Bußgeld, Unfall, Anwalt Italien Anwalt

Strafzettel und Bußgeld Italien
mitgeteilt von Rechtsanwalt Heiko Jörges, Berlin (s.u. ), der italienische Bußgelder und Unfälle in Italien bearbeitet. Herr Jörges spricht fließend italienisch.Rechtsanwalt/ Studio Legale (D) Heiko Jörges Südendstr. 9 D - 12169 Berlin Tel/ Fax: 0049 (0)30 470 87 379 Mobil: 0049 0175 564 61 68 Fax: 0049 (0)721 151 290 209 http://www.joerges-kanzlei.de/ FA B-Steglitz; Str-Nr: 20/366/61992 (Mitglied der RA-Kammer Berlin)
Wer sich auf den Straßen von Bella Italia bewegt, kann schnell den Eindruck gewinnen, dass es entweder keine Verkehrsregeln gibt, oder dass sich Autofahrer nicht an diese halten müssen.
Spätestens wenn man aber in eine Verkehrskontrolle der Polizia oder der Carabinieri gerät oder Wochen nach der Rückkehr aus Italien mit einem Strafzettel der Polizia Municipale (vergleichbar den deutschen Ordnungsämtern) oder der Prefettura konfrontiert wird, wird man feststellen müssen, dass dort für Verkehrsverstöße meistens erheblich höhere Bußgelder und Geldstrafen verhängt werden als in Deutschland.
Bei groben Verstößen droht zudem auch ein Fahrverbot für das italienische Staatsgebiet oder das Einbehalten des Führerscheins durch die kontrollierende Polizei.
Der Codice Stradale (das italienische Straßenverkehrsgesetz) gewährt bei leichten Verstößen die Möglichkeit vor Ort oder innerhalb einer Frist von 60 Tagen ein reduziertes Bußgeld zu zahlen - das Verfahren ist dann mit der Zahlung abgeschlossen. Ist man zur Zahlung vor Ort nicht in der Lage oder wegen sprachlicher Schwierigkeiten nicht bereit, kann für die zu erwartende Geldstrafe und die entstehenden Verfahrenskosten auch eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Diese beträgt dann schnell mehrere hundert Euro und wird erst nach Abschluss des italienischen Bußgeldverfahrens erstattet.
Entgegen den deutschen Regelungen haftet in Italien für einen Verkehrsverstoß übrigens nicht nur der Fahrer sondern grundsätzlich auch der Halter, d.h. der Fahrzeugeigentümer.
Auf Grund des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Straf- und Bußgeldsachen und des zwischen Deutschland und Italien bestehenden Rechtshilfeabkommens, übersenden italienische Polizeibehörden ihre Zahlungsaufforderungen auch an den deutschen Wohnsitz des Betroffenen. Wer dann mit der Zahlung säumig bleibt, läuft entweder Gefahr, dass italienische Behörden unter Zuhilfenahme der deutschen Justiz die Vollstreckung betreiben, oder dass die nächste Italienreise auf einer italienischen Polizeidienststelle endet.
Um hier böse Überraschungen zu vermeiden, sollte der italienische Bußgeldbescheid deshalb unbedingt anwaltlicher Prüfung unterzogen werden. Der hinzugezogene Rechtsanwalt kann dann die Berechtigung des vorgeworfenen Verkehrsverstoßes überprüfen und innerhalb von 60 Tagen in italienischer Sprache Rechtsmittel einlegen.
Da nur in der autonomen Provinz Südtirol Deutsch offizielle Amtssprache ist, muss ein gegenüber den italienischen Behörden tätiger Anwalt gute Kenntnisse der italienischen Sprache haben und jederzeit auf italienische Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen zurückgreifen können.
Rechtsanwalt Heiko Jörges
Südenstr. 9, 12169 Berlin
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Ein Service der Bundesrepublik Deutschland
Verkehrsvorschriften in Italien
Stand: 10/06 NA
Andere Länder, andere Gesetze und andere Bußgelder. Um die Urlaubskasse nicht über Gebühr zu belasten, sollte man sich vor dem Trip in den Süden kurz die Besonderheiten der italienischen Straßenverkehrsvorschriften vergewissern. Dies gilt umso mehr, da mit dem 30. Juni 2003 zahlreiche neue Verkehrsregeln und ein verschärfter Bußgeldkatalog in Kraft getreten sind. Unter anderem wurde der sog. „Punkteführerschein“ („Patente a punti“) eingeführt. Nach dem neuen System, dass das deutsche Punktesystem in Flensburg unberührt lässt, verfügen Kraftfahrer in Italien zunächst über ein
Punktekonto bestehend aus 20 Punkten. Je nach Verstoß werden von diesem Konto zwischen 1 und 10 Punkten abgezogen. Der Verlust aller 20 Punkte bedeutet – auch für italienreisende Deutsche - ein Fahrverbot in Italien nach folgender Staffelung:
- Verlust innerhalb eines Jahres: Fahrverbot für zwei Jahre
- Verlust innerhalb von zwei Jahren: Fahrverbot für ein Jahr
- Verlust innerhalb von drei Jahren: Fahrverbot für sechs Monate
Im Anhang finden Sie eine Auswahl verschiedener Ge- und Verbote (von „A“ wie Abblendlicht bis „W“ wie Warnweste), die im italienischen Straßenverkehr zu beachten sind, sowie die jeweils angedrohten Sanktionen. Die Höhe der angegeben Bußgelder entspricht den Festsetzungen durch die Verordnung vom 24.12.2002 (Decreto Ministero, G.U. 30.10.2002). In der Regel werden die Bußgelder bei Fahrern von Fahrzeugen, die außerhalb Italiens zugelassen sind, an Ort und Stelle in bar erhoben. Bei groben Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (Wenden an der Mautstelle, Rotlichtvergehen, Fahren auf der Standspur etc.) kann der Führerschein auch eingezogen oder das Fahrzeug, das schuldhaft an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, beschlagnahmt werden. Das Beiziehen eines Rechtsanwalts ist in diesen Situationen durchaus ratsam. Eine unverbindliche Liste von deutschsprachigen Rechtsanwälten finden sie auf dieser Webseite. => Abblendlicht Mopeds und Motorräder müssen immer mit Abblendlicht fahren. Pkws und Lkws müssen seit kurzem tagsüber auf der Autobahn und außerhalb geschlossener Ortschaften das Abblendlicht anschalten. Es drohen Geldbußen zwischen 33,60 € und 137,50 € sowie der Verlust von 2 Punkten.
