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Urteile zu Eis und Schnee

Ein Hotelbesitzer muss seinen für Gäste bestimmten Parkplatz bei Schnee und Eis streuen. Allein das Räumen des Geländes reicht nicht aus. Das entschied das Landgericht Augsburg in einem Urteil veröffentlicht haben. In dem zugrunde liegenden Fall war eine Frau auf dem privaten Hotelparkplatz in Höhe der Ausfahrt auf einer vereisten Fläche gestürzt. Dabei brach sie sich die Kniescheibe und erlitt einen Meniskusschaden im rechten Kniegelenk, der operiert werden musste. Sie verlangte nun vom Hotelbetreiber, ihr den entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Das Gericht folgte grundsätzlich ihrer Rechtsauffassung und stellte fest, es habe nicht nur eine Räum-, sondern auch eine Streupflicht für das betreffende Parkplatzgelände bestanden. Dieser sei der beklagte Hotelbetrieb tatsächlich nicht nachgekommen. Einschränkend hieß es in dem Urteil, die Klägerin hätte angesichts der Witterungsverhältnisse an der Ausfahrt mit Schneeresten und Glätte rechnen müssen. Weil sie insofern die erforderliche Sorgfalt missachtet habe, sei ihr ein Mitverschulden von 50 Prozent anzurechnen.

Bei Schnee und Eis müssen sich Verkehrsteilnehmer in ihrer Fahrweise den widrigen Verhältnissen anpassen. Wer im Winter die zuständige Kommune wegen einer Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz verklagen will, geht in aller Regel leer aus. In dem Fall war ein Autofahrer über einen - wie er behauptete - wegen des Schnees nicht sichtbaren Bordstein gefahren, auf dem angrenzenden Gleiskörper ins Schleudern geraten und gegen einen anderen Wagen geprallt. Mit seiner Klage machte er geltend, die Kommune habe es versäumt, die Gefahrenstelle zu räumen. Das Gericht war anderer Ansicht und wies die Klage ab: Der erhöhte Gleiskörper wäre für den Autofahrer auch bei Schnee und Dunkelheit eindeutig erkennbar gewesen, hieß es in dem Urteil. Der Neuschnee habe nämlich die Bordsteinkante nicht überdeckt. Angesichts der winterlichen Witterungsverhältnisse beurteilten die Jenaer Richter auch die vom Kläger gefahrenen 30 Stundenkilometer als zu schnell. Der Unfall beruhe damit letztlich auf einem Fahrfehler des Klägers. Und nicht nur im Winter gelte der Grundsatz: Die Abwendung von Schäden ist in erster Linie Aufgabe des Verkehrsteilnehmers selbst.

Ein Gehweg vor einem Wohnhaus muss bei Eis- und Schneeglätte erst ab 07.00 Uhr gestreut werden. Das OLG hatte die Klage eines Mannes abgewiesen, der morgens um 06.05 Uhr beim Verlassen seines Wohnhauses gestürzt war. Der Mann hatte daraufhin den Hauseigentümer verklagt. Das Gericht befand dagegen, dass es für einen Vermieter nicht zumutbar sei, seine Nachtruhe vor 06.00 Uhr zu unterbrechen, um den Gehweg zu streuen. Es reiche aus, wenn um 07.00 Uhr gestreut würde.

Fußwege rechts und links von Außerortsstraßen besteht bei winterlichen Verhältnissen keine grundsätzliche Streupflicht. Dies geht aus einem Urteil des Thüringer Oberlandgerichtes (OLG) hervor. Das Gericht stellte dabei in seiner Entscheidung klar: Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Art und Status des Weges ebenso zu berücksichtigen, wie das zu erwartende Verkehrsaufkommen. Die Räum- und Streupflicht bestehe deshalb nicht uneingeschränkt, sondern unter dem Vorbehalt des Zumutbaren und Leistbaren. Im vorliegenden Fall war eine Fußgängerin auf einem vereisten Feldweg gestürzt, der von der Landstraße zu einem abseits gelegenen Wohnblock führte. Die Verunglückte verklagte daraufhin die Gemeinde auf Ersatz der Behandlungskosten und Schmerzensgeld. Die Richter aus Jena lehnten die Forderungen mit der Begründung ab, bei unwirtlichen winterlichen Wetterverhältnissen sei außerhalb geschlossener Ortschaften im Regelfall das Fußgängeraufkommen sehr gering. Das Gericht erinnerte an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, NZV 1995, Seite 144). Demnach gilt innerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich Räum- und Streupflicht. Für Fußgänger müssen die Gehwege sowie belebte Fußgängerüberwege gestreut werden. Gesteigerte Anforderungen gelten für von Fußgängern besonders stark frequentierten Örtlichkeiten, so der BGH. Bei öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften sind die für den KFZ - Verkehr besonders gefährlichen Stellen zu bestreuen. Besondere Sicherungsmaßnahmen für den Fußgängerverkehr sind demnach außerorts nicht erforderlich.

Verkehrssicherung der Gemeinde

Auch für Gehwege auf Friedhöfen trifft die zuständige Gemeinde eine Verkehrssicherungspflicht. Stürzt ein Friedhofsbesucher über eine gefährliche Unebenheit, muss die Kommune für die Folgen haften, urteilte das Landgericht Freiburg in einer Entscheidung, die von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht wurde. Eine 63 Jahre alte Frau war auf einem Friedhofsweg über eine hochstehende Steinplatte gestolpert. Sie stürzte und zog sich Prellungen, Schürfwunden und einen Fingerbruch zu. Die betroffene Kommune verweigerte zunächst jede Zahlung. Das Gericht verurteilte sie jedoch dazu, die Hälfte des Schadens zu tragen. eine Aufkantung der Gehwegsplatte von - wie im entschiedenen Fall - drei bis fünf Zentimeter müsse unbedingt beseitigt werden, hieß es in dem Urteil. Zwar gebe es auf den Pfaden zwischen den einzelnen Gräbern zum Teil erheblich größere Niveauunterschiede. Die Hauptwege aber müssten für die häufig älteren, von Trauer und Totengedenken abgelenkten Besucher problemlos begehbar sein. Wegen der gängigen Rechtsprechung, dass niemand einen völlig gefahrfreien Gehweg erwarten darf und der Unfall bei größerer Aufmerksamkeit der Frau vermeidbar gewesen wäre, wurde der 63jährigen eine 50prozentige Mitschuld gegeben.

 

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