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Autokauf per Internet

Anwendbarkeit der Bestimmungen über Fernabsatz-Verträge

 beim Autokauf

Wir leben in einer Zeit der modernen Kommunikationsmittel, insbesondere der sog. Fernkommunikationsmittel - dies hat auch Einfluss auf Verträge im Zusammenhang mit dem Autokauf!

Wer als Verkäufer von Kraftfahrzeugen mittlerweile eine Homepage im Internet hat, auf der er Fahrzeuge zum Verkauf anbietet, tut dies schließlich nur, weil er auf eingehende Anrufe, u.U. auch E-Mails hofft, mit denen sich Kaufinteressenten melden. Aber auch auf Inserate in Zeitungen oder sonstige Werbesendungen sollen sich schließlich Interessenten melden.

In solchen Fällen sind die neugeschaffenen Regelungen der §§ 312 b ff BGB zu beachten, was oftmals übersehen wird.

Die §§ 312b ff BGB treffen besondere Regelungen für die so genannten Fernabsatz-Verträge.

Fernabsatz-Verträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden.

Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mail sowie Rundfunk, Tele-und Mediendienste.

Der Vertrag muss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen worden sein. Das ist der Fall, wenn sowohl für den Vertragsantrag, aber auch für die Annahmeerklärung Fernkommunikationsmittel eingesetzt worden sind. Dabei ist gleichgültig, ob die Parteien gleichartige oder unterschiedliche Kommunikationsmittel benutzen. Nimmt der Unternehmer die ihm per Brief, Fax oder E-Mail übermittelte Bestellung konkludent durch Zusendung der Ware an, verwendet er für die Annahmeerklärung ein Fernkommunikationsmittel.

Etwas anderes gilt nur, wenn es während der Vertragsanbahnung zu einem persönlichen Kontakt zwischen den Parteien selbst oder Vertretern kommt. Dabei ist allerdings wichtig, dass der Verbraucher sich während dieser Vertragsanbahnung alle erforderlichen Informationen verschafft hat, sich aber z. B. nicht entschließen wollte, die Ware kurz darauf dann bei einem Telefonat bestellt.

Da grundsätzlich die Vornahme der Vertragsrelevanten Handlungen entscheidend ist, muss der Unternehmer im Zweifelsfall den persönlichen Kontakt und Information des Verbrauchers beweisen.

Die einzelnen gesetzlichen Regelungen:

1.) Gem. § 312c BGB hat der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über

a) die Einzelheiten des Vertrags,

b) den geschäftlichen Zweck des Vertrags.

Dies bedeutet:

Dem Käufer sollte eine Bestätigung des zuvor geführten Telefongesprächs mit den entsprechenden Eckdaten (Fahrzeug, Ausstattung, Kaufpreis) zugehen, per Brief oder - falls möglich - per Fax (Sendeprotokoll aufheben!), per E-Mail (ausdrucken und abheften!).

2.) Gem. § 312d BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.

3.) Gem. § 355 BGB hat ein solcher Widerruf innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittel seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des § 355 BGB enthält.

Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist sogar einen Monat.

Damit wird dem Unternehmer eine umfassende Informationspflicht auferlegt, sie wird durch die Verpflichtung ergänzt, dem Verbraucher die wesentlichen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zustellen (§ 312c BGB). Daneben und vor allem begründet das Gesetz für den Verbraucher ein Widerrufs- oder Rückgaberecht (§ 312d BGB).

Dies bedeutet:

Dem Käufer muss - per Brief, Fax, E-Mail - eine solche Belehrung übersandt werden, so früh es geht (2 Wochen Widerruf möglich) oder spätestens, wenn das Geschäft zustande kommt (1 Monat).

Die Belehrung könnte wie folgt aussehen:

Autokauf ist Vertrauenssache - dieses Vertrauen möchten wir rechtfertigen.

() Sie möchten bei uns ein Fahrzeug bestellen,

() Sie haben soeben bei uns telefonisch / per Fax / per E-Mail ein Fahrzeug bestellt.

Das Gesetz schreibt uns vor, dass wir sie über die Möglichkeit eines Widerrufs belehren.

Die folgende Belehrung unterschreiben sie bitte versehen sie mit dem aktuellen Datum und senden sie an uns zurück.

Widerrufsbelehrung

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von

() zwei Wochen                                                                     () einem Monat

ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an:

(Genaue Bezeichnung des Verkäufers, Anschrift, Fax-Nr. und E-Mail)

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Können sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in einem verschlechterten Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Die Wertersatzpflicht können sie vermeiden, wenn sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.

Ort und Datum                                                Unterschrift des Käufers



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