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Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp 2002)

ALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBEDINGUNGEN

A D S p

Bekanntmachung des Bundeskartellamtes Nr. 59 vom 6. Juli 1998 (BAnz. Nr. 130 vom 17.07.1998),

Nr. 4 vom 13. Januar 1999 (BAnz. Nr. 18 vom 28.01.1999) und Nr. 182 vom 19. September 2001

(BAnz. Nr. 184 vom 29. September 2001).

Präambel

Diese Bedingungen werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2002 empfohlen vom

Bundesverband der Deutschen Industrie, Bundesverband des Deutschen Groß- und

Außenhandels, Bundesverband Spedition und Logistik, Deutschen Industrie- und

Handelskammertages, Hauptverband des Deutschen Einzelhandels. Diese Empfehlung

ist un-verbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser

Emp-fehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen.

1. Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht

Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und

seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.

2. Anwendungsbereich

2.1 Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten,

gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise

zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu

zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit

der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen.

2.2 Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466

HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung dieser

Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGBfeste

Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand

haben

- Verpackungsarbeiten,

- die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung,

- Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte

mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs.

2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern.

Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem

Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen

beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

2

2.5 Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den

ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, daß die gesetzlichen

Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind.

Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale

Transporte können abweichende Vereinbarungen nach den dafür

etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen getroffen

werden.

2.6 Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen

Dritter befugt.

2.7 Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp

als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.

3. Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, gefährliches Gut

3.1 Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig.

Nachträgliche Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen.

Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung

trägt, wer sich darauf beruft.

3.2 Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung

und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den

Aussteller erkennbar macht.

3.3 Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen,

daß Gegenstand des Verkehrsvertrages sind:

- Gefährliche Güter

- Lebende Tiere und Pflanzen

- Leicht verderbliche Güter

- Besonders wertvolle Güter

- Geld, Wertpapiere oder Urkunden

3.4 Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl,

Art und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von

Ziffer 3.3 und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung

des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.

3.5 Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem

Spediteur schriftlich die genaue Art der Gefahr und - soweit erforderlich

- die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich

um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher

Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung

besondere gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche Vorschriften

bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße Durchführung

des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung

nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen.

3

3.6 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach Ziffer 3.3 bis 3.5 gemachten

Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen.

3.7 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf

irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen

Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei

denn, daß an der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen.

4. Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln, Verwiegung

und Untersuchung des Gutes

4.1 Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfaßt mangels Vereinbarung nicht

4.1.1 die Verpackung des Gutes,

4.1.2 die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung

des Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich,

4.1.3 die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfsund

Packmitteln.

Werden diese nicht Zug-um-Zug getauscht, erfolgt eine Abholung nur,

wenn ein neuer Auftrag erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn der Tausch auf

Veranlassung des Spediteurs unterbleibt.

4.2 Die Tätigkeiten nach Ziffer 4.1 sind gesondert zu vergüten.

5. Zollamtliche Abwicklung

5.1 Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland

schließt den Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie

die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.

5.2 Für die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben den tatsächlich

auflaufenden Kosten eine besondere Vergütung berechnen.

5.3 Der Auftrag, unter Zollverschluß eingehende Sendungen zuzuführen

oder frei Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für den Spediteur

ein, über die Erledigung der erforderlichen Zollförmlichkeiten und die

Auslegung der zollamtlich festgesetzten Abgaben zu entscheiden.

6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers

6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für

ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu verse4

hen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und

Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht

sein.

6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,

6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig

leicht erkennbar zu kennzeichnen;

6.2.2 Packstücke so herzurichten, daß ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen

äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen

oder ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet

oder sonst schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie

nur, wenn diese verschweißt ist);

6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die

aus mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang

zuzüglich längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu

größeren Packstücken zusammenzufassen;

6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren

Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen

zusammenzufassen;

6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1 000 kg Rohgewicht die durch das

Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten

Frachtstücken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.

6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung

des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten,

Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder

mit Planen versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken, Container,

Iglus.

