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Chip-Tuning

Die heutige Juristen-Generation ist überwiegend mit Fahrzeugen wie Opel Manta, Golf GTI oder vergleichbaren Fahrzeugen aufgewachsen. Entsprechend ist auch die Vorstellung, wie das "Tuning" eines Fahrzeugs aussieht:

- breite Reifen,
- Tieferlegung,
- Spoiler,
- andere Auspuff-Anlage,
- Eingriffe (Basteleien) in Motor, insbesondere Vergaser,
- und vieles mehr.

In der heutigen Zeit sieht dies alles jedoch gänzlich anders aus. Zunehmend werden moderne Fahrzeuge mit immer mehr Elektronik ausgerüstet, insbesondere einer elek-tronischen Motorsteuerung, die die Kraftstoffeinspritzung in die Zylinder des Motors und den Zündzeitpunkt steuert und damit ein einfaches " Schrauben " überhaupt nicht mehr zulässt.
Diese Motorsteuerung ("Motor-Management") besteht hauptsächlich aus einem Computerbauteil, dieses wiederum versehen mit einem oder mehreren Chips. Die Automobilhersteller rüsten die Fahrzeuge dabei dergestalt aus, dass sie von allen Autofahrern vernünftig und sicher bewegt werden können.
Es wird dabei also ein Kompromiss eingegangen, nicht größtmögliche Leistung, höchste Beschleunigung und höchste Endgeschwindigkeit stehen im Vordergrund, es geht vielmehr in erster Linie um eine harmonische Gesamtabstimmung, im Vordergrund steht dabei u.a. Sicherheit, Fahrkomfort und Verbrauch. Auch die Vernunft spielt hierbei eine Rolle, nicht umsonst werden hochwertige (schnelle) Fahrzeuge von Seiten des Herstellers bei einer Höchstgeschwindigkeit von 250 km/h "abgeriegelt".

Es versteht sich von selbst, dass insoweit der Phantasie bzgl. möglicher Manipulationen/Veränderungen keine Grenzen gesetzt sind: selbstverständlich kann die elektronische Motorsteuerung durch einen Eingriff in die auf einem Chip vorhandene Programmierung verändert werden, es kann auch gleich ein veränderter Chip eingebaut (ausgetauscht) werden.
Durch ein solches "Chip-Tuning" kann die Leistung moderner Motoren erheblich gesteigert werden, es sollen dabei Leistungssteigerungen von 30 Prozent und mehr möglich sein.
Eben weil der Hersteller um eine harmonische Abstimmung bemüht ist, entfällt bei einer entsprechenden Veränderung nach den AGBs der Hersteller die Garantie.

Chips werden zwischenzeitlich nicht nur in Fachzeitschriften, sondern auch schon über das Internet angeboten. Auch wenn die entsprechenden Eingriffe im Gegensatz zu früheren Zeiten und Fahrzeugen (s.o.) nicht mehr ohne weiteres erkennbar sind, sind die rechtlichen Probleme dadurch nicht geringer geworden.
Es ist eher zu befürchten, das gerade diejenigen (jungen) Autofahrer, denen ein entsprechendes handwerkliches Geschick zum Tuning früherer Zeiten nicht gegeben ist, ohne weiteres zum viel einfacheren Eingriff "Chip-Tuning" greifen - dies kann fatale Folgen haben.

Keine Probleme entstehen, wenn nach einem erfolgten Eingriff eine Begutachtung des Fahrzeuges durch eine entsprechende Organisation (TÜV, DEKRA) erfolgt ("Vollabnahme").
Möglich ist auch, dass für den Tuning-Bausatz bereits ein Teilegutachten vorliegt, dann muss nur eine Abnahme des Einbaus erfolgen, das Gutachten muss mitgeführt und auf Verlangen ausgehändigt werden.
Ohne eine (Voll- oder Teil-)Abnahme kann es zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis kommen.


1. Erlöschen der Betriebserlaubnis

Durch die Änderungsverordnung vom 16.12.93 wurde § 19 Abs. 2 StVZO einschneidend geändert.

