LKW Fahrer Neue Arbeitszeiten und FPersVO
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Das Fahrpersonalgestz und die Fahrpersonalverordnung sowie die VO 3821 finden sie unter:
Kurzform:
Gemäß ArbZG ( Vergl. § 21 a ) darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten . Wochebeginn Montag 0.00 Uhr.
- Die Arbeitszeit kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. ( 16 Wochen x 48 Std kleiner / gleich 768 Stunden )
- Wenn die vorgeschriebene wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden auf 21 Stunden verkürzt wird, sind die restlichen 21 Stunden ab der Verkürzung binnen 3 Wochen nachzuholen, womit die dann 66 Std (45 und 21 ) fällig werden.
- Die maximale wöchentliche Lenkzeit beträgt 56 Stunden .
- Die Zeit neben dem Fahrer ist keine Arbeitszeit.
- Die maximale Tageslenkzeit von neun Stunden kann zweimal pro Woche auf zehn Stunden verlängert werden.
- Nach 4,5 Stunden ununterbrochener Lenkzeit ist eine Lenkzeitpause von 45 Minuten zu machen, die auch aus einer Pause von zuerst 15 min und dann 30 min bestehen kann..
Auszug Arbeitszeitgesetz § 21a ArbZG
(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und des AETR bleiben unberührt.
(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:
1.
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,
2.
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;
3.
für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.
(4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
(5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.
(6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1.
nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln,
2.
abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten.
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.
(8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor.
........................
Gemäß der VO 3820 / 85 waren noch Lenkzeiten von bis zu 74 Std die Woche zulässig. Ab 11.4.07 noch 56 Std, da dann die VO 561 / 2006 greift. Wie der Konflikt zwischen der Arbeistzeit und der bis 11.4.07 geltenden höheren Lenkzeit gelöst wird, mag die Praxis zeigen. Seit dem 14.7.07 sind die Sanktionen neu geregelt.
Die Verpflichtung zur Aufzeichnung des Arbeitszeit kann auch auf den Fahrer übertragen werden. Des weiteren hat der Arbeitgeber den Fahrer aufzufordern über weitere Arbeitszeiten in ggf. anderen Arbeitsverhältnissen Auskunft zu geben.
EU-Formblatt zum Nachweis von Urlaubs-, Krankheits- und anderen berücksichtigungsfreien Tagen
Am 14. April 2007 hat die Europäische Kommission eine Entscheidung über ein Formblatt veröffentlicht, das durch das Fahrpersonal zum Nachweis berücksichtigungsfreier Tage (z.B.l Urlaub und Krankheit) verwendet werden soll (ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 14).
Mit dem neuen Formblatt ist nun ein EU-einheitlicher Nachweis von Tagen möglich, an denen ein vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ausgenommenes Fahrzeug gelenkt wurde bzw. wegen Krankheit oder Urlaub keine berücksichtigungspflichtigen Lenkzeiten angefallen sind.
Akzeptiert werden auch andere Nachweise gleichen Inhalts.
Zu beachten ist allerdings Folgendes: In Deutschland sind die Nachweispflichten für Tage, an denen kein der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 unterliegendes Fahrzeug gelenkt wurde, in § 20 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) geregelt. Danach ist eine Bescheinigung des Unternehmens nicht nur für Urlaubs-, Krankheitstage und solche Tage, an denen ein vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ausgenommenes Fahrzeug gelenkt wurde, erforderlich.
Zusätzlich muss auch für Tage, an denen anstelle der Lenkzeiten andere Arbeiten (zum Beispiel Innendienst) verrichtet wurden, eine Bescheinigung mitgeführt werden. In diesem Falle ist neben dem neuen EU-Formblatt in Deutschland daher ein weiterer Nachweis erforderlich.
Das Formblatt steht Ihnen hier als Word-Dokument zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der EU-Kommission.
Foto v. http://www.powalski.com/ Die Pausen nicht vergessen !!
Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes
"Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), geändert durch Artikel 472 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)"
Stand: 31.10.2006 I 2407
Ordnungswidrigkeiten gemäß § 8 des FahrpersG, die bis zum 10.4.07 unter Geltung der VO 3820/ 85 begangen wurden, werden abweichend von § 4 Abs. 3 OWiG nach dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet. sh : 3. Gesetz zur Änderung des FPersG. vom 14.7.07 gemäß § 8 Abs 3 FPersG
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 27.6.2005 I 1882 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 5 Satz 1 dieser V am 2.7.2005 in Kraft getreten.
Abschnitt 1
Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Bereich
§ 1 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
(1) Fahrer
1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie
2. von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern und die im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind, haben Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 1, 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 und 4 und Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 und 4 Satz 1, Artikel 8 Abs. 1, 2 und 6, Artikel 9 Unterabs. 2 und Artikel 12 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36), die durch die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 226 S. 4) geändert worden ist, einzuhalten.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
1. Fahrzeuge, die in § 18 genannt sind,
2. Fahrzeuge, die in Artikel 4 Nr. 4 bis 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genannt sind,
3. nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung anerkannte selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 haben Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr bei einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern Lenkzeitunterbrechungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einzuhalten:
1. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand mehr als drei Kilometer, so ist nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden eine Unterbrechung von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten einzulegen. 2Diese Unterbrechung kann durch zwei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minuten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden. 3Die Teilunterbrechungen müssen innerhalb der Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden oder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen.
2. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer, sind als Lenkzeitunterbrechungen Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind (z. B. Wendezeiten). 2Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. 3Arbeitsunterbrechungen unter zehn Minuten werden bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt. 4Durch Tarifvertrag kann vereinbart werden, dass Arbeitsunterbrechungen von mindestens acht Minuten berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist, der die ausreichende Erholung des Fahrers erwarten lässt. 5Für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde entsprechende Abweichungen bewilligen.
(4) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Fahrer nicht zur Einlegung einer wöchentlichen Ruhezeit nach höchstens sechs Tageslenkzeiten oder bis zum Ende des sechsten Tages verpflichtet, auch wenn die Gesamtlenkzeit während der sechs Tage die Höchstdauer übersteigt, die sechs Tageslenkzeiten entspricht. 2Die Verpflichtung zur Einlegung der wöchentlichen Ruhezeiten bleibt im Übrigen unberührt; jedoch können die wöchentlichen Ruhezeiten auf einen Zweiwochenzeitraum verteilt werden.
(5) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten gemäß den Artikeln 6, 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie den Artikeln 8, 9 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 eingehalten werden. 2Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 findet entsprechende Anwendung.
(6) 1Fahrer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeuge müssen, sofern diese Fahrzeuge nicht nach Absatz 2 ausgenommen sind, Aufzeichnungen über Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten gemäß den Sätzen 3 bis 5 führen. 2Der Unternehmer händigt dem Fahrer entsprechende Vordrucke aus. 3Der Fahrer hat die Aufzeichnungen für jeden Tag getrennt zu fertigen. 4Die Fahrer müssen jedes Blatt der Aufzeichnungen mit Vor- und Zuname, dem Datum, den amtlichen Kennzeichen der benutzten Fahrzeuge, dem Ort des Fahrtbeginns und des Fahrtendes sowie den Kilometerständen der benutzten Fahrzeuge bei Fahrtbeginn und Fahrtende versehen. 5Der Fahrer hat alle Eintragungen jeweils unverzüglich zu Beginn und Ende der Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten vorzunehmen. 6Die Fahrer haben die Aufzeichnungen der laufenden Woche und des letzten Tages der Vorwoche, an dem sie ein nachweispflichtiges Fahrzeug gefahren haben, mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 7Hat der Fahrer in der laufenden Woche oder am letzten Fahrtag der Vorwoche ein Fahrzeug gelenkt, für das die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung oder das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II S. 1473) in der jeweils geltenden Fassung gilt, ist Satz 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass insoweit die in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder in Artikel 11 des Anhangs zum AETR vorgeschriebenen Nachweise an Stelle der Aufzeichnungen treten. 8Anschließend hat der Fahrer die Aufzeichnungen dem Unternehmer unverzüglich auszuhändigen. 9Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen ein Jahr lang aufzubewahren und berechtigten Personen auf Verlangen vorzulegen. 10Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen wöchentlich, im Falle der Verhinderung unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes, zu prüfen und unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Beachtung der Sätze 1 bis 7 zu gewährleisten. 11Die Aufzeichnungspflichten nach den Sätzen 1, 3 und 4 sind erfüllt, wenn die Aufzeichnungen auf einem Vordruck nach Muster der Anlage 1 getätigt werden.
