LKW-Recht.de

LKW-RECHT auf Twitter  LKW-RECHT auf Facebook

Suche:  

 
Startseite

Bußgeldkatalog 2020 für LKW

Topthemen

Bußgeld Allgemein

Führerschein und Fahrverbot

Transport
Palettentausch Palettentausch
Standgeld Standgeld
LKW Fahrer Neue Arbeitszeiten und FPersVO LKW Fahrer Neue Arbeitszeiten und FPersVO
LKW Fahrer Eignung ab 2009 LKW Fahrer Eignung ab 2009
LKW Kontrolle Transportgenehmigung - Bußgeld LKW Kontrolle Transportgenehmigung - Bußgeld
LKW Kontrolle Führerschein LKW Kontrolle Führerschein
Arbeitsvertrag ( Entwurf ohne Gewähr ) Arbeitsvertrag ( Entwurf ohne Gewähr )
LKW Fahrtenschreiber Mischbetrieb analog und digital LKW Fahrtenschreiber Mischbetrieb analog und digital
Haftung und Versicherung Haftung und Versicherung
LKW Lenkzeiten LKW Lenkzeiten
 LKW Lenkzeiten Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
 LKW Lenkzeiten AETR
 LKW Lenkzeiten Bußgelder Lenkzeitüberschreitung
 LKW Lenkzeiten Digitaler Tachograph Verordnung
 LKW Lenkzeiten FahrpersonalVO
 LKW Lenkzeiten Lenkzeiten
 LKW Lenkzeiten Teilarbeitszeitgesetz
 LKW Lenkzeiten DVO 3820 alt
 LKW Lenkzeiten Umsetzung der VO 3820 alt
 LKW Lenkzeiten Verlautbarung zu VO (EWG) Nr. 3820/85 alt
LKW Lenkzeitüberschreitung Verantwortlichkeit LKW Lenkzeitüberschreitung Verantwortlichkeit
LKW Maut Strafe LKW Maut Strafe
LKW Digitaler Tachograph u. Nachweis LKW Digitaler Tachograph u. Nachweis
Frachtzinsen bei Transportschaden Frachtzinsen bei Transportschaden
Grobes Organisationsverschulden Grobes Organisationsverschulden
LKW Maut LKW Maut
Gesetze rund um das Transportrecht Gesetze rund um das Transportrecht

Verhalten im Straßenverkehr

Spanien

Schwertransport

Unfall - Tipps & Infos

Transportlinks

Info zur Person Utz

Kontakt

Impressum

Datenschutz

Die Lenk- und Ruhezeiten 2013

Formulare
Vollmacht (PDF-Dokument) Vollmacht (PDF-Dokument)
Fragebogen Unfall (PDF-Dokument) Fragebogen Unfall (PDF)
Frachtbrief (PDF-Dokument) Frachtbrief (PDF-Dokument)
 




Webdesign & Technik:
Peernet.de




Bußgelder Lenkzeitüberschreitung

 

Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 74 OWiG), so teilt sie diese bei der Übersendung der Akte. (§ 69 OWiG) der Staatsanwaltschaft mit und bittet, auf eine Beteiligung nach § 76 OWiG hinzuwirken. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an. 

  

 

Bußgeldkatalog U (Unternehmer)
VO (EWG) Nr.3820/85 und Nr.3821/85
 

1. 

Anforderungen an das Fahrpersonal 

  

  

z. B. Beschäftigen eines Fahrers,
Beifahrers oder Schaffners
vor Erreichen des Mindestalters

Artikel 5 Abs.1, 2 oder 3 VO(EWG)
Nr.3820/85,
§ 7a Abs. 1 Nr.3 Buchstabe a FPersG

Je angefangene Arbeitsschicht

  

  

·                     Fahrer 

120 Euro 

  

·                     Beifahrer oder Schaffner 

30  Euro 

2 

Zulassen von Verstößen gegen die Vorschriften über die Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen 

  

2.1 

Nichteinhalten der zulässigen Tageslenkzeit

Artikel 6 Abs.1 Unterabsatz 1 auch i. V. m.
Artikel 15 Abs.1 VO (EWG) Nr.3820/85,
§ 7 a Abs.1 Nr.3 Buchstabe b FPersG

 

 

 

  

·                     von 9 Stunden bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere ½ Stunde

60  Euro 

  

·                     von 10 Stunden je angefangene ½ Stunde 

60  Euro 

2.2 

Nichteinhalten der zulässigen Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen

Artikel 6 Abs.2 auch i.V. m.
Artikel 15 Abs.1 VO (EWG) Nr.3820/85,
§ 7 a Abs.1 Nr.3 Buchstabe b FPersG

Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde

 

 

 

 

60  Euro

2.3 

Nichteinhalten der Lenkzeit-unterbrechungen

Artikel 7 Abs.1, 2 oder 4 Satz 1 auch i.V.m. Artikel 15 Abs.1 VO (EWG) Nr.3820/85,
§ 7 a Abs.1 Nr.3 Buchstabe b FPersG

