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LKW Kontrolle Führerschein

Führerscheinkontrolle durch den Verantwortlichen

Seit das Fahrerlaubnisrecht aufgrund von EU-Regelungen zum 01.01.1999 geändert wurde, sind auch deutsche C- und D-Klassen befristet. Dies betrifft auch die Fahrerlaubnishaber, denen bereits die Klasse 2 und die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung für Kraftomnibusse vor dem 01.01.1999 erteilt wurde.

Inhaber von Fahrerlaubnissen der Klasse 2 oder der Klasse 3, die Fahrzeugkombinationen mit bis zu 3 Achsen und bis zu 18,5 t führen, verlieren durch das neue Recht - auch ohne Umtausch - am 50. Geburtstag ihre Fahrberechtigung.

Fahrerlaubnisse der Klassen C (C1, C1E, C, CE) und D (D1, D1E, D, DE), die nach dem 01.01.1999 erteilt wurden, werden grundsätzlich auf maximal 5 Jahre befristet. Die befristeten Klassen müssen deshalb rechtzeitig vor Ablauf verlängert werden. Es empfiehlt sich eine Antragstellung ca. 3 Monate vor Ablauf der Fahrberechtigung.

Entsprechend  hat sich der Fuhrparkleiter den Führerschein in regelmäßigen Abständen vorlegen zu lassen. Dies ist zwar nicht mit jedem Fahrtantritt erforderlich; jedoch sollte eine Stichprobe mindestens zweimal im Jahr erfolgen. Am besten ist, wenn dies mit der Spesenabrechnung erfolgt und dokumentiert wird. Mittlerweile bieten verschiedene Unternehmen die Kontrolle an, so auch die Dekra.

Einen Antrag auf Führerscheinverlängerung finden sie unter dem Link:

http://www.ordnungsamt.nuernberg.de/fuehrerscheine/verlaengerung.html

Soweit also ein Fahrer das 50 Lebensjahr erreicht, darf er mit seiner Fahrerlaubnis keinen LKW mehr führen und hat diesen verlängern zu lassen. Alleine die Möglichkeit zu verlängern hat er jedoch bis zum 52 Lebensjahr, 

Soweit der Fuhrparkleiter / Halter dies übersieht und sei es nur ein Tag, setzt er sich einem Strafverfahren aus unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. ( § 21 StVG, 27 StGB ) Dies führt zu einer Geldstrafe, die je nach Vorwerfbarkeit zu bemessen ist. In der Regel dürfte ein Monatsnettolohn in Betracht kommen. Sechs Punkte je Fahrt gibt es auch noch, womit die anwaltliche Tätigkeit sich auf eine Einstellung des Verfahrens richten sollte, wenngleich dies meistens über § 153 a StPO  geschieht., was heißt, dass gegen Geld eingestellt wird. Die Höhe der Auflage „Geld“ entspricht in der Regel der geforderten Geldstrafe. Bei einer Einstellung gibt es zumindest keine Punkte und eine ggf. vorhandene Rechtsschutzversicherung  kommt für die Kosten des Verfahrens auf.

Aus der Sache gänzlich herauszukommen scheint unter dem Gesichtspunkt der Anordnung der Fahrten schwer.

Die hier  bislang getätigten Erfahrungen, die verschiedene Anklagen bis zu 120 Fälle aufwiesen, zeigen, dass eine Einstellung nicht allzu fern liegt. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass jede einzelne Anordnung einer Fahrt einen eigenen Vorwurf begründet, womit eine Tatmehrheit gegeben sein kann, die quasi zu einer Verurteilung in mehreren Fällen unter Berücksichtigung einer Gesamtstrafenbildung führen kann.  Bei einer Tatmehrheit werden die Fälle durch das Kraftfahrtbundesamt einzeln gewertet, was dazu führen kann, dass auf einmal mehrer Fälle mal sechs Punkte erfasst werden. Sprich in 10 Fällen gibt es 60 Punkte beim KBA, bei 20 gibt es 120 Punkte usw., was jedoch nicht heißt, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird. Diese bleiben dann fünf Jahre stehen.

Entsprechend verhält es sich auch in dem Fall in dem wegen Erreichen von 18 Punkten der Führerschein abzugeben ist und der Fuhrparkleiter darum weiß.

Anhand der Aufzeichnungen    und der damit zusammenhängenden Aufbewahrungspflicht können auch noch nachträglich die Fahrten erfasst werden und mit der Verlängerung der Fahrerlaubnis abgeglichen werden und im Rahmen der Verjährungsfrist verfolgt werden.

Da die Sache nicht ohne gravierende Folgen ist, empfiehlt es sich anwaltlichen Rat einzuholen, wobei insbesondere eine Aktensicht Klarheit verschafft.

Also: Führerschein kontrollieren !!

 

 

 


 
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Rechtsanwalt Helmut Utz
Nachfolger: Rechtsanwalt Herbert Gawrisch

Mitglied des Deutschen Anwaltvereins
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Hamm / Westfalen
Mitglied im BVSK  ( Bundesverband der freiberuflichen
und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen )

Die Tätigkeit wird gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Berufsordnung,
 der Fachanwaltsordnung, des RVG ( s.h. www.brak.de ) bundesweit ausgeübt.