=> Abschleppen und Transporte auf der Autobahn
Privates Abschleppen auf der Autobahn ist verboten. Alle nach hinten über das Fahrzeug hinausragenden Dachlasten und Ladungen müssen mit einer 50 x 50 cm großen, rot-weiß gestreiften Warntafel gekennzeichnet sein. Die Warntafel ist in ADAC-Geschäftstellen oder im Fachhandel erhältlich.
=> Alkohol
Die Promillegrenze liegt in Italien bei 0,5.
Der zu tiefe Blick ins Glas kostet zwischen 270,90 € und 1.083,60 €, 15 Tagen bis 3 Monaten Fahrverbot und 10 Punkte.
=> Anschnallpflicht
Auch in Italien besteht Anschnallpflicht.
Der Verstoß gegen die Anschnallpflicht kostet zwischen 68,25 € und 275,10 € sowie 5 Punkte.
=> Höchstgeschwindigkeit
- innerorts 50 km/h
- außerorts 90 km/h (Wohnmobile über 3,5 t: 80 km/h, Gespanne 70 km/h)
- Schnellstraßen* 110 km/h (Wohnmobile über 3,5 t: 80 km/h, Gespanne 70 km/h)
- Autobahn* ** ***130-150 km/h (Wohnmobile über 3,5 t: 100 km/h, Gespanne 80 km/h)
* Bei Regen, Schnee und Nebel reduziert sich die Höchstgeschwindigkeit um jeweils 20 km/h. Diese Regelung gilt auch, wenn keine besonderen Verkehrsschilder aufgestellt sind.
** Auf der Brennerautobahn zwischen Grenzen und Bozen darf zwischen 23 und 5 Uhr nicht schneller als 110 km/h gefahren werden.
*** Auf dreispurigen Autobahnabschnitten darf, wenn dies durch Hinweisschilder ausdrücklich erlaubt ist, 150 km/h gefahren werden.
Für Geschwindigkeitsverstöße bis zu 10 km/h droht ein Bußgeld ab 33,60 €. Zwischen 10 und 40 km/h zu viel bedeutet zwischen 137,55 € und 550,20 € sowie zwei Punkte. Wer mehr als 40 km/h zu schnell ist, wird mit 343,55 € bis zu 1.376,55 € zur Kasse gebeten und bekommt 10 Punkte abgezogen.
=> Mobiltelefone
Auch in Italien ist das Telefonieren am Steuer nur mit Freisprecheinrichtung bzw. Headset erlaubt.
Wer sich nicht daran hält, dem stehen eine Geldbuße zwischen 33,50 € und 137,55 € und der Abzug von 4 Punkten ins Haus.
=> Parken
Das Parkverbot ist durch gelbe oder schwarz-gelbe Markierungen auf der der Straße bzw. den Bordsteinen gekennzeichnet. Schilder mit der Aufschrift: „Inizio zona tutelate“ weisen auf den Beginn der Parkverbotszone hin. Kostenpflichtige Parkplätze sind meist mit blauen Markierungen versehen.
Falschparken wird mit Geldbußen zwischen 33,60 € und 137,50 € geahndet.
=> Rückwärtsfahren und Wenden auf der Autobahn und Schnellstraßen / Mautstellen
Das Wendeverbot gilt auch auf Autobahnauf- und -abfahren. Bei Mautstellen ist insbesondere zu beachten, dass bereits das Zurücksetzen als Wenden gilt und mit saftigen Bußgeldern belegt ist. Allgemein bestehen an den Mautstellen meist drei Arten von Durchfahrten, die nach Zahlungsweise – Barzahlung, Kreditkarte, Abonnentenkarte („Telepass“) – geordnet sind. Bei falschem Einordnen oder technischen Problemen sollte man daher nicht zurücksetzen oder aussteigen, sondern die an den Automaten befindliche „Hilfe“ –Taste betätigen. Es drohen Bußgelder von 1.626,45 € bis 6.506,85 €, ein Fahrverbot von 6 bis 24 Monaten, die Einziehung des Fahrzeuges für 3 Monate und der Abzug von 10 Punkten.
=> Überfahren einer roten Ampel
Das Überfahren einer roten Ampel wird mit einer Geldbuße zwischen 137,55 € und 550,20 € und einem Abzug von 5 Punkten geahndet.