(7) 1Ist das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät nach Anhang I oder I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder einem Fahrtschreiber gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet, haben Fahrer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeuge diese entsprechend den Artikeln 13, 14 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3 Satz 2 oder 3, Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 oder 3, Abs. 3, 5a und 7, Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder § 57a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu betreiben. 2Im Falle der Verwendung eines Fahrtschreibers gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Fahrer die Schicht und die Pausen jeweils bei Beginn und Ende für jeden Fahrer auf dem Schaublatt besonders zu vermerken. 3Der Unternehmer hat bei Verwendung eines Fahrtschreibers dem Fahrer vor Beginn der Fahrt Schaublätter in ausreichender Anzahl auszuhändigen; Absatz 6 Satz 5 bis 10 gilt entsprechend. 4Hat der Fahrer eines mit einem Kontrollgerät nach Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüsteten Fahrzeugs in der laufenden Woche oder am letzten Fahrtag der Vorwoche ein Fahrzeug gelenkt, das mit einem Kontrollgerät nach Anhang I zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist, hat er insoweit ebenfalls die Schaublätter während der Fahrt mitzuführen und den Kontrollbeamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(8) Weitergehende arbeitsrechtliche Beschränkungen und Pflichten zugunsten der Arbeitnehmer bleiben unberührt.
(9) Unberührt bleibt die Pflicht des Kraftfahrzeugführers, das Fahrzeug nur zu lenken, solange er in der Lage ist, es sicher zu führen.
§ 2 Kontrollgerät nach Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
(1) Ein Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fällt, oder der Lenk- oder Ruhezeiten nach § 1 dieser Verordnung einzuhalten hat und dabei ein Kontrollgerät gemäß Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betreibt, hat das Kontrollgerät entsprechend den Artikeln 13, 14 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3 Satz 2 oder 3, Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 oder 3, Abs. 3, 5a und 7, Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu bedienen und die Benutzerführung zu beachten.
(2) Die in Artikel 15 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich Buchstabe b bis d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Zeiträume müssen bei Übernahme des Fahrzeugs auf der Fahrerkarte unter Benutzung der im Kontrollgerät vorgesehenen manuellen Eingabemöglichkeiten eingetragen werden, wenn der Fahrer vor Übernahme des Fahrzeugs solche Zeiten verbracht hat.
(3) 1Wenn die Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist oder sich nicht im Besitz des Fahrers befindet, hat der Fahrer zu Beginn seiner Fahrt die Angaben zu dem von ihm verwendeten Fahrzeug auszudrucken, auf diesem Ausdruck Geburts- und Familiennamen und Vornamen sowie die Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins einzutragen, seine Unterschrift anzubringen sowie die in Artikel 15 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich Buchstabe b bis d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Zeiten einzutragen. 2Am Ende seiner Fahrt hat der Fahrer die von dem Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten auszudrucken, auf dem Ausdruck die Zeiten der nicht als Fahrtätigkeit geltenden Tätigkeiten, die seit dem Ausdruck zu Beginn der Fahrt durchgeführt worden sind, Geburts- und Familiennamen und Vornamen sowie die Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins einzutragen und seine Unterschrift anzubringen. 3Die Ausdrucke sind den zuständigen Kontrollbeamten vom Fahrer auf Verlangen vorzulegen. 4Die Ausdrucke sind vom Unternehmer zwei Jahre aufzubewahren und den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen.
