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LKW Elefantenrennen, Differenzgeschwindigkeit

    
Elefantenrennen

80 Euro 1 Punkt beim KBA  gemäß Nr 18 Bußgeldkatalog

Nach § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung ( StVO ) darf nur überholen, wer eine "wesentlich höhere Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt".

Diese Vorschrift, die im Bußgeldkatalog unter der Nr. 18 aufgenommen wurde, und meistens mittels VIdeo ( System VAMA ) erfasst wird, hat eine neue Einnahmequelle für die Bußgeldstellen geschaffen, Viele LKW, sind gesetzlich vorgegeben mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ( § 57 C StVZO ) ausgerüstet, der je nach dem bei 90 km/h die Geschwindigkeit drosselt, Damit ist ist eine größere Differenzgeschwindigkeit als 15 km/h unter normalen Umständen ( ebene Autobahnfahrt ) nicht zu erreichen.

Das Amtsgericht Lüdinghausen  ( 10 Owi 89 JS 2124 / 05 ) hält eine wesentlich höhere Geschwindigkeit von 9,8 Km/h beim Überholen nicht für ausreichend. In einem derartigen Fall muss vom Überholen Abstand genommen werden., sprich man darf dem Wohnwagen oder der blauen Plane noch einige Kilometer folgen. Ob dies nun ermüdet oder nicht. ( In den südlichen Ländern, insbesondere in Spanien sollen die Begrenzer höher justiert sein )

Wenn der zu Überholende eine Geschwindigkeit von 40 km/h einhält, ist eine Geschwindigkeitsdifferenz des Überholers von 10 km/h ausreichend. Diese muß ansonsten jedoch erheblich darüber liegen, weil es nicht nur auf die absoluten bzw. relativen Geschwindigkeitsunterschiede ankommt, sondern darauf, ob nach den Umständen des Einzelfalls der Überholvorgang sich zu sehr in die Länge zieht und hierdurch der übrigen Verkehr über Gebühr behindert wird.  Dabei ist ein Überholvorgang von 20 Sekunden allerdings nicht in jedem Fall als ungebührlich lange anzusehen (BGH VM 59. 14: BayObLG DAR 1961, 204 f).

Bereits nach diesem Maßstab lässt sich eine erhebliche Geschwindigkeitsdifferenz verneinen, wenn ein nachfolgende Polizeifahrzeug auf mindestens 1.000 m -. für die das Fahrzeug des Betroffenen, auch bei einer behaupteten Geschwindigkeit von 90 km/h, 40 Sekunden benötigte, am Überholen gehindert war und die von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit in Anlehnung an die für den Verkehr innerorts entwickelten Grundsätze nicht zumindest 25% über der des mit 75 km/h fahrenden, überholten Verkehrs - das wären 93.75 km/h gewesen – lag. 

Der Sicherheitsabstand von 50 m durch die LKW muß natürlich eingehalten werden muss.  Und :

Bußgkatalog Nr 10  :Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand ( 1,5 m ) beim Vorbeifahren oder

Überholen                                                                                             80 €     3 Pkt.

Bußgkatalog Nr.14 den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten.                                                                                         25 €

Gute Fahrt !



Dieses Fahrzeug fuhr der Verfasser in den Achzigern.  TYP 4428 ( Langhuber Cummins mit Fullergetriebe / Overdrive ). Lief Spitze 138 Km//h ohne Begrenzer und ohne Schwämmchen mit den Augen nach hinten.  Man mußte sich nach vorne beugen, um beim Überholen durch das Beifahrerfenster hinunter in die  alten DB SK Fahrerhäuser zu schauen. Ein Elefantenrennen am Berg gab es auch selten.  Ford war der Zeit voraus. http://www.fordtranscontinental.nl/  Gute Fahrt ...

 

 

 


 
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Nachfolger: Rechtsanwalt Arnd Link

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Die Tätigkeit wird gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Berufsordnung,
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