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Führerscheintourismus in der EG

Gültigkeit und Anerkennung im europäischen Ausland erworbener Führerscheine

Seit der Entscheidung des EuGH zur gegenseitigen Anerkennung im europäischen Ausland erworbener Führerscheine wird befürchtet, dass zukünftig ein „Führerscheintourismus“ das deutsche Führerscheinrecht unterlaufen wird.

Die Frage nach der Gültigkeit und Anerkennung im Ausland erworbener Fahrerlaubnisse gewinnt somit zunehmend an Bedeutung.

Das Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8.11.1968 regelt in Kapitel 4, dass die Vertragsparteien jeden nationalen Führerschein anerkennen, der in einer ihrer Landessprache abgefasst ist oder, falls er nicht in einer solchen Sprache abgefasst ist, dem eine beglaubigte Übersetzung beiliegt.

Jedoch verpflichtet dieses Übereinkommen die Vertragsstaaten nicht, nationale oder internationale Führerscheine anzuerkennen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei für Personen ausgestellt worden sind, die im Zeitpunkt dieser Ausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hatten, oder deren ordentlicher Wohnsitz seit dieser Ausstellung in ihr Hoheitsgebiet verlegt worden ist.

Das Gleiche gilt, wenn die Führerscheine für Personen ausgestellt worden sind, die zur Zeit der Ausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Staates hatten, in dem der Führerschein ausgestellt wurde, oder deren Wohnsitz seit dieser Ausstellung in ein anderes Hoheitsgebiet verlegt worden ist.

Diese nicht übersichtliche Rechtslage hat ihren Abschluss in der „Richtlinie des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein“, 91/439/EWG, gefunden.

Diese Richtlinie ist mittlerweile durch die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) vom 18. 8.1998 umgesetzt worden.

Die neue Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) beinhaltet im fünften Abschnitt Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Führerscheine.

Mit diesen Regelungen ist es dem Gesetzgeber gelungen, den Erwerb einer Fahrerlaubnis im Ausland zu dem Zweck, mit dieser neuen ausländischen Fahrerlaubnis nach vorheriger Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis wiederum in Deutschland am Straßenverkehr teilzunehmen, weitestgehend zu unterbinden. Entgegen den Angaben zahlreicher unseriöser Anbieter sogenannter Auslands-Führerscheine ist nun bei vorheriger rechtskräftiger Entziehung oder Versagung der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ein Führen von Fahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer nicht mehr möglich.

Dies hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 29.4.2004 bestätigt.

Der Gerichtshof hat dabei zu zwei wesentlichen Voraussetzungen für die Gültigkeit und Anerkennung im Ausland erworbener Führerscheine Stellung genommen.

  1. Die sogenannte " 185 - Tage - Klausel " als Voraussetzung für den rechtmäßigen Erwerb der Fahrerlaubnis

 Auch nach Wegfall der Umschreibepflicht für Führerscheine aus EU- und EWR-Staaten ist weiterhin Voraussetzung für einen in Deutschland anzuerkennenden Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis, dass die sogenannte 185-Tage-Klausel erfüllt wurde.


 Der Führerscheinerwerber muss die Fahrerlaubnis während eines mindestens 185-tägigen zusammenhängenden Aufenthalt im Ausstellerland erworben haben.

Ihren „ordentlichen Wohnsitz“ hat eine Person dabei in der Regel dort, wo sie über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 185 Tagen wohnt. Voraussetzung ist, dass die Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen eine enge Beziehung zum Wohnort nachweisen kann. Für die Berechnung dieser Frist ist allein entscheidend, dass die Person zum „Wohnen“ berechtigt ist. Dies kann sich aus Eigentum, Miete oder auch Gefälligkeitsüberlassung der „Wohnung“ ergeben. Auch ein Hotelaufenthalt kann unter diese Beispiele fallen. Es wird in diesem Zusammenhang stets auf den so genannten „Lebensmittelpunkt“ abgestellt.


