Höchstgeschwindigkeit Sprinter 4,6 toImmer Ärger mit dem „Sprinter“ Fahrzeuge des Typs „Sprinter“ oder vergleichbare Fahrzeuge anderer Fahrzeughersteller sind nicht ohne Grund beliebt: Großer Laderaum bei entsprechender Motorisierung erlaubt eine Höchstgeschwindigkeit, die einem normalen Pkw nur wenig nachsteht – kein Wunder, steht doch im Fahrzeugschein unter der Rubrik Fahrzeugtyp „Pkw geschlossen“. Doch schon bald mussten sich die Finanzgerichte mit diesen Fahrzeugen beschäftigen, da es doch viel angenehmer ist, die Steuern für einen Lkw und nicht für einen Pkw zu zahlen. Es mag sein, dass damit die oft zitierten „schlafenden Hunde“ geweckt wurden, denn getreu dem Grundsatz „Wenn schon Lkw, dann aber richtig und durchgängig“ folgten die ersten Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten, insbesondere wegen Geschwindigkeitsverstößen. So entschied das BayObLG (DAR 2003, 469-471): 1. Dass ein Kraftfahrzeug in den Papieren als „ Kombilimousine „ bezeichnet ist, ändert an der rechtlichen Einordnung als Lastkraftwagen jedenfalls dann nichts, wenn sein zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt. 2. Der Fahrer eines solchen Kraftfahrzeugs darf sich nicht auf die Auskunft seines Arbeitgebers verlassen, das Fahrzeug sei wie ein Pkw zu behandeln. 3. Beruht ein Geschwindigkeitsverstoß nicht auf besondere Rücksichts- oder Verantwortungslosigkeit des Betroffenen, sondern auf seiner Verbotsunkenntnis, kann es im Einzelfall an der Notwendigkeit fehlen, mit der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes erzieherisch auf den Betroffenen einzuwirken. Was nichts anderes bedeutet als dass damit für einen Sprinter - und alle vergleichbaren Fahrzeuge - dann eben auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit für LKWs gilt, also 80 km/h. Der Fahrer wurde also entsprechend bestraft (unter anderem mit drei Punkten im Register), nur ausnahmsweise droht ihm kein Fahrverbot. Das Amtsgericht Freiburg entschied mit Urteil vom 2.3.2004 (29 OWi 55 Js 35869/03): 1. der Führer eines Fahrzeuges Mercedes Benz Sprinter der Firma Daimler Chrysler ist nach derzeitiger Rechtslage nicht zu verurteilen, weil er auf einem Autobahnabschnitt die dort für Lastkraftwagen geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat. 2. die Zulassung des geführten Fahrzeuges Mercedes Benz Sprinter mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen als „ PKW geschlossen“ entfaltet eine Legalisierungswirkung dahingehend, dass es auch wie ein Personenkraftwagen im Straßenverkehr teilnehmen kann. Diese Fahrzeuge besitzen eine Zulassung, für die ausschließlich die EG-Betriebserlaubnisrichtlinie 70/156/EWG maßgeblich ist. Damit stellte sich das Amtsgericht Freiburg immerhin gegen das BayObLG, jedoch mit guten Gründen. Seiner Rechtsprechung treu bleibend entschied das Amtsgericht Freiburg mit Urteil vom 15.3.2004 (NZV 2004, 265-267): 1. Sowohl der zulassungsrechtliche Status eines Sprinters (Kombifahrzeug) als Personenkraftwagen als auch das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot stehen einer Bejahung des Tatbestandsmerkmals „Lastkraftwagen“ entgegen. 2. Selbst die Bejahung des Tatbestandsmerkmals „Lastkraftwagen“ schließt eine Verurteilung im subjektiven Bereich aus, da ein unvermeidbarer Irrtum vorliegt. 3. Selbst bei Annahme eines vermeidbaren normativen Irrtums ist die Verhängung eines Fahrverbots ausgeschlossen. Dieser überzeugenden Auffassung des Amtsgerichts Freiburg wollte sich das Amtsgericht Linz in seiner Entscheidung vom 3.8.2004 (DAR2004,719) nicht anschließen und entschied: Die zulässige Geschwindigkeit eines Fahrzeugs Daimler-Chrysler Typ Sprinter beträgt 80 km/h. