LKW Schwertransport Beispiele
Beispiel 1 – Sattelzug mit überbreiter und –langer Ladung
Die Firma A möchte im ganzen Bundesgebiet Holzteile mit einer Breite von 3,00 m und einer Länge von 15,50 m transportieren. Hierdurch ergibt sich ein Ladungsüberhang von 3,50 m nach hinten.
Das Sattelkraftfahrzeug hat folgende Abmessungen für die
- Leerfahrt: Länge = 16,50 m, Breite = 3,00 m, Höhe 3,60 m, Gewicht 19,00 t
- Lastfahrt: Länge = 20,00 m, davon Ladungsüberhang nach hinten 3,50 m
Breite = 3,00 m, Höhe 4,00 m, Gewicht 40,00 t
Erforderliche Ausnahmegenehmigung/Erlaubnis:
- Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO
Die zulässige Breite von 2,55 m (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) ist bei 3,00 m überschritten. Die übrigen Abmessungen und das Gewicht entsprechen § 32 Abs. 2, 4 Nr. 2 StVZO, § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO. Wegen der Überbreite des Fahrzeuges ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und deshalb auch eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlich.
Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO ist die Regierung – nicht das Landratsamt. Da sich das Fahrzeug mit einer Breite von 3,00 m innerhalb der Anhörfreigrenzen hält, kann die Regierung die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO einschließen (§ 44 Abs. 3 a Satz 1 StVO; RN 140 VwV zu § 29 StVO). Beide Gestattungen gelten bundesweit.
- Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO
Die Fahrzeuglänge beträgt bei der Lastfahrt ebenfalls 16,50 m (20,00 m minus 3,50 m Ladungsüberhang) und entspricht deshalb den Regelungen der StVZO.
Nach § 22 Abs. 4 StVO darf der Ladungsüberhang nach hinten maximal 1,5 m – bei einer Wegstrecke bis zu 100 km bis 3,00 m - betragen. Fahrzeug und Ladung dürfen nicht länger als 20,75 m sein. Nachdem der Ladungsüberhang aber mehr als 1, 50 m bzw. 3,00 m beträgt, ist nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO von § 22 Abs. 4 StVO eine Ausnahmegenehmigung notwendig.
Nach RN 32 ff. VwV zu § 46 StVO ist ein Hinausragen der Ladung über das Fahrzeugende bis 4,00 m anhörfrei. Fahrzeug und Ladung dürfen hierbei jedoch nicht länger als 22 m sein.
Mit einem Ladungsüberhang von 3,50 m und einer Gesamtlänge von 20 m sind die Grenzen für die Anhörungsfreiheit eingehalten; ein Anhörverfahren ist deshalb nicht notwendig..
Beantragt der Unternehmer die Dauergenehmigung (gem. § 46 StVO) und die Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO für alle Straßen im Bundesgebiet beim Landratsamt, kann dieses innerhalb der Anhörfreigrenzen von III.4 zu § 46 StVO eine allgemeine Dauerausnahmegenehmigung/-erlaubnis für alle Straßen im Bundesgebiet für die Dauer von drei Jahren erteilen.
22.4. Beispiel 7
Firma T setzt ein Sattelkraftfahrzeug mit Plane ein. Mit dem Fahrzeug wird eine Maschine transportiert.
Das Fahrzeug hält im Leerzustand die zulässigen Abmessungen ein. Für die Beladung und den Transport werden nach oben Rungen ausgezogen und dadurch das Dach des Fahrzeuges von 4,00 m auf 4,10 m angehoben.
Erforderliche Ausnahmegenehmigung/Erlaubnis:
- Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO
Das sog. „Hubdach“ gilt als Teil des Fahrzeuges und ist deshalb bei den Fahrzeugabmessungen zu berücksichtigen.
Wird das Dach nicht nur während des Ladevorganges, sondern auch bei der Fahrt auf öffentlichen Straßen angehoben, ist dafür eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO nachzuweisen.
Nachdem es sich um eine fahrzeugspezifische Abweichung von der Höhe handelt, ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO ebenfalls notwendig.
Abwandlung:
Die gleiche Maschine wird nun auf diesem Fahrzeug transportiert und mit einer Plane abgedeckt. Fahrzeug und Ladung weisen ebenfalls eine Höhe von 4,10 m auf.
Erforderliche Ausnahmegenehmigung/Erlaubnis:
- Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO
Im Gegensatz zum o. g. Fall, handelt es sich ausschließlich um eine ladungsbedingte Überhöhe. Es ist deshalb eine Ausnahmegenehmigung von § 22 Abs. 1 i. V. m. § 46 Abs. 1 Nr. 5 für die Ladung erforderlich.
Mitgeteilt von Adolf Rebler, Oberamtsrat, Regensburg; Verfasser Leitfaden Großraum- und Schwertransporte
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