Die 185-Tage-Klausel setzt einen zusammenhängenden Aufenthalt voraus.

Dies ist jedoch nicht so zu verstehen, dass bei jeder kurzfristigen Unterbrechung des Aufenthaltes die Frist neu beginnt. Ein vorübergehendes Verlassen des Aufenthaltslandes, gleich aus welchem Grund, führt nicht zu einer Unterbrechung dieser Frist. Eine festgelegte Höchstdauer der vorübergehenden Abwesenheit vom ständigen Aufenthaltsort, bei deren Überschreiten die Eigenschaft des „ordentlichen Wohnsitzes“ entfällt, gibt es nicht.

In § 7 Abs. 1 FeV ist der ständige Aufenthalt als sogenannter „ordentlicher Wohnsitz“ geregelt. Solange jemand noch keinen „ordentlichen Wohnsitz“ in der Bundesrepublik Deutschland begründet hat, kann er mit einem gültigen ausländischen Führerschein in Deutschland unbefristet ein Fahrzeug der Klasse führen, für die die ausländischen Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist.

In der Praxis hat man sich bisher auffolgende Vorgehensweise verständigt:

Wird im Rahmen einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass ein Fahrerlaubnisinhaber unter Umgehung des Wohnsitzprinzips im EU-Ausland einen Führerschein erworben hat, stellt das Fahren unter Verwendung dieses Führerscheins kein Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG dar.


Gleiches gilt für die EU-Führerscheine, die vor dem 1.5.2004 in einem (Nicht-EU-)Staat erteilt wurden, der jetzt Mitglied der EU ist. Von diesen Ländern ausgestellte Führerscheine sind in Deutschland seit dem 1.5.2004 anzuerkennen.

Der Betroffene darf mit seiner EU-Fahrerlaubnis fahren. Dies bedeutet aber nicht, dass das „Wohnsitzerfordernis“ und die Einhaltung der damit verbundenen 185-Tage-Frist mit der Entscheidung des EuGH aufgegeben wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes erfolgt die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen „ohne jede Formalität“. Die Behörden des ausstellenden Staates haben zu prüfen, ob der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz tatsächlich für mindestens 185 Tage im Ausstellerstaat hatte. Bereits der Besitz eines so erteilten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Dokumentes die in der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung erfüllt hat.

Dementsprechend verstoßen deutsche Behörden gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen, wenn sie vom Inhaber weitere Nachweise verlangen. Die Beachtung der in Art. 7 Abs. 1 b und Art. 9 der Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung ist allein Sache des ausstellenden Mitgliedstaates.

Sobald damit die deutsche Fahrerlaubnis-Behörde Kenntnis erlangt, dass das Wohnsitzprinzip beim Erwerb des EU-Führerscheins möglicherweise verletzt wurde, leitet sie den Fall anders Kraftfahrt-Bundesamt weiter. Dieses bittet die Ausstellungsbehörde dann um nochmalige Überprüfung des Wohnsitzerfordernisses und gegebenenfalls um Rücknahme der Fahrerlaubnis. Das Kraftfahrt-Bundesamt meldet an die Fahrerlaubnis-Behörde zurück, ob und welche Maßnahmen durch die Ausstellungsbehörde ergriffen wurden.


Ein Anspruch auf Durchsetzung einer erbetenen Rücknahme der Fahrerlaubnis durch die Ausstellungsbehörde besteht nicht. Für den Fall, dass der Ausstellungsstaat nicht die geeigneten Maßnahmen zur Überprüfung und Sicherstellung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses ergreift, kann die Bundesrepublik Deutschland gegen diesen ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.


1.1  Ferienführerscheine


Bislang musste vom Erwerb sogenannter „Ferienführerscheine“ dringend abgeraten werden.

Das Bundesministerium für Verkehr hat die Auffassung vertreten, dass das Bewerben eines Urlaubsführerscheins im Ausland strafrechtliche Relevanz hat, da hier vorgetäuscht wird, einen vollgültigen Führerschein für Deutschland unter Umgehung des Wohnsitzerfordernisses erwerben zu können.


