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Fahrtenschreiber und EG-Kontrollgerät




Dies ist mein erster Beitrag auf den lkwrecht-Infoseiten.
Er ist dem Gründer der Seite lkw-recht.de gewidmet, 
meinem so früh verstorbenem Kollegen,
Herrn Rechtsanwalt Helmut Utz.

Dortmund, 26.Juni 2011
Rechtsanwalt Herbert Gawrisch






Es gibt zahlreiche Vorschriften im europäischen und im deutschen Recht, die die Aufzeichnungs- und Nachweispflichten für Lenk-, Ruhe- und andere Arbeitszeiten bei der Güterbeförderung mit Fahrzeugen regeln.


Dieser Beitrag gibt einen zusammenfassenden Überblick zu den folgenden Problemen :

-  Für welche Fahrzeuge bestehen Aufzeichnungspflichten ?
-  Was muss aufgezeichnet werden ?
-  Was kann man bei außergewöhnlichen Situationen tun, wenn die
    vorgeschriebenen Lenkzeiten nicht eingehalten werden können ?
-  Wer muss wie lange die Nachweise mitführen ?
-  Wann muss eine Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage
    ausgestellt werden ?  
-  Für welche Fahrzeuge bestehen Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten?




1.) Für welche Fahrzeuge bestehen Aufzeichnungspflichten ?

  a) Für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (früher: zulässiges    Gesamtgewicht; zGG) bis einschließlich 2, 8 t (= 2,8 + 0,0) bestehen keine  Pflichten zur Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten. 
 Hier greift ausschließlich das Arbeitszeitgesetz.
 Für Fahrzeuge bis 2,8 t zGG , die eine Anhängerkupplung haben, aber    tatsächlich  keinen Anhänger zur Güterbeförderung ziehen, gilt dasselbe.

b) Für Fahrzeuge mit mehr als 2,8 t zGG (= 2,8+0,X) gibt es zahlreiche 
    Vorschriften für Lenk- und Ruhezeiten. Auch gilt das Arbeitszeitgesetz.

Das bedeutet im Einzelnen:

b1) Fahrzeuge über 2,8 t bis einschließlich 3,5 t zGG ( = 2,8 +0,X  bis 3,5 +0,0):

Hier müssen die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten eingehalten und durch Aufzeichnungen nachgewiesen werden.
Der Nachweis, dass die Lenk- und Ruhezeiten beachtet wurden, kann durch handschriftliche Aufzeichnungen oder durch Eintragungen auf Tageskontrollblättern erfolgen.
Ist aber ein Kontrollgerät eingebaut, sei es ein Fahrtschreiber, sei es ein EG-Kontrollgerät, so muss es verwendet werden.

b2) Fahrzeuge über 3,5 t zGG (= 3,5 + 0,X):

Die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten müssen eingehalten und nachgewiesen werden.
Für Fahrzeuge, die vor dem 01.05.2006 erstmals zugelassen wurden, muss ein Fahrtschreiber benutzt werden.
Handelt es sich um Fahrzeuge, die nach dem 30.04.2006 erstmals zugelassen wurden, müssen sie mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattet werden.
M1-/N1-Fahrzeuge (Adapterlösung), die erstmals zwischen dem 01.05.2006 und dem 31.12.2013 in Betrieb genommen werden, können für den Anschluss des EG-Kontrollgeräts einen bauartgenehmigten Adapter verwenden. Nur eine anerkannte oder ermächtigte Werkstatt darf den Einbau vornehmen.

b3) Fahrzeuge ab 7,5 t zGG (= 7,5 + 0,0 und mehr) und Zugmaschinen mit einer Motorleistung ab 40 kw (die nicht ausschließlich für die Land- oder Forstwirtschaft eingesetzt werden) :

