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LKW Digitaler Tachograph u. Nachweis

 

Fahrkarte bei TÜV, Dekra etc erhältlich

Voraussetzung EU Führerschein, Ablichtung Personalausweis, u.a  

Der digitale Tachograf ist für alle neu zugelassen Lkw ab 3,5 Tonnen sowie Busse mit mehr als acht Fahrgastplätzen ab 1. Mai Pflicht. Die Verordnung betrifft die aktualisierten Sozialvorschriften im gewerblichen Güter- und Personenverkehr, speziell die Verordnungen 3820/85 zu Lenk- und Ruhezeiten und d3821/85 zum digitalen Tachografen. Die Verordnung sieht vor, dass 20 Tage nach Veröffentlichung die Pflicht zum digitalen Tachografen in Kraft tritt und damit ab 1.Mai die betroffenen Fahrzeuge nur noch mit einem digitalen Kontrollgerät zugelassen werden (Erstzulassung). Für den Betrieb des digitalen Tachografen benötigt jeder Fahrer eine eigene Fahrerkarte, zudem gibt es für Arbeitgeber eine Unternehmenskarte und Werkstattkarten.

Das Europäische Parlament hat in seiner Sitzung vom 2. Febr.06  den Entwurf zur Änderung der Verordnungen  ( 3820 u. 3821/ 85 angenommen, der am 11.4.06 im Amtsblatt der EU veröffentlich wird. Dieser tritt gemäß Art 29 zwanzig Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft .

Mit der Einführung des digitalen  Aufzeichnungsgerätes  gemäß V0 Nr 2135 und der damit einhergehenden elektronischen Aufzeichnung der Tätigkeiten des Fahrers auf seiner Fahrerkarte über einen Zeitraum von 28 Tagen und des Fahrzeuges über einen Zeitraum von 365 Tagen soll eine bessere Kontrolle ermöglicht werden.

Ab 31.12.07 müssen alle Fahrzeuge mit dem digitalen Tacho ausgerüstet sein. Die Mitgliedsstaaten können Ausnahmen betreffend die in Art 13, 14 genannten Fahrzeuge schaffen.

Art. 15 Abs. 7 der VO wird geändert, wonach bei dem Vorhandensein eines alten Fahrtenschreibers ( Anlage 1 ) die Schaublätter der laufenden Woche und  die vom Fahrer  in den vorausgegangnen 15 Tagen verwendeten Schaublätter mitgeführt werden müssen. Diese Regelung tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung, also mit  1.5.06 in Kraft. A dem 1.1.08 unfasst der Zeitraum 28 Tage.

Art 27 Art.2 Abs. 1 enthält jetzt folgende Fassung:


Ab dem zwanzigsten Tage nach der Veröffentlichung der VO...... müssen Fahrzeuge , die erstmals zu Verkehr zugelassen werden, mit einem Kontrollgerät gemäß den Bestimmungen des Anhangs IB der Verordnung EWG 3821/ 85 ausgerüstet sein.

Buchtipp:

Dekra Praxisratgeber Lenk und Ruhezeiten ( mit Sonderteil Digitales Kontrollgerät )


Gültigkeit der Fahrerkarte : 5 Jahre ( Erneuerungantrag 15 Tage vor Ablauf ) 


Bei Fehlfunktion , Diebstahl, Verlust  Antrag innerhalb 7 Tagen unter Vorlage der polizeilichen Anzeige. Lt. Dekra darf Aushändigung der Fahrerkarte nicht vor Ertelung eines EU Kartenscheines erfolgen 


Weiteres sh.a : http://www.dekra.net/

Text der VO : sh.PDF Dokument

Zur Arbeitszeit:    § 21a Beschäftigung im Straßentransport

(1) 1Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. 2Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und des AETR bleiben unberührt.

(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.

(3) 1Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:

1. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,

2. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;

3. für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.

2Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. 3Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. 4Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.

(4) 1Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.

(5) 1Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. 2Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.

(6) 1In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1. nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln,

2. abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. 2Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. 3§ 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

(7) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. 2 Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. 3Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.

(8) 1 Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. 2 Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor. ....

Gute Fahrt

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Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Lkw-Recht, Unfall, Bußgeld, Lenkzeiten, Personenbeförderung, Überladung, Gefahrengut, Transportrecht, Speditionsrecht, Strafrecht

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