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Restwert

Maximal erhalten Sie den Wiederbeschaffungswert bei einem wirtschaftlichen Totalschaden. 

Erreicht die Addition der Reparaturkosten und des Restwerts nicht den Wiederbeschaffungswert, ist eine Abrechnung ( netto, ohne MwSt ) auf Gutachtenbasis problemlos.

Übersteigen der Restwert und die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert erhalten sie den Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert, wenn Sie das Fahrzeug behalten wollen.

( Bsp. Reparturkosten 2500 €, Wiederbeschaffungswert 2000 € Restwert 1000 €: Fahrzeug kann bis 2600 € werden. Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis 2000 - 1000 = 1000 € Entschädigung ).

Eine tatsächliche Reparatur ist jedoch möglich bis 130 % des Weiderbeschaffungswertes. ( Intergritätsinteresse ), wobei eine streitig ist, ob man das Fahrzeug dann weiterbenutzen muß. sh. auch Restwerturteile

Wer nach einem Autounfall mit Totalschaden Ersatz für sein Fahrzeug verlangt, muss sich nicht den höchst möglichen Restwert seines Unfallwagens anrechnen lassen, das veröffentlichten die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV). Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) reicht es in der Regel aus, wenn der Geschädigte den Restwert durch einen Sachverständigen ermitteln lässt und von der Schadenssumme abzieht. Nur wenn sich der Verkauf zu einem höheren Preis aufdrängt, etwa weil der Unfallverursacher ein verbindliches Angebot mit einem günstigeren Erlös für den Unfallwagen vorlegt -, muss er sich einen höheren als den vom Sachverständigen ermittelten Restwert entgegenhalten lassen. Damit gab der BGH einem Außendienstleiter Recht, der mit einem Wagen seiner Firma ohne eigenes Verschulden verunglückt war. Ein Gutachter hatte für das zerstörte Auto einen Restwert von 2800 Euro ermittelt, der vom Wiederbeschaffungswert in Höhe von rund 25 000 Euro abgezogen wurde. Der Unfallverursacher dagegen wies auf einen Händler hin, der angeblich 4400 Euro zahlen wolle, legte allerdings kein konkretes Angebot dieses Händlers vor. Dem VI. BGH-Zivilsenat zufolge ist der Geschädigte zwar gehalten, den Schaden möglichst gering zu halten. Doch der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit, um deren Realisierung sich der Betroffene erst noch hätte bemühen müssen, genüge nicht, um seine Pflicht zur Minderung des Schadens zu begründen, heißt es in der Urteilsbegründung.

Grundsätzlich ist ein Geschädigter Herr des sogenannten Restitutionsgeschehens, also der Schadensabwicklung. Veräußert er ein unfallgeschädigtes Fahrzeug mit dem vom Sachverständigen festgestellten Restwert, darf die Versicherung ihm später keine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht vorwerfen. So ein Urteil des Landgerichts Wuppertal, auf das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) aufmerksam machen. Ein Autofahrer hatte sich nach einem unverschuldeten Unfall einen Ersatzwagen gekauft. Beim Autohändler gab er seinen total beschädigten Wagen für die vom Sachverständigen festgesetzten 1000,- Euro in Zahlung. Anschließend rechnet er mit der gegnerischen Versicherung unter Angabe dieses Restwertes ab. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers legte ihm daraufhin ein von ihr bei einem Sonderrestwertmarkt eingeholtes Angebot über 2700 Euro vor und warf ihm eine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht vor. Die Restwert – Differenz von 1700 Euro wollte die Versicherung abziehen. Die Richter stellten klar, dass dies nicht erlaubt ist. Wird wie in diesem Fall, auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abgerechnet, darf sich der Geschädigte darauf verlassen, dass dieses Gutachten auch bei der Neuanschaffung eines Fahrzeuges oder bei der Höhe der Reparaturkosten maßgeblich ist. Auf das höhere Angebot muss er sich nicht verweisen lassen, da dieser Restwerterlös erst durch Einschaltung spezieller Restwertaufkäufer auf einem Sondermarkt, der oft nur Versicherungen bekannt ist, erzielt worden wäre. Der Geschädigte darf bei der Ermittlung des Restwertes grundsätzlich der Sachkunde eines Fachmannes vertrauen, so die Richter.

