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LKW Geschwindigkeitsbegrenzer

Geschwindigkeit - Begrenzer

Ein leidliches Thema ist die Justierung von Geschwindigkeitsbegrenzern. Insbesondere elektronische Einwirkungen, auf die hier nicht weiter eingegangen werden kann, können die Justierung oder die Aufzeichnung ( Vorsicht : Strafbare Fälschung technischer Aufzeichnungen ) stören.  Berücksichtigt man die im Ausland justierten und  gefahrenen Geschwindigkeiten, fällt es machen schwer, die Justierung zu befolgen, insbesondere wenn das Fahrzeug im internationalen Fernverkehr eingesetzt ist.  Die Beamten , insbesondere die der BAG brauchen nur die Aufzeichnungen in Augenschein zu nehmen, um die mangelnde Justierung zu erfassen. Eine Anzeige endet letztlich im nachstehenden Bußgeldbescheid:

Ihnen wird vorgeworfen am ….. Uhr ….in als Verantwortlicher des LKW mit Anhänger, amtliches Kennzeichen  folgende Ordnungswidrigkeit  nach § 24 StVG begangen zu haben. Sie ordneten die Inbetriebnahme des Kraftomnibusses / LKW der Zugmaschine / der Sattelzugmaschine mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 to an, obwohl das Fahrzeug nicht mit dem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, bzw ließen sie zu.  

Macht gem. § 31 II, § 57 c II; 31 d III, 69 a STVZO, § 24 StVG, Nr. 224 BKat

Halter: 150 € und 3 Punkte                                                  Fahrer 100 € und 3 Punkte

Seit dem 1.1.06 müssen LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 to mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein. Eine Nachrüstpflicht besteht für Fahrzeuge, die zwischen dem 1.10.01 und 1.1.05 erstmals in Betrieb genommen wurden

Durch  eine Prüfung am EG Kontrollgerät über die Menüfunktion 6 wird eine schrittweise Erhöhung der Geschwindigkeit bei einer gleich bleibenden Drehzahl von 1500 U / min simuliert und festgestellt ob eine Abriegelung der Motordrehzahl erfolgt. Letzte Prüfung des Kontrollgerätes nach 57 b am

§ 57c Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung

(1) Geschwindigkeitsbegrenzer sind Einrichtungen, die im Kraftfahrzeug in erster Linie durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit auf den eingestellten Wert beschränken.

(2) 1Alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein. 2Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist bei

1. Kraftomnibussen auf eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (v(tief)set),

2. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen auf eine Höchstgeschwindigkeit - einschließlich aller Toleranzen - von 90 km/h (v(tief)set + Toleranzen <- 90 km/h) einzustellen.

(3) Mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer brauchen nicht ausgerüstet zu sein:

1. Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte tatsächliche Höchstgeschwindigkeit nicht höher als die jeweils in Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 genannte Geschwindigkeit ist,

2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren, der Rettungsdienste und der Polizei,

3. Kraftfahrzeuge, die für wissenschaftliche Versuchszwecke auf der Straße oder zur Erprobung im Sinne des § 19 Abs. 6 eingesetzt werden, und

4. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für öffentliche Dienstleistungen innerhalb geschlossener Ortschaften eingesetzt werden oder die überführt werden (z. B. vom Aufbauhersteller zum Betrieb oder für Wartungs- und Reparaturarbeiten).

(4) Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Geschwindigkeitsbegrenzer entsprechen.

(5) Der Geschwindigkeitsbegrenzer muß so beschaffen sein, daß er nicht ausgeschaltet werden kann.

Die amerikanischen Kollegen haben weder mit der Lenkzeit noch mit einer speziellen LKW Geschwindigkeit Probleme, da die Fahrzeuge weder mit Aufzeichnungsgeräten oder Justierungen bestückt sind. Dort gibt es noch das gute alte Schichtenbuch und die Geschwindigkeiten orientieren sich an denen der PKW.

Gute Fahrt

 

 

 

 

 


 
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Rechtsanwalt Helmut Utz
Nachfolger: Rechtsanwalt Herbert Gawrisch

Mitglied des Deutschen Anwaltvereins
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Hamm / Westfalen
Mitglied im BVSK  ( Bundesverband der freiberuflichen
und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen )

Die Tätigkeit wird gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Berufsordnung,
 der Fachanwaltsordnung, des RVG ( s.h. www.brak.de ) bundesweit ausgeübt.