Die hierfür gegebene amtliche Begründung ist einleuchtend und nachvollziehbar:

Ursache für das Erlöschen der Betriebserlaubnis war nach § 19 Abs. 2 StVZO a.F. entweder die Veränderung von Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, oder die Veränderung von Teilen, deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann.
Es erscheint bedenklich - auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Mittel -, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne dass gleichzeitig auch eine Gefährdung anderer zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung ist zu weitgehend, die Gefährdung muss konkreter zu erwarten sein .

Ob das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist, wird im Rahmen der technischen Überwachung nach § 29 StVZO geprüft. Dies reicht aus. Auf die weitere - sehr einschneidende - Folge des Erlöschens der Betriebserlaubnis kann deshalb verzichtet werden.

Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs soll erlöschen, wenn eine Beeinflussung des Abgas- oder Geräuschverhaltens eintritt. Dies ist folgerichtig, weil das Zulassungsverfahren nicht nur technische Aspekte, sondern auch Fragen des Umweltschutzes, der steuerlichen Behandlung, der Untersuchungsfristen und der Gewährung von Benutzervorteilen regelt. Hinsichtlich Abgas- und Lärmemissionen aus Kraftfahrzeugen definiert das Zulassungsverfahren den Stand der Technik, der im Laufe der Jahre aufgrund technischer Fortschritte weiterentwickelt wurde.

Gem. § 19 Abs. 2 StVZO n.F. erlischt die Betriebserlaubnis nunmehr, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. Die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. Eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. Das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Es stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit die Vorschrift des § 19 StVZO durch ein Chip-Tuning betroffen ist.
Eine Veränderung der Fahrzeugart tritt hierdurch nicht ein, möglich wäre jedoch die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens.

In einem Beispielkatalog des Bundesministeriums findet sich als Beispiel für das Erlöschen der Betriebserlaubnis der Fall, dass die Gemischaufbereitungsanlage (=Vergaser) oder Ansauganlage verändert wird - dies dürfte auch für den Fall gelten, dass in eine elektronische Einspritzanlage eingegriffen wird.

Die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit voraus, dass durch die Veränderung eine Gefahrenlage für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird .
Es ist dabei davon auszugehen, dass moderate Leistungssteigerungen (z.B. um 10%) nicht die Anpassung sicherheitsrelevanter Fahrzeugteile (Bremsen, Reifen o.ä.) voraussetzt, so dass dann insoweit hierdurch keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entsteht - bei hohen Leistungssteigerungen ist dies sicher anders zu beurteilen!

Da eine Leistungssteigerung beim Chip-Tuning im Wesentlichen durch eine erhöhte Kraftstoffzufuhr und -verbrennung erreicht wird, in einzelnen Fällen auch durch eine mögliche höhere Drehzahl (Ausschalten des Drehzahlbegrenzers), ist allerdings davon auszugehen, dass durch diese Maßnahme in der Tat das Abgas- und Geräuschverhalten (erheblich) verschlechtert wird.
In einzelnen Fällen führt ein Chip-Tuning so auch dazu, dass die fällige Abgas-Unter-suchung nicht bestanden wird - dies ist ein dann zweifelsfreier Beweis, die Betriebserlaubnis ist erloschen.

Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit erloschener Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 69a StVZO, 24 StVG, 18 Abs. 1 StVO dar (Regelgeldbuße Euro 50,-, 3 Punkte).


2. Versicherungsrechtliche Fragen

Aber auch versicherungsrechtliche Fragen sind zu bedenken.
Die Versicherer haben nunmehr für die Prämienbemessung Gefahrenklassen gebildet, die neben sonstigen Umständen insbesondere auf die allgemeinen Eigenschaften des zu versichernden Fahrzeugs (Typ, Motor, Leistung, Verwendungszweck) abstellen und diese berücksichtigen.
Dabei sind die Eintragungen im Fahrzeugschein maßgeblich für die so vorgenommene Zuordnung der Wagnisse nach objektiven Gefahrenmerkmalen. Der Versicherer versichert also das Risiko des "im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs" und richtet sich bei der Zuordnung der Wagnisse und somit bei der Prämienbemessung hinsichtlich der Eigenschaft "Leistung" nach den Angaben im Fahrzeugschein.
Eine Veränderung der Leistung des Motors durch ein Chip-Tuning (Leistungssteigerung) verändert die für die Zuordnung der Wagnisse im Versicherungsverhältnis maßgeblichen objektiven Gefahrenmerkmale. Es bedarf eigentlich keiner weiteren Diskussion, dass eine Leistungssteigerung zu einer Gefahrerhöhung im Versicherungsverhältnis führt, wobei es bzgl. der Folgen gemäß §§ 23 ff VVG sicherlich auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