Die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten müssen eingehalten und nachgewiesen werden.
Fahrzeuge, die erstmals vor dem 01.05.2006 zugelassen wurden, müssen einen
Fahrtschreiber benutzen; dann muss ein Schaublatt eingelegt und ein Ersatzschaublatt mitgeführt werden.Der Fahrzeughalter muss die Schaublätter ein Jahr lang aufbewahren.
 Der Fahrtschreiber kann durch ein EG-Kontrollgerät ersetzt werden; dann muss die Fahrerkarte nicht verwendet werden. Das Gerät muss wie ein Fahrtschreiber betrieben werden. Die Massenspeicherdaten muss der Fahrzeughalter alle drei Monate herunterladen.
Fahrzeuge, die nach dem 30.04.2006 erstmals zugelassen wurden, müssen ein EG-Kontrollgerät haben.



2.) Was muss aufgezeichnet werden ?

a) Bei handschriftlichen Aufzeichnungen oder der Verwendung von  
     Tageskontrollblättern :

Der Fahrer muss die Aufzeichnungen gesondert für jeden Tag vornehmen und zwar jeweils unverzüglich zu Beginn und am Ende der Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten.
Dh.: Der Fahrer muss aufschreiben:

(1)  Vor Beginn der Fahrt:

- Vor- und Zuname des Fahrers
- amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs
- Datum
- Kilometerstand vor Beginn der Fahrt
- Ort des Beginns der Fahrt
- Zeit des Beginns der Arbeitsschicht

(2) Während der Fahrt:

- Beginn und Ende der Lenkzeiten
- sonstige Arbeitszeiten
- Lenkzeitunterbrechungen
- tägliche Ruhezeiten
- wöchentliche Ruhezeiten

(3) Am Ende der Arbeitsschicht

- Zeit des Endes der Arbeitsschicht
- Kilometerstand am Ende der Fahrt
- gefahrene Kilometer (Differenz der Kilometerstände Ende-Anfang)
- Ort des Endes der Fahrt

WICHTIG:
Diese Aufzeichnungspflichten treffen - jeden - Fahrer auf deutschen Straßen.
Dh.: Auch jeder ausländische Fahrer hat die Aufzeichnungen vorzunehmen und bei Kontrollen vorzulegen. Viele ausländische Fahrer kennen aber diese Pflicht nicht!

IMPORTANT FOR FOREIGN DRIVERS :

The following record requirements for vehicles from more than 2,8 t to 3,5 t (= 2,8 + 0,X to 3,5 + 0,0 t) apply to every driver in Germany. That means: Every foreign driver has to conduct the notes and present them in case of check. Many foreign drivers do not know this duty !
Every driver, who is allowed to take the notes by hand or the use of daily check lists, has to take the notes separated day by day and that directly at the beginning and at the end of the driving times, stop-overs and rest-periods.

That means:

The driver has to note:

(1) before the beginning of the drive:
     
      - first name ande surname of the driver
      - officially license number of the vehicle
      - date
      - mileage in kilometers before the beginning of the drive
      - location of the drive´s beginning
      - time of the working shift´s beginning

(2) during the drive

      - beginning and ending of the driving times
      - other working hours
      - breaks of the driving-times
      - daily rest periods
      - weekly rest periods

(3) at the end of the working shift

      - time of the working shift´s end
      - mileage in kilometers at the end of the drive
      - driven kilometers (difference between the milages end-beginning)
      - location of the drive´s end
   
     


b) Bei der Benutzung von Fahrtschreibern:

Hier muss das Schaublatt (Tachoscheibe) handschriftlich beschrieben werden. Das Geschriebene muss lesbar sein und es darf nicht bis in den Bereich, der für die technischen Aufzeichnungen vorgesehen ist, hineinragen.
Der Fahrer muss die Daten selbst schreiben.
Er muss eintragen:

(1) Vor Beginn der Fahrt:

- Vor- und Zuname des Fahrers
- Ort des Beginns der Fahrt
- Datum der Abfahrt
- amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs
- Kilometerstand bei Beginn der Fahrt