7. Kontrollpflichten des Spediteurs

7.1 Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen

7.1.1 die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare

Schäden und Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen zu

überprüfen und

7.1.2 Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder

durch besondere Benachrichtigung).

7.2 Schnittstelle ist jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson

auf eine andere sowie die Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke.

5

8. Quittung

8.1 Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung.

In der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur die Anzahl

und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht.

Bei Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung

im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder

der anders angegebenen Menge des Gutes.

8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung

über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren

genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger,

die Empfangsbescheinigung zu erteilen, so hat der Spediteur

Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empfänger bereits ausgeladen,

so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich zu nehmen.

9. Weisungen

9.1 Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem

Widerruf des Auftraggebers maßgebend.

9.2 Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Spediteur

nach seinem pflichtgemäßen Ermessen handeln.

9.3 Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht

mehr widerrufen werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur

eingegangen ist.

10. Frachtüberweisung, Nachnahme

10.1 Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen

oder der Auftrag sei für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten

auszuführen, berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber

dem Spediteur, die Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen

zu tragen.

10.2 Die Mitteilung nach Ziffer 10.1 enthält keine Nachnahmeweisung.

11. Fristen

11.1 Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet,

ebensowenig eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von

Gütern gleicher Beförderungsart.

11.2 Unberührt bleibt die gesetzliche Haftung des Spediteurs für eine Überschreitung

der Lieferfrist.

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12. Hindernisse

12.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen

sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen,

deren Erfüllung unmöglich geworden ist.

Im Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber

berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der Auftrag

schon teilweise ausgeführt worden ist.

Tritt der Spediteur oder Auftraggeber zurück, so sind dem Spediteur die

Kosten zu erstatten, die er für erforderlich halten durfte oder die für den

Auftraggeber von Interesse sind.

12.2 Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen und

den Auftraggeber darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche

Hindernisse für die Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen)

vorliegen. Soweit der Spediteur jedoch durch öffentliche Bekanntmachungen

oder in den Vertragsverhandlungen den Eindruck erweckt

hat, über besondere Kenntnisse für bestimmte Arten von Geschäften

zu verfügen, hat er vorstehende Prüfungs- und Hinweispflichten entsprechend

zu erfüllen.

12.3 Vom Spediteur nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche Akte berühren

die Rechte des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber

haftet dem Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden

Folgen. Etwaige Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem

Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch nicht berührt.

13. Ablieferung

Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft

oder Haushalt des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen

begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung.

14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs

14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen

Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes

Auskunft zu geben und nach dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen;

zur Offenlegung der Kosten ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er

für Rechnung des Auftraggebers tätig wird.

7

14.2 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung

des Geschäfts erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt,

herauszugeben.

15. Lagerung

15.1 Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder

fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter

ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber

unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein

ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.

15.2 Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder

besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung

des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muß er

unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen

Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise

der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung

unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt

ist.

15.3 Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des

Spediteurs zu dessen Geschäftsstunden erlaubt.

15.4 Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme),

so kann der Spediteur verlangen, daß Anzahl, Gewicht und

Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt

wird. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist

die Haftung des Spediteurs für später festgestellte Schäden ausgeschlossen,

es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen

Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.

15.5 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten

oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder

Befahren des Lagergrundstückes dem Spediteur, anderen Einlagerern

oder sonstigen Dritten zufügen, es sei denn, daß den Auftraggeber,

seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft.

15.6 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und

Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine wertmäßige Saldierung

des Lagerbestandes vornehmen.

15.7 Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche

durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem

Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder

für Sicherstellung der Ansprüche des Spediteurs oder für anderweitige

Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber

diesem Verlangen nicht nach, so ist der Spediteur zur Kündigung ohne

Kündigungsfrist berechtigt.

