LKW-Recht.de

LKW-RECHT auf Twitter  LKW-RECHT auf Facebook

Suche:  

 
Startseite

Bußgeldkatalog 2020 für LKW

Topthemen
Fahrtenschreiber und EG-Kontrollgerät Fahrtenschreiber und EG-Kontrollgerät
Führerscheinverlust bei Lenkzeitverstoß Führerscheinverlust bei Lenkzeitverstoß
LKW Autotransporter zu lang? LKW Autotransporter zu lang?
LKW Geschwindigkeitsbegrenzer LKW Geschwindigkeitsbegrenzer
Unfallflucht oder Bemerkbarkeit eines LKW Unfalls Unfallflucht oder Bemerkbarkeit eines LKW Unfalls

Bußgeld Allgemein

Führerschein und Fahrverbot

Transport

Verhalten im Straßenverkehr

Spanien

Schwertransport

Unfall - Tipps & Infos

Transportlinks

Info zur Person Utz

Kontakt

Impressum

Datenschutz

Die Lenk- und Ruhezeiten 2013

Formulare
Vollmacht (PDF-Dokument) Vollmacht (PDF-Dokument)
Fragebogen Unfall (PDF-Dokument) Fragebogen Unfall (PDF)
Frachtbrief (PDF-Dokument) Frachtbrief (PDF-Dokument)
 




Webdesign & Technik:
Peernet.de




LKW Autotransporter zu lang ?

Ladungsverlängerung oder Ladungssicherung durch Ausfahren der Stützen ?

Das Amtsgericht Ansbach bearbeitete ein Verfahren unter dem Az. 2 Owi 1091 Js 1188 / 08. Den Vorsitz führte Frau RiAG Hofmann.

Dem Fahrer wurde vorgeworfen die gesetzlichen Maße mit seinem Transporter überschritten zu haben § 29 Abs. 3 StVO. Der Fahrer eines Lohr Aufbaus mit 9 Fahrzeugen wurde durch die Polizei beanstandet. Gemessen wurden mit Ladung 19,60 m. Im Bußgeldbescheid ist unter Bemerkungen zu lesen:

Autotransporter, zulässige Gesamtlänge 18,75 m , gemessen 19,60 m, keine Ausnahmegenehmigung. ( ?! )

Hierzu sagt jedoch § 32 Abs 7 StVZO  1Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 2. 2Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. 3Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.

Die Behörde ist der Auffassung, daß hier eine unzulässige Ladungsverlängerung vorliegt, die Verteidgung plädiert auf § 22 StVO, wonach die Ladung 1,5 m hinausragen darf und die Stützen der Ladungssicherung dienen. Das heißt, die Ladung muß über den unteren Abschluß ( Kenntlichmachung ab 1 m ) hinausragen. Das Gericht zögerte mit einer klarstellenden Entscheidung und war geneigt ein Gutachten einzuholen. Die vom Gericht telefonisch kontaktierten Gutachter konnten keine Stellungnahme abgeben, obwohl die Sache doch auf der Hand liegt, sprich daß die überhängende Ladung nicht berücksichtigt wird und damit die Gesamtlänge von Zug ( 18,75 m ) und Ladung ( 1,5 m ) 20,25 m betragen darf. Auf jeden Fall ist die Entscheidung ein Wegweiser.

Das Verfahren wurde mit dem 24.4.08 eingestellt. Aus der Begründung: Bei den Autotransportern  " bleiben Längenkonstellationen durch den Auszug der Ladestützen gemäß § 32 StVZO unberücksichtigt und damit zulässig, sofern dies der zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung der Ladung, im konkreten Fall des transportierten Fahrzeuges dient. Dies ist beim Autotransporter in der Regel gegeben. Auch im konkreten Fall konnte die Vorderachse des hinten geladenen Fahrzeuges nach dem Lichtbild  der Akten auf dem Transporter selbst befestigt und mit Spanngurten gesichert werden. daran, daß die Überlänge nur 1,05 m betrug, ist weiterhin zu ersehen, daß das geladene Fahrzeug mit dem Schwerpunkt ( Motorraum ) sowie dem überwiegenden Teil seiner Gesamtlänge auf dem Transporter in ursprünglicher Länge geladen werden konnte. Der Auszug der Ladestützen diente dann aber der Stabilisierung der Hinterachse des Fahrzeuges und machte damit das Unterbolzen des Wagens zum Schutz des Unterbodens entbehrlich.