(2) Am Ende der Fahrt

- Ort des Fahrtendes
- Datum der Ankunft
- Kilometerstand bei Fahrtende
- Differenz der Kilometerstände von Anfang und Ende der Fahrt


Wenn der Fahrer während seiner Arbeitsschicht das Fahrzeug wechselt, so kann er das Schaublatt des ersten Fahrzeugs auch in dem zweiten Fahrzeug benutzen, w e n n :
- der Fahrtschreiber in dem zweiten Fahrzeug denselben Messbereich hat
- und das Typenschild auf dem Fahrtschreiber der Zulassung des 
  Schaublatts  entspricht.
Dass der Fahrzeugwechsel stattgefunden hat, hat der Fahrer handchriftlich auf der Rückseite des Schaublatts zu vermerken.

Auch wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug befindet, muss er sämtliche Zeiten festhalten. Das kann er auf zweierlei Weise tun:
- Er kann die Tachoscheibe im Gerät weiterlaufen lassen. Dann muss er aber 
  die Zeitgruppe richtig einstellen. UND: Das Schaublatt darf nicht länger als 24 
  Stunden im Gerät gelassen werden, weil es ja sonst überschrieben wird.
- Er kann diese Zeiten aber auch auf der Rückseite des Schaublatts 
   handschriftlich vermerken.


c) Bei EG-Kontrollgeräten:

Schon die falsche Bedienung des Gerätes kann zu einem Gesetzesverstoß führen. Deshalb ist der richtige Umgang mit dem Kontrollgerät von großer Bedeutung. Die Befolgung der Bedienungsanleitung des jeweiligen Geräts und eine fachkundige Einweisung sind entscheidend. Der Unternehmer ist verpflichtet, seine Fahrer entsprechend zu schulen/schulen zu lassen.

Für die richtige Benutzung des Geräts gibt es 4 verschiedene Kontrollgerätekarten:

- die Fahrerkarte
- die Unternehmerkarte
- die Werkstattkarte
- die Kontrollkarte

Fahrer-, Unternehmer- und Werkstattkarte werden auf Antrag von der jeweils zuständigen Landesbehörde erteilt ( Übersicht bei www.kba.de ).


c1) Die Fahrerkarte:

Der jeweilige Führerscheininhaber muss den Antrag auf Ausstellung der Fahrerkarte stellen.
Sie ist für 5 Jahre gültig.
Der Führerscheininhaber darf nur eine einzige Fahrerkarte besitzen.

Der Fahrer hat die Karte ab Beginn seiner Fahrt zu benutzen.
Ist die Karte beschädigt, funktioniert sie nicht richtig, hat der Fahrer sie verloren oder ist sie ihm gestohlen worden, hat er -innerhalb von 7 Tagen - einen Antrag auf Ersatz der Karte zu stellen.
Zusätzlich bei Diebstahl der Karte gilt : Es muss eine Anzeige bei der nächstliegenden Polizeidienststelle erfolgen. Dann ist eine Weiterfahrt ohne Karte für maximal 15 Kalendertage zulässig.

Ist die Karte beschädigt, nicht im Besitz des Fahrers oder weist sie eine Fehlfunktion auf, hat der Fahrer bei Beginn und Ende der Fahrt so vorzugehen:

- einen Ausdruck erstellen
- Rückseite des Ausdrucks folgendermaßen beschriften:
          - Vorname, Name des Fahrers
          - Nummer der Fahrerkarte oder Nummer des Führerscheins
          - Unterschrift

Funktioniert das Gerät überhaupt nicht mehr, dann :

