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10 Gebote für die Unfallregulierung

Regel 1: Wie formuliert so reguliert       Halten Sie auch bei Bagatellen sofort .Sichern Sie die Unfallstelle und bewahren sie Ruhe.  Stellen Sie das Warndreieck auf und schalten Sie die Warnblinkanlage an. Leisten Sie gegebenenfalls erste Hilfe und rufen Sie den Notarzt (Tel. 112). Fotografieren Sie die Unfallstelle aus verschiedenen Blickwinkeln oder  skizzieren Sie die Stellung der Fahrzeuge. Räumen Sie erst danach die Unfallstelle. Suchen Sie Zeugen und notieren Sie deren Adressen. Rufen Sie die Polizei.          Füllen Sie zumindest den Unfallbericht aus, insbesondere wer ist Fahrer, wer Halter des gegnerischen Fahrzeuges. Lassen Sie den Unfallbericht vom Unfallgegner unterzeichnen. Das Formular Ihres Versicherers sollten Sie immer dabei haben. Fahrzeugschein und ggf. Versicherungskarte des Unfallgegners zeigen lassen.          Unterzeichnen Sie kein Anerkenntnis. Geben Sie gegenüber der Polizei im Zweifel nur Ihre Personalien an. Formulieren Sie Angaben zum Unfallverlauf besser erst zu Hause in Ruhe. ­Notieren Sie für Rückfragen Namen und   Dienststelle des aufnehmenden Beamten.    Am besten melden Sie Ihrem  Versicherer den Schaden noch am selben Tag egal ob sie sozusagen schuld sind oder nicht. Lassen Sie sich bei der Unfallaufnahme nicht ein. Wer als Beteiligter 01 eingetragen wird, ist der Verantwortliche. Lassen sie die Polizei den Unfall neutral aufnehmen. Das Bild der Beschädigungen der Fahrzeuge wird ihre spätere Einlassung untermauern. Erkennen sie nie eine Verwarnung an.

Regel 2: Keine Ansprüche verschenken.Der Unfallverursacher kümmert sich meistens nicht um ihren Schaden und vertraut auf seine Versicherung. Sie müssen nach einem Verkehrsunfall Ihrem Geld hinterherlaufen. Hierfür werden Sie mit 20 Euro Schadenspauschale abgefunden. Verschenken Sie nichts, was Ihnen zusteht. Holen Sie unbedingt den quasi kostenlosen Rat eines Anwalts ein, der Ihnen die nach Gesetz und Rechtsprechung zustehenden Ansprüche geltend macht ? Kostenlos daher, als die Anwaltskosten zum Schaden gehören, den die gegnerische Haftpflicht bezahlen muss.

Viele Unfallopfer glauben nach einem Unfall: Wenn mein Auto repariert und die gegnerische Versicherung die Reparaturkosten gezahlt hat, dann sind meine Schäden bezahlt. Teuerer Irrtum: Ihre Ersatzansprüche sind nach ständiger Rechtsprechung weit höher. Allein Ihre Ansprüche auf "merkantilen Minderwert" und Nutzungsausfall, ggf. Schmerzensgeld bei Verschulden,  sind meist mehrere 100 Euro bis zu mehrere 1.000 Euro je nach Fall, besonders, wenn Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr gefahren werden konnte.

Regel 3: Nie  die gegnerische ( Haftpflicht - ) Versicherung um Rat fragen
Wer Ratschläge der gegnerischen Haftpflichtversicherung zur Unfallregulierung befolgt, begeht den größten Fehler, den man in der Unfallregulierung überhaupt begehen kann.

Die gegnerische Versicherung  ein Unternehmen, das nur an seinen eigenen Profit denkt und nicht an Sie. Je weniger die Versicherung aus dem Unfall zahlt, desto besser seht sie da. Die Versicherer rufen sie als Geschädigten an und wollen Sie von der Inanspruchnahme eines Anwalt mit einer schnellen Regulierung ablenken. Es ist wie in der Politik nach einer Katastrophe: „Schnelle unbürokratische Hilfe“. Die Opfer können ein Lied davon singen.
Versicherungen sind zwangsläufig Gegner des Geschädigten, nie "fairer Partner", obwohl sie sich so darstellen.

