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Führerschein bei Umzug in der EG
Die Angeklagte war nach Frankreich verzogen und hatte dort ihre Fahrerlaubnis umschreiben lassen, wohnte zur Tatzeit jedoch wieder in Deutschland unter Benutzung des französischen Führerscheins. Infolge der unterschiedlichen Einordnung der Klassen wurde Ihre Fahrerlaubnis von 7,49 to auf 2,8 to in F reduziert. Da sie ein Gespann mit einem darüberliegnden Gesamtgewicht in Deutschland fuhr, wurde sie von der StA Günzburg wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angeklagt. Das Verfahren wurde durch das AG Günzburg eingestellt. Hierzu die Verteidigerschrift:
Die Tat fällt bei einer vertragskonformer Auslegung der EG Normen nicht unter § 21 StVG.
Die Angeklagte ist Deutsche. Sie hat die Fahrerlaubnis der Klasse 3 in der BRD 1982 erworben. Mit der Richtlinie 91/ 439 EWG vom 29.7.91, die am 18.8.98 in Deutsches Recht umgesetzt wurde ( § 28 der Verordnung über Zulassung von Personen zum Straßenverkehr ), entfiel Verpflichtung die Fahrerlaubnis beim Wechsel des Staates des ordentlichen Wohnsitzes auzutauschen, sodaß sie ihren alten Führerschein hätte weiterbenutzen können. Bereits vor der genanntzen Richtlinie 91 / 439/ EWG war durch EG Richtlinie 80 / 1263 / EWG, bestimmt worden, dass die von einem Mitgliedstaat der EG ausgestellten Führerscheine von den anderen Mietgliedstaaten azuerkennen sind. Der Umtausch stellt lediglich eine Bestätigung des des schon bestehenden Rechts dar ( NVZ 1996,242 ). Die Angeklagte hat dadurch ihr Fahrerlaubnis nicht verloren. Hätte die Angeklagte niemals die Umschreibung beantragt, was auch nunmehr nicht mehr erforderlich ist, hätte sie ohne "polizeilichen Probleme" das Gespann fahren können. Damit kann im Lichte des EG Vertrages und der damit geschützten Freizügigkeit eine strafrechtliche Sanktion nicht vorgenommen werden. Die hat das bereits das LG Baden- Baden im Jahr 2001 im einem ähnlich gelagerten Fall entschieden und den italienischen Angeklagten , der seine Fahrerlaubnis nach einem Wohnsitzwechsel nach Deutschland nicht in der Frist hatte umschreiben lassen, vom Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 31 Fällen freigesprochen.
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