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO, da es sich um ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen und nicht um einen Pkw handelt. Eine bußgeldrechtliche Einordnung als Pkw ist nach § 23 Abs. 6 StVZO nicht möglich, da das Fahrzeug ein über 2,8 Tonnen hinausgehendes zulässiges Gesamtgewicht hat. Dieser Einordnung widerspricht nicht dem europäischen Recht. Klarheit konnte damit nur eine höchstrichterliche Entscheidung bringen, somit die Entscheidung eines Oberlandesgerichts. Schließlich entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 25.8.2004 (NZV 2005,380-382): 1. Für die Entscheidung der Frage, ob ein Kleintransporter (Kfz Typ „ Sprinter“ des Herstellers Mercedes-Benz) der Geschwindigkeitsbeschränkung für Lastkraftwagen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO unterfällt, kommt es auf die Eintragung der Fahrzeugart in den Kfz-Papieren (hier: „PKW geschlossen“) nicht an. Es ist auf dessen konkrete Bauart und Einrichtung abzustellen. 2. Ordnet der Betroffene Fahrzeugführer sein Fahrzeug irrtümlich als PKW ein und führt dies zur Nichtbeachtung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO, befindet er sich in einem Verbotsirrtum gem. § 11 Abs. 2 OWiG. Dies war nun nicht die erhoffte Klarstellung, sondern eher ein salomonisches Urteil, denn einerseits bleibt es dabei, dass es sich bei dem Sprinter um einen LKW handelt und er „ eigentlich“ als LKW zu behandeln ist, andererseits kann der Fahrer, der in wie einen PKW benutzt, also auch nicht die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h einhält, dafür nicht bestraft werden. Klar ist, dass dies einen unbefriedigenden Zustand darstellte. Die Eigentümer und insbesondere die Fahrer solcher Fahrzeuge können sich nicht sicher sein, was nun gilt - dies gilt aber auch für Polizeibeamte im Falle von Geschwindigkeitsmessungen und Kontrollen. Nach den gesetzlichen Vorschriften und Definitionen führt ein sogenannter „Verbotsirrtum“ nur dann zur Straflosigkeit, wenn er unvermeidbar ist. Damit bot sich (zumindest für die Gerichte) an dieser Stelle eine Lösung an und so entschied das Thüringer Oberlandesgericht mit Urteil vom 12.10.2004 (NJW 2004,3579 - 3581): 1. Auf die Bezeichnung eines Kraftwagens in den Fahrzeugpapieren (Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein) als PKW oder als LKW kommt es bei der Anwendung von Verhaltensvorschriften der StVO (hier: zulässige Höchstgeschwindigkeit) nicht an. 2. Die Straßenverkehrsordnung enthält keine gesetzliche Definition der Begriffe „Lastkraftwagen“ und „Personenkraftwagen“. Für die Einordnung eines Fahrzeugs (hier: Mercedes Sprinter) im Sinne der StVO ist auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung abzustellen. 3. Zwar liegt für einen juristischen Laien die Annahme durchaus nahe, dass die in den Zulassung Papieren angegebene Bauart des Fahrzeugs auch im übrigen Straßenverkehrsrecht, insbesondere also auch für die Straßenverkehrsordnung, maßgeblich ist. Ein Verbotsirrtum ist jedoch als vermeidbar anzusehen, wenn sich das in den Fahrzeugpapieren als „PKW“ bezeichnete Fahrzeug zur Tatzeit nicht mehr in seinem ursprünglichen Zustand befand, sondern für den überwiegenden Gütertransport umgebaut war. Dies ließ sich das Amtsgericht Freiburg nun nicht länger gefallen und entschied am 14.1.2005, dass der europäische Gerichtshof darüber zu entscheiden habe, ob die Behandlung eines Fahrzeugs als LKW trotz entgegenstehender Eintragung in den Fahrzeugpapieren (auf Grund einer EG-Richtlinie) mit EU-Recht vereinbar sei. Auf Grund der Rechtsunsicherheit beschloss in der Folge das OLG Hamm am 16.8.2005 (1 Ss Owi 272/05), die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen (ausnahmsweise) zuzulassen, der „mit einem als PKW zugelassenen Kraftfahrzeug der Marke Daimler-Chrysler, Typ „Sprinter“, ausgestattet mit einer separaten Ladefläche, die durch eine dauerhaft installierte Wand von der mit einer Sitzbank versehenen Fahrgastzelle abgetrennt und mit Aktivkohle beladen war, mit einer anhand des Schaublattes ermittelten vorwerfbaren Geschwindigkeit von 120 km/h (nach Abzug einer Toleranz von 6 km/h) befahren“ hatte. Danach entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 21.9.2005 (NJW 2006,245 - 247): 1. Ein Kraftfahrzeug der Marke Daimler-Chrysler, Typ Sprinter, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen ist ungeachtet einer etwaigen Bezeichnung als „PKW“ in den Fahrzeugpapieren straßenverkehrsordnungrechtlich als LKW einzustufen, wenn dieses Fahrzeug nach seiner konkreten Bauart, Ausstattung und Einrichtung nicht zur Beförderung von Personen, sondern zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt ist. 2, Nimmt der Fahrzeugführer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, an, das Fahrzeug sei entsprechend der Eintragung in de Kfz-Papieren als PKW einzuordnen, handelt es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum, wenn es hinsichtlich der Einstufung des Fahrzeugs nach einem Gespräch mit seinem Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten über eine für das Fahrzeug bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung bereits ein hinreichendes Problembewusstsein hatte und der sich daraus ergebenden Prüfungs- und Erkundigungspflicht nicht genügt. Diese Entscheidung entspricht der des OLG Hamm vom 22.8.2005 (NJW 2006,241 - 245), in der noch ausdrücklich aufgeführt ist: Wenn ein gegenüber dem Auslieferungszustand unverändertes Fahrzeug, dessen Beschaffenheit und Ausstattung noch den Zulassungspapieren entspricht, in den Zulassungspapieren als PKW bezeichnet wird, liegt für einen juristischen Laien die Annahme nahe, dass die in den Fahrzeugpapieren angegebene Fahrzeugart auch im übrigen Straßenverkehrsrecht, insbesondere also auch im Anwendungsbereich der das Verhalten im Verkehr regelnden StVO, maßgeblich ist. Die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums ist nur dann nicht gegeben, wenn für den Betroffenen zum Vorfallszeitpunkt unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse Anlass bestanden hätte, über die verkehrsordnungsrechtliche Qualität des hier in Rede stehenden Verhaltens (Geschwindigkeitsüberschreitung) näher nachzudenken und Erkundigungen einer zuverlässigen und fachkundigen Auskunftsperson einzuholen. Was letztlich nichts anderes bedeutet, als das nunmehr jeder, der mit einem Fahrzeug dieses oder eines vergleichbaren Typs mit einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h festgestellt wird, mit den Behörden und in der Folge gegebenenfalls vor Gericht wird diskutieren müssen, ob er denn nicht jemand hätte fragen können bzw. - sollte er jemanden gefragt und eine falsche Auskunft erhalten- ob er diese Auskunftsperson für zuverlässig halten durfte. So blieb also nur der europäische Gerichtshof, der mit Urteil vom 13.07.2006 (C-83/05) entschied: Die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6.2.1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger i. d. F. der Richtlinien 92/53/EWG des Rates vom 18.6.1992 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Fahrzeug der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art nicht den nationalen Geschwindigkeitsvorschriften für Pkw unterliegt, sondern den Vorschriften für Lastkraftwagen, obwohl dieses Fahrzeug auf Grund einer in Anwendung der Richtlinie ergangenen EG-Typgenehmigung als Pkw zugelassen wurde. Damit ist nun endgültig