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Schmerzengeld

Wenn eine Versicherung die Schadensregulierung unzulässig lange herauszögert, muss sie damit rechnen, dass ihr die Justiz dieses Verhalten negativ anrechnet. So kann beispielsweise ein Schmerzensgeld deutlich herauf gesetzt werden, wie ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Schwerin zeigt. Die Entscheidung wurde von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht. In dem Fall ging es um die Folgen einer Kollision, die ein Versicherungsnehmer des beklagten Unternehmens verursacht hatte und bei dem die Klägerin schwerste Verletzungen erlitten hatte. Die zuvor rüstige 82-jährige Frau ist seitdem ein Pflegefall. Unter Hinweis auf eine angeblich schon vor dem Unfall bestehende altersbedingte Demenz zögerte die Versicherung die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes immer wieder hinaus. Statt der überwiesenen 2000 Euro muss das Unternehmen der Geschädigten nun 25000 Euro zahlen, entschieden die Schweriner Richter. Sie hielten der beklagten Versicherung ein „unzulängliches Regulierungsverhalten" vor. Sie kritisierten weiter, das Unternehmen habe „wenig nachvollziehbar und ohne eigene Erhebungen letztlich ins Blaue hinein" einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem schlechten Gesundheitszustand der Klägerin bestritten. Dass das Schmerzensgeld nicht noch wesentlich höher ausgefallen sei, begründeten die Richter mit der „relativ verminderten Leidensfähigkeit" des betagten und mittlerweile verwirrten Opfers. LG Schwerin, Az.: 7 0 600/97, vom 29. Dezember 1999

Bei Unfällen mit Kindern muss einem Autofahrer ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden können, um eine Schmerzensgeldforderung zu begründen. Zwar kennt das deutsche Recht im Straßenverkehr die sogenannte Gefährdungshaftung des Autofahrers, wegen der grundsätzlichen Gefährlichkeit von Kraftfahrzeugen, sie reicht jedoch laut einem jetzt veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig für einen Schmerzensgeldanspruch nicht aus. Im vorliegenden Fall fuhr ein Autofahrer durch ein Wohngebiet einer Kleinstadt. Er hielt sich an das dort geltende Tempolimit von 30 km/h. Spielende Kinder waren nicht zu sehen. Doch plötzlich lief ein 5-jähriges Mädchen auf die Straße, um einen Ball zu fangen. Trotz Vollbremsung wurde das Kind vom Auto erfasst und verletzt. Die Eltern verklagten den Autofahrer und seine Haftpflichtversicherung auf Schmerzensgeld. Die Klage wurde allerdings von den Richtern in Schleswig abgewiesen. Die Begründung: Ein Anspruch auf Schmerzensgeld setzt ein unsorgfältiges, vorwerfbares, schuldhaftes Verhalten des Autofahrers voraus. Dies sei aber im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Eine besondere Sorgfaltspflicht hätte der Autofahrer nur dann gehabt, wenn er zum Unfallzeitpunkt mit Kindern auf der Straße hätte rechnen müssen. Genau hiervon konnte aber objektiv nicht ausgegangen werden, weshalb über die mögliche Gefährdungshaftung hinaus ein persönlicher Vorwurf nicht gemacht wurde.

Die Eltern eines bei einem Unfall getöteten Kindes bekommen vom Verursacher Schmerzensgeld, wenn sie in Folge des Unglücks psychisch schwer erkranken. Dies folgt aus einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken, das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV veröffentlicht hat. Der Sohn der Kläger war vom beklagten Autofahrer auf seinem Fahrrad erfasst worden und an seinen schweren Verletzungen gestorben. Die Eltern des Jungen kamen über dessen Tod nicht hinweg und fielen in tiefe Depression. Mit der Klage forderten sie neben dem Ersatz für materielle Schäden auch Schmerzensgeld. Eine solche Forderung sei begründet, wenn zu den ohnehin gravierenden Folgen eines als schmerzhaft empfundenen Trauerfalls weitere Umstände hinzu kämen, meinten die Saarbrücker Richter. So sei der Tod des einzigen Kindes bereits „ein Ereignis, das an Schwere mit kaum einem anderen Schicksalsschlag zu vergleichen ist". Hier kam hinzu, dass der Vater sich völlig aus dem sozialen Leben zurück gezogen hatte, unter „Freudlosigkeit, Interessenverlust, einem Gefühl innerer Leere sowie Schlaflosigkeit mit Albträumen" litt und trotz psychiatrischer Behandlung keine Besserung in Sicht sei. Auch die Mutter sei in eine depressive Symptomatik verfallen, schaffe kaum noch ihre Alltagsarbeit, sei täglich auf dem Friedhof und habe das Zimmer ihres Sohnes unverändert gelassen. Das Gericht sprach dem Vater 7500 und der Mutter 5000 Euro Schmerzensgeld zu. Es musste dabei allerdings berücksichtigen, dass das Opfer an dem Unfall zu einem Drittel Mitschuld trug.