Die Lenkzeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen

Bei Überschreiten bis zu ½ Stunde und je angefangene weitere ½ Stunde 

Die vorgeschriebene Mindestdauer der Unterbrechung wurde nicht eingehalten

Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere ½ Stunde 

 

 

 

 

 

 

60  Euro

 

 

 60 Euro

2.4 

Nichteinhalten der vorgeschriebenen täglichen Ruhezeit

Artikel 8 Abs.1 oder 2 i.V. m.
Artikel 15 Abs.1 VO (EWG) Nr.3820/85,
§ 7 a Abs.1 Nr.3 Buchstabe b FPersG

Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde

 

 

 

 

60  Euro

2.5 

Nichteinhalten der vorgeschriebenen wöchentlichen Ruhezeit 

  

  

Die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt 

 

 

  

Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 2, 3 oder 4 auch i.V.m. Artikel 15 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85
§ 7a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG 

Bei überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde 

 

 

 

60  Euro

  

Die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit wurde nicht eingehalten

Artikel 8 Abs. 3 und 6 auch i.V.m. Artikel 15 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85
§ 7a Abs. 1 Nr.3 Buchstabe b FPersG 

Bei Unterschreiten bis zu einer Stunde und je angefangene weitere Stunde 

 

 

 

 

 

60  Euro

3. 

Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise 

  

3.1 

Nichteinbau des Kontrollgerätes

Artikel 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a FPersG

 

 

  

Je Fall 

500  Euro 

3.2 

Verwenden von Kontrollgeräten oder Schaublättern, die den vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprechen

Artikel 5 oder 6 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b FPersG

Kontrollgerät

Schaublatt

Je Arbeitsschicht, wenn die Kontrolle dadurch erschwert wird







200  Euro

150  Euro

3.3 

Nichteinhalten der Vorschriften über das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Kontrollgerätes

Artikel 13 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c FPersG

Je Arbeitsschicht, wenn die Kontrolle hierdurch erschwert wird

 

 

 

 

150  Euro

3.4 

Nichtverwenden oder nicht ordnungsgemäßes Verwenden des Kontrollgerätes

Artikel 3 Abs.1 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a FPersG

Je Arbeitsschicht, wenn die Kontrolle dadurch erschwert wird

 

 

 

150  Euro

3.5 

Beteiligen am Nichteinhalten der Vorschriften über die ordnungsgemäße Vornahme von Aufzeichnungen durch das Kontrollgerät, Beteiligen am Unterlassen von ersatzweisen Eintragungen auf dem Schaublatt

Unterlassen von handschriftlichen Eintragungen für Zeiten, in denen sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufhält

Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr.3 Buchstabe b
FPersG,
§ 14 OWiG 

Unterlassen von Eintragungen bei Betriebsstörungen des Kontrollgerätes

Artikel 16 Abs. 2 VO (EWG)
Nr. 3821/85, 

§ 7 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG,
§ 14 OWiG 

Erstellen von nichtzutreffenden Aufzeichnungen bei Zwei-Fahrer- Besatzung

Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 3 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG,
§ 14 OWiG 

Nichtbetätigen oder unrichtiges Betätigen des Zeitgruppenschalters

Artikel 15 Abs. 3 VO Nr. 3821/85,
§ 7c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG,
§ 14 OWiG 




















  

Je Arbeitstag, wenn die Kontrolle dadurch erschwert wird 

150  Euro 

3.6 

Beteiligen am Nichtbeschriften oder am unvollständigen Beschriften der Schaublätter

Artikel 15 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG,
§ 14 OWiG

Je Arbeitstag, wenn die Kontrolle dadurch erschwert wird







  

100  Euro 

3.7 

Verstöße gegen die Vorschriften über das Aushändigen und Aufbewahren der Schaublätter

Nichtaushändigen einer ausreichenden Anzahl von Schaublättern

Artikel 14 Abs. 1 VO (EWG)
Nr. 3821/85,
§ 7c Abs. 1 Nr.2 Buchstabe b FPersG 

Nichtaufbewahren der Schaublätter

Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3821/85
§ 7 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c FPersG 

Je volle Woche 

 

 

 

 

 

 

 

 

250  Euro

3.8 

Unterlassen der Reparatur des Kontrollgerätes

am Betriebssitz

Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d FPersG 

während der Fahrt

Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr.3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d FPersG 

 

 

 

 

 

 

200  Euro

3.9 

Beteiligen am Nichtvorweisen der vorgeschriebenen Arbeitszeitnachweise

Artikel 15 Abs. 7 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c FPersG,
§14 OWiG

Je Arbeitstag

 

 

 

150  Euro

4 

Verstöße gegen die Vorschriften über Linienfahrpläne und Arbeitszeitpläne 

  

4.1 

Nichtausarbeiten eines Linienfahrplans

Artikel 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85,
§ 7 a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c FPersG