Diese Ansicht erscheint nach dem letzten Urteil des EuGH vom 06.04.2006 nicht mehr  zutreffend.

1.2  Registrierungspflicht für Führerscheine, die nicht älter als zwei Jahre sind

Die Registrierungspflicht bestimmter EU-und EWR-Fahrerlaubnisse der gem. § 29 FeV wurde aufgehoben.

Die Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe für ausländische Führerscheine, die nicht älter als zwei Jahre sind, gelten mit der Wohnsitzbegründung in Deutschland uneingeschränkt weiter. Ferner muss sich der Inhaber einer im Ausland erworbener befristeten Fahrerlaubnis über die in Deutschland geltenden Vorschriften zur medizinischen Untersuchung zukünftig selbst informieren.

Bei Zweifeln an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers tritt an die Stelle der Entziehung der Fahrerlaubnis die Möglichkeit der deutschen Behörde, das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zumachen, abzuerkennen. Dieser Aberkennung ist im ausländischen Führerschein zu vermerken; zu diesem Zweck muss die Fahrerlaubnis auf Verlangen der deutschen Behörde vorgelegt werden.

  1. Verwendung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach vorheriger Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis

Die zweite wesentliche Aussage hat der europäische Gerichtshof zur Frage der Anerkennung einer im europäischen Ausland nach vorheriger Entziehung in Deutschland erworbenen Fahrerlaubnis getroffen.

Dabei muss zwischen verschiedenen Sachverhaltskonstellationen unterschieden werden.

Lange streitig war in der Rechtsprechung die Frage etwaiger Strafbarkeit gem. § 21 StVG bei Führen eines Kraftfahrzeugs unter Verwendung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach vorheriger Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis. Insbesondere die aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.2004 zur Anerkennung im europäischen Ausland erworbener Fahrerlaubnisse hat dabei zu Irritationen geführt.

2.1 Verwendung eines vor dem 1.1.1999 erworbenen EU-/EWR-Führerscheins bei rechtskräftiger Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis

Gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG macht sich strafbar, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt, oder dem das Führen eines Kraftfahrzeugs nach § 44 StGB oder § 25 StVG (Fahrverbot) verboten wurde.

Die Berechtigung, ein Führerscheinpflichtiges Kraftfahrzeug in Deutschland zu führen, ist für Inhaber von Fahrerlaubnissen aus EU/EWR-Staaten mit Wohnsitz im Inland zwischenzeitlich neu geregelt worden. Seit dem 1.1.1999 dürfen diese gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV im Umfang ihrer - sich aus der ausländischen Fahrerlaubnis ergebenden - Berechtigung in Deutschland Fahrzeuge vorbehaltlich der Einschränkungen gemäß der Absätze 2 - 4 der Vorschrift führen.

Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt diese Berechtigung nicht für Inhaber einer EU/EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis in Deutschland „vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil die zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben“.

Fraglich war zunächst, ob diese Regelung auch für ausländische Fahrerlaubnisse gilt, die nach vorheriger Entziehung einer deutschen Fahrerlaubnis im Ausland (unter Einhaltung der Aufenthaltsfristen) vor dem 1.1.1999 erworben wurden.

Nach der bis zum 1.1.1999 geltenden Rechtslage durfte mit einer nach in Deutschland abgelaufener Sperrfrist im EU/EWR-Ausland erworbenen ausländischen Fahrerlaubnis nach Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland ein Fahrzeug der in Führerschein ausgewiesenen Klasse geführt werden.

Nach Art. 1 § 4 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/439 EWG galt diese Berechtigung lediglich nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, solange ihnen im Geltungsbereich dieser Verordnung die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war oder ihnen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine (deutsche) Fahrerlaubnis erteilt werden durfte.

Hier ist nun der Zusammenhang zur ab dem 1.1.1999 geltenden Neufassung von § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG und § 69b StGB zu betrachten.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG hat nun die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zumachen.