=> Warnweste
Seit dem 1. April 2004 müssen in Italien inländische wie ausländische Kraftfahrer, die ihr Auto auf Autobahnen oder sonstigen außerörtlichen Straßen verlassen (z.B. wegen einer Panne oder eines Unfalls) eine reflektierende Warnweste tragen. Dies hat die EU-Kommission klargestellt, indem sie die Tragepflicht von Warnwesten als Verhaltensvorschrift - vergleichbar mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung - und damit als allgemeingültig eingeordnet hat. Autoreisende nach Italien sollten daher immer eine Warnweste griffbereit - d.h. im Fahrgastraum und nicht im Kofferraum - deponiert haben. Autofahrer erhalten die Warnweste, die nicht zwingend mit dem Kontrollzeichen E 471 versehen sein muss, in ADAC-Geschäftsstellen oder im Kfz-Zuberhörhandel. Bei Nichtanlegen einer Warnweste drohen ein Bußgeld in Höhe von 33,60 € bis 137,55 € und der Abzug von zwei
Punkten.
Mitgeteilt von
Rechtsanwalt Heiko Jörges
Südenstr. 9, 12169 Berlin
Tel/ Fax 030 – 470 873 79
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Rohübersetzung des LKW Fahrverbot Italien
der Gesetzesverordnung des italienischen Ministeriums für Verkehr vom
14. Dezember 2007
Vorschriften und Daten des LKW-Fahrverbots außerhalb der Ortschaften für das Jahr 2008
Artikel 1
1. Es wird verfügt, den Verkehr außerhalb der Ortschaften von Fahrzeugen und Fahrzeugkomplexen
für den Warentransport mit zulässigem Gesamtgewicht über 7,5 to an den im
folgenden benannten Feiertagen und besonderen Tagen des Jahres 2008 zu verbieten:
a) alle Sonntage der Monate Januar, Februar, März, April, Mai, Oktober, November und
Dezember von 08.00 Uhr - 22.00 Uhr;
b) alle Sonntage der Monate Juni, Juli, August und September von 07.00 - 24.00 Uhr;
c) 01. Januar von 08.00 - 22.00 Uhr Dienstag (Neujahr)
d) 21. März von 16.00 - 22.00 Uhr Karfreitag
e) 22. März von 08.00 - 22.00 Uhr Karsamstag
f) 24. März von 08.00 - 22.00 Uhr Ostermontag
g) 25. März von 08.00 - 14.00 Uhr Dienstag
h) 24. April von 16.00 - 22.00 Uhr Donnerstag
i) 25. April von 08.00 – 22.00 Uhr Freitag (ital. Nationalfeiertag)
j) 30. April von 16.00 - 22.00 Uhr Mittwoch
k) 01. Mai von 08.00 – 22.00 Uhr Donnerstag (Feiertag)
l) 02. Juni von 07.00 - 24.00 Uhr Montag (ital. Nationalfeiertag)
m) 28. Juni von 07.00 – 24.00 Uhr Samstag (Beginn Ferienreiseverk.)
n) 05. Juli von 07.00 - 24.00 Uhr Samstag
o) 12 Juli von 07.00 - 24.00 Uhr Samstag
p) 19. Juli von 07.00 - 24.00 Uhr Samstag
q) 26 Juli von 07.00 - 24.00 Uhr Samstag
r) 01. August von 16.00 - 24.00 Uhr Freitag
s) 02. August von 07.00 - 24.00 Uhr Samstag
t) 08. August von 16.00 - 24.00 Uhr Freitag
u) 09. August von 07.00 - 24.00 Uhr Samstag
v) 15. August von 07.00 - 24.00 Uhr Freitag (Mariä Himmelfahrt)
w) 16. August von 07.00 - 24.00 Uhr Samstag
x) 23. August von 07.00 - 24.00 Uhr Samstag
y) 30. August von 07.00 - 24.00 Uhr Samstag
z) 31. Oktober von 16.00 - 22.00 Uhr Freitag
aa) 01. November von 08.00 - 22.00 Uhr Samstag (Allerheiligen)
bb) 06. Dezember von 16.00 – 22.00 Uhr Samstag
cc) 08. Dezember von 08.00 – 22.00 Uhr Montag (Mariä Empfängnis)
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dd) 23. Dezember von 16.00 – 22.00 Uhr Dienstag
ee) 24. Dezember von 08.00 - 22.00 Uhr Mittwoch
ff) 25. Dezember von 08.00 - 22.00 Uhr Donnerstag (1. Weihnachtstag)
gg) 26. Dezember von 08.00 – 22.00 Uhr Freitag (2. Weihnachtstag)
2. Für Fahrzeugzüge, die aus einer Zugmaschine sowie einem Anhänger bestehen, gilt die
Gewichtshöchstgrenze wie im vorangegangenen Absatz erwähnt und bezieht sich nur auf die
Zugmaschine, falls nur die Zugmaschine die Straße befährt. Falls die Zugmaschine nicht zu
Ladezwecken benutzt wird, deckt sich dieses Gewicht mit ihrem Leergewicht.
Artikel 2
1. Für aus dem Ausland und aus Sardinien kommende Fahrzeuge mit entsprechenden Papieren,
die den Ursprung der Reise belegen, beginnt das Fahrverbot vier Stunden später. Die
Fahrzeuge, die aus dem Ausland mit nur einem Fahrer kommen, können - im Fall dass die
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgesehene tägliche Ruhepause in das genannte
Fahrverbot fällt, den Beginn des Fahrverbots, vom Ende der Ruhepause an gerechnet, um vier
Stunden verschieben.
2. Für ins Ausland fahrende Fahrzeuge mit entsprechenden Papieren, die das Reiseziel belegen,
endet das Fahrverbot zwei Stunden früher. Für nach Sardinien fahrende Fahrzeuge mit
entsprechenden Papieren, die das Reiseziel belegen, endet das Fahrverbot vier Stunden früher.