Um die angestrebten Absichten zunächst noch etwas unauffälliger durchsetzen und etablieren zu können, werden die Unfallopfer/Geschädigten einfach zu "Kunden" umfunktioniert. Damit ist die Brücke geschlagen, um den Geschädigten - vormals den Unfallgegnern - "Kundendienste" angedeihen lassen zu können. Wer wird einer solchen freundlichen Absicht schon mit Argwohn begegnen wollen?

Aber es geht noch weiter! Die vom Geschädigten eingeschaltete Reparaturwerkstatt wird versicherungsseitig ebenfalls zur Mithilfe herangezogen, bzw. eine solche wird von der Reparaturwerkstatt erwartet.

Regel 4: Nie einen Unfall selbst mit der Versicherung regulieren

Beantworten sie nie die in den Fragebögen der Versicherer versteckten Fangfragen. Lassen sie das beschädigte Fahrzeug durch einen unabhängigen Sachverständigen besichtigen und nie von dem Sachverständigen der gegnerischen Haftpflicht. Dieser arbeitet nach der Devise: Dessen Brot Du isst, dessen Lied Du singst. Nehmen sie sich einen Verkehrsanwalt ( s.u.). Dieser ist dem Sachbearbeiter der Versicherung auf seinem Fachgebiet ebenbürtig, ggf.  überlegen,  da er jahrelang nichts anderes macht.

Regel 5: Nie Regulierung durch Abschleppdienst, Werkstatt oder Mietwagenfirma

Die Werkstatt bietet oft die Regelung Ihres Unfalls mit der Versicherung an, obwohl sie von einer fachgerechten Unfallregulierung praktisch nichts verstehen. Sie sind nur am Reparaturauftrag interessiert. In der Werkstatt arbeiten Kfz Monteure und Verkäufer, keine Anwälte. Kraftfahrzeugwerkstätten, die sich kooperativ verhalten, werden als sogenannte "Vertrauenswerkstätten" klassifiziert, und überdies wird alles erdenkliche getan, eine unabhängige beweissichernde Schadenbegutachtung zu umgehen. Dies ist bereits in den USA „ Buisness as usuall“. "Reparaturfreigabe" ist dabei eines der Zauberworte, mit denen gegenüber Kfz-Reparaturbetrieben gearbeitet wird.

Gelockt wird in solchen Fällen auch mit einer besonders zügigen Schadenregulierung.

Eine Werkstatt denkt  an sich selbst und in zweiter Linie an den Kunden. Die Werkstatt wird für Sie mit der Versicherung also immer so regulieren, daß sie hierbei am besten abschneidet. Das ist normal und kein Vorwurf, aber es ist so.

Außerdem besteht nur Interesse an dem Reparaturauftrag. Das ist aber nur ein Teil Ihres Schadens. Es bestehen zusätzlich Schäden wie Minderwert oder Nutzungsausfall, die neben den reinen Reparaturkosten bis zu mehreren 1000 Euro pro Schaden ausmachen können. Um diese Schäden wird sich die Werkstatt nicht kümmern, denn daran verdient sie nichts. Hier stellt sich für den Juristen die Frage, ob unter Haftpflichtgesichtspunkten die gegnerische Versicherung des Unfallverursachers überhaupt legitimiert ist, der vom Geschädigten in Anspruch genommenen Reparaturwerkstatt eine "Reparaturfreigabe" zu erteilen.

Ist es in diesem Zusammenhang nicht vielmehr so, daß die Versicherung des Unfallverursachers mit dieser Wortwahl einfach gegenüber den Reparaturbetrieben suggerieren möchte, daß die gegnerische Versicherung der maßgebliche Entscheidungsträger für das weitere Vorgehen sei?