Der Versicherer legt bei der Begründung und Durchführung des Versicherungsverhältnisses diejenigen Angaben über das Risiko zugrunde, die ihm vom Versicherungsnehmer, in der Regel durch Vorlage des Fahrzeugscheins, gemacht werden. Der Versicherer darf davon ausgehen, dass das ihm gegenüber als zugelassen nachgewiesene Fahrzeug den zulassungsrechtlichen Vorschriften entspricht, und dass für das Fahrzeug eine Betriebserlaubnis besteht. Ist durch eine Veränderung des Fahrzeugs eine Leistungssteigerung eingetreten und wegen einer Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens die Betriebserlaubnis erloschen, liegt darin grundsätzlich auch eine Änderung der für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Gefahrenumstände, die die Rechtsfolgen der §§ 23 ff VVG auslöst.

Eine Gefahrerhöhung i. S. d. §§ 23 ff VVG liegt jedoch nur bei solchen Gefährdungsvorgängen vor, die einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, wobei dieser mindestens von der Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen, natürlichen Gefahrenverlaufs bilden kann und damit geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalls generell zu fördern.

Der Tatbestand des § 23 VVG ist insoweit nur verwirklicht, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahrenlage durch eigenes Eingreifen ändert. Dies ist zweifelsfrei gegeben, wenn der Versicherungsnehmer die Tuningmaßnahme selbst durchgeführt hat und anschließend in Kenntnis dieses Umstandes das Fahrzeug auch benutzt.
Für eine Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß §§ 25 Abs. 1 i. V. m. 23 Abs. 1 VVG ist es schließlich erforderlich, dass die Gefahrerhöhung kausal für den Eintritt des Versicherungsfalls war.
Dies ergibt sich aus § 25 Abs. 3 VVG, wonach die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen bleibt, wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. Dies führt in der Praxis regelmäßig dazu, dass im Schadensfall mit außergewöhnlich hohem Aufwand untersucht wird, ob aufgrund eines Chip-Tunings eine Gefahrerhöhung erfolgte.

I. d. R. stellt ein im laufenden Versicherungsverhältnis vorgenommenes Chip-Tuning in Gestalt eines entsprechenden Eingriffs eine Gefahrerhöhung dar, die den Versicherer nach § 24 Abs. 1 VVG zur fristlosen Kündigung des Versicherungsverhältnisses berechtigt und die gemäß § 25 Absatz 1 VVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, sofern sie für den Eintritt des Versicherungsfalls kausal war. Die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Gefahrerhöhung ist dabei auf höchstens 5000 Euro beschränkt.

Zeigt der Versicherungsnehmer nach einem ordnungsgemäßen Eingriff der Versicherung die veränderten Umstände an und wird das Vertragsverhältnis entsprechend angepasst, treten keine Probleme auf.

Ob die Probleme des Chip-Tunings zur Zeit schon besonders relevant sind, kann - vorläufig - dahingestellt bleiben: bei einem besonders hohen Schaden wird die Versicherung sicherlich den Versuch einer Überprüfung wagen, insbesondere mit zunehmender Sensibilisierung der zuständigen Sachbearbeiter für dieses Problem und die entsprechenden Möglichkeiten.
Es ist sicherlich davon auszugehen, dass zukünftig auch die Polizei und die hinzugezogenen Sachverständigen die Möglichkeit des Chip-Tunings berücksichtigen werden, dann wird es sich insoweit um ein durchaus gängiges Problem handeln.

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