8

16. Angebote und Vergütung

16.1 Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise und

Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten eigenen

Leistungen oder Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen

Umfangs, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen

normale unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege,

Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung sowie

Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse und Tarife,

welche der Vereinbarung zugrunde lagen, voraus, es sei denn, die

Veränderungen sind unter Berücksichtigung der Umstände vorhersehbar

gewesen. Ein Vermerk, wie etwa "zuzüglich der üblichen Nebenspesen",

berechtigt den Spediteur, Sondergebühren und Sonderauslagen

zusätzlich zu berechnen.

16.2 Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme

zur sofortigen Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich

nichts Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung

des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird.

16.3 Wird ein Auftrag gekündigt oder entzogen, so stehen dem Spediteur

die Ansprüche nach §§ 415, 417 HGB zu.

16.4 Wird ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich

zurückgezogen, oder geht der Betrag nicht ein, kann der Spediteur

dennoch Provision erheben.

16.5 Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zugerollten Sendung ab,

oder ist die Ablieferung aus Gründen, die der Spediteur nicht zu vertreten

hat, nicht möglich, so steht dem Spediteur für die Rückbeförderung

Rollgeld in gleicher Höhe wie für die Hinbeförderung zu.

17. Aufwendungen des Spediteurs, Freistellungsanspruch

17.1 Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den

Umständen nach für erforderlich halten durfte.

17.2 Der Auftrag, ankommendes Gut in Empfang zu nehmen, ermächtigt

den Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten,

Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie

Spesen auszulegen.

17.3 Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen,

Steuern und sonstigen Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere

als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt

werden, hat der Auftraggeber den Spediteur auf Aufforderung sofort zu

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befreien, wenn sie der Spediteur nicht zu vertreten hat. Der Spediteur

ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die zu seiner Sicherung

oder Befreiung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Sofern nicht die

Notwendigkeit sofortigen Handelns geboten ist, hat der Spediteur Weisung

einzuholen.

17.4 Der Auftraggeber hat den Spediteur in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig

auf alle öffentlich-rechtlichen, z.B. zollrechtlichen oder Dritten gegenüber

bestehenden, z.B. markenrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam

zu machen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind,

soweit nicht aufgrund des Angebots des Spediteurs davon auszugehen

ist, daß diese Verpflichtungen ihm bekannt sind.

18. Rechnungen, Verzug, fremde Währungen

18.1 Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen.

18.2 Zahlungsverzug tritt, ohne daß es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen

bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung

ein, sofern er nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist.

18.3 Der Spediteur darf im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 3 % p.a.

über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatz

der Deutschen Bundesbank berechnen.

18.4 Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder

Empfängern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in

deutscher Währung zu verlangen.

18.5 Schuldet der Spediteur fremde Währung, oder legt er fremde Währung

aus, so ist er berechtigt, entweder Zahlung in der fremden oder in deutscher

Währung zu verlangen. Verlangt er deutsche Währung, so erfolgt

die Umrechnung zu dem am Tage der Zahlung amtlich festgesetzten

Kurs, es sei denn, daß nachweisbar ein anderer Kurs zu zahlen oder

gezahlt worden ist.

19. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden

außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung

oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen

ein Einwand nicht entgegensteht.

20. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

20.1 Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen,

die ihm aus den in Ziffer 2.1 genannten Tätigkeiten an den Auftraggeber

zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in

seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten.

10

Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche

Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.

20.2 Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen

aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen

nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die

Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet.

20.3 An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt

in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.

20.4 Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der Spediteur nach erfolgter

Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und

Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen

zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen.

20.5 Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen

eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen

Sätzen berechnen.

21. Versicherung des Gutes

21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder

Lagerversicherung) unbeschadet der Ziffer 29 nur aufgrund einer

schriftlichen Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme und

den zu deckenden Gefahren. Im Zweifel hat der Spediteur nach pflichtgemäßem

Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden

und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.

21.2 Ist der Spediteur Versicherungsnehmer, ermächtigt er auf Wunsch den

Auftraggeber, selbst die Ansprüche gegen den Versicherer geltend zu

machen. Zur Verfolgung der Versicherungsansprüche ist der Spediteur

nur aufgrund besonderen Auftrags und nur für Rechnung und Gefahr

des Auftraggebers verpflichtet.