3. Diese Vorverlegung dehnt sich bei Fahrzeugen, die zu den gesamtstaatlich wichtigen oder
jedenfalls an den strategischen Stellen für die Alpenquerung gelegenen Umschlagplätzen
(Bologna, Padua, Verona Q. Europa, Torino-Orbassano, Rivalta Scrivia, Trient, Novara,
Domodossola und Parma-Fontevivo), zu den Straßen-Schienen-Umschlagplätzen Busto
Arsizio, Milano-Rogoredo und Milano-smistamento (Mailand-Umschlagplatz) sowie zu den
Flughäfen für die Durchführung einer Luftfracht fahren und für das Ausland bestimmte Güter
transportieren, auf vier Stunden aus. Die Vorverlegung findet auch für Fahrzeuge Anwendung,
die über dieselben Umschlagplätze, Straßen-Schienen-Umschlagplätze und Flughäfen für das
Ausland bestimmte leere Ladeeinheiten (Container, Wechselbrücken, Sattelanhänger) befördern
sowie für unbeladene Fahrzeugkomplexe, die zu den Umschlagplätzen und Straßen-Schienen-
Umschlagplätzen zur Verladung auf den Zug fahren. Diese Fahrzeuge müssen entsprechende
Unterlagen (Versandauftrag) zum Nachweis des Bestimmungsortes der Ware mitführen. Diese
Vorverlegung gilt ebenfalls für Fahrzeuge zur Beförderung im kombinierten Güterverkehr
Straße/Schiene bzw. Straße/Hafen, die in den Anwendungsbereich von Art. 38 des Gesetzes Nr.
166 vom 1.8.2002 (kombinierter Bahnverkehr) oder von Art. 3 Absatz 2b des Gesetzes Nr. 265
vom 22.11.2002 (kombinierter Seeverkehr) fallen, vorausgesetzt, dass sie die einschlägigen
Papiere zum Nachweis des Bestimmungsortes der Fahrt mitführen und über die Buchung oder
den Fahrschein für die Schiffüberfahrt verfügen.
4. Für in Sardinien verkehrende Fahrzeuge, die vom übrigen Staatsgebiet kommen und sofern
einschlägige Papiere zum Nachweis des Ursprungs der Fahrt mitgeführt werden, beginnt das
Fahrverbot vier Stunden später.
Zur Förderung des kombinierten Verkehrs, gelten dieselben zeitlichen Abweichungen für in
Sizilien verkehrende Fahrzeuge, die vom restlichen Staatsgebiet kommen, wenn sie eine Fähre,
ausgenommen aus Kalabrien über die Häfen von Reggio Calabria und Villa San Giovanni
kommend- benutzen, sofern sie einschlägige Papiere zum Nachweis des Ursprungs der Fahrt
mitführen.
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5. Für in Sardinien verkehrende Fahrzeuge, die zu den Häfen der Insel zur Einschiffung auf
Fähren mit Kurs auf das restliche Staatsgebiet fahren, für in Sizilien verkehrende Fahrzeuge,
die mit Kurs auf das restliche Staatsgebiet, ausgenommen nach Kalabrien über die Häfen
von Reggio Calabria und Villa San Giovanni, eine Fähre benutzen sowie für Fahrzeuge,
die im kombinierten Güterverkehr Straße/Hafen für das Ausland bestimmte Transporte
durchführen, welche die Meeresstrecken gemäß Art. 1 des Erlasses des
Transportministeriums vom 31. Januar 2007 benutzen, die in den Anwendungsbereich
von Art. 3 Absatz 2b des Gesetzes Nr. 265 vom 22. November 2002 (kombinierter
Seeverkehr) fallen, vorausgesetzt dass sie die einschlägigen Papiere zum Nachweis des
Bestimmungsortes der Fahrt mitführen und über die Buchung oder den Fahrschein für die
Schiffüberfahrt verfügen, findet das Fahrverbot gemäß Artikel 1 keine Anwendung.
6. Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 4 und 5, unter Berücksichtigung der
Verkehrsschwierigkeiten durch Baustellen zur Modernisierung der Autobahn Salerno - Reggio
Calabria sowie der mit den Schiffsüberfahrtstätigkeiten verbundenen Schwierigkeiten von und
nach Kalabrien über die Häfen von Reggio Calabria und Villa San Giovanni, beginnt das
Fahrverbot für aus Sizilien kommende bzw. nach Sizilien fahrende Fahrzeuge mit
einschlägigen Papieren, die Ursprung bzw. Ziel der Reise belegen, zwei Stunden später bzw.
endet zwei Stunden früher.
7. In Anwendung der obigen Absätze werden die aus der Republik San Marino oder aus dem
Vatikan kommenden bzw. in diese Staaten fahrenden Fahrzeuge wie aus dem Inland kommende
oder ins Inland fahrende Fahrzeuge behandelt.