(4) 1Bei Einsatz von Mietfahrzeugen, deren Verwendung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 oder dieser Verordnung fällt, hat der Unternehmer, der ein Mietfahrzeug anmietet, zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums durch Verwendung der Unternehmenskarte sicherzustellen, dass die Daten des Fahrzeugspeichers über die mit den Fahrzeugen durchgeführten Fahrten übertragen und bei ihm gespeichert werden. 2Ist dies in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich, ist zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums ein Ausdruck wie bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Karte zu fertigen. 3Der Fahrer hat den Ausdruck unverzüglich nach Erhalt an den Unternehmer weiterzuleiten, der ihn aufzubewahren hat.
(5) 1Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes spätestens alle drei Monate, beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. 2Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Daten der Fahrerkarten spätestens alle 28 Tage, beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. 3Der Fahrer hat hierzu dem Unternehmen die Fahrerkarte und die Ausdrucke nach Absatz 3 zur Verfügung zu stellen. 4Der Unternehmer hat alle sowohl von den Kontrollgeräten als auch von den Fahrerkarten kopierten Daten zwei Jahre lang zu speichern und auf Verlangen einer zur Kontrolle befugten Stelle entweder unmittelbar oder durch Datenfernübertragung oder auf einem durch die zuständige Behörde zu bestimmenden Datenträger zur Verfügung zu stellen. 5Der Unternehmer hat von allen kopierten Daten unverzüglich Sicherheitskopien zu erstellen, die auf einem gesonderten Datenträger zu speichern sind.
(6) 1Unternehmen, die Fahrzeuge vermieten, haben dem Mieter des Fahrzeugs diejenigen Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes, die sich auf die vom Mieter durchgeführten Beförderungen beziehen und auf die dieser nicht unmittelbar zugreifen kann, 1. auf dessen Verlangen sowie
2. nach Beendigung des Mietverhältnisses, spätestens drei Monate nach dessen Beginn oder der letzten Datenübermittlung,
zur Verfügung zu stellen. 2Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
Abschnitt 2
Organisation
§ 3 Zertifizierungsinfrastruktur
1Die Aufgaben der für die Umsetzung des Zertifizierungsverfahrens nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verantwortlichen Stellen ergeben sich aus der Anlage 2. 2Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nimmt die Aufgaben der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates (D-Member State Authority - D-MSA) wahr. 3Deutsche Zertifizierungsstelle (D-Certification Authority - D-CA) ist das Kraftfahrt-Bundesamt. 4Die für die Kontrollgerätkartenausgabe zuständigen Behörden oder Stellen (D-Card Issueing Authorities - D-CIA´s) werden von den Ländern bestimmt.
Abschnitt 3
Kontrollsystem nach EG-Verordnungen
§ 4 Allgemeines
(1) 1Die zum Betrieb des Kontrollgerätes nach Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erforderlichen Kontrollgerätkarten (Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten) werden nach den Mustern gemäß Anhang I B Abschnitt IV zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit Anlage 3 zu dieser Verordnung gefertigt. 2Fahrer-, Werkstatt- und Unternehmenskarten werden auf Antrag erteilt. 3Antragsberechtigt sind:
1. für die Fahrerkarte
a) inländische Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
b) im Übrigen Inhaber einer Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 beziehungsweise § 1 dieser Verordnung zu beachten sind,
2. für die Werkstattkarte die nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung anerkannten oder beauftragten Werkstätten, Hersteller von Kontrollgeräten sowie Fahrzeughersteller,
3. für die Unternehmenskarte Unternehmen, deren Fahrpersonal Beförderungen durchführt, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen, oder das Lenk- und Ruhezeiten nach § 1 dieser Verordnung einzuhalten hat.