- müssen die nachweispflichtigen Zeiten handschriftlich festgehalten werden.
  Und zwar ist ein Papierstreifen auszudrucken. Auf seiner Rückseite ist ein 
  Diagramm. Mit seiner Hilfe kann man die Zeiten vollständig mit Strichen
  kennzeichnen.
- Außerdem muss man auf dem Papierstreifen notieren:
           - Vorname, Name des Fahrers
           - Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins
           - Amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs
           - Ort Beginn/Ende der Fahrt
           - Kilometerstände
           - Datum
           - Unterschrift


Der Fahrer darf die Karte keinem Dritten zur Benutzung überlassen; auch nicht für eine Stunde. Es drohen:

- Führerscheinentzug
- Verpflichtung, die Berufskraftfahrergrundqualifikation neu zu erwerben
- Strafbarkeit wegen Fälschung beweiserheblicher Daten (Geldstrafe oder
   Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren)


WICHTIG:
Was, wenn der Fahrer unterwegs eine Panne hat und ein anderes Fahrzeug angemietet werden muss ?
Da die Unternehmenskarte ja während der Fahrt nicht mitgenommen wird, ist so vorzugehen:
Es ist - wie bei einer Fehlfunktion der Fahrerkarte, siehe oben - ein Ausdruck zu machen und handschriftlich auszufüllen.
Dann ist der Ausdruck - unverzüglich - dem Unternehmer zu überlassen. Dieser hat ihn ein Jahr lang aufzubewahren.


c2) Die Unternehmenskarte:

Sie gilt für 5 Jahre.

Gibt es mehrere Personen, die für den Einsatz der Fahrzeuge die Verantwortung tragen, so hat das Unternehmen die entsprechende Anzahl von Unternehmenskarten beantragen.
Während der Fahrt wird die Karte nicht benutzt.
Sie hat den Zweck, die Daten, die in dem Kontrollgerät gespeichert sind, anzuzeigen, herunterzuladen und auszudrucken.

Zu Beginn und am Ende des Fahrzeugeinsatzes für das Unternehmen, muss der Unternehmer die Karte in das Kontrollgerät einführen. Damit kann der Einsatz des Fahrzeugs dem Unternehmen zugeordnet werden.

Mietwagen, Vorführwagen, ausgeliehene Fahrzeuge:
Zu Beginn und am Ende des Zeitraums der Miete/Vorführung/Leihe ist die Karte zu benutzen. Damit ist eine Zuordnung des Fahrzeugs zu dem das Fahrzeug einsetzenden Unternehmen möglich.

c3) Die Werkstattkarte:

Sie gilt für 1 Jahr.

Die Karte darf nur ausgestellt werden, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- die Werkstatt muss nach den Bedingungen der StVZO (§ 57 b) an erkannt
  oder beauftragt sein
- die Fachkraft, für die die Karte beantragt wird, muss entsprechend geschult 
   sein
- mit der Fachkraft, für die die Karte beantragt wird, muss ein Arbeitsverhältnis
  bestehen

Fällt auch nur eine dieser Voraussetzungen weg oder endet das Arbeitsverhältnis der verantwortlichen Fachkraft, so gilt :
Das Unternehmen ist verpflichtet, dies der zuständigen Behörde - unverzüglich -
zu melden und die Karte zurückzugeben.

c4) Die Kontrollkarte:

Sie gilt 5 Jahre.
Die Kontrollkarte dient dazu zu überprüfen, ob die Sozialvorschriften im Straßenverkehr eingehalten werden.
Die Karten stehen der Polizei, dem BAG, der Gewerbeaufsicht, dem Landratsamt, den Betriebskontrolleuren zur Verfügung.
Damit können die in dem Kontrollgerät und der Fahrerkarte gespeicherten Daten gelesen, ausgedruckt und heruntergeladen werden.