Artikel 3
1. Das Verbot nach Artikel 1 findet keine Anwendung für nachfolgend aufgeführte Fahrzeuge und
Fahrzeugkomplexe, auch wenn sie unbeladen fahren:
a) Fahrzeuge, die im öffentlichen Dienst für dringende Einsätze oder Rettungseinsätze
benötigt werden bzw. die für solche Einsätze nötiges Material und Geräte transportieren
(Feuerwehr, Zivilschutz usw.);
b) Militärische Fahrzeuge bzw. Fahrzeuge mit Kennzeichen CRI (Italienisches Rotes Kreuz)
in nachweislich notwendigen Diensteinsätzen sowie Polizeifahrzeuge;
c) Fahrzeuge von Straßeneigentümer- und -betreibergesellschaften für dringenden
Dienstbedarf;
d) Fahrzeuge der Gemeindeverwaltungen, die mit der Bezeichnung "Städtischer Reinigungsdienst"
ausgewiesen sind sowie Fahrzeuge, die für die Gemeindeverwaltungen
den Müllentsorgungsdienst ausführen und mit einer entsprechenden Bescheinigung der
Gemeindeverwaltung ausgestattet sind;
e) dem Ministerium für Kommunikation oder der Italienischen Post AG gehörende
Fahrzeuge, die mit dem Zeichen PT oder mit der Aufschrift "Italienische Post" kenntlich
gemacht sind sowie Hilfsfahrzeuge mit entsprechender Bescheinigung der Post- und
Telekommunikationsverwaltung, auch ausländischer Herkunft, sowie Fahrzeuge, die für
Postdienste laut Gesetzesverordnung (decreto legislativo) Nr. 261 vom 22. Juli 1999,
kraft vom Ministerium für Kommunikation erteilter Lizenzen und Genehmigungen
eingesetzt sind;
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f) Fahrzeuge des Fernseh- und Rundfunkdienstes ausschließlich für nachgewiesen
dringende Diensteinsätze;
g) Transportfahrzeuge für flüssige und gasförmige Treibstoffe bzw. Brennstoffe, die für den
Handel bzw. Verbrauch bestimmt sind;
h) Fahrzeuge, die ausschließlich Tiere zu genehmigten sportlichen Wettbewerben befördern,
die innerhalb von 48 Stunden stattfinden oder stattgefunden haben;
i) Fahrzeuge, die ausschließlich Cateringdienste für Flugzeuge ausführen oder Motoren oder
Ersatzteile für Flugzeuge transportieren;
l) Fahrzeuge, die Lebensmittellieferungen oder Lieferungen anderer unverzichtbarer Güter
für die Handelsmarine transportieren, sofern sie im Besitz einer entsprechenden
Bescheinigung sind;
m) Fahrzeuge, die ausschließlich transportieren:
m1) Tageszeitungen und Zeitschriften;
m2) Produkte für den medizinischen Gebrauch;
m3) Milch - ausgenommen H-Milch - oder Lebensmittelflüssigkeiten, sofern, was
letzteren Fall betrifft, diese Fahrzeuge Milch transportieren oder zum Aufladen von
Milch unterwegs sind. Diese Fahrzeuge müssen mit grünen Schildern von 50 cm
Breite und 40 cm Höhe ausgestattet sein, auf denen in schwarz der Kleinbuchstabe
"d" von 20 cm Höhe aufgedruckt ist und die gut sichtbar auf beiden Seiten und der
Rückseite angebracht sind.
n) Fahrzeuge, die nach Art. 57 der Gesetzesverordnung Nr. 285 vom 30.04.1992 nebst
späteren Änderungen als landwirtschaftliche Maschinen eingestuft sind, Güter
transportieren und Straßen befahren, die nicht Teil des Straßennetzes nationaler
Bedeutung laut Gesetzesverordnung Nr. 461 vom 29. Oktober 1999 sind;
o) Tankwagen für den Transport von Wasser für private Haushalte;
p) Fahrzeuge für die Leerung von Senkgruben oder Abzugskanälen;
q) für den Transport von leichtverderblichen Lebensmitteln gemäß ATP;
r) für den Transport von leichtverderblichen Produkten wie Obst und frischem Gemüse,
frischem Fleisch und Fisch, Schnittblumen, lebendem zum Schlachten bestimmtem oder
aus dem Ausland kommendem Vieh sowie ihrer von der Schlachtung herrührenden
Nebenprodukte, zur Aufzucht bestimmten Küken, frischen Molkerei- und
Milchprodukten und lebendem Saatgut. Diese Fahrzeuge müssen mit grünen Schildern
von 50 cm Breite und 40 cm Höhe ausgestattet sein, auf denen in schwarz der
Kleinbuchstabe "d" von 20 cm Höhe aufgedruckt ist und die gut sichtbar auf beiden
Seiten und der Rückseite angebracht sind.
2. Das Verbot nach Artikel 1 findet ebenfalls keine Anwendung für:
a) Fahrzeuge, die bereits für die gesetzlich vorgeschriebene Hauptuntersuchung angemeldet
wurden, vorausgesetzt, dass die Fahrt an einem Samstag stattfindet, das Fahrzeug über die
Papiere zum Nachweis der Anmeldung verfügt und nur für die kürzeste Strecke zwischen
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dem Sitz der Firma, der das Fahrzeug gehört, und der Stelle, wo die Hauptuntersuchung
durchgeführt wird. Ausgeschlossen sind die Autobahnstrecken;
b) Fahrzeuge bei Leerfahrten bis zum Sitz des Unternehmens, dem sie gehören,
vorausgesetzt, dass sie zum Beginn des Fahrverbots nicht mehr als 50 km vom Firmensitz
entfernt sind und keine Autobahnstrecken befahren;
c) einzelne Zugmaschinen, nur für die Rückfahrt bis zum Sitz der Firma, der das Fahrzeug
gehört, aber lediglich für Zugmaschinen zur Beförderung im kombinierten Güterverkehr
nach Art. 2 Absatz 3 letztem Satz.
