LKW Schwertransport Richtlinien RGST 1992 Bescheid
Der Erlaubnisbescheid besteht aus folgenden Bestandteilen
12.1. Hauptverwaltungsakt
- (1) Adressenfeld mit Anschrift des Antragssteller bzw. Erlaubnisinhaber
Beachte: Ist der Antragsteller bzw. Erlaubnisinhaber nicht transportdurchführende Person bzw. transportdurchführendes Unternehmen, ist im Adressfeld anzugeben:
- die transportdurchführende Person bzw. Unternehmen und
- der verantwortliche Disponent
- (2) Gültigkeitsdauer
Beachte: Auf der Seite 2 kann die Verwaltungsbehörde einen abweichenden Zeitraum festlegen.
- (3) Abgangs- und Zielort unter Angaben der entsprechenden Adressen
- (4) Art der Ladung
Um den Transport von nicht zugelassenen, weil nicht vorab auf Erlaubnisfähigkeit geprüfte La-dungen zu verhindern, ist die im RGST-Formular angegebene Ladungsbeschreibung durch Formulierung als auflösende Bedingung ausdrücklich zum Bestandteil der Erlaubnis zu machen (z. B. „Diese Erlaubnis gilt nur zum Transport der im Feld „Ladung“ genannten Güter“). Die Angaben über die Ladung werden dann Inhaltsbestimmung. Wird dann ein anderes Ladegut mitgeführt, des-sen Unteilbarkeit nicht vorab geprüft worden ist, verfügt der Inhaber nicht über die notwendige Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung. Das gilt sowohl für die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 als auch § 46 Abs. 1 StVO
- (5) verwendetes Kfz mit amtl. Kennzeichen und/oder Fahrgestellnummer
Sollten mehrere Zugfahrzeuge und/oder Anhänger/Auflieger zum Einsatz vorgesehen sein, ist dieses Feld durch eine Anlage zu ergänzen. Diese Anlage muss dem Bescheid beigefügt sein.
Beachte: Wird ein anderes als in der Erlaubnis genanntes Fahrzeug verwendet, ist die Erlaubnis ungültig (Ausnahme: es werden baugleiche Fahrzeuge zugelassen )
- (6) Abmessungen und Gewichte (Angabe der Daten von den Einzelfahrzeugen bei Leer- sowie Lastfahrt. Bei Lastfahrt ist das Gewicht der Fahrzeugkombination incl. Ladung an-zugeben.)
Beachte: Sind in der Erlaubnis geringere Maße und Gewichte eingetragen als in der Ausnahmege-nehmigung gem. § 70 StVZO, so gelten für den Transport diese Werte.
Die Werte der Erlaubnis dürfen die Maße und Gewichte der Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO nicht überschreiten.
- (7) Achslasten und –abstände
In diesem Bereich wird durch den Unternehmer die Anzahl der vorhandenen Achsen, die Achsla-sten und – abstände eingetragen. Werden wahlweise unterschiedliche Kombinationen im Bescheid aufgenommen, müssen die alternativen Achsbilder (sofern sie ungünstiger sind) auf einem Beiblatt aufgenommen werden.
Wird bei einer Kontrolle durch die Polizei festgestellt, dass das tatsächliche Achsbild von dem ge-nehmigten abweicht, kann dies die Stillsetzung des GST zur Folge haben.
- (8) Fahrtweg / Geltungsbereich
Beachte: Auf der Seite 2 kann die Verwaltungsbehörde einen abweichenden Fahrtweg festlegen.
Beachte: Der hier beantragte Fahrtweg ist bindend. Dies gilt auch für die Polizei. Sollte aus ir-gendwelchen Gründen ein neuer Fahrtweg erforderlich sein, ist eine neue Erlaubnis zu beantragen. Für die Dauer dieses neuen Genehmigungsverfahrens muss der Transport ruhen.
Weicht der Transport von der genehmigten Strecke/Bereich ab, wird die Erlaubnis ab diesem Zeitpunkt ungültig.
- (9) Konvoifahrten
Bei einer Konvoifahrt werden mindestens zwei GST und ein Begleitfahrzeug zu einer Art „Kolon-ne“ zusammengefasst. Da sich zwischen den GST oft große Abstände befinden können hier Pro-bleme mit dem Individualverkehr auftreten, da sich bedingt durch Überholmanöver Fahrzeuge in den Konvoi drängen. Aus diesem Grund lassen die meisten Länder Konvoifahrten nur auf Auto-bahnen zu, da ein Überholen auf untergeordneten Straßen nicht oder nur erschwert möglich ist . Viele Fahrzeuge für einen Konvoi zugelassen werden, legt die Verwaltungsbehörde im Bescheid fest.