21.3 Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entschädigungsbetrages

und sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen

und Havarien steht dem Spediteur eine besondere Vergütung neben

dem Ersatz seiner Auslagen zu.

22. Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen

22.1 Der Spediteur haftet bei all seinen Tätigkeiten (Ziffer 2.1) nach den gesetzlichen

Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen,

soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes

bestimmen.

11

22.2 Soweit der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung der vertraglichen

Leistungen erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für die

sorgfältige Auswahl der von ihm beauftragten Dritten.

22.3 In allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust oder Beschädigung

des Gutes zu haften hat, hat er Wert- und Kostenersatz entsprechend

§§ 429, 430 HGB zu leisten.

22.4 Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur

für Schäden, die entstanden sind aus

22.4.1 - ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes

durch den Auftraggeber oder Dritte;

22.4.2 - vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im

Freien

22.4.3 - schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB);

22.4.4 - höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von

Geräten oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung

durch Tiere, natürlicher Veränderung des Gutes

nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens

nachgewiesen wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend

aufgeführten Umständen entstehen, so wird vermutet, daß er aus diesem

entstanden ist.

22.5 Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten,

für den er nicht haftet, oder hat der Spediteur gegen einen Dritten

seine eigene Haftung übersteigende Ersatzansprüche, so hat er diese

Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei

denn, daß der Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung

der Ansprüche für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt.

Der Auftraggeber kann auch verlangen, daß der Spediteur ihm die gesamten

Ansprüche gegen den Dritten erfüllungshalber abtritt. § 437

HGB bleibt unberührt.

Soweit die Ansprüche des Auftraggebers vom Spediteur oder aus der

Speditionsversicherung befriedigt worden sind, erstreckt sich der Abtretungsanspruch

nur auf den die Leistung des Spediteurs bzw. der

Versicherung übersteigenden Teil des Anspruchs gegen den Dritten.

23. Haftungsbegrenzungen

23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des

Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung

der Höhe nach begrenzt

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23.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;

23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit

einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer

23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;

23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen

Beförderungsmitteln unter Einschluß einer Seebeförderung,

abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm.

23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder

2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder

beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme

nach dem Rohgewicht

- der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet

ist,

- des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der

Sendung entwertet ist.

23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme

von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der

Höhe nach begrenzt auf den dreifachen Betrag des Spediteurentgeltes

je Schadenfall.

23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon,

wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden,

begrenzt auf € 5 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm

der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem,

welcher Betrag höher ist, bei mehreren Geschädigten haftet der

Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.

23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.

24. Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung

24.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes

(Güterschaden) ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt

24.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung,

24.1.2 höchstens € 5.000 je Schadenfall; besteht der Schaden eines Auftraggebers

in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes

(Ziffer 15.6), so ist die Haftungshöhe auf € 25.000 begrenzt,

unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen

Schadenfälle. In beiden Fällen bleibt Ziffer 24.1.1 unberührt.

13

24.2 Ziffer 23.2 gilt entsprechend.

24.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme

von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer

verfügten Lagerung begrenzt auf € 5.000 je Schadenfall.

24.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie

viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf € 5

Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet

der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.

25. Beweislast

25.1 Der Auftraggeber hat im Schadenfall zu beweisen, daß dem Spediteur

ein Gut bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne äußerlich erkennbare

Schäden (§ 438 HGB) übergeben worden ist. Der Spediteur hat zu

beweisen, daß er das Gut, wie er es erhalten hat, abgeliefert hat.

25.2 Der Beweis dafür, daß ein Güterschaden während des Transports mit

einem Beförderungsmittel (Ziffer 23.1.2) eingetreten ist, obliegt demjenigen,

der dies behauptet. Bei unbekanntem Schadenort hat der Spediteur

auf Verlangen des Auftraggebers oder Empfängers den Ablauf

der Beförderung anhand einer Schnittstellendokumentation (Ziffer 7)

darzulegen. Es wird vermutet, daß der Schaden auf derjenigen Beförderungsstrecke

eingetreten ist, für die der Spediteur eine vorbehaltslose

Quittung nicht vorlegt.