Auch bei einem leichten Seitenaufprall mit vier Stundenkilometer Kollisionsgeschwindigkeit kann ein Autofahrer ein Trauma der Halswirbelsäule (HWS) erleiden. Dies folgt aus einem Urteil des Amtsgerichtes (AG) Rastatt, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht haben. Die Frage, wann ein HWS-Trauma vorliegen kann, ist derzeit in Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten. Der hier zu entscheidende Fall spielte auf dem Parkplatz eines Supermarkts. Ein aus einer Parklücke fahrender Wagen war einem wartenden Fahrzeug rückwärts gegen die Fahrertür gestoßen. Die Fahrerin des Autos litt nach eigenen Angaben wenig später an Genick- und Kopfschmerzen, die sie und ihre Ärzte als Folge des seitlichen Aufpralls ansahen. Die Frau machte Schadensersatz und 600 Euro Schmerzensgeld geltend. Die gegnerische Versicherung bestritt, dass bei einer derartigen Kollision ein HWS-Trauma möglich sei. Das Gericht gab nach umfassender Beweisaufnahme mit der Einschaltung mehrerer Gutachter der Frau Recht: Auch wenn eine solche Folge selten sein sollte, habe sie doch von keinem der Sachverständigen - auch nicht von den Kritikern - als völlig ausgeschlossen bezeichnet werden können. So lange aber Gründe dafür sprächen, dass auch ein leichter Seitenaufprall unter ungünstigen Bedingungen ein HWS-Trauma auslösen könne, sei der Anspruch der Frau berechtigt. (AG Rastatt, Az.: 1 C 127/98, vom o2.12.'99)

Insbesondere bei schweren Körperverletzungen, aber auch schon bei Bein- bzw. Armbrüchen taucht die Frage auf, ob der Geschädigte nicht in Zukunft mit Spätfolgen rechnen muss. Grundsätzlich hat der Geschädigte, wenn er Anlas zu einer derartigen Befürchtung hat, einen Anspruch darauf, dass sein Feststellungsinteresse gerichtlich festgestellt wird. Ein derartiges Feststellungsurteil verhindert für die Dauer von 30 Jahren den Eintritt der Verjährung hinsichtlich später auftretender Schadensfolgen. Das Oberlandesgericht Hamm hatte es nun mit einem Fall zu tun, in dem der Versicherer gegenüber dem Geschädigten die Erklärung abgab, er werde für die Dauer von 10 Jahren auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede verzichten. Das Oberlandesgericht hat zutreffend festgestellt, dass eine derartige Erklärung des Versicherers nicht das Feststellungsinteresse des Geschädigten bei einer Feststellungsklage für die Ersatzpflicht für Zukunftsschäden ausschließe. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb der Geschädigte sich mit einem minderen Schutz, als ihm die gesetzlichen Regelungen im Falle einer Feststellungsklage zubilligen, zufrieden geben muss.

Wer sich ohne Not auf einen spiegelglatten Gehweg begibt, haftet selbst für die Folgen eines Sturzes. Er kann sich nicht anschließend an denjenigen halten, der die Streupflicht für das betreffende Wegstück besitzt, entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem Grundsatzurteil. Es wurde von den Verkehrsrechtsanwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV) veröffentlicht. Der Fall ereignete sich an einem Vormittag, nachdem Eisregen gefallen war. Der Kläger wollte zur Sparkasse, musste auf dem Weg dorthin aber vom Parkplatz aus über ein erkennbar nicht gestreutes Stück Bürgersteig laufen. Dabei stürzte er und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Das OLG Hamm wies seine Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage in vollem Umfang ab, obwohl es zu dem Ergebnis kam, der beklagte Hauseigentümer habe seine Streupflicht verletzt. Grund für dieses Urteil sei die „freiwillige Risikoübernahme" des Klägers, die zu seinem Alleinverschulden führe. „Auf die durch winterliche Witterung entstehenden Gefahren muss sich grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer selbst einstellen und im eigenen Interesse der Schadensverhütung die Maßnahmen ergreifen, die nach der gegebenen Gefahrenlage geboten sind", hieß es in dem Urteil. Bereits bekannt Gefahrenlagen müssten umgangen werden, so das Gericht. Hier sei der Kläger ohne zwingenden Grund trotz erkannter Glatteislage zu der Sparkasse gegangen und habe damit eigenverantwortlich ein großes Risiko auf sich genommen. Für die Folgen müsse er deshalb selbst einstehen.

In der Rechtsprechung war bislang umstritten, nach welchen Kriterien ein bei einem Verkehrsunfall Verletzter, der infolge der Verletzungen später verstarb, Schmerzensgeld beanspruchen konnte. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einem Grundsatzurteil hierzu Klarheit geschaffen. Grundsätzlich führt der BGH aus, dass für die Höhe des Schmerzensgeldes im wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das dadurch bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmbarkeit der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers maßgebend sind. Wie der BGH schon früher entschieden hatte, steht auch einem Geschädigten ein Schmerzensgeld zu, welcher die ihm zugefügten Verletzungen nicht mehr empfinden kann. Der BGH stellt jedoch klar, dass in den Fällen schwerster Verletzungen ein Schmerzensgeldanspruch zu verneinen ist, wenn die Verletzungen bei durchgehender Empfindungslosigkeit des Geschädigten alsbald den Tod zur Folge haben. Dieser Fall sei nicht anders zu beurteilen, als wenn die Verletzungen sofort den Tod des Opfers bewirken.

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