Mit der von der gegnerischen Versicherung erklärten "Reparaturfreigabe" wird jedoch der Geschädigte bereits in eine ganz bestimmte Richtung gelenkt.
( Vorsicht: Wahlrecht zwischen Reparatur oder Abrechnung auf Gutachtenbasis bereits ausgeübt )

Bekanntlich ist die fiktive Schadenabrechnung ja den Autoversicherern bereits seit längerer Zeit ein Dorn im Auge. Allerdings muß man auch feststellen, daß bei Einschaltung von Haussachverständigen die Situation völlig anders gesehen wird.

Wenn den Kfz-Werkstätten vorgegaukelt wird, daß sich mit der Eindämmung der fiktiven Abrechnung die Auftragslage für die Durchführung von Unfallreparaturen von heute auf morgen ins Positive verkehren würde, so muß man sich angesichts der Tatsache, daß die fiktive Schadenabrechnung in eigener Regie sogar noch forciert wird, verwundert die Augen reiben.

Regel 6 : Handeln Sie mit dem Autovermieter

Dieser ist am Auftrag interessiert. Lassen Sie sich bescheinigen, dass der Autovermieter keine weiteren Ansprüche an Sie stellt als er von der gegnerischen Haftpflicht erhält. Keine Eigenanteile. Beachten Sie die Anmietdauer. Die Vermieter lassen mit sich handeln, da die Tarife bei unfällen andere sind als bei einer normaler Anmietung.

Seien Sie vorsichtig mit Anwälten, die Ihnen der Autovermieter unterbreitet. Dieser denkt auch nur an sich. Ganz vorsichtig sein, wenn der Autovermieter oder Abschlepper  den Gutachter die Werkstatt und den Anwalt empfiehlt. Stichwort  : Drei in einem Boot. Sie sind das Opferlamm.

Regel 7: Nichts sofort oder gar ungelesen ohne Rat eines Dritten unterschreiben, insbesondere keine Abtretungserklärung

Der Kunde soll oft eine Abtretungserklärung unterschreiben. Die werde dann an die Versicherung geschickt, wird versprochen, und der Kunde habe mit der Rechnung nichts mehr zu tun. Völlig falsch!

Wenn die Versicherung nicht oder nicht voll bezahlt, nützt Ihnen die Abtretungserklärung gar nichts. Dann zahlen Sie trotz Abtretung, denn Sie sind der Auftraggeber. Soweit der Autovermieter einen höheren Satz berechnet als ihm zusteht, sind sie gezwungen diesen auf Kosten Ihrer Rechtschutz – wenn vorhanden- bei der gegnerischen Haftpflicht geltend zu machen. Es gibt zwar Ausnahmen, wo z. Bsp. der Autovermieter ihnen die Gerichts und Anwaltskosten erstattet, docj dies ist die Ausnahme. Wenn sie keine Rechtsschutz haben, wird sie der Autovermieter in Anspruch nehmen.

Regel 8: Immer einen eigenen Sachverständigen beauftragen

Das gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn die Versicherung einen Sachverständigen schicken will oder schon geschickt hat. Der Geschädigte muss sich nämlich nicht auf eine Schadensschätzung durch Angestellte einer Versicherung einlassen. Er hat Anspruch auf eine neutrale Schadensfeststellung, und die erfolgt ausschließlich durch Sachverständige, die nicht für die Versicherung arbeiten. Sicherlich bedienen sich machen Versicherungen eines unabhängigen Sachverständigen, wobei jedoch wieder die Devise zu berücksichtigen ist: Dessen Brot Du ist, dessen Lied singst.   In der Fahrzeugversicherung hat der Versicherer nach § 13 Abs. 5 AKB bei Beschädigung des Fahrzeugs die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung zu ersetzen. Bei der Beschädigung einer Sache gehören die Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadensumfangs zu den notwendigen Kosten der Wiederherstellung, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt (BGH VersR 1998, 79).

