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LKW Eis und Schnee


Foto: http://www.powalski.com/


Eisplatten in der Plane


Die Sache ist gemäß Bußgeldkatalog bewehrt. Der Fahrer hat gemäß Nr. 108 Bußgeldkatalog mit 80 € zu rechnen und der Halter mit 180 € gemäß Nr. 189 Bußgeldkatalog, soweit  ihm dies subjektiv vorwerfbar ist. Drei Pkte gibt es obendrein dazu. Eisbrocken die vom LKW fallen, können Unfälle verursachen. Vorgekommen ist auch schon, daß diese sich während der Fahrt lösen und mir nichts dir nichts herunterfliegen und PKW´s beschädigen. So geschehen auf der Autobahn A 61 ( Amtsgerichtsbezirk Speyer ), wo eine Eisplatte auf die Frontscheibe eines PKW´s platzte und diese zerstörte. Verletzt wurde glücklicherweise niemand. Das Amtsgericht Speyer hat mit größten Bedenken das Bußgeld gegen den Fahrer von 75 Euro, 3 Pkte ( konkrete Gefährdung ) auf 35 € herabgesetzt. Das muß jedoch nicht immer so sein, wenn man daran denkt, welche Folgen der dem Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalt haben kann. Man denke an die Steinewerfer, wobei ein Eisbrocken einem Stein nicht nachsteht. Aus meiner aktiven Zeit kann ich berichten, daß ich versucht habe die Eisbrocken mittels Bremsung von der Plane herunter zu bekommen, wobei nicht selten die CB - Funk Antennen hiervon getroffen wurden. Die sicherste und umständlichste Methode ist natürlich die, daß man mit einer Latte in die Ladefläche steigt und die Eisbrocken herunterstößt, wobei man dann erst merkt, was für ein Gewicht die Eisbrocken haben.

Mittlerweile bieten die LKW Hersteller ein Airbagsystem an, welches die Plane anhebt, damit das Wasser ablaufen kann und sich keine Taschen in der Plane bilden. Früher hatten die Planengestelle noch ein Gefälle, was jedoch zu Gunsten des Laderaums in Vergessenheit geraten ist. Man kann auch daran denken, das Fahrzeug im Gefälle / Steigung abzustellen oder mittels Luftregulierung ( bei Luftfederung ) das Fahrzeugniveau in "Schieflage" zu bringen, damit das Wasser abfließt.

Auch muß man die Lkw´s vom Schnee befreien, da dadurch die eigene Sicht sowie die des hinterherfahrenden eingeschränkt wird. Abgekehrt habe ich das Fahrzeug nicht, sondern habe versucht in verkehrsarmer Zeit loszufahren, um dann bei zunehmender Geschwindigkeit den Schnee herunterwehen zu lassen, wobei jeder feststellen wird, daß erst bei einer Geschwindigkeit  von mehr als 50 der Schnee langsam beginnt herunter zu wehen. Hierbei sollte man jedoch nicht vergessen, daß je nach Witterungslage sich bereits Eisplatten in den Planentaschen gebildet haben.

Hier noch ein Tipp für den Winter: Um ein Einfrieren der Bremsen ( damals gab es noch keine Luftrockner ) zu vermeiden, wurden die Fahrzeuge unter Lösung der Handbremse früher unterkeilt abgestellt. Die Wischer wurden herausgestellt ( Beschädigung der Wischerlippen durch Anfrieren ) und die Türgummis mit Fett beschmiert ( Festfrieren vermeiden ). Spiritus in Wischwasser und Enteisungsspray außen versteckt. Wenn jetzt noch die Batterie mitgemacht hat, war die Abfahrt gewährleistet. Autowäsche fiel natürlich aus und wer ganz gewissenhaft war, hat die Leuchten gesäubert und die elektrischem Steckverbindung auf Korrosion durch das Streusalz überprüft. Gerade im Winter ist ein ordnungsgemäße Beleuchtung wichtig.

... Bußgkatalog Nr. 6 . Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht                                        140 €     3 Pkt

Bußgeldkatalog Nr. 8.  Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren


8.1 trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an

Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen,  Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis)  100 €     3 Pkt.

Bußgeldkatalog Nr. 9. Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit (( 50 ) bei Sichtweite

unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten         80 €    3 Pkt.


Bußgeldkatlog Nr. 21 Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 Meter betrug                                                                                  120 €    4 Pkt.


75.Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren                                                                                               25 €


75.1 - mit  Sachbeschädigung                                                               35 €


76 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage                                                      40 €     3 Pkt.

nicht mit Abblendlicht gefahren






Gute Fahrt wünscht http://www.lkwrecht.de/

Foto v. http://www.powalski.com/



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