Artikel 4
1. Folgende Fahrzeuge sind vom Verbot nach Artikel 1 ausgenommen, sofern sie mit einer
Genehmigung der Präfektur versehen sind:
a) Fahrzeuge zum Transport von anderen als in Art. 3, Buchstabe r) aufgeführten
Produkten, die aufgrund ihrer natürlichen Eigenschaften oder klimatischer und saisonaler
Faktoren einem raschen Verderb unterliegen und daher eines umgehenden Transports von
den Produktionsorten zu den Lager- oder Verkaufsorten bedürfen sowie Fahrzeuge und
Fahrzeugkomplexe die zum Transport von Produkten die für die Tierernährung bestimmt
sind;
b) als Landmaschinen eingestufte Fahrzeuge und Fahrzeugkomplexe, die zum Gütertransport
bestimmt sind und Straßen befahren, die nicht im Straßennetz nationaler
Bedeutung laut Gesetzesverordnung Nr. 461 vom 29. Oktober 1999 inbegriffen sind;
c) Fahrzeuge zum Transport von Gütern in Fällen absoluter Notwendigkeit und
Dringlichkeit, einschließlich jene, die im Zusammenhang mit durchgehenden
Produktionszyklen eingesetzt werden, vorausgesetzt, dass dies auf aussergewöhnliche
Situationen zurückzuführen ist, die nachweisbar, zeitlich begrenzt und mengenmäßig
festgesetzt sind.
2. Die Fahrzeuge, die gem. der Buchstaben a) und c) des Absatzes 1 eine Ausnahmegenehmigung
haben, müssen zusätzlich mit grünen Schildern von 50 cm Breite und 40 cm Höhe, auf die in
schwarz der Kleinbuchstaben "a" von 20 cm Höhe aufgedruckt ist, gut sichtbar an beiden Seiten
und der Rückseite angebracht sein.
Artikel 5
1. Für die unter Buchstaben a) Absatz 1 Artikel 4 genannten Fahrzeuge müssen die Ausnahmegenehmigungsanträge
mindestens 10 Tage vor dem beantragten Fahrdatum an die
Präfektur / das Territorialamt der Regierung in der Provinz des Abfahrtortes gesandt werden,
die, nachdem sie sich der Übereinstimmung mit den Voraussetzungen des Art. 4(1)a)
vergewissert haben und sofern keine gegenteiligen Begründungen vorliegen, die
Genehmigungsverfügung erlassen, auf der vermerkt ist:
a) die Gültigkeitsdauer, nicht länger als 6 Monate;
b) das Kennzeichen des Fahrzeuges, dem die Fahrt erlaubt ist; es können Kennzeichen für
mehrere Fahrzeuge angegeben werden, wenn sie für den gleichen Fahrzweck eingesetzt
werden;
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c) Abfahrts- und Ankunftsort sowie die aufgrund der Verkehrssituation gestatteten
Fahrtrouten. Wenn die Genehmigung nur eine einzige Provinz betrifft, kann das Gebiet
angegeben werden, innerhalb dessen die Fahrt gestattet ist mit Angabe möglicher Straßen,
für die das Verbot aufrechterhalten wird;
d) das Produkt oder die Produkte, für die die Fahrt genehmigt wurde;
e) die genaue Angabe, dass die Genehmigungsverfügung nur für den Transport der im
Antrag genannten Produkte gültig ist und dass am Fahrzeug Schilder mit den in Art. 4,
Abs. 2 genannten Merkmalen und Modalitäten angebracht werden müssen.
2. Für die Fahrzeuge und Fahrzeugkomplexe gem. Art. 4(1)b müssen die
Ausnahmegenehmigungsanträge mindestens zehn Tage vor dem beantragten Fahrdatum an die
Präfektur / das Territorialamt der Regierung in der betroffenen Provinz übersandt werden, die
die Genehmigungsverfügung mit folgenden Angaben erlässt:
a) den Zeitrahmen der Gültigkeit entsprechend der Dauer der landwirtschaftlichen Erntezeit,
der in Sonderfällen auf das ganze Jahr erweitert werden kann;
b) die Kennzeichen der autorisierten Einzelfahrzeuge oder Fahrzeugkomplexe unter Angabe
der verschiedenen geladenen oder zu schleppenden Gerätetypen;
c) das Gebiet, in dem die Fahrt gestattet ist, ggf. unter Angabe der Straßen, auf denen das
Fahrverbot aufrechterhalten bleibt.
3. Für den Fall, dass bei Genehmigungen gem. Art. 4 (1) a) vom gleichen Betreiber bei gleich
bleibender Typologie der transportierten Produkte ein Fortdauern der Notwendigkeit,
Ausnahmefahrten durchzuführen, nachgewiesen wird, kann die Präfektur / das Territorialamt
der Regierung auf Antrag des Betroffenen die erteilte Genehmigung, auch mehr als einmal,
jedenfalls nicht über ein Jahr hinaus, durch das Anbringen eines Gültigkeitsvermerkes erneuern.
Artikel 6
1. Für die unter Art. 4(1)c genannten Fahrzeuge müssen die Ausnahmegenehmigungsanträge in
angemessener Zeit grundsätzlich an die Präfektur / das Territorialamt der Regierung in den
Provinzen des Abfahrtortes gerichtet werden, die unter Abwägung der dargestellten
Notwendigkeit und Dringlichkeit und abhängig von den örtlichen und allgemeinen
Verkehrsbedingungen die Genehmigungsverfügung erlassen kann, auf der vermerkt sein wird:
a) der Tag der Gültigkeit; die Ausweitung auf mehrere Tage wird nur abhängig von der
Länge der zurückzulegenden Fahrstrecke zugestanden;
b) das Kennzeichen des Fahrzeugs, für das die Genehmigung erteilt wird. Die Genehmigung
für die Ausweitung auf mehrere Kennzeichen ist einzig von der Notwendigkeit der
Aufteilung des Transportes in mehrere Teile abhängig;
c) die Abfahrts- und Zielorte sowie die aufgrund der Verkehrssituation genehmigte
Fahrstrecke;
d) das Produkt, das Gegenstand des Transportes ist;
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e) die genaue Angabe, dass die Genehmigungsverfügung nur für den beantragten Transport
gültig ist, und dass am Fahrzeug Schilder mit den in Art. 4, Abs. 2 genannten Merkmalen
und Modalitäten angebracht sind.