Im Haftpflichtschadenfall kann der Geschädigte nach § 249 Satz 2 BGB von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer den für die Herstellung der durch den Unfall beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den für die Herstellung erforderlichen Kosten gehören u. a. grundsätzlich auch die Kosten für die Einholung eines Gutachtens des Kfz-Sachverständigen
Die Bagatellgrenze bei der Zuziehung eines Sachverständigen wird von der herrschenden Rechtsprechung bisher immer noch im Bereich zwischen Euro 750,00 und Euro 500,00 angesiedelt, wobei im Einzelfall eine nähere Begutachtung durch die eine Werkstatt mittels Kostenvoranschlages in der Praxis üblich ist oder: fragen Sie den Sachverständigen ihrer Wahl informatorsich nach dem Schaden. Wenn dieser einen Bagatellschaden bejaht, erteilen sie keinen Auftrag.


Regel 9: Was kostet mich der Anwalt bei einem Unfall ?

Nichts. Wieso? Die gegnerische Versicherung  hat die Anwaltskosten in der Höhe, in der Ihre Ansprüche berechtigt sind, zu tragen. . ( Auch die Anwaltskosten gehören zum Schaden !! )

Insbesondere bei Schmerzensgeldansprüchen lohnt sich eine Rechtsschutzversicherung auf jeden Fall, da die Höhe des Schmerzensgeld leicht zu Streit führt. Auch lässt es sich mittels einer Rechtschutzversicherung leichter agieren, da diese im Falle der Deckungszusage das Kostenrisiko ( u.a. Gerichts-, Anwalts-, Sachverständigenkosten )

Regel 10: Wie finde ich einen guten Anwalt ?

Beschaffen Sie sich Namen und Telefonnummern von Unfall- Anwälten.  Je mehr, desto besser. Aber es sollte unbedingt ein Anwalt für Unfallsachen sein, nicht für Scheidung oder Miete. Fragen Sie aber auf keinen Fall Ihre Versicherung oder gar die gegnerische Versicherung, denn die nennen nur Anwälte, welche die Interessen der Versicherung vertreten. Rufen Sie die Anwälte der Reihe nach an und stellen Sie folgende Fragen:

Frage 1: Ich hatte einen Verkehrsunfall. Sind Sie oder ein Kollege in Ihrem Büro spezialisiert in Unfallsachen / Verkehrsrecht ?

Frage 2: Ich bin nicht rechtschutzversichert. Nach welchem Betrag berechnen Sie mir Ihr außergerichtliches Honorar? Nach dem Betrag, den die Versicherung zahlt, oder nach dem Betrag, den Sie von der Versicherung verlangen?

Frage 3: Setzen Sie der Versicherung zur Vermeidung der Klage Zahlungsfristen von nicht mehr als 2-3 Wochen?

Frage 4: Angenommen, die Versicherung zahlt meine Forderung nicht in voller Höhe und ein Restbetrag ist offen. Klagen Sie diesen Restbetrag auf meinen Wunsch auch dann ein, wenn mit dieser Versicherung eine Gebührenvereinbarung besteht?

Frage 5: Wenn Sie von der Versicherung Gelder für mich erhalten, leiten Sie diese Gelder innerhalb von 2 Tagen auf mein Konto weiter?

Werden alle Fragen mit "ja" und Frage 2 beantwortet mit "nur danach, was die Versicherung zahlt", gehen Sie zu diesem Anwalt. Das scheint ein fairer Kollege zu sein.

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Sie können uns Ihren Fall KOSTENLOS und UNVERBINDLICH melden. Ihrer Anfrage und das anschließende Telefonat sind für Sie kostenfrei!

Gebühren entstehen erst im Falle einer ausdrücklichen Beauftragung.

Bitte geben Sie im Formular den Tatvorwurf (z.B. Geschwindigkeitsverstoß, Überladung, Lenkzeitverstoß) an, und welches Dokument Sie zuletzt erhalten haben an. (z.B. Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid, Strafbefehl).
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Rechtsanwalt Michael Erath

Mitglied der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Fachanwalt für Strafrecht

Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Lkw-Recht, Unfall, Bußgeld, Lenkzeiten, Personenbeförderung, Überladung, Gefahrengut, Transportrecht, Speditionsrecht, Strafrecht

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