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Kosten eines Sachverständigen

Ein Unfallgeschädigter hat in den meisten Fällen einen Anspruch, zur Ermittlung der Schadenshöhe einen Sachverständigen einzuschalten und die daraus entstehenden Kosten erstattet zu bekommen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Aachen, der Anwaltvereins veröffentlicht haben. Lediglich bei Bagatellschäden - also bei einer Schadenshöhe unter 700 Euro - sei die Einschaltung eines Gutachters in der Regel nicht verhältnismäßig, hieß es in der Entscheidung. Der Anspruch bestehe auch, wenn der Geschädigte ein Autohändler sei. Die Argumentation der beklagten Versicherung, ein Händler könne aufgrund eigener Sachkunde den Schaden auch durch einen Kostenvoranschlag beziffern, ließ das Gericht nicht gelten. Hier sei es darum gegangen, eine neutrale Stelle zur Schadensbewertung einzuschalten, während ein Kostenvoranschlag nichts anderes sei als der "einseitige Parteivortrag", dass ein entsprechender Schaden entstanden sei. Außerdem sei es in dem Fall um die Feststellung der Wertminderung gegangen. Diese sei in einem Kostenvoranschlag bekanntlich nicht enthalten.

In der Fahrzeugversicherung hat der Versicherer nach § 13 Abs. 5 AKB bei Beschädigung des Fahrzeugs die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung zu ersetzen. Bei der Beschädigung einer Sache gehören die Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadensumfangs zu den notwendigen Kosten der Wiederherstellung, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt (BGH VersR 1998, 79).

Im Haftpflichtschadenfall kann der Geschädigte nach § 249 Satz 2 BGB von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer den für die Herstellung der durch den Unfall beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den für die Herstellung erforderlichen Kosten gehören u. a. grundsätzlich auch die Kosten für die Einholung eines Gutachtens des Kfz-Sachverständigen.

Die Bagatellgrenze wird von der herrschenden Rechtsprechung bisher immer noch im Bereich zwischen Euro 750,00 und Euro 500,00 angesiedelt, wobei im Einzelfall eine Abstimmung mit dem Versicherer auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages in der Praxis üblich ist.

Nach Ansicht der Versicherer sollen zukünftig die meisten Schadenfälle ohne Einschaltung Dritter, insbesondere der Sachverständigen und Rechtsanwälte reguliert werden.

Wird das nicht total unfallbeschädigte Kfz von dem Geschädigten unrepariert veräußert, kann der Geschädigte den Ersatz der von dem Gutachter festgestellten Reparaturkosten verlangen, ohne daß diese um den Restwert des Fahrzeuges zu vermindern sind. Nach einem Unfall ermittelte der Gutachter einen Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges von 8.000 Euro, erforderliche Reparaturkosten von 5.300 Euro und eine Wertminderung von 200 Euro. Der Geschädigte veräußerte das Fahrzeug unrepariert weiter. Die beklagte Haftpflichtversicherung forderte den Kläger auf, sich mit einem Aufkäufer in Verbindung zu setzen, der ein Restwertangebot über 3.500 Euro abgegeben habe. Zur Begründung hierfür führte sie an, am Fahrzeug sei Totalschaden entstanden. Im Hinblick auf das unterbreitete Restwertangebot belaufe sich der Schaden auf 4.500 Euro; dem geschädigten Kläger sei eine Abrechnung nach dem Schadensgutachten verschlossen, nachdem er das Fahrzeug unrepariert veräußert habe. Das AG sprach dem Kläger einen Anspruch auf Ausgleichung der Reparaturkosten auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen zu und verneinte das Vorliegen eines Totalschadens.

Unfallgeschädigte sollten ihr demoliertes Fahrzeug nicht über längere Strecken zu ihrem Wohnort transportieren lassen, um es dort zu einem Gutachter zu bringen. Stellt sich heraus, dass ein Sachverständiger am Unfallort die gleichen Feststellungen hätte treffen können, bleibt der Geschädigte auf den - meist hohen - Abschleppkosten sitzen, entschied das Amtsgericht Hildesheim. Nach Angaben der Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) passiert es nicht selten, dass ein Unfallopfer sein beschädigtes Auto an seinen Wohnort bringen lässt, um es dort begutachten zu lassen. Ebenso häufig aber halten Gericht die Transportkosten für überzogen und bürden sie dem Geschädigten auf. So befand auch das Amtsgericht Hildesheim, ein Sachverständiger am Unfallort hätte das Auto des Klägers ebenso auf Totalschaden taxiert wie der Gutachter an dessen Wohnort. Auch der Verkauf des Fahrzeugs zum Restwert hätte an Ort und Stelle - ohne Transportaufwand - geschehen können, hieß es. Als Konsequenz billigte das Gericht dem Kläger für seine Aufwendungen lediglich eine Pauschale von 50 Euro zu. Für den Transport des Wagens hatte er allerdings 475 Euro zahlen müssen. Der Differenzbetrag ging damit allein auf seine Kappe.

 

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