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Merkblatt zu den AGBs

Bundesverband Güterkraftverkehr und Logistik (BGL) e.V.
MERKBLATT


zur Verwendung der

Vertragsbedingungen für den
Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmer

- VBGL -

(Allgemeine Geschäftsbedingungen)

Unverbindliche Verbandsempfehlung gem. P. 38 Abs. 2 GWB

Die VBGL sind im Wortlaut identisch mit der Verbandempfehlung des
Bundesverbandes Wirtschaftsverkehr und Entsorgung (BWE) e.V.



Inhalt

I. Wichtig zu wissen:
Umgang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
  1. Was sind AGB?
  2. Was ist eine Verbandsempfehlung von AGB?
  3. Wie vereinbart man AGB?
  4. Was ist bei gegenseitigem, sich kreuzenden AGB?

II. Die "Vertragsbedingungen für den
Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmer" - VBGL-
  1. Neue rechtliche Rahmenbedingungen erzwingen neue Vertragsgestaltungen
  2. Warum braucht der Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen?
  3. Warum braucht der Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmer die VBGL, wo es doch die ADSP gibt?
  4. Was geschieht, wenn ein Kraftwagenspediteur einen Speditionsvertrag mit Einsatz von Fremdfrachtführern oder einen Lagervertrag schließen möchte?
  5. VGBL und ADSP können nicht gleichzeitig für einen Vertrag vereinbart werden

III. Unverbindlichkeit der VBGL
  1. Die Vereinbarung völlig anderer AGB ist möglich
  2. Der Verwender kann die VBGL für sich abändern
  3. Die Vertragsparteien können die VBGL abändern

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I. Wichtig zu wissen:
Umgang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Was sind AGB?

Das Handelsgesetzbuch, insbesondere das neu eingefügte Transportrecht (Fracht-, Speditions- und Lagerrecht) enthalten abdingbares Recht. Dies bedeutet, daß voll den gesetzlichen Regelungen im Wege einer vertraglichen Einigung abgewichen werden kann. Solche Abweichungen können entweder im Wege einer einzelvertraglichen Vereinbarung oder durch die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) vorgenommen werden. Den Umgang mit diesen AGB regelt ein spezielles Gesetz, das AGB-Gesetz vom 9.12.1976 (BGBl. 1 3317).

"Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrages stellt."

Dies ist die gesetzliche Definition von AGB in P. 1 Abs. 1 S. 1 AGB-Gesetz.
Danach gibt der Verwender von AGB zu erkennen, daß er Vertrage, die zu seinem kaufmännischen Geschäft gehören, in der Regel auf der Grundlage seiner AGB schließen möchte.


2. Was ist eine Verbandsempfehlung von AGB?

Nach P. 38 Abs. 2 GWB (Kartellgesetz) haben Wirtschaftsverbände das Recht, Allgemeine Geschäftsbedingungen für die von ihnen vertretenen Branchen zu erarbeiten und nach der förmlichen Anmeldung beim Bundeskartellamt diese ihren Mitgliedern zur Verwendung zu empfehlen.

Diese Empfehlung muß aus kartellrechtlichen Gründen unverbindlich sein.


3. Wie vereinbart man AGB?

Auf seine AGE3 kann sich der Verwender im Geschäftsverkehr nur berufen, wenn die AGB wirksam als Vertragsbestandteil vereinbart wurden. Der Einbeziehung der AGIB in den Vertrag kommt daher größte Bedeutung zu. Im Verkehr unter Kaufleuten gelten dabei gemäß P. 24 AGB-Gesetz weniger strenge Anforderungen als im Geschäftsverkehr mit Privatpersonen. Unter Kaufleuten beruht die Einbeziehung regelmäßig darauf, daß der Verwender im Vertragsangebot auf seine AGB verweist und der andere Teil das Angebot annimmt, ohne den AGB zu widersprechen. Es reicht aus, wenn der kaufmännische Kunde die Möglichkeit hat, sich in zumutbarer Weise Kenntnis von den AGB des Verwenders zu verschaffen.