25.3 Der Spediteur ist verpflichtet, durch Einholung von Auskünften und Beweismitteln

für die Feststellung zu sorgen, wo der geltend gemachte

Schaden eingetreten ist.

26. Außervertragliche Ansprüche

Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten

entsprechend §§ 434, 436 HGB auch für außervertragliche Ansprüche.

27. Qualifiziertes Verschulden

Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten

nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist

27.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner

leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher

Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf

den vorhersehbaren, typischen Schaden;

14

27.2 in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Spediteur oder

die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig

und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit

eintreten werde.

28. Schadenanzeige

Für die Anzeige eines Schadens findet § 438 HGB Anwendung.

29. Speditionsversicherung

29.1 Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl

29.1.1 seine verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und nach dem Gesetz

durch eine Versicherung abzudecken (Haftungsversicherung);

29.1.2 Schäden zu versichern, die dem Auftraggeber bei der Ausführung des

Verkehrsvertrages erwachsen können (Schadenversicherung), sofern

nach den diesen ADSp als Anlage beigefügten Mindestbedingungen für

die Speditionsversicherung Versicherungsschutz besteht.

29.2 Die Verpflichtung zur Eindeckung einer Schadenversicherung nach Ziffer

29.1.2 besteht nicht, wenn

29.2.1 der Auftraggeber schriftlich darauf verzichtet;

29.2.2 der Auftraggeber mit dem Spediteur eine gesonderte schriftliche Einzelvereinbarung

über den ersatzweisen Abschluß einer Schadenversicherung

schließt, die ganz oder teilweise zum Nachteil des Auftraggebers

von den diesen ADSp als Anhang beigefügten Mindestbedingungen für

die Speditionsversicherung abweicht.

29.3 Der vom Spediteur gemäß Ziffer 29.1 abzuschließende Versicherungsvertrag

darf

- für die Haftungsversicherung in seinem Deckungsumfang einschließlich

der die Pflichtversicherung und den Direktanspruch

betreffenden Bedingungen

- für die Schadenversicherung in seinem Deckungsumfang und im

Hinblick auf den versicherten Personenkreis

nicht zum Nachteil des Auftraggebers von den diesen ADSp als Anhang

beigefügten Mindestbedingungen für die Speditionsversicherung

abweichen.

29.4 Hat der Spediteur keine Haftungsversicherung gemäß Ziffer 29.1.1 abgeschlossen,

darf er sich dem Auftraggeber gegenüber nicht auf die

ADSp berufen. Gleiches gilt, wenn der Spediteur keine Schadenversi15

cherung gemäß Ziffer 29.1.2 abgeschlossen hat; Ziffer 29.2 bleibt unberührt.

29.5 Der Spediteur hat dem Auftraggeber anzuzeigen, welche Speditionsversicherung

und bei wem er diese gezeichnet hat.

29.6 Der Spediteur als Versicherungsnehmer der Speditionsversicherung

schuldet dem Versicherer die Prämie der Haftungs- und Schadenversicherung.

Den Aufwand für die Prämie der Haftungsversicherung trägt

der Spediteur selbst. Den Aufwand für die Prämie der Schadenversicherung,

den der Spediteur für jeden einzelnen Verkehrsvertrag auftragsbezogen

zu erheben, zu dokumentieren und in voller Höhe ausschließlich

für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer abzuführen

hat, hat der Auftraggeber dem Spediteur zu ersetzen.

29.7 Die Pflicht des Auftraggebers zum Ersatz der Prämie der Schadenversicherung

gemäß Ziffer 29.6 ist beschränkt auf den Prämienanteil, der

zur Deckung des nicht unter die Haftung des Spediteurs fallenden

Schadenanteils bestimmt, risikogerecht kalkuliert und marktüblich ist.