3.) Hilfe für den Fahrer bei außergewöhnlichen Situationen im Straßenverkehr:

Bei Fahrtbeginn nicht vorhersehbare und nicht einplanbare Ereignisse können dazu führen, dass die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten nicht eingehalten werden können und es deshalb später zu einem Bußgeldverfahren kommt.
Hier hilft die Kenntnis des Art. 12 VO (EG) 561/2006. weiter:
Diese Vorschrift erlaubt es dem Fahrer in bestimmten Fällen, die vorgesehenen Grenzen für Lenkzeiten zu überschreiten.
Voraussetzung ist:

- Es muss zu Verzögerungen gekommen sein
- durch Ereignisse, die für den Fahrer nicht vorhersehbar und damit nicht
  einplanbar waren.
- Diese Ereignisse müssen dazu führen, dass die Sicherheit von Personen, des    Fahrzeugs oder der Ladung nicht mehr gewährleistet ist.

Als solche Ereignisse, die zu Verzögerungen führen können, kommen zB. in Betracht (andere Situationen sind denkbar):
- größere Verkehrsunfälle
- extreme Wetterbedingungen (Schnee, Eis, Nebel, Sturm,    
  Überschwemmungen, umgestürzte Bäume)
- Verkehrsumleitungen
- Stau nach Verkehrsunfall
- Technische Probleme am Fahrzeug
- Medizinischer Notfall

WICHTIG: 
Das Ereignis darf nicht im Voraus bekannt und nicht vorhersehbar gewesen sein. Vorhersehbar ist es zB, wenn es auf bestimmten Autobahnstrecken immer wieder zu Verkehrsstaus kommt.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, handelt der Fahrer nicht rechtswidrig, w3nn er die einzuhaltenden Grenzen der Lenkzeiten überschreitet.
Wie kann er aber vermeiden, dass später ein Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der Lenkzeiten gegen ihn eingeleitet wird? :

Das Wichtigste ist die Dokumentation des unvorhersehbaren Ereignisses.
Wie der Fahrer dabei vorgehen muss, ist gesetzlich geregelt; andere oder spätere Dokumentationen sind nicht zulässig:

Ist das Fahrzeug mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet, muss der Fahrer:
- die Tachoscheibe aus dem Gerät nehmen
- und auf der Rückseite
- handschriftlich (am besten mit Filzstift, damit man beim Schreiben nicht die
  Tachoscheibe durchdrückt)
- einen Vermerk aufschreiben.
- Dabei ist ganz wichtig "Artikel 12" groß über den Vermerk zu schreiben.

zB.:         " Artikel 12
                  - Starker Schneefall auf der A 45 zwischen (Stadt) X und (Stadt) Y
                  - Montage der Schneeketten
                  - Überschreiten der ununterbrochenen Lenkzeit "


Ist das Fahrzeug mit einem EG-Kontrollgerät versehen, muss der Fahrer:
- zwei (!) Ausdrucke "Tageswert" machen
- und die Ausdrucke auf der Rückseite (wie bei der Tachoscheibe) beschriften.
Warum 2 Ausdrucke ?:
Den ersten Ausdruck muss der Fahrer nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Mitführungspflichten seinem Unternehmer geben.
Die Überschreitung der Lenkzeit ist aber noch auf der Fahrerkarte gespeichert. Kommt es dann zu einer Kontrolle, nachdem der Fahrer den ersten Ausdruck seinem Unternehmer abgeliefert hat, kann der Fahrer nun die Lenkzeitüberschreitung ohne weiteres rechtfertigen.


Sind weder Fahrtschreiber noch EG-Kontrollgerät vorgeschrieben, genügen also Tageskontrollblätter oder handschriftliche Aufzeichnungen, muss der Fahrer einen entsprechenden Vermerk aufnehmen.



4.) Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage

Die Nachweis- und Mitführungspflichten laufen leer, wenn der Fahrer an einem
oder mehreren der vorausgegangenen 28 Tage:

- ein Fahrzeug gelenkt hat, für dessen Führen keine Nachweispflicht besteht
- krank war
- Urlaub hatte
- oder andere Arbeiten als Lenken eines Fahrzeugs verrichtet hat.
 