Bei einer Polizeibegleitung kann diese von einer Konvoifahrt auf der Begleitstrecke absehen, wenn dies aufgrund einer bestehenden Verkehrsdichte oder besonderen Verkehrslage geboten scheint. Wird während der Begleitung eine Konvoifahrt durchgeführt, sollte darauf geachtet wer-den, dass dieser nicht abreißt, da ansonsten die polizeilichen Maßnahmen nicht mehr ordnungsge-mäß durchgeführt werden können. Notfalls ist ein Stopp einzulegen, damit die „abgerissenen“ Fahrzeuge wieder aufschließen können.
Beachte
Wird gegen die Punkte 2, 4 – 7 verstoßen oder diese nicht beachtet, führt dies dazu, dass für den Transport keine gültige Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung besteht.
12.2. Bedingungen:
In der Erlaubnis werden keine speziellen Bedingungen angeführt, trotzdem sind folgende Punkte als solche anzusehen:
- Überprüfung durch Bescheidinhaber, ob die in der Erlaubnis festgelegten Maße und Ge-wichte eingehalten werden
- Überprüfung durch Bescheidinhaber, ob der genehmigte Transportweg auch tatsächlich für die Durchführung geeignet ist
- Vorgeschriebene polizeiliche Maßnahmen
Wird gegen eine solche Bedingung verstoßen, kommen die allgemeinen Vorschriften des § 29 StVO zum Tragen, d.h. die Erlaubnis ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gültig und die Weiterfahrt ist zu unterbinden (=auflösende Bedingung).
12.3. Auflagen:
Die Auflagen einer Erlaubnis werden i.d.R. im Anhang zu Blatt 1 aufgenommen. Durch die Verwaltungsbehörde werden zwingend die allg. Auflagen festgesetzt:
- Während des Transportes muss eine sachkundige, deutschsprachige Person anwesend sein
- Fahrtunterbrechung bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schnee oder Regen sowie bei Glatteis
- Richtlinien über die Kenntlichmachung überbreiter und –langer Fahrzeuge müssen eingehalten werden
- Eine gültige Erlaubnis ist während des Transportes im Fahrzeug mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
Beachte: Eine gültige Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung ist entweder die Original-Urkunde oder eine gut lesbare Fax-Kopie (Obwohl gem. § 46 Abs. 3 StVO das Mitführen fernkopierter Beschei-de (Fax) ausreichend ist, muss als Absender des Fax die ausstellende Behörde, nicht die Spediti-on, ersichtlich sein.)
Neben diesen allgemeinen Auflagen können noch weitere erforderliche Auflagen festgelegt werden:
- Fahrzeitbeschränkungen (Sperrzeiten)
- Polizeibegleitung
- zweiter Beifahrer
- privates Begleitfahrzeug (BF II oder BF III)
- Funkverbindung zw. GST und Polizei
- Brücken- und Streckenauflagen
- Informationspflichten (Eisenbahnunternehmen, 48-Stunden-Regel)
- usw.
- Je nach Ladung können auch unterschiedliche Fahrauflagen notwendig werden. Ein Lade-gut in Forme eines Rohres kann u. U. in Fahrstreifen befördert werden, wenn die größte Ladungsbreite über der Schutzplanke vorkommt, während dies bei einem kastenförmigen Gut gerade nicht der Fall ist .
Beachte: Gemäß Schreiben des BayStMdI vom 22.03.1989 Nr. II D 8-3636-0.3 ist es not-wendig, für den Verkehr mit einem Transportgewicht (Fahrzeug und Ladung) von mehr als 100 t oder mehr als 14 t Achslast Maße und Gewicht amtlich festzustellen, d.h. eine Bescheinigung einer TÜ-Organisation über die Abnahme dieses Transportes muss vorliegen. Dies gilt generell bei der Abfahrt in Bayern. Kommt der Transport aus einem anderen Bundesland nach Bayern, so gilt dies nur, wenn dieses Gutachten als Auflage im Bescheid angeführt ist.
Mitgeteilt von Adolf Rebler, Oberamtsrat, Regensburg; Verfasser Leitfaden : Großraum und Schwertransporte, 260 Seiten
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