Bei dieser Auslegung des § 32 StVZO war ferner zu berücksichtigen, daß dieser Absatz eigens geschaffen wurde, um für den Autotransporter eine gegenüber § 32 IV günstigere Situation zu schaffen. im vorliegenden Fall wäre jedoch auch ohne Einhaltung des Stabilisierungs- und Sicherungsgedankens  von der Verfolgung der Ordnungswidrigkkeit abzusehen, da vom dem Fahrzeugführer auch bei genügender Anstrengung nicht ohne weiteres erwartet werden kann, dass er genau Kenntnis darüber hat, wann ein an sich zulässiger Ladungsüberstand duch Auszug der Ladunsgstützen befestigt werden kann. Insoweit fehlt es hier bereits an der subjektiven Vorwerfbarkeit. "  Die gesamten Kosten des Verfahrens  wurden der Staatskasse auferlegt . Damit erfolgte ein Freispruch 2. Klasse.  Eine Beerdigung des Falles dritter Klasse ist ein Bußgeld von 35 Euro, wobei einme die Kosten des Verfahrens zur Last fallen.

Gute Fahrt

Die Kollegen von früher :

Besuchen Sie auch unsere weiteren Seiten:







Inhalte dieser Seite:

 

 

Empfehlen Sie LKW-Recht.de weiter:
LKW Autotransporter zu lang ?: Link senden an Facebook LKW Autotransporter zu lang ?: Link senden an Twitter

Wir vertreten Ihre Interessen, wenn es um LKW Recht, Bußgeldsachen, Speditionsrecht und Verkehrsrecht geht - BUNDESWEIT. Bußgeldsachen und Unfälle können von uns kompetent und einfach über das Internet und persönliche Telefonate mit dem Anwalt abgewickelt werden. Bitte beachten Sie die Einspruchfrist bei Bußgeldbescheide von 14 Tage.

Sie können uns Ihren Fall KOSTENLOS und UNVERBINDLICH melden. Ihrer Anfrage und das anschließende Telefonat sind für Sie kostenfrei!

Gebühren entstehen erst im Falle einer ausdrücklichen Beauftragung.

Bitte geben Sie im Formular den Tatvorwurf (z.B. Geschwindigkeitsverstoß, Überladung, Lenkzeitverstoß) an, und welches Dokument Sie zuletzt erhalten haben an. (z.B. Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid, Strafbefehl).
Ihre Nachricht hier:

Rechtsanwalt Michael Erath
Rechtsanwalt
Michael Erath

Ihr Name:
Telefon:
Email: (falls vorhanden)
Rückruf erwünscht: (bei Bedarf bitte ankreuzen)

Die Datenschutz-Hinweise habe ich gelesen und akzeptiert.


 

Diese Infoseiten sind ein Service von
Rechtsanwalt Michael Erath

Mitglied der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Fachanwalt für Strafrecht

Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Lkw-Recht, Unfall, Bußgeld, Lenkzeiten, Personenbeförderung, Überladung, Gefahrengut, Transportrecht, Speditionsrecht, Strafrecht

Weitere Projekte
www.fahrer-seminar.de
www.ra-strafrecht-stuttgart.de
www.verteidiger-stuttgart.de


Rechtsanwalt Michael Erath
Augustenstraße 12 • D-70178 Stuttgart
Tel +49(0)711 627 6699 2 • Fax +49(0)711 627 6699 3
eMail: lkw-recht@ra-erath.de

 

 

Ja, auch diese Webseite verwendet Cookies. Hier erfahren Sie alles zum Datenschutz