Entsprechendes gilt nach § 69b Abs. 1 Satz 1 StGB für Fälle der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, in denen der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug führen darf, ohne dass ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist.

Der Bundesgerichtshof hat letztlich entschieden, dass sich der Inhaber einer in einem EU- oder EWR-Staat erworben Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland, dem die deutsche Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen worden war und der nach dem 31.12.1998 im Inland ein Kraftfahrzeug führt, nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar macht. Dies gilt auch dann, wenn er auf Grund der ausländischen Fahrerlaubnis vor dem 1.1.1999 im Inland (wieder) Kraftfahrzeuge führen durfte.

Begründet wird dies unter anderem damit, dass die Zielsetzung des Verordnungsgebers darin zu sehen sei, eine möglichst weit gehende Angleichung der Rechtsverhältnisse in Bezug auf inländische und ausländische Fahrerlaubnisse zu erreichen.

Hiergegen können keine ernsthaften Bedenken verfassungsrechtlicher Art bestehen.

2.2 Verwendung eines EU-/EWR-Führerscheins, der nach rechtskräftiger Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis nach dem 1.1.1999 erworben wurde

Hier wurden durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kontroverse Diskussionen ausgelöst. Kernsatz der Entscheidung ist dabei, dass nach § 28 Abs. 4 FeV Deutschland nicht berechtigt ist, die Anerkennung ausländischer (EU-) Führerscheine auf Dauer zu verweigern.

„Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaates auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die neue Erteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.“

Deutsche Behörden können daher einen Führerscheininhaber nicht auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines im Ausland erworbenen Führerscheins versagen, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs eine in Deutschland verhängte Sperrfrist bereits abgelaufen ist.

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs hindert § 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV die deutschen Behörden offenbar daran, die Gültigkeit des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins u. a. dann anzuerkennen, wenn auf den Inhaber in Deutschland eine von einem Gericht erlassenen Maßnahme des Entzug seiner Fahrerlaubnis angewendet wurde.

Es ist auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs fraglich geblieben, ob Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie eine derartige Praxis generell verbietet. Überhaupt werden die Auswirkungen der Entscheidungen des EuGH auf die behördliche Praxis hinsichtlich der denkbaren Fallkonstellationen unterschiedlich beurteilt.

2.2.1 Rechtslage bei Führerscheinerweb im (EU-)Ausland während noch andauernder Sperrfrist in Deutschland

Wer in Deutschland ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug mit einer Fahrerlaubnis führt, die er im Ausland während einer noch laufenden Sperrfrist erworben hat und die er dann während noch andauernder Sperre in Deutschland benutzt, erfüllt nach einhelliger Auffassung dem Tatbestand des § 21 StVG, er fährt also ohne gültige Fahrerlaubnis.

Hieran hat sich auch durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nichts geändert. Dieser Entscheidung kann entnommen werden, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie vereinbar ist. Eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis muss von den deutschen Behörden jedenfalls dann nicht anerkannt werden, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung im Ausland eine im Inland verhängte Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist.

2.2.2 Rechtslage bei Führerscheinerwerb im Ausland nach Ablauf einer in Deutschland verhängten Sperrfrist

Für den Fall, dass jemand nach Ablauf der Sperrfrist einen Führerschein im EU-Ausland erwirbt und damit in Deutschland ein führerscheinpflichtiges Fahrzeug führt, bestand zunächst Uneinigkeit über die Frage, ob er sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG strafbar macht.

Dabei ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV nicht auf alle denkbaren Fallkonstellationen anwendbar. Der Tatbestand des § 21 StVG ist nicht erfüllt. Der Inhaber des ausländischen Führerscheins macht sich nicht strafbar.

Durch die Entscheidung des EuGH sind zwei Varianten des Sachverhaltes berührt:

-         keine MPU-Anordnung

Dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis ist in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden. Nach Ablauf der Sperrfrist muss der Betroffene zur Wiedererlangung eines Führerscheins in Deutschland keine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) absolvieren. Für die Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis muss er außer einem Antrag auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis keine weiteren Eignungsvoraussetzungen erfüllen.