29.8 Übersteigt die Prämie das marktübliche Niveau der diesen ADSp als

Anhang beigefügten Mindestbedingungen für die Speditionsversicherung,

besteht ein darüber hinausgehender Erstattungsanspruch nur,

wenn die höhere Prämie auf einen erweiterten Deckungsumfang zurückzuführen

ist und dieser nach dem Inhalt des konkreten Verkehrsvertrages

objektiv im Interesse des Auftraggebers liegt.

29.9 Der Beweis für die Marktüblichkeit der nach Ziffer 29.7 dem Auftraggeber

in Rechnung gestellten Prämie obliegt dem Spediteur. Gleiches gilt

für die Interessengerechtheit der Erweiterung des Deckungsumfangs im

Sinne von Ziffer 29.8.

29.10 Bestehen begründete Zweifel an der Marktüblichkeit der berechneten

Prämie, können Spediteur oder Auftraggeber eine von den empfehlenden

Verbänden unter Beteiligung der Versicherungswirtschaft einzurichtende

Schiedsstelle anrufen.

29.11 Entsteht im Rahmen der Schadenversicherung (Ziffer 29.1.2) bei einem

Auftraggeber Sanierungsbedarf, so kann der Spediteur wegen seines

Mehraufwandes einen angemessenen Zuschlag zu der nach den Bedingungen

der Speditionsversicherung abzuführenden Prämie zuzüglich

Versicherungsteuer oder eine andere Sanierungsmaßnahme verlangen.

Kommt hierüber keine Vereinbarung zustande, so ist der Spediteur berechtigt,

diesen Auftraggeber durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung

einer Frist von einem Monat vom Deckungsschutz der Schadenversicherung

auszuschließen (reziprokes Verbot).

29.12 Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in deren Interesse

oder für deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen der nach

16

dieser Ziffer abgeschlossenen Schadenversicherung, sofern diese den

im Anhang zu diesen ADSp beigefügten Mindestbedingungen für die

Speditionsversicherung entsprechen. Insbesondere hat er für die rechtzeitige

Schadenmeldung an den Versicherer oder an den Spediteur zu

sorgen. Erfolgt die Schadenmeldung beim Spediteur, so ist dieser zur

unverzüglichen Weiterleitung an den Versicherer verpflichtet.

30. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

30.1 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung

des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist.

30.2 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis

oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten,

soweit sie Kaufleute sind, der Ort derjenigen Niederlassung des

Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den

Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.

30.3 Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu

seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht.

17

MINDESTBEDINGUNGEN

für die

SPEDITIONSVERSICHERUNG (SpV)

I. Allgemeines

II. Haftungsversicherung des Spediteurs

III. Schadenversicherung des Wareninteressenten

IV. Prämie, Anmeldung, Zahlung und Sanierung

V. Schlußbestimmungen

I. Allgemeines

1 Gegenstand der Versicherung

1.1 Verkehrsverträge

Gegenstand der Versicherung sind Verkehrsverträge des Spediteurs

als Auftragnehmer über alle Arten von Verrichtungen des Spediteurs,

gleichgültig, ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise

zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu

zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit

der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen.

1.2 Versicherungsnehmer

Die Versicherung erfaßt Verkehrsverträge des Spediteurs als Rechtsperson

unter Einschluß aller Haupt- und Nebenbetriebe. Andere Betriebe

können nach Vereinbarung in die Versicherung einbezogen werden.

2 Doppelfunktion der Versicherung

Versichert sind

2.1 der Spediteur (Versicherungsnehmer) gegen seine Haftung aus Verkehrsverträgen

(Haftungsversicherung II) und

2.2 der Wareninteressent (Versicherter) gegen Güter-, Güterfolge- und reine

Vermögensschäden (Schadenversicherung III); der Versicherte

kann über seinen Versicherungsanspruch verfügen.