4. Was ist bei gegenseitigem, sich kreuzenden AGB?

Hier gilt die Faustregel.: "Meine - Deine - Keine" . Weder die einen noch die anderen AGB sind wirksam vereinbart. Der Vertrag ist zu den Bedingungen zustande gekommen. die in den beiden gegenläufigen AGB übereinstimmen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


II. Die "Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs- und Logistkunternehmer" - VBGL -

1. Neue rechtliche Rahmenbedingungen erzwingen neue Vertragsgestaltungen

Mit der Einführung des neuen Frachtrechts in das Handelsgesetzbuch durch das Transportrechtsreformgesetz vom ....... (BGBl. 1998 1, S........ ) sind für den Güterkraftverkehr innerhalb Deutschlands die Zeiten des zwingenden Rechts, von dem durch vertragliche Vereinbarungen nicht abgewichen werden kann, endgültig vorbei. Die KVO als letzte Bastion des Tarifs ist zum 1. 7. 1998 aufgehoben worden.

Das neue Frachtrecht, das in seinen Zielsetzungen als ein Beitrag zur Liberalisierung und Deregulierung verstanden wird, hat viele Ähnlichkeiten mit den CMR-Übereinkommen. in einem zentralen Punkt unterscheidet es sich jedoch. Während die CMR nach ihrem Artikel 41 zwingendes Recht darstellt, kann von den Bestimmungen des neuen Frachtrechts durch Vereinbarung abgewichen werden. In einem abgestuften System können bestimmte gesetzliche Bestimmungen nur durch "im einzelnen ausgehandelte" Verträge abweichend vereinbart werden, alle übrigen gesetzlichen Regelungen können auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) abgeändert werden.

a) Die gesetzlichen Bestimmungen, die nur durch "im einzelnen ausgehandelte" Vereinbarungen - also nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen - abbedungen werden können, sind in P. 449 Abs. 2 HGB für das Frachtgeschäft und in P. 466 HGB für das Speditionsgeschäft aufgelistet. Danach zählen zu diesem AGB-festen Recht die Regeln der Haftung des Frachtführers nach den PP. 425 - 438 HGB, mit der Ausnahme der Haftungshöchstgrenze bei Güterschäden (Verlust, Beschädigung). Ein vom gesetzlichen Leitbild der Höchsthaftung je kg von 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR), das entspricht ca. Euro 10.- , abweichender Wert kann auch über Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden. Dies ist allerdings nur im Rahmen eines Korridors zwischen 2 und 40 SZR , also zwischen ca. Euro 2,5 und Euro 50.-, möglich.

Zum AGB-festen Recht zählt weiterhin die Verjährungsregelung in P. 439 HGB.

Alte übrigen Bestimmungen des Frachtrechts sind dispositives Recht, das heißt ohne weiteres abänderbar, sei es durch Einzelvereinbarung, sei es durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Hierzu zählen die Leistungsbestandteile des Vertrages, die Beschreibung von Rechten und Pflichten der Vertragsparteien sowie alle Entgeltregelungen. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen haben nur noch die Bedeutung eines gesetzlichen Leitbildes, an dem sich die AGB zu orientieren haben und das immer dann gilt, wenn nichts anderweitiges vereinbart ist.


2. Warum braucht der Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen?

Die im neuen Frachtrecht enthaltene Kombination von dispositivem und AGB-festem Recht legt es nahe, daß künftig Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet werden. Der BGL hat von seinem Recht Gebrauch gemacht, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erarbeiten und diese seinen Mitgliedern zu empfehlen. Mit den "Vertragsbedingungen für Güterkraftverkehr und Logistik (VBGL)" will der BGL seinen Mitgliedsuntemehmen ein Muster an die Hand geben, in dem nicht nur das reine Frachtgeschäft sondern auch speditionelle und logistische Dienstleistungen erfaßt sind.

