



Inhalte dieser Seite:

 

 

Empfehlen Sie LKW-Recht.de weiter:
LKW Fahrer Eignung ab 2009: Link senden an Facebook LKW Fahrer Eignung ab 2009: Link senden an Twitter

Wir vertreten Ihre Interessen, wenn es um LKW Recht, Bußgeldsachen, Speditionsrecht und Verkehrsrecht geht - BUNDESWEIT. Bußgeldsachen und Unfälle können von uns kompetent und einfach über das Internet und persönliche Telefonate mit dem Anwalt abgewickelt werden. Bitte beachten Sie die Einspruchfrist bei Bußgeldbescheide von 14 Tage.

Sie können uns Ihren Fall KOSTENLOS und UNVERBINDLICH melden. Ihrer Anfrage und das anschließende Telefonat sind für Sie kostenfrei!

Gebühren entstehen erst im Falle einer ausdrücklichen Beauftragung.

Bitte geben Sie im Formular den Tatvorwurf (z.B. Geschwindigkeitsverstoß, Überladung, Lenkzeitverstoß) an, und welches Dokument Sie zuletzt erhalten haben an. (z.B. Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid, Strafbefehl).
Ihre Nachricht hier:

Rechtsanwalt Michael Erath
Rechtsanwalt
Michael Erath

Ihr Name:
Telefon:
Email: (falls vorhanden)
Rückruf erwünscht: (bei Bedarf bitte ankreuzen)

Die Datenschutz-Hinweise habe ich gelesen und akzeptiert.


 

Diese Infoseiten sind ein Service von
Rechtsanwalt Michael Erath

Mitglied der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Fachanwalt für Strafrecht

Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Lkw-Recht, Unfall, Bußgeld, Lenkzeiten, Personenbeförderung, Überladung, Gefahrengut, Transportrecht, Speditionsrecht, Strafrecht

Weitere Projekte
www.fahrer-seminar.de
www.ra-strafrecht-stuttgart.de
www.verteidiger-stuttgart.de


Rechtsanwalt Michael Erath
Augustenstraße 12 • D-70178 Stuttgart
Tel +49(0)711 627 6699 2 • Fax +49(0)711 627 6699 3
eMail: lkw-recht@ra-erath.de

 

 

Ja, auch diese Webseite verwendet Cookies. Hier erfahren Sie alles zum Datenschutz