Bislang gingen die Fahrerlaubnisbehörden auf der Grundlage des § 28 Abs. 4 FeV davon aus, dass eine von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis in diesem Fall in Deutschland nicht zum Führen eines führerscheinpflichtigen Fahrzeugs berechtigt. Diese Rechtsauffassung ist seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs überholt.


§ 28 Abs. 4 FeV bedarf insoweit einer Korrektur durch den Verordnungsgeber. Vereinzelte, inhaltlich weitgehend ähnliche, ministerielle Rundschreiben der Verkehrsministerien der Länder zur Verfahrensweise genügen hier nicht. Um weitere Rechtsstreitigkeiten und eine erneute Vorlage zum Europäischen Gerichtshof zu vermeiden, bedarf es mehr als einer bloßen Änderung der Auslegungspraxis. Jedenfalls ist die ausländische Fahrerlaubnis in diesen Fällen von den deutschen Behörden anzuerkennen.

-         Anordnung einer MPU

Der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis muss nach deutschem Recht für die Wiedererteilung einer (deutschen) Fahrerlaubnis zuvor Anforderungen nach deutschem Fahrerlaubnisrecht erfüllen, z. B. eine MPU absolvieren. Die nationalen rechtlichen Voraussetzungen für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis in Deutschland sind bislang EU-weit noch nicht harmonisiert. Daher ist es Aufgabe des nationalen Gesetzgebers zu bestimmen, welche Bedingungen für eine Wiedererteilung erfüllt sein müssen. Hierüber kann sich der europäische Gerichtshof nicht hinwegsetzen.


Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV ist nicht anwendbar. Der Tatbestand des § 21 StVG ist nicht erfüllt. Der Inhaber des ausländischen Führerscheins macht sich nicht strafbar.


Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde kann aber dem Inhaber des ausländischen Führerscheins das Recht zur Benutzung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aberkennen. Dies wiederum setzt Kenntnisse der Fahrerlaubnisbehörde über eignungsrelevante Mängel des Inhabers der ausländischen Fahrerlaubnis voraus.

Die bisherige Praxis der Verwaltungsbehörden:

Bei Zweifeln an der Eignung eines ausländischen Führerscheininhabers erfolgt gem. § 2 Abs. 12 StVG ein Bericht an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, diese kann dann eigene Maßnahmen zur Entziehung bzw. Eignungsüberprüfung einleiten.

Zu diesem Zweck leitet die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt an das Kraftfahrt-Bundesamt mit der Bitte weiter, bei der Ausstellungsbehörde nachzufragen, ob der Betroffene den früheren Entzug in Deutschland bei der Beantragung des ausländischen Führerscheins wahrheitsgemäß angegeben hat und ob im Rahmen der Erteilung des ausländischen Dokuments eine Überprüfung der Eignung vorgenommen wurde. Die Antwort der Ausstellungsbehörde leitet das Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörde zurück.

Erfolgt keine Rückmeldung durch die Ausstellungsbehörde oder wurden keine Eignungsüberprüfungen im Rahmen des Erteilungsverfahrens vorgenommen, kann die deutsche Fahrerlaubnisbehörde in den Fällen, in denen die (deutschen) Eignungsbedenken nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, eine erneute Eignungsuntersuchung (also gegebenenfalls eine MPU) nach § 46 Abs. 3 und 5 FeV einleiten.

Bei Nichtbestehen der Eignungsuntersuchung oder Verweigerung der Untersuchung kann die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, aberkennen.

Dazu jetzt der EuGH in seinem Urteil vom 06.04.2006:


Deutsche Führerscheinbehörden können vom deutschen Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins keine MPU verlangen, wenn er den ausländischen Führerschein nach Ablauf der zuvor in Deutschland verhängten Sperrfrist erworben hat.

