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LKW Straßenbelastung

Eine moderne Volkswirtschaft ist darauf angewiesen, dass ihre Güter und Produkte so schnell und sicher wie möglich ihren Bestimmungsort erreichen.  Dafür steht ein leistungsfähiges Straßennetz zur Verfügung. Die Straßen sind – je nach Funktion und

Verkehrsbedeutung – in verschiedene Klassen eingeteilt. Es gibt die Autobahnen, Bundesstraßen, Landes- oder Staats-straßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen. Doch all diese Straßen sind nur für den „normalen“ Verkehr gebaut.(1) Sowohl Straßenquerschnitte als auch die durch den Unterbau bestimmte Tragfähigkeit werden durch technische Normen und Vorschriften festgelegt, die – allein schon aus fiskalischen Gründen – nur für bestimmte Regelstandards angelegt sind.

So geht man bei der Festlegung der Straßenquerschnitte von einem sogenannten „Bemes-sungsfahrzeug“ aus. Dieses „standardisierte“ Fahrzeug hat eine Breite von 2,50 m und eine Höhe von 4,00 m. Hinzu kommen ein seitlicher Bewegungsspielraum von 0,25 m bis 1,25 m und ein oberer Bewegungsspielraum von 0,25 m. Der sog. „Verkehrsraum“ für den Kfz-Verkehr setzt sich dann zusammen aus dem vom Bemessungsfahrzeug eingenommenen Raum, den seitlichen und oberen Bewegungsspielräumen sowie den Räumen über den Rand-streifen bzw. befahrbaren Entwässerungsrinnen und den Standstreifen.(2)

In ähnlicher Weise wird bei der Bemessung der Oberbaustärken von Straßen eine Belastung durch Schwerverkehr, in Form von sog. „10-t-Achsübergängen“ zugrunde gelegt.(3)

Welche Grenzwerte Fahrzeuge einzuhalten haben, um die Straßenbau- und Unterhal-tungskosten in einem vertretbaren Rahmen zu halten , ist dann in der StVZO festgelegt . Diese Werte gelten quasi als „unbedenklich“ .

Nun ist es aber in bestimmten Fällen notwendig, Ausnahmen zu erteilen, um die Ent-wicklung der Technik nicht zu hemmen, unnötige Härten zu vermeiden oder die Unge-wissheit über die Rechtslage zu beseitigen . Bei Großraum- und Schwertransporten macht die Beschaffenheit der jeweiligen Ladung eine Ausnahme notwendig.

Mitgeteilt v. Adolf Rebler, Regierungsamtsrat, Regensburg ; Verfasser des Leitfadens : Großraum und Schwertransporte

(1) RN 1 VwV zu § 46 StVO.    
(2) Nrn. 2.1 und 2.2 der Richtlinien für die Anlage von Straßen – RAS , Teil: Querschnitte (RAS-Q 96).
(3) Nr. 2.2.4 der Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RSTO 01), Ausgabe 2001. 

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