geklärt, dass ein Sprinter (oder ein vergleichbares Fahrzeug) nicht schneller als 80 km/h fahren darf und aufgrund der entsprechenden Bericht der über die Problematik in der zurückliegenden Zeit sich kein Fahrer mehr darauf berufen darf (und kann), er habe sich auf die Eintragungen „P“kw“ verlassen. Damit ist nachstehende bisherige Beitrag überholt, wobei er jedoch weiter als Argumentationshilfe dienen kann. Zulässige Höchstgeschwindigkeit mit einen Mercedes Sprinter mit einem zul. Gesamtgewicht von 4.6t. Das Fahrzeug hat eine PKW - Zulassung. Und hat das Verfahren dem europäischen Gerichtshof vorgelegt, dies wie folgt begründet: (Aus der Begründung der Vorlage ergibt sich recht gut die - uneinheitliche - Handhabung der Behörden, nämlich die überwiegende Einstufung des sprinter als Lkw - trotz Fahrzeugschein Pkw - und damit die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h. Also: derzeit VORSICHT!) (Vorlage zur Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung der Betriebserlaubnisrichtlinie: Überschreitung der für Lastkraftwagen geltenden Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen mit einem nach der EG-Typgenehmigung als Personenkraftwagen zugelassenen Fahrzeug Daimler-Chrysler Typ Sprinter) b) Dürfen die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden die vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgestellten Betriebserlaubnisse nach EG-Typgenehmigung und die von deutschen ZULASSUNGSSTELLEN erteilten, auf diesen EG-Typgenehmigungen beruhenden ZULASSUNGEN als nicht maßgeblich bei der Einordnung des Fahrzeugtyps erklären, wenn es um die Feststellung der vom Führer eines solchen Fahrzeugtyps einzuhaltenden Geschwindigkeitsgebote geht? Tenor: Das Verfahren wird ausgesetzt. Der Europäische Gerichtshof wird zur Entscheidung der vorgelegten Fragen in dem derzeit beim Amtsgericht Freiburg anhängigen Bußgeldverfahren 29 OWi 550 Js 6928/04 - AK 225/04 nach Art. 234 EG-Vertrag angerufen. I. Verfahrensgeschichte Durch die 20. Verordnung zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften vom 9.12.1994 wurde die Betriebserlaubnisrichtlinie mit ihrem Institut der EG-Typgenehmigung als EG-TypV in deutsches Recht umgesetzt. Bis 1992 sahen die Rechtsvorschriften lediglich eine freiwillige Umsetzung der Gemeinschaftsregeln vor, bis 1996 bestand ein Wahlrecht (optionelle Harmonisierung), vgl. Jagow, DAR 1992, S. 453 (456). Die EG-Typgenehmigung für Personenkraftwagen wurde ab dem 1.1.1996 für vollständige und ab dem 1.1.1998 für nach der Mehrstufen-Typgenehmigung vervollständigte Fahrzeuge verbindlich. Seitdem sind die Mitgliedsstaaten zur Anwendung und Einhaltung des EG-Typgenehmigungsverfahrens nach Art. 2 der Richtlinie 92/53/EWG verpflichtet (totale Harmonisierung), vgl. Jagow, DAR 1992, S. 453 (456); Dolde/Bitterich, Rechtsgutachten zur Frage, ob die Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen gem. § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO für das Fahrzeug MB Sprinter mit zulässigem Gesamtgewicht von 4,6 t gilt, S. 29. Die so genannten Sprinter-Kraftfahrzeuge gehören zu der modernen Generation technisch hochwertiger, optional als Personen- oder Lastkraftwagen einsetzbarer Kraftfahrzeuge, die zur Personenbeförderung ausgelegt sind, was insoweit für ihre Qualifizierung als Personenkraftwagen im Sinne der EG-Typgenehmigung der Klasse M 1 genügt. Tatsächlich werden sie aber regelmäßig zum Gütertransport eingesetzt und sind nicht konkret zur Personenbeförderung bestimmt. Eine ausdrückliche Regelung für optional als Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen verwendbare Kraftfahrzeuge besteht nach den Vorschriften für die Zuteilung amtlicher Kennzeichen nach § 23 Abs. 6 lit. a StVZO nur für Kraftfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t. Die amtlichen Kennzeichen unterscheiden sich optisch nicht danach, ob eine ZULASSUNG als Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen vorliegt. 