LKW Maut

Mautpflicht mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen auf der BAB.
Die Mautverstösse häufen sich und das Bundesamt für Güterverkehr Köln ist nach § 10 Abs. 3 ABMG Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, also Bußgeldbehörde. Bei Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wird die Sache vor dem AG Köln verhandelt.
TIPP LKW Recht vorab: Nie vor Ort einlassen. Sie haben das Recht zu schweigen. Sie können immer noch eine schriftliche Begründung bei der Anhörung abgeben. Wenn Sie eine Rechtschutz haben, ist die Sache auch versichert, womit Sie zunächst einen Anwalt fragen können.
Mautpflichtig ist neben anderen, die Person, die das Fahrzeug führt. Vor Benutzung der Autobahn ist dafür zu sorgen, daß die Maut entrichtet wird. Der Mautschuldner hat bei der Entrichtung der Maut mitzuwirken. Soweit OBU ( On Board Unit )ist deren Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Soweit das Gerät nicht erfassungsbereit ist, manuelle Einbuchung.
Im Zusammenhang mit dem Vollzug des ABMG sind eine Vielzahl von Pflichten zu beachten, deren Nichtbeachtung bußgeldbewehrt ist. Sich unmittelbar aus dem ABMG (§ 10) ergebende Tatbestände sind :
Nicht- /Falschentrichten der Maut § 10 Abs. 1 Nr. 1 ABMG
Nichtbefolgen einer Anordnung § 10 Abs. 1 Nr. 2 ABMG
Nichtmitführen / -aushändigen von Belegen § 10 Abs. 1 Nr. 3 ABMG
Nichterteilung von Auskünften i. R. einer Kontrolle § 10 Abs. 1 Nr. 4 ABMG
Anordnen/Zulassen der Nichtmitführung § 10 Abs. 1 Nr. 5 ABMG
Regelgeldbußen sind für die Ahndung in Masseverfahren heranzuziehen, soweit von einer durchschnittlichen Bedeutung der Ordnungswidrigkeit sowie von einem mittleren Maß an Pflichtwidrigkeit (Vorwerfbarkeit) auszugehen ist.
II. Festlegung der Regelgeldbußen für die einzelnen Tatbestandsgruppen, unter Berücksichtigung der bisher für das ABBG geltenden Bußgeldsätze
Für Zuwiderhandlungen nach dem ABMG können mehrere Personen verantwortlich sein.
Man unterscheidet einerseits zwischen dem Unternehmer (Eigentümer, Halter und dem Nutzer, also der Person, die über den konkreten Einsatz des Fahrzeuges zu entscheiden hat) sowie dem Fahrzeugführer, also dem Kraftfahrer andererseits.
Die angegebenen Regelgeldbußen gehen von vorsätzlicher Begehung aus.
Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Geldbuße gemäß § 17 Abs. 2 OWiG jeweils die Hälfte des für Vorsatz vorgesehenen Betrages.
Die angegebenen Beträge gelten für Erstverstöße, d.h. bei Wiederholungstätern ist die Geldbuße entsprechend zu erhöhen.
1. Nicht- oder nicht ausreichendes Entrichten der Maut (§ 10 Abs. 1 Nr. 1)
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Betroffener |
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Bußgeldrahmen |
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Regelgeldbuße ABMG |
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20.000 Euro |
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| Unternehmer etc |
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| Vorsatz: 300 Euro Fahrlässigkeit: 150 Euro |
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| Fahrzeugführer |
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| Vorsatz: 150 Euro Fahrlässigkeit: 75 Euro |
2. Nichtbefolgung einer Anordnung im Rahmen einer Straßenkontrolle (§ 10 Abs. 1 Nr. 2)
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Betroffener |
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Bußgeldrahmen |
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Regelgeldbuße ABMG ABMG |
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20.000 Euro |
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Fahrzeugführer |
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| Vorsatz: 250 Euro Fahrlässigkeit: 125 Euro |
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3. Nichtmitführen /Nichtaushändigen von Belegen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3)
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Betroffener |
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Bußgeldrahmen |
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Regelgeldbuße ABMG |
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10.000 Euro |
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Unternehmer etc |
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| Vorsatz: 150 Euro Fahrlässigkeit: 75 Euro |
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| Fahrzeugführer |
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| Vorsatz: 50 Euro Fahrlässigkeit: 25 Euro (Verwarnung) |
http://www.lkwrecht.de/ wünscht GUTE Fahrt
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