Der Schwerpunkt der VBGL liegt jedoch im Frachtbereich. Hier sind die vertraglichen Rechte und Pflichten von Frachtführer und Absender auf der Linie des Gesetzes konkretisiert und detailliert. Hier wird der Umgang mit Beförderungspapieren, insbesondere dem Frachtbrief geregelt, hier werden Leistungskomponenten beschrieben, Ansprüche auf Vergütung für Sonderleistungen auf Ersatz von Aufwendungen festgelegt. Die Haftungshöchstgrenze orientiert sich am gesetzlichen Leitbild von 8,33 SZR je kg, wobei dies auch für die transportbedingte Zwischenlagerung gilt.


3. Warum braucht der Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmer die VBGL, wo es doch die ADSP gibt?

Die ADSP gelten nicht nur für Speditions- und Lagerverträge sondern auch für Frachtverträge. Das war immer schon so, allerdings war die Anwendbarkeit der ADSP auf Frachtverträge durch den zwingenden Charakter der KVO auf den früheren Güternahverkehr beschränkt. In der Praxis erlangten sie vor allem für die Speditionsrollfuhr Bedeutung. Durch die Aufhebung der KVO und die Einführung des neuen grundsätzlich abdingbaren Rechts hat sich diese Situation grundlegend geändert.

Die Frachtführer brauchen Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen sich die bisher in der KVO enthaltenen Leistungskomponenten und Regelungen von Rechten und Pflichten wiederfinden. Das gleiche gilt für die bisherigen Güternahverkehrsunternehmer, die eine Nachfolgeregelung für die früheren Allgemeinen Güternahverkehrsbedingungen (AGNB) brauchen.

Die ADSP enthalten zu diesen Fragen mit Ausnahme der Palettentauschregelung in Ziffer 4 keine näheren Bestimmungen. Sie beschränken sich auf die Festschreibung der Haftungshöchstgrenze für Güterschäden während der Beförderung auf dem Fahrzeug mit 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) je kg. Dabei sind transportbedingte Zwischenlagerungen nicht erfaßt. Hier sehen die ADSP eine Haftungshöchstgrenze von nur Euro 5.- je kg vor.

Für den Frachtführer und den selbsteintretenden Kraftwagenspediteur, die an einer näheren Ausgestaltung ihrer Leistungsbeschreibung und ihrer Vergütungsansprüche, insbesondere im Hinblick auf das Be- und Entladen, Be- und Entladezeiten sowie Tausch und Rückführung von Paletten interessiert sein müssen, können die ADSP also keine ihren besonderen Belangen gerecht werdende Lösung bieten.

Weiterhin bieten die VBGL auch Regelungen für logistische Leistungen, die auf das Gut gerichtet sind und nicht als speditionsüblich angesehen werden. Diese Leistungen, wie zB. die Montage von Teilen, Veränderungem am Gut, Aufbügeln von Konfektionen usw. sind von den ADSP nicht erfaßt. Sie unterfallen den werks- bzw. dienstvertraglichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und werden in den VBGL einer ausgewogenen Haftungsregelung mit einer entsprechenden Versicherungslösung zugeführt.


4. Was geschieht, wenn ein Kraftwagenspediteur einen Speditionsvertrag mit Einsatz von Fremdfrachtführern oder einen Lagervertrag schließen möchte?

Die VBGL erheben den Anspruch, alle Betätigungsfelder und geschäftlichen Aktivitäten eines Frachtführers und Kraftwagenspediteurs zu erfassen und sachgerecht zu regeln. Hierzu zählt natürlich auch die Betätigung als Spediteur, der Fremdfrachtführer einsetzt, sowie als Lagerhalter. Hier wollen die VBGL das Rad nicht neu erfinden sondern für diese Verträge wird auf die ADSP verwiesen. Dies allerdings mit der Maßgabe, daß die Besorgung einer besonderen Schadenversicherung, die weltweit anerkannt ist und im Ergebnis dem Referenzmodell in den ADSP entspricht, nur auf Verlangen des Auftraggebers erfolgt, während die ADSP am bisherigen Verbotskundenprinzip festhalten.

Bei der "Gebotslösung" der VBGL schuldet der Kraftwagenspediteur nur den Abschluß des Versicherungsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Schadenversicherer zu den genannten Bedingungen. Er selbst wird nicht zum Versicherungsnehmer und damit auch nicht Prämienschuldner, ist jedoch zum Inkasso der Prämie berechtigt und zu deren Abführung an den Versicherer verpflichtet.