Für jeden Fall

 

 

250  Euro

  

  

  

4.2 

Nichtausarbeiten eines Arbeitszeitplans oder Ausarbeiten ohne den vorgeschriebenen Inhalt

Artikel 14 Abs. 1, 2, 3 oder 4 VO (EWG) Nr. 3820/85,
§ 7 a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c FPersG

Für jeden Fall

 

 

 

 

250  Euro

4.3 

Nichtaufbewahren des Arbeitszeitplanes

Artikel 14 Abs. 6 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3820/85,
§ 7a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d FPersG

Je volle Woche

 

 

 

250  Euro

5 

Akkordlohnverbot 

  

  

Akkord- oder Prämienentlohnung nach beförderter Gütermenge oder zurückgelegter Wegstrecke

§ 3, § 7 Abs. 1 Nr. 2 FPersG

(Der Bußgeldbetrag muß in einem an ; gemessenen Verhältnis zur in Betracht kommenden Lohnsumme und zu erzielten Vorteilen stehen)

 

 

1500  Euro

6 

Auskünfte und Unterlagen 

  

  

Verstoß gegen die Auskunftspflicht und gegen die Pflicht, Unterlagen auszuhändigen oder einzusenden

Nichtvorlage und Nichtaushändigen der Schaublätter

§ 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Nr. 3 FPersG,
Artikel 14 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3821/85
§ 7 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c FPersG 

 

 

 

 

 

 

 250 Euro

  

  

  

 

Bußgeldkatalog U (Unternehmer AETR)

1 

Anforderungen an das Fahrpersonal 

  

1.1 

Beschäftigen eines Fahrers vor Erreichen des Mindestalters

Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3 AETR,
§ 7 b Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a FPersG

Je angefangene Arbeitsschicht Fahrer

 

 

 

150  Euro

1.2 

Nichtbeachten der Vorschriften über die Begleitung durch einen anderen Fahrer oder die Ablösung nach einer Fahrstrecke von 450 km

Artikel 10 auch i. V. m. Artikel 13
Abs. 1 AETR,
§ 7 b Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c FPersG

Bei Überschreitung der Fahrstrecke von 450 km bis zu 50 km und je angefangene weitere 50 km

 

 

 

 

 

60  Euro

2 

Zulassen von Verstößen gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen 

  

2.1 

Überschreiten der zulässigen täglichen Lenkzeit (8 Stunden unter Umständen 9 Stunden)

Artikel 7 Abs. 1 und 2 auch i.V. m. Artikel 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 AETR
§ 7 b Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG

Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere ½ Stunde

 

 

 

Rechtsanwalt Erath
Empfehlen Sie LKW-Recht.de weiter:
Bußgelder Lenkzeitüberschreitung: Link senden an Facebook Bußgelder Lenkzeitüberschreitung: Link senden an Twitter

Wir vertreten Ihre Interessen, wenn es um LKW Recht, Bußgeldsachen, Speditionsrecht und Verkehrsrecht geht - BUNDESWEIT. Bußgeldsachen und Unfälle können von uns kompetent und einfach über das Internet und persönliche Telefonate mit dem Anwalt abgewickelt werden. Bitte beachten Sie die Einspruchfrist bei Bußgeldbescheide von 14 Tage.

Sie können uns Ihren Fall KOSTENLOS und UNVERBINDLICH melden. Ihrer Anfrage und das anschließende Telefonat sind für Sie kostenfrei!

Gebühren entstehen erst im Falle einer ausdrücklichen Beauftragung.

Bitte geben Sie im Formular den Tatvorwurf (z.B. Geschwindigkeitsverstoß, Überladung, Lenkzeitverstoß) an, und welches Dokument Sie zuletzt erhalten haben an. (z.B. Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid, Strafbefehl).
Ihre Nachricht hier:

Rechtsanwalt Michael Erath
Rechtsanwalt
Michael Erath

Ihr Name:
Telefon:
Email: (falls vorhanden)
Rückruf erwünscht: (bei Bedarf bitte ankreuzen)

Die Datenschutz-Hinweise habe ich gelesen und akzeptiert.


 

Diese Infoseiten sind ein Service von
Rechtsanwalt Michael Erath

Mitglied der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Fachanwalt für Strafrecht

Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Lkw-Recht, Unfall, Bußgeld, Lenkzeiten, Personenbeförderung, Überladung, Gefahrengut, Transportrecht, Speditionsrecht, Strafrecht

Weitere Projekte
www.fahrer-seminar.de
www.ra-strafrecht-stuttgart.de
www.verteidiger-stuttgart.de


Rechtsanwalt Michael Erath
Augustenstraße 12 • D-70178 Stuttgart
Tel +49(0)711 627 6699 2 • Fax +49(0)711 627 6699 3
eMail: lkw-recht@ra-erath.de

 

 

Ja, auch diese Webseite verwendet Cookies. Hier erfahren Sie alles zum Datenschutz