2. Für die Genehmigungen gem. Art. 4 Abs. 1 Punkt c) bezogen auf Fahrzeuge, die im
Zusammenhang mit durchgehenden Produktionszyklen eingesetzt werden, muß die
zuständige Präfektur / das Territorialamt der Regierung die Unerlässlichkeit des Antrags
des Unternehmens anhand spezifischer Unterlagen prüfen und bewerten, die die
Notwendigkeit eines durchgehenden Produktionszyklus auch an Feiertagen nachweisen.
Analog erteilen die Präfekturen / die Territorialämter der Regierung, beschränkt auf
Fahrzeuge für den Transport zu Messen und Märkten sowie von zur Durchführung von
künstlerischen Veranstaltungen notwendigen Gerätschaften, sofern seitens derselben
Person die Notwendigkeit von mehreren Ausnahmefahrten für dieselbe transportierte
Güterart besteht und nichts dagegenspricht, eine einzige, auf einen Zeitraum von nicht
mehr als vier Monaten begrenzte Genehmigung, auf der für jeden Tag, für den eine
Ausnahmefahrt erlaubt ist, das Kennzeichen der genehmigten Fahrzeuge, die genehmigte
Strecke sowie eventuelle Vorgaben unterschiedlich angegeben sein können.
Im Fall von Fahrzeugen, die für den Transport von zur Durchführung von künstlerischen
Veranstaltungen notwendigen Gerätschaften eingesetzt werden, kann die Genehmigung
auch von der Präfektur / dem Territorialamt der Regierung erteilt werden, in deren /
dessen Amtsbezirk die Veranstaltung stattfindet, nach vorheriger Zustimmung der/des
für den Transportbeginn zuständigen Präfektur / Territorialamtes der Regierung.
Artikel 7
1. Die Fahrgenehmigung gem. Art. 4 kann auch von der Präfektur / dem Territorialamt der
Regierung des Bezirks erteilt werden, in dem die den Transport durchführende oder jedenfalls
an der Transportdurchführung interessierte Firma ihren Sitz hat. In diesem Fall muss die
Präfektur / das Territorialamt der Regierung, in deren Zuständigkeitsbezirk die Fahrt im
Rahmen der Ausnahmegenehmigung beginnt, vorab ihre Zustimmung erteilen.
2. Der Antrag auf Fahrgenehmigung für aus dem Ausland kommende Fahrzeuge kann an die
Präfektur / das Territorialamt der Regierung in der Provinz des Grenzübergangs, an welchem
die Fahrt auf italienischem Territorium beginnt, gestellt werden. Er kann auch vom
Auftraggeber oder Abnehmer der Ware oder von den Betroffenen an die damit beauftragte
Agentur gestellt werden. In solchen Fällen müssen die Präfekten für die Gewährung der
Genehmigung außer den nachgewiesenen Gründen der Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit
des Transportes insbesondere auch der Entfernung des Ankunftsortes, der Streckenart und den
Arbeitsanfall an den Grenzstellen Rechnung tragen.
3. Analog für Fahrzeuge von und nach Sizilien, werden die Präfekten bei der Erteilung der
Ausnahmegenehmigungen gemäß Art. 4, Abs. 1, Buchst. a) und c) auch die Schwierigkeiten
berücksichtigen müssen, die sich durch die geografische Lage Siziliens und insbesondere
aufgrund des für die Verschiffung notwendigen Zeitaufwandes ergeben.
4. Während der Verbotszeit können die Präfekten, in deren Zuständigkeitsbezirke Grenzstellen
liegen, aus dem Ausland kommende Fahrzeuge auf Dauer ermächtigen, dazu ausgestattete
Parkgelände oder „Autoporti“, die sich in der Nähe der Grenze befinden, zu erreichen.
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Artikel 8
1. Die Fahrverbotstermine gem. Art. 1 finden für folgende Fahrzeuge und Fahrzeugkomplexe
keine Anwendung:
a) Fahrzeuge und Fahrzeugkomplexe, die im öffentlichen Dienst für dringende Einsätze
oder Rettungseinsätze benötigt werden bzw. die für solche Einsätze nötiges Material und
Geräte transportieren (Feuerwehr, Zivilschutz usw.);
b) Militärische Fahrzeuge und -komplexe in nachweislich notwendigen Diensteinsätzen
sowie Polizeifahrzeuge und -komplexe;
c) Fahrzeuge und Fahrzeugkomplexe, die von Straßeneigentümer- und
-betreibergesellschaften für dringenden Dienstbedarf eingesetzt werden;
d) Fahrzeuge und Fahrzeugkomplexe der Gemeindeverwaltungen, die mit der Bezeichnung
"Städtischer Reinigungsdienst" ausgewiesen sind sowie Fahrzeuge und
Fahrzeugkomplexe, die für die Gemeindeverwaltungen den Müllentsorgungsdienst
ausführen und mit einer entsprechenden Bescheinigung der Gemeindeverwaltung
ausgestattet sind;
e) dem Ministerium für Kommunikation oder der Italienischen Post AG gehörende
Fahrzeuge, die mit dem Zeichen PT oder mit der Aufschrift "Italienische Post" kenntlich
gemacht sind sowie Hilfsfahrzeuge mit entsprechender Bescheinigung der Post- und
Telekommunikationsverwaltung, auch ausländischer Herkunft, sowie Fahrzeuge die für
Postdienste laut Gesetzesverordnung Nr. 261 vom 22. Juli 1999, kraft vom Ministerium
für Kommunikation erteilter Lizenzen und Genehmigungen, eingesetzt sind;
f) Fahrzeuge und Fahrzeugkomplexe des Rundfunk- und Fernsehdienstes ausschließlich für
nachgewiesen dringende Diensteinsätze;
g) Transportfahrzeuge und -komplexe für flüssige und gasförmige Treibstoffe, die für den
Handel bzw. Verbrauch bestimmt sind;
h) landwirtschaftliche Sondermaschinen gem. Art. 104(8) der Gesetzesverordnung Nr. 285
vom 30.04.1992 nebst späteren Änderungen, die Straßen befahren, die nicht im
Straßennetz nationaler Bedeutung laut Gesetzesverordnung Nr. 461 vom 29. Oktober
1999 inbegriffen sind.