5. VBGL und ADSP können nicht gleichzeitig als Vertragsbedingungen vereinbart werden

Die VBGL enthalten eine ausgewogene und sachgerechte Ausgestaltung von Rechten und Pflichten der Vertragsparteien im Frachtgeschäft für Frachtführer und selbsteintretende Kraftwagenspediteure, mit einer durch Versicherung abgedeckten Haftung für Güterschäden in Höhe von 833 SZR auch bei der transportbedingten Zwischenlagerung.

Die "Gebotslösung" bei der Besorgung der Schadenversicherung durch den Kraftwagenspediteur auf Rechnung des Auftraggebers sowie die Haftung mit 8,33 SZR je kg auch für die transportbedingte Zwischenlagerung sind die wesentlichen sachlichen Unterschiede zwischen den VBGL und den ADSP.

Wegen dieser Unterschiede können ADSP und VBGL nicht gleichzeitig verwendet werden. Dies muß auf den Briefbögen der Unternehmen deutlich zum Ausdruck kommen. Dort können nur entweder die ADSP oder die VBGL als Vertragsgrundlage genannt werden.

Für Frachtführer, also reine Fuhrunternehmer, und Kraftwagenspediteure, die überwiegend im Selbsteintritt fahren, sind die VBGL die geeignete Vertragsgrundlage.

Spediteure, die zur Durchführung ihrer Verträge überwiegend Frachtführerleistungen einkaufen, werden sich eher der ADSP bedienen.

Es ist durchaus möglich, mit verschiedenen Kunden verschiedene AGB zu verwenden. So können für Verträge mit dem Kunden A die VBGL zugrunde gelegt werden, während für Kunde B auf der Grundlage der ADSP gearbeitet werden kann.

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III. Unverbindlichkeit der VBGL

1. Die Vereinbarung völlig anderer AGB ist möglich

Aus kartellrechtlichen Gründen ist ausdrücklich auf die Unverbindlichkeit der VBGL - dies gilt im übrigen auch für die ADSP - hinzuweisen. Es ist den vertragschließenden Parteien unbenommen, jedwede andere AGB für ihre Verträge zu vereinbaren. Dies gilt selbstverständlich auch für Unternehmer, die Mitglied eines Landesverbandes des BGL e.V. sind.

Wenn andere AGB als die VBGL zur Grundlage des Vertrages gemacht werden, sollte der Unternehmer aber sehr sorgfältig seine Versicherungseindeckung überprüfen, um Haftungslücken zu vermeiden. Im Zweifel sollte vor Vertragsschluß der Rat des Versicherungsagenten herangezogen werden.


2. Der Verwender kann die VBGL für sich abändern

Es steht jedem Unternehmer frei, die VBGL zur Grundlage seiner firmeneigenen AGB zu machen, sie aber inhaltlich so abzuändern, daß sie seinen betrieblichen Besonderheiten Rechnung tragen. Dies gilt z. B. für die Haftungshöchstgrenze, die innerhalb des Korridors durch AGB verändert werden kann, aber auch für andere Bereiche wie die Be- und Entladezeit.


3. Die Vertragsparteien können die VBGL abändern

Wenn der Unternehmer die VBGL als seine firmeneigenen AGB verwendet, so kann er gleichwohl mit seinem Vertragspartner einvernehmlich von einzelnen Passagen der VBGL abweichen. Wenn der Verwender sein Vertragsangebot auf der Grundlage der VBGL abgibt, die andere Seite stimmt zu, aber mit der Maßgabe, daß P. x wie folgt geändert wird, so ist, wenn der Verwender seinerseits zustimmt, der Vertrag mit diesem abgeänderten Inhalt zustande gekommen.

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Rechtsanwalt Michael Erath

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Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Lkw-Recht, Unfall, Bußgeld, Lenkzeiten, Personenbeförderung, Überladung, Gefahrengut, Transportrecht, Speditionsrecht, Strafrecht

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