3. Kein Ausschluss des Vorlagerechtes wegen nationaler Alleinkompetenz des nationalen Staates für Bußgeld- und Strafrechtsvorschriften Entsprechend dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung sowie dem Subsidiaritätsprinzip ist der Bereich der buß- und strafrechtlichen Sanktionen allerdings weiterhin dem nationalen Gesetzgeber als einem der Herren der Verträge überlassen: mangels nationaler Souveränitätsverzichte bei Abschluss der Verträge fehlt eine supranationale Kriminalstrafgewalt. Jedoch hat der Europäische Gerichtshof bereits in der Rechtssache Costa/E.N.E.L. (EuGH Rs. 6/64, Costa/E.N.E.L., Slg. 1964, 1251, 1268) festgestellt, dass es ein Grundsatz des Gemeinschaftsvertrages ist, dass kein Mitgliedsstaat die Eigenart des Gemeinschaftsrechts antasten darf, im gesamten Bereich der Gemeinschaft einheitlich und vollständig zu gelten. Insoweit folgt aus dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue die grundsätzliche Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers und der für die Durchsetzung staatlicher Sanktionen zuständigen Behörden, kein Sanktionenrecht zu setzen, das Gemeinschaftsrecht widerspricht. Ein etwaiger sonstiger Ausschluss des Vorlagerechts liegt nicht vor, da die aufgeworfenen Fragen weder bereits vom Europäischen Gerichtshof entschieden sind, noch die Betriebserlaubnisrichtlinie in ihrer Tragweitenbestimmung so klar auszulegen ist, dass nur eine einzige Auslegungsmöglichkeit besteht. Dies wird durch verschiedene, sich widersprechende Gerichtsentscheidungen deutlich. Während manche Gerichte angekündigt haben, die Betroffenen von den ihnen vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen freizusprechen, respektive freisprechen, stellen andere Gerichte die Verfahren mit Zustimmung der dortigen Staatsanwaltschaften ein, andere Gerichte verhängen keine Fahrverbote, manche verhängen minimale Geldbußen unterhalb der eintragungspflichtigen Grenze (40 Euro), und andere Gerichte verurteilen, wie von der Verwaltungsbehörde beantragt. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.1.2003 (EUGHE 2003, 905 - 936) besteht für das vorlegende Gericht die Verpflichtung, die Erheblichkeit der Vorlagefrage nach Art. 234 Abs. 2 EGV für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreites substantiiert darzulegen, im einzelnen Schwarze in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 234 EGV Rz 35 ff. Insoweit wird im folgenden unter IV. die Entscheidungserheblichkeit der Tragweitenbestimmung der Betriebserlaubnisrichtlinie für den zu entscheidenden Fall spezifiziert. IV. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen: Tragweitenbestimmung der Betriebserlaubnisrichtlinie Die Beantwortung der vorgelegten Frage soll im Rahmen der Auslegung die Tragweite der Betriebserlaubnisrichtlinie mit ihrem Institut der EG-Typgenehmigung festlegen. Die Festlegung der Tragweite einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift gehört zum Auslegungsinhalt einer Normerläuterung durch den Europäischen Gerichtshof im Rahmen des Art. 234 EGV, Schwarze in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 234 EGV Rz 17. Dabei vertritt das Amtsgericht Freiburg die Rechtsauffassung, dass es das Gebot der Gemeinschaftstreue erfordert, europäisch geprägtes ZULASSUNGSRECHT und nationales Verhaltensrecht in ihren Tragweitenbestimmungen kongruent auszulegen.
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