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Halten und Parken LKW

Halten und Parken LKW

Parken liegt dann vor, wenn der Fahrer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält. Wer nur aussteigt, verlässt sein Fahrzeug noch nicht. Ein Kraftfahrzeugführer verlässt sein Fahrzeug noch nicht, wenn er es so im Auge behält, dass er nötigenfalls sofort wegfahren kann.

Wann ist das Halten, wann das Parken verboten?


Die zentrale Bestimmung ist der § 12 der Straßenverkehrs-Ordnung. Aber auch andere Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung enthalten Regelungen, insbesondere die durch Verkehrszeichen in den Anlagen 2 und 3 getroffenen Ge- und Verbote.


Das Halten ist unzulässig

  • an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  • im Bereich von scharfen Kurven,
  • auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen,
  • auf Bahnübergängen,
  • vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
  • soweit es durch Verkehrszeichen verboten ist.

Das Parken ist unzulässig

  • vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  • wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  • vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  • über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 laufende Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  • vor Bordsteinabsenkungen,
  • soweit es durch Verkehrszeichen verboten ist.

Parkverbot für schwere Fahrzeuge über 7,5 Tonnen und Anhänger über 2 Tonnen innerorts und anderen geschützten Gebieten

  • in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
  • in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
  • in Kurgebieten und
  • in Klinikgebieten.




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Mitglied der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Fachanwalt für Strafrecht

Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Lkw-Recht, Unfall, Bußgeld, Lenkzeiten, Personenbeförderung, Überladung, Gefahrengut, Transportrecht, Speditionsrecht, Strafrecht

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