Bei Kontrollen müssen aber die vom Fahrer geleisteten Zeiten vollständig nachprüfbar sein. Das gelingt nur, wenn nachvollziehbar wird, warum der Fahrer für bestimmte Zeiten keinen Nachweis mit sich führt. Deshalb ist die Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage auszustellen und mitzuführen.

Die Bescheinigung darf nicht handschriftlich ausgefüllt werden. Sie muss mit der Schreibmaschine oder am Computer erstellt werden.
Ausstellen muss die Bescheinigung der Unternehmer; unterschreiben müssen der Unternehmer und der Fahrer.
Der Unternehmer muss die Gründe für das Fehlen der Nachweise anzugeben; es genügen pauschale Angeben wie: krank, Urlaub, betriebliche Arbeit.
Die Bescheinigung muss der Unternehmer dem Fahrer vor Fahrtantritt aushändigen. Der Fahrer hat die Bescheinigung bei Kontrollen vorzuweisen. Nach Ablauf der Mitführungspflicht gibt der Fahrer die Bescheinigung dem Unternehmer zurück.

In Deutschland gibt es kein vorgeschriebenes Formular, das für die Bescheinigung verwendet werden muss.
Viele andere EU-Staaten haben aber das EU-Formblatt eingeführt; dieses muss in diesen Staaten verwendet werden. Das Formular kann unter www.bag.bund.de (Service,Formulare) heruntergeladen werden.

Fallen die berücksichtigungsfreien Tage unterwegs an und fährt der Fahrer in Deutschland, so muss der Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in Deutschland - nachträglich - die Bescheinigung ausstellen.
Fährt der Fahrer aber im Ausland, so muss der Fahrer die Dokumentation selber machen, dh.:  
- bei einem EG-Kontrollgerät lässt er die Fahrerkarte stecken. So wird die
  Ruhezeit aufgezeichnet.
- bei einem Fahrtschreiber entnimmt er die Tachoscheibe und vermerkt die
  Zeiten handschriftlich in dem Diagramm auf der Rückseite.


5.) Die Mitführpflichten

 Für alle Fahrzeuggewichtsklassen, für die die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten
nachgewiesen werden müssen, gilt seit Januar 2008:

Die Nachweisunterlagen müssen für den laufenden Tag und die vorangegangenen 28 Kalendertage mitgeführt werden:
- Bei Tageskontrollblättern/handschriftlichen Aufzeichnungen:
  die des laufenden Tages und der vorangegangenen 28 Tage
- Bei Fahrtschreiber:
  die Tachoscheiben des laufenden Tages und der vorherigen 28 Tage
- Bei EG-Kontrollgerät:
  die Fahrerkarte
- Ebenfalls mitzuführen sind die Bescheinigungen über berücksichtigungsfreie 
  Tage.

WICHTIG.
Hat der Fahrer verschieden Fahrzeuge in den letzten 28 Tagen gefahren, muss er die entsprechenden Aufzeichnungen immer bei sich haben und beim Wechsel des Fahrzeugs mitnehmen.
All diese Nachweise muss der Fahrer bei sich haben und bei einer Kontrolle vorlegen können. Am besten ist es, er schafft sich dafür eine Fahrermappe an, in der er die Nachweise zeitlich geordnet aufbewahrt. Er zeigt damit der Kontrolle gleichzeitig, dass er ein Profi ist und sein Geschäft versteht. 


6.) Die Ausnahmen von den Nachweispflichten bei der Güterbeförderung:

Handelt es sich bei dem benutzten Fahrzeug zwar um ein Kraftfahrzeug, eine Zugmaschine, einen Anhänger, einen Sattelanhänger oder eine Kombination aus solchen Fahrzeugen werden mit ihm aber keine Güter befördert, so gilt :
Der Fahrer und der Unternehmer muss nicht  die Regelungen über Lenk- und Ruhezeiten und deren Nachweis beachten.  Nicht freigestellt ist er aber von der Einhaltung der Arbeitszeiten und deren Nachweis nach dem Arbeitszeitgesetz.