4Erfolgt der Antrag auf unpersönlichem Weg, ist eine Kopie der nach den §§ 5, 7 oder § 9 jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. 5Im Rahmen des Antragsverfahrens hat für Kontrollgerätkarten nach Nummer 1 eine Überprüfung der Identität des Antragstellers sowie der Übereinstimmung der vorgelegten Kopien mit den Originalen stattzufinden.
(2) Die Kontrollgerätkarten werden von den nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen ausgegeben.
(3) 1Der Antrag auf Erneuerung der Fahrer- und Unternehmenskarte darf frühestens sechs Monate, der auf Erneuerung der Werkstattkarte frühestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit der Karte gestellt werden. 2Den Anträgen sind die nach den §§ 5, 7 oder § 9 jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. 3Inhaber einer Werkstattkarte haben spätestens nach fünf Jahren eine aktuelle Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 und spätestens nach zwei Jahren einen erneuten Schulungsnachweis nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 vorzulegen. 4Die in Satz 3 genannten Fristen beginnen mit dem Datum des letzten Nachweises. 5Die in Artikel 14 Abs. 4a Unterabs. 5 und 6, Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Fristen beginnen erst mit der vollständigen Vorlage aller nach den §§ 5, 7 oder § 9 erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben.
(4) 1Wird eine Kontrollgerätkarte wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer vorhandenen Karte beantragt, hat der Antragsteller der ausstellenden Behörde oder Stelle vorzulegen:
1. bei Verlust eine schriftliche Erklärung über den Verlust,
2. bei Diebstahl den Nachweis einer Anzeige,
3. bei Beschädigung oder Fehlfunktion die zu erneuernde Karte.
2Dem Antrag sind die nach den §§ 5, 7 oder § 9 jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. 3Der Inhaber der Kontrollgerätkarte hat auf Verlangen der Behörde oder Stelle, welche die Ersatzkarte ausstellt, eine Versicherung an Eides statt abzugeben, dass und aus welchen Gründen er die Kontrollgerätkarte nicht zurückgeben kann. 4Mit Ausstellung der Ersatzkarte verliert die ersetzte Karte ihre Gültigkeit. 5Eine wiederaufgefundene Karte ist der Behörde zurückzugeben. 6Beträgt die Restlaufzeit der zu ersetzenden Karte weniger als sechs Monate, ist die Karte zu erneuern. 7Absatz 3 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Fristen erst beginnen, wenn alle erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben vorliegen und die ausstellende Behörde oder Stelle Kenntnis von der Kartennummer erhält.
(5) 1Bei Verlust einer Kontrollgerätkarte unterrichtet der Karteninhaber unverzüglich die Behörde oder Stelle, welche die Karte erteilt hat. 2Die Behörde oder Stelle meldet den Verlust dem Kontrollgerätkartenregister beim Kraftfahrt-Bundesamt.
§ 5 Fahrerkarte
(1) Der Antragsteller hat folgende Unterlagen vorzulegen:
1.a) inländische Antragsteller eine Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
b) im Übrigen eine Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 beziehungsweise § 1 dieser Verordnung zu beachten sind,
2. einen Nachweis über den Wohnsitz im Inland und Anschrift,
3. Nachweise über Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie
4. ein Lichtbild vor hellem Hintergrund in der Größe 35 mm x 45 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt.
(2) Die zuständige Behörde oder Stelle prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten.
(3) 1Jeder Fahrer erhält nur eine Fahrerkarte. 2Vor der Ausstellung einer Fahrerkarte erfolgen durch die zuständige Behörde oder Stelle Anfragen bei dem zentralen Fahrerlaubnisregister, dem zentralen Kontrollgerätkartenregister und den Fahrerkartenregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ob das vorgelegte Führerscheindokument gültig ist und ob dem Antragsteller bereits anderweitig eine Fahrerkarte ausgestellt wurde. 3Zu diesem Zweck dürfen die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11 und 15 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung im Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abgerufen werden.