Der Eigentümer eines bei einem Unfall beschädigten Autos muss das Angebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung beachten, den Wagen zu einem bestimmten Restwert zu verkaufen. Andernfalls verstößt er gegen seine gesetzliche Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten, entschied das Landgericht Gießen. Das Urteil wurde von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht. Hier hatte die einstandspflichtige Versicherung dem Geschädigten die Telefonnummer eines Aufkäufers mitgeteilt, der den Wagen für 8000 Euro übernehmen wollte. Der Betroffene nahm aber zu dem ihm dubios erscheinenden Aufkäufer keinen Kontakt auf, sondern verkaufte das beschädigte Auto für 5000 Euro an einen ortsansässigen Händler. Die Richter hielten ihm vor, dies sei ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gewesen. Ohne einen anderen Anhaltspunkt zu besitzen - beispielsweise ein Restwertgutachten - hätte sich der Geschädigte nicht einfach über das Angebot der Versicherung hinwegsetzen dürfen, hieß es in dem Urteil. Auch wenn die Versicherung lediglich die Telefonnummer des Aufkäufers mitgeteilt habe, wäre es dem Geschädigten zuzumuten gewesen, sich mit ihm in Kontakt zu setzen und wenigstens über die Modalitäten eines Vertrags zu reden. Landgericht Gießen, AZ: 1 S 99/99, vom 9. Juni 1999

Neuwagenersatz

Der Wagen hat noch den Geruch des Neuen und schon gibt es einen Unfall. Hart traf es den Besitzer eines gerade mal 2.000 Kilometer gefahrenen und sechs Wochen alten Mercedes. Unfall-Ursache und Schuldfrage waren eindeutig: Das gegnerische Fahrzeug kam aus einer Seitenstraße und beachtete die Vorfahrt nicht. Der Mercedes-Fahrer wollte allerdings nicht einsehen, dass er den stark beschädigten Unfallwagen weiterfahren sollte. Deshalb verlangte er von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners einen Neuwagen. Als diese ablehnte, suchte er gerichtliche Hilfe, allerdings ohne Erfolg. Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vertraten die Ansicht, ein neues Auto sei wirklich nur dann noch neu, wenn die zurückgelegte Fahrleistung 1.000 Kilometer nicht übersteigt und das Auto nicht älter als ein Monat ist. Nur in besonderen Ausnahmefällen könne hiervon abgewichen werden. Einen solchen Ausnahmefall sahen die Richter hier nicht gegeben. Der Kläger konnte die Anschaffung eines Neuwagens auf Kosten der Versicherung also nicht durchsetzen. OLG Hamm, AZ: 13 U 54/99

Wird ein älteres Auto bei einem Unfall erheblich beschädigt, können die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges vor dem Unfall übersteigen. Der Autobesitzer kann dennoch ein Interesse daran haben, dass das Fahrzeug re-pariert wird. Dabei handelt es sich regelmäßig um nachvollziehbare Gründe, die hinter diesem Ansinnen stehen und nicht um ein "irrationales" Verhältnis zu seinem Auto. Der Besitzer kennt sein Fahrzeug, das er möglicherweise vor vielen Jahren als Neuwagen erworben hat. Er weiß um seine Zuverlässigkeit, insbesondere des Motors. Erwirbt er dagegen ein Fahrzeug, das vom Zeitwert her dem seinigen entspricht, ist ihm dessen "Vorleben" zumeist unbekannt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieses Ansinnen als berechtigt anerkannt und entschieden, dass ein verunfalltes Fahrzeug auch dann noch repariert werden darf, wenn die Instandsetzungskosten 13o Prozent des Zeitwertes des Autos vor dem Unfall nicht übersteigen. Die Versicherung muss die angefallenen Reparaturkosten erstatten. Der Geschädigte kann dabei die Reparatur auch selbst durchführen und die angemessenen Reparaturkosten verlangen, die in einer Fachwerkstatt entstanden wären (sogenannte "fiktive Abrechnung"). Voraussetzung für diese fiktive Abrechnung ist allerdings, dass das Fahrzeug tatsächlich vollständig repariert wurde. Der BGH hat in einer neueren Entscheidung bekräftigt, dass diese Rechtsprechung weiter gilt. Er hat sie dahingehend erweitert, dass auch für Fahrzeuge, die teilweise oder ganz gewerblich genutzt werden (z.B. Dienstfahrzeuge leitender Mitarbeiter oder Taxis) diese Regelung gilt.. Auch diese Fahrzeuge können nach einem Unfall repariert werden, wenn die Kosten 13o Prozent des Zeitwertes nicht übersteigen. Stellt ein Geschädigter unter Hinzuziehung eines unabhängigen Sachverständigen fest, dass die Reparaturkosten über dem Zeitwert liegen, sollte er sich daher von einem verkehrsrechtlich versierten Rechtsanwalt über die Möglichkeiten der Schadensabwicklung beraten lassen.

 

BGH v. 12.5.05, Az VIZR 132 / 04: ( Verkauf gemäß Gutachtenrestwert )

 Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muß. Dies bedeutet, daß der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat - sog. "subjektbezogene Schadensbetrachtung" - (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 373 , 376 f.; 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 769 f. und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, 381 f.). Ein Geschädigter ist allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO) und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769 ; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Nach diesen Grundsätzen leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 770 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, 382).

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