Darüberhinaus hat sowohl die Europäische Union als auch der deutsche Gesetzgeber Ausnahmen geregelt. Die europarechtlichen Ausnahmen gelten unmittelbar in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union; die deutschen Ausnahmen gelten - zusätzlich - nur in Deutschland. Alle Ausnahmen befreien von der Beachtung der Lenk- und Ruhezeiten und ihrem Nachweis; befolgt werden muss jedoch wie immer das Arbeitszeitgesetz.

Zunächst sind hier die - europarechtlichen - Ausnahmen genannt :

- Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 
  40 km/h
- Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der
  Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung  
  zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer angemietet werden,
  sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen
  Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegt
- Fahrzeuge - einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte
  für humanitäre Hilfe verwendet werden - , die in Notfällen oder bei Rettungs-
  maßnahmen verwendet werden
- Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke
- spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um
  ihren Standort eingesetzt werden
- Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im   Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße
  durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch 
  nicht in Betrieb genommen worden sind;
- Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse 
  von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung ver-
  wendet werde
- Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem
  sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtge-
  werblichen Güterbeförderung verwendet werden.

Nun die - zusätzlich - geltenden Ausnahmen nach - deutschem - Recht :

- Fahrzeuge, die im Eigentum von Behörden stehen oder von diesen ohne
  Fahrer angemietet oder geleast sind, um Beförderungen im Straßenverkehr
  durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen
  Verkehrsunternehmen stehen
- Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder
  Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur
  Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen
  Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des
  Unternehmens verwendet oder von diesem ohne Fahrer angemietet werden
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder
  forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern
  vom Standort des Unternehmens verwendet werden, das das Fahrzeug besitzt,
  anmietet oder least
- Fahrzeuge oder Fahrzeugkombination, mit einer zulässigen Höchstmasse von
  nicht mehr als 7,5 t, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des
  Unternehmens:
       - von Postdienstleistern, die Post-Universaldienstleistungen gemäß § 1 Abs.
         1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung zum Zwecke der Zustellung
          von Sendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen oder
       - zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der
         Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, z.B. Fahrzeuge
         mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als
         Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf
         dienen,
   verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit
   des Fahrers darstellt
- Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als
  2300 Quadratkilometern verkehren, die mit den übrigen Teilen des
  Hoheitsgebiets weder durch eine befahrbare Brücke, Furt oder einen
  befahrbaren Tunnel verbunden sind
- Fahrzeuge, die im Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des
  Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder
  Elektroantrieb verwendet werden und deren zulässige Höchstmasse
  einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 t nicht übersteigt
- Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung
  der Fahrerlaubnis oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen,
  sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Güterbeförderung verwendet
  werden
- Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation,
  Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, von den
  Straßenbauämtern, der Hausmüllabfuhr, den Telegramm- und Telefonanbietern,
  Radio und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- bzw
  Fernsehsendern und -geräten verwendet werden
- Spezialfahrzeuge, die zum Transport von Ausrüstungen des Zirkus- oder
  Schaustellergewerbes verwendet werden
- speziell für mobile Projekte ausgerüstete Fahrzeuge, die hauptsächlich im
  Stand zu Lehrzwecken verwendet werden
- Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und
  zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für
  Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden
- Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte
- Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 250 Kilometern vom Standort des
  Unternehmens zum Transport tierischer Nebenprodukte verwendet werden
- Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen,
  Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals
  verwendet werden
- Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 50 Kilometern für die
  Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den
  lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen
  Schlachthäusern verwendet werden









 






 





                                 







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Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Lkw-Recht, Unfall, Bußgeld, Lenkzeiten, Personenbeförderung, Überladung, Gefahrengut, Transportrecht, Speditionsrecht, Strafrecht

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