(4) 1Die Fahrerkarte darf keinem Dritten zur Nutzung überlassen werden. 2Der Fahrer hat die Fahrerkarte während der Fahrt mitzuführen und den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(5) 1Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt bei der Erstausstellung und Erneuerung fünf Jahre. 2Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. 3Bei der Erneuerung auf Grund von Beschädigung oder Fehlfunktion beginnt sie mit dem Datum der Personalisierung. 4Bei der Erneuerung auf Grund des Ablaufs der Gültigkeitsdauer beginnt die Gültigkeitsdauer der neuen Fahrerkarte mit dem Tag, der dem Tag des Ablaufs der Gültigkeit der vorherigen Fahrerkarte folgt. 5Wird eine Fahrerkarte ersetzt, entspricht die Gültigkeitsdauer der Gültigkeitsdauer der ersetzten Karte.
§ 6 Mitführen der abgelaufenen Fahrerkarte
1Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens sieben Tage im Fahrzeug mitzuführen. 2Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden sieben Tage ebenfalls sieben Tage mitzuführen.
§ 7 Werkstattkarte
(1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufene Person sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet sind.
(2) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:
1. Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Kontrollgeräten oder des Fahrzeugherstellers,
2. Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt der nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Person,
3. Gewerbeanmeldung,
4. Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie die aktuelle Wohnsitzanschrift der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,
5. eine aktuelle Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
6. Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde,
7. einen Schulungsnachweis der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Richtlinie für die Durchführung von Schulungen der verantwortlichen Fachkräfte, die Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach § 57b Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchführen,
8. schriftliche, von der verantwortlichen Fachkraft handschriftlich zu bestätigende Erklärung über das mit der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, bestehende Arbeitsverhältnis oder eine Kopie des Arbeitsvertrages.
(3) (entfällt)
(4) Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Kontrollgerätkartenregister sicher, dass die verantwortliche Fachkraft nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.
(5) 1Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. 2Sie ist Eigentum des Unternehmens. 3Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift übersandt.
(6) 1Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Jahr. 2Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. 3§ 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 8 Wegfall von Erteilungsvoraussetzungen
(1) 1Ist eine der Erteilungsvoraussetzungen nachträglich entfallen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde oder Stelle zu melden; die Werkstattkarte ist innerhalb einer von dieser festzusetzenden Frist an sie zurückzugeben. 2Die zuständige Behörde oder Stelle hat im Falle des Wegfalls der Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere im Falle der missbräuchlichen Verwendung, die Rückgabe der Werkstattkarte zu verlangen. 3Rückgabepflichtig sind sowohl der Unternehmer, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufene Person als auch die verantwortliche Fachkraft. 4Scheidet die verantwortliche Fachkraft aus der Werkstatt aus, hat der Unternehmer oder die vertretungsberechtigte Person die Werkstattkarte unverzüglich zurückzugeben. 5Ist dem Unternehmer oder der vertretungsberechtigten Person eine Rückgabe nicht möglich, ist die ausgebende Behörde oder Stelle unverzüglich zu unterrichten.
(2) Wird die Werkstattkarte wegen missbräuchlicher Verwendung zurückgenommen, unterrichtet die zuständige Behörde oder Stelle das Zentrale Kontrollgerätkartenregister beim Kraftfahrt-Bundesamt.
§ 9 Unternehmenskarte
(1) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:
1. Name, Anschrift und Sitz des Unternehmens,
2. Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift des Unternehmers, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Person sowie einer für den Fahrzeugeinsatz verantwortlichen Person,
3. bei Erstausstellung Gewerbeanmeldung.
