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BGH-Urteile zum Restwert

 

Urteile zur Restwert

BGH   06.04.1993  AZ: VI ZR 181/92

Der Geschädigte darf bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 S.2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.

Auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertkäufer braucht er sich in aller Regel nicht verweisen lassen.

(Aus den Gründen: ...Der Geschädigte darf sich bei der Überlegung, ob er nach einem Unfall sein Fahrzeug wieder instand setzen lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, grundsätzlich auf das Gutachten eines Sachverständigen verlassen...).

BGH   21.01.1992  AZ: VI ZR 142/91

1.) Der Geschädigte, der ein Gutachten über den Restwert seines bei einem Unfall beschädigten Kfz eingeholt hat, ist bei einer Schadensabrechnung auf der Grundlage der Wiederbeschaffungskosten grundsätzlich berechtigt, den Wiederbeschaffungswert (lediglich) um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu kürzen.

2.) Hat der Geschädigte allerdings bei der Veräußerung seines Unfallwagens ohne überobligationsmässige Anstrengungen einen Erlös erzielt, der den vom Sachverständigen geschätzten Restwert übersteigt, so muss er sich einen Abzug in Höhe dieses Erlöses gefallen lassen. Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit den Schädiger.

OLG MÜNCHEN   23.04.1999  AZ: 10 U 4116/98

1.) Der Geschädigte darf das Unfallfahrzeug grundsätzlich zu einem Preis veräußern, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.

2.) Den Nachweis, dass der Geschädigte tatsächlich einen höheren Verkaufserlös erzielt hat, hat der Schädiger zu führen.

(Aus den Gründen: ...Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, vor Veräußerung des Unfallfahrzeugs das von ihm eingeholte Gutachten dem Schädiger zur Kenntnis zu bringen. Die Unterrichtung hätte nur den Zweck haben können, dem Schädiger die Möglichkeit zu geben, eine ihm günstigere Schadensberechnung aufzumachen. Hierzu ist der Geschädigte gemäss § 249 S.2 BGB nicht verpflichtet. Der Schädiger müsste gegebenenfalls beweisen, dass der Geschädigte "ohne überobligatorische Anstrengungen" einen höheren Preis als den vom Sachverständigen ermittelten erzielt hat...)

LG FREIBURG   18.05.1999  AZ: 7 S 147/98

Kannte der Geschädigte bei Verkauf des Unfallfahrzeugs weder das Angebot des Versicherers noch die Schätzung des Sachverständigen und gab es für ihn keine Anhaltspunkte, dass der von ihm erzielte Verkaufspreis nicht dem entsprach, was für ein solches Unfallfahrzeug noch bezahlt werden könnte, dann ist der vom Geschädigten erzielte Restwert anzusetzen.

Es spielt keine Rolle, dass der erzielte Kaufpreis hätte höher sein können, hätte sich der Geschädigte am Markt bewegt und orientiert.

(Aus den Gründen: ...Bei der Behebung des durch einen Unfall entstandenen Schadens steht es der Geschädigten grundsätzlich frei, welchen Weg der Wiederherstellung sie wählt. Sie kann das Unfallfahrzeug reparieren lassen oder aber sich ein Ersatzfahrzeug beschaffen. Auch für den Fall, dass sie das Fahrzeug nicht reparieren lässt, kann sie grundsätzlich den Ersatz der Reparaturkosten zuzüglich des verbleibenden Minderwerts verlangen...).

AG WEINHEIM   20.06.1997  AZ: 3 C 202/97

1.) Der Geschädigte ist berechtigt, die Veräußerung des Fahrzeugs zu demjenigen Preis vorzunehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.

2.) Dem Geschädigten obliegt nicht die Verpflichtung vor dem Verkauf eines beschädigten Kfz das von ihm bestellte Gutachten der Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners zur Kenntnis zu bringen.

(Aus den Gründen:...Nach der Rechtsprechung des BGH vom 06.04.1993, Az. VI ZR 181/92, ist der Geschädigte der Herr des Restitutionsgeschehens. Er darf auf die Angaben des Sachverständigen vertrauen und muss sich nicht auf mögliche Erlöse auf einem Sondermarkt verweisen lassen...).

BGH   08.11.1995  AZ: IV ZR 365/94

Eine Anrechnung des Restwertes (oder Veräußerungserlöses) eines beschädigten Fahrzeugs auf die Ersatzleistung nach § 13 V AKB kommt auch dann nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer unrepariert veräußert worden ist.

Laut BGH darf die Versicherung den Restwert des beschädigten Autos nur anrechnen, wenn das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat, d.h. "zerstört" wurde. Dies ist nach den Kaskobedingungen aber erst der Fall, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Nur dann hat der Versicherer einen Anspruch auf den Wert der Restteile bzw. den Restwert des zerstörten Wagens.

BGH v. 12.5.05, Az VIZR 132 / 04: ( Verkauf gemäß Gutachtenrestwert )

Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muß. Dies bedeutet, daß der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat - sog. "subjektbezogene Schadensbetrachtung" - (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 373 , 376 f.; 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 769 f. und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, 381 f.). Ein Geschädigter ist allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO) und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769 ; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Nach diesen Grundsätzen leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 770 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, 382).

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