Artikel 9
1. Unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht ist der Transport von gefährlichen Gütern, welche
in der Klasse 1 der Tabelle von Art. 168 Abs. 1 der Gesetzesverordnung Nr. 285 vom 30.
04.1992, nebst späteren Änderungen aufgeführt sind, zusätzlich zu den in Art. 1 genannten
Kalendertagen auch vom 01.06.-21.09. einschließlich: freitags von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr des
darauf folgenden Sonntags, verboten.
2. Für solche Transporte sind Fahrgenehmigungen der Präfekten nicht zulässig, mit Ausnahme des
Transportes von Feuerwerkskörpern der Klasse IV und V der Anlage A der
Durchführungsverordnung des Einheitstextes Nr. 773 vom 18.06.1931 der Gesetze über die
öffentliche Sicherheit, verabschiedet durch Königlichen Erlass Nr. 635 vom 06.05.1940,
vorausgesetzt, dass der Transport unter Beachtung aller geltenden Bestimmungen und im
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Rahmen der beantragten Wege und Zeiten bei vorheriger Prüfung der Vereinbarkeit mit den
Sicherheitsanforderungen des Straßenverkehrs durchgeführt wird.
3. In Abweichung des in Absatz 1 vorgesehenen Fahrverbots können die Präfekturen, wenn
dringend notwendig, Genehmigungen zur Durchführung von nationalen Interessen dienenden
Transporten erteilen, für welche die Durchführungsfristen so knapp bemessen sind, dass gemäß
den entsprechenden vom Auftraggeber ausgestellten Unterlagen durchgehende Arbeitszyklen
auch an Feiertagen unerlässlich sind. Die vorgenannten Genehmigungen beschränken sich nur
auf Straßenabschnitte, die mäßig befahren sind und ausschließlich die Ortschaften betreffen, die
sich in der Nähe der jeweiligen Baustelle befinden und nur sofern keine potentiellen Gefahren
in Verbindung mit den zirkulierenden Fahrzeugen bestehen. Auf den Genehmigungen werden
die von den Präfekturen zur Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen für den Transport und den
Straßenverkehr als notwendig erachteten Fahrrouten, Uhrzeiten sowie Modalitäten festgehalten.
Auf jeden Fall sollen die Tage ausgeschlossen werden, an denen in dem von der Ausnahmeregelung
betroffenen Gebiet mit einem maximalen tourismusbedingten Verkehrsfluss gerechnet
werden kann.
Artikel 10
1. Die Fahrgenehmigungen der Präfekten können erweitert werden auf: leer fahrende Fahrzeuge,
wenn sich dieser Umstand im Rahmen eines Arbeitszyklus ergibt, zu dem die Transportphase
gehört und der sich im Laufe des Arbeitstages wiederholen muss.
Artikel 11
1. Die Präfekturen / Territorialämter der Regierung führen gem. Art. 6 (1) der neuen
Straßenverkehrsordnung, verabschiedet mit Gesetzesverordnung Nr. 285 vom 30.04.1992,
nebst späteren Änderungen, die in dieser Gesetzesverordnung enthaltenen Leitlinien aus und
tragen dafür Sorge, die Regional-, Provinzial- und Gemeindeverwaltungen sowie jede(n)
andere(n) betroffene(n) Stelle oder Verband davon in Kenntnis zu setzen.
2. Zwecks statistischer Erhebung und Nachforschung teilen die Präfekturen / Territorialämter der
Regierung halbjährlich den Ministerien des Innern bzw. für Infrastruktur und Verkehr die nach
Art. 4 dieser Gesetzesverordnung beschlossenen Maßnahmen mit.
3. Binnen 4 Monaten nach Inkrafttreten dieser Gesetzesverordnung wird auch mit Hilfe der
Allgemeinen Beratungsstelle für Straßenverkehr die Möglichkeit von Änderungen und
Ergänzungen geprüft, um ein höheres Niveau an Straßenverkehrssicherheit mit der
Notwendigkeit der Durchführung von Sondertransporten in Einklang zu bringen oder
gegebenenfalls Notfälle bewältigen zu können.
Diese Gesetzesverordnung wird im Gesetzblatt der Italienischen Republik veröffentlicht.
Rom, 14. Dezember 2007
Der Minister: BIANCHI
Eingetragen beim Rechnungshof am 20. Dezember 2007
Büro für die Urkundenkontrolle Ministerien der Infrastrukturen und Raumordnung
Register Nr. 9, Blatt Nr. 353
mitgeteilt von
Rechtsanwalt Heiko Jörges
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