Das bedeutet:

Deutsche Führerscheinbehörden müssen Führerscheine aus europäischen Nachbarländern auch dann anerkennen, wenn dadurch in Deutschland die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) umgangen wird.

Seit der Entscheidung des EuGH zur Anerkennung ausländischer Führerscheine 2004 haben zahlreiche Autofahrer, denen in Deutschland die Fahrberechtigung entzogen worden war, den Führerschein in anderen EU-Staaten neu erworben, und zwar häufig unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses.

Damals hatte der Gerichtshof entschieden, dass der Wohnsitz des Führerscheinbewerbers, also die Einhaltung der 185-Tage-Frist, ausschließlich vom ausstellenden Staat überprüft und festgestellt werden darf.

Zusammen mit der aktuellen Entscheidung des EuGH bedeutet dies, dass unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erworbene EU-Führerscheine selbst dann uneingeschränkt in Deutschland anerkannt werden müssen, wenn nach deutschem Recht die fehlende Eignung des Inhabers feststeht, sofern nur der neue Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist erworben wird.

Das Urteil ist unter europarechtlichen Gesichtspunkten konsequent, da bei einer weit reichenden Harmonisierung und einer Verpflichtung der gegenseitigen Anerkennung von Fahrberechtigungen nationale Sonderwege über den Umgang mit ausländischen Führerscheinen unzulässig sind.

Gleichzeitig führt die Entscheidung zu nicht hinnehmbaren Sicherheitsrisiken im Straßenverkehr. Ungeeignete Autofahrer nehmen über den Umweg europäischer Nachbarländer weiter am Straßenverkehr teil.

Die in diesen Fällen bisher übliche Eignungsüberprüfung durch deutsche Fahrerlaubnisbehörden hat der EuGH ausdrücklich für unzulässig erklärt.

Angesichts der hohen Zahl der bereits erteilten EU-Fahrerlaubnisse und der nun durch die aktuelle Entscheidung zu erwartenden nochmaligen Zunahme muss der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten kurzfristig verbessert werden.

Wird im Heimatstaat des Autofahrers festgestellt, dass der Führerschein unter Verletzung des Wohnsitzerfordernisses erworben wurde, soll über das KBA beim Ausstellerstaat die Rücknahme der Fahrberechtigung erwirkt werden. Wird dort die Kooperation nachhaltig verweigert, müsste ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Ausstellerstaat eingeleitet werden, um dem Missbrauch europäischer Freiheiten wirkungsvoll entgegenzutreten. Das OVG Koblenz hat hierzu im Dezember 08 ausgeführt

Eine in Polen erteilte Fahrerlaubnis muss in Deutschland auch im Falle von "Führerscheintourismus" anerkannt werden. Das Gericht verwies in seiner Entscheidung auf die neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Danach sieht das europäische Recht vor, von den EU-Staaten ausgestellte Führerscheine ohne jede Einschränkung anzuerkennen. Es sei allein Aufgabe des Ausstellerstaats, die Mindestvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis zu prüfen und diese im Falle einer unrechtmäßigen Erteilung zu entziehen (AZ. 10 A 10851/08).

Mit dem Urteil entsprachen die Richter dem Berufungsantrag eines Klägers. Ihm war wegen Alkohols am Steuer zweimal die Fahrerlaubnis entzogen worden. Er bekam sie auch nicht wieder, weil er das erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegte. Über eine in Berlin ansässige Firma erwarb der Mann schließlich eine polnische Fahrerlaubnis, in dem als Wohnsitz Stettin eingetragen ist. Doch die deutsche Straßenverkehrsbehörde hatte Bedenken bezüglich der Eignung des Mannes und entzog ihm die polnische Fahrerlaubnis.

Eine Klage dagegen wies das Verwaltungsgericht zunächst ab. Das Oberverwaltungsgericht gab jetzt allerdings der Berufung des Klägers statt. Damit bekommt er seinen polnischen Führerschein wieder.


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