(2) 1Die Unternehmenskarten werden an den Unternehmer oder an die für den Fahrzeugeinsatz verantwortliche Person ausgegeben. 2Der Unternehmer sorgt für die ordnungsgemäße Verwendung der Karten.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zu Beginn und am Ende des Fahrzeugeinsatzes für das Unternehmen die Unternehmenskarte in das Kontrollgerät eingegeben wird, um den Einsatz des Fahrzeugs dem Unternehmen zuzuordnen.
(4) 1Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre. 2Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. 3§ 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 10 Kontrollkarte
1Die Kontrollkarten werden an die für die Kontrolle der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden und Stellen ausgegeben. 2Die Kontrollkarte weist die Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen, Ausdrucken und Herunterladen der im Massespeicher des Kontrollgerätes oder auf Fahrerkarten gespeicherten Daten. 3Die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte beträgt fünf Jahre.
Abschnitt 4
Zentrales Kontrollgerätkartenregister
§ 11 Führung und Zweckbestimmung des Registers
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt nach § 2 Nr. 4 des Fahrpersonalgesetzes das Zentrale Kontrollgerätkartenregister zum Nachweis der von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgegebenen Kontrollgerätkarten im Sinne des Anhangs I B Abschnitt IV zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. Darin werden erfasst die Identifizierungsdaten der Fahrer, verantwortlichen Fachkräfte, Unternehmen und Behörden, denen Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- oder Kontrollkarten ausgestellt worden sind, und die Identifizierungsdaten der ausgestellten, abhanden gekommenen und defekten Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten.
(2) Das Register wird geführt zur Speicherung von Identifizierungsdaten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Karten eine Person, ein Unternehmen oder eine Kontrollbehörde besitzt oder welche Karten abhanden gekommen oder beschädigt sind.
§ 12 Inhalt des Registers
Im Zentralen Kontrollgerätkartenregister werden gespeichert über
1. Fahrerkarten folgende Daten:
a) Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Doktorgrad und Geschlecht,
b) Kontrollgerätkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,
c) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Fahrerkarte,
d) Tag der Produktion der Fahrerkarte,
e) Status der Fahrerkarte,
f) antragsbearbeitende und mitteilende Behörde oder Stelle einschließlich der für die Antragsbearbeitung verantwortlichen Person,
g) Fahrerlaubnisnummer einschließlich Ausgabestaat,
h) bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhandenkommens der Fahrerkarte;
2. Werkstattkarten folgende Daten:
a) Name und Anschrift der Werkstatt, des Herstellers von Kontrollgeräten oder des Fahrzeugherstellers, bei der Anschrift zusätzlich die statistische Kennziffer des Firmensitzes sowie der Standortgemeinde und des Gemeindeteils,
b) Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Doktorgrad und Geschlecht der nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Person,
c) Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Doktorgrad und Geschlecht der Person, auf die die Karte nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 ausgestellt wurde,
d) Kontrollgerätkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,
e) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Werkstattkarte,
f) Tag der Produktion der Werkstattkarte,
g) Status der Werkstattkarte,
h) antragsbearbeitende und mitteilende Behörde oder Stelle einschließlich der für die Antragsbearbeitung verantwortlichen Person,
i) bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhandenkommens der Werkstattkarte;
3. Unternehmenskarten folgende Daten:
a) Name des Unternehmens sowie Anschrift, bei der Anschrift zusätzlich die statistische Kennziffer des Firmensitzes sowie der Standortgemeinde und des Gemeindeteils,
b) Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Doktorgrad und Geschlecht des Unternehmers beziehungsweise bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Person, auf die die Karte nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ausgestellt wurde,
c) Kontrollgerätkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,
d) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Unternehmenskarte,
e) Tag der Produktion der Unternehmenskarte,
f) antragsbearbeitende und mitteilende Behörde oder Stelle einschließlich der für die Antragsbearbeitung verantwortlichen Person,
g) Status der Unternehmenskarte,
h) bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhandenkommens der Unternehmenskarte;
4. Kontrollkarten folgende Daten:
a) Name der Behörde sowie Anschrift,
b) Kontrollgerätkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,
..... Rechtsanwalt Erath
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