II. Haftungsversicherung des Spediteurs

18

3 Funktion und Inhalt der Versicherung

3.1 Versichert ist die Haftung des Spediteurs als Auftragnehmer aus Verkehrsverträgen

nach ADSp, wenn und soweit diese gelten, sonst die für

Verkehrsverträge geltende gesetzliche Haftung.

3.2 Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die Abwehr

unbegründeter Schadensersatzansprüche, die gegen den Spediteur als

Auftragnehmer eines Verkehrsvertrags erhoben werden.

3.3 Der Versicherer ersetzt dem Spediteur die Aufwendungen zur Abwendung

oder Minderung eines ersatzpflichtigen Schadens, soweit er sie

den Umständen nach für geboten halten durfte.

Der Versicherer ersetzt dem Spediteur den Beitrag, den er zur großen

Haverei aufgrund einer nach Gesetz oder den York-Antwerpener-Regeln

oder den Rhein-Regeln IVR 1979 aufgemachten Dispache zu leisten

hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein dem Versicherer zur

Last fallender Schaden abgewendet werden sollte.

3.4 Der Versicherer ersetzt dem Spediteur Fehlleitungskosten bis zu 50 %

des Wertes des Gutes, höchstens € 5.000 je Sendung.

4 Räumlicher Geltungsbereich

Die Haftungsversicherung des Spediteurs umfaßt Verkehrsverträge

weltweit. Vom Auftraggeber gegenüber dem Spediteur verfügte Lagerungen

sind jedoch nur in den europäischen Gebieten der Länderliste

gemäß Ziff. 12.1 versichert.

5 Pflichtversicherung / Direktanspruch

5.1 Die Vorschriften über die Pflichtversicherung (§§ 158 c ff VVG) finden,

soweit die für den Spediteur geltende gesetzliche Versicherungspflicht

reicht, unmittelbar und im übrigen entsprechende Anwendung (Leistungspflicht

der Versicherer gegenüber dem Geschädigten, auch

wenn sie gegenüber dem Spediteur leistungsfrei sind, z.B. wegen Verletzung

der Prämienzahlungspflicht oder einer Obliegenheit).

5.2 Der Geschädigte kann seinen Schadensersatzanspruch auch direkt

gegen den Versicherer geltend machen (Direktanspruch).

6 Versicherungsausschlüsse bzw. –einschränkungen

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftungsansprüche

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6.1 aus Schäden durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg,

Aufruhr, Streik oder Kernenergie;

6.2 die üblicherweise Gegenstand einer Umwelt-, Produkt-, Kraftfahrzeugoder

allgemeinen Haftpflichtversicherung sind;

6.3 aufgrund vertraglicher, im Speditionsgewerbe allgemein nicht üblicher

Vereinbarungen, wie Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien usw., sowie

aus Vereinbarungen, soweit sie über die Haftung nach ADSp oder die

für Verkehrsverträge geltende gesetzliche Haftung hinausgehen, wie

z.B. Wert- oder Interessevereinbarungen nach Art. 24, 26 CMR;

6.4 wegen Schäden, die strafähnlichen Charakter haben, z.B. Geldstrafen,

Verwaltungsstrafen, Bußgelder;

6.5 wegen Schäden, die unmittelbar dadurch entstehen, daß Vorschüsse,

Erstattungsbeträge o. ä. nicht zweckentsprechend verwendet, weitergeleitet

oder zurückgezahlt werden. Ein Haftungsanspruch wegen dadurch

verursachter weitergehender Schäden bleibt unberührt;

6.6 wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den

Spediteur oder einen seiner Repräsentanten; ferner Haftungsansprüche

aus Verkehrsverträgen über rechtswidrige Leistungen und Haftungsansprüche

im Zusammenhang mit der Durchführung rechtswidriger

Leistungen durch den Spediteur oder einen seiner Repräsentanten;

6.7 wegen Personenschäden.

7 Obliegenheiten

Dem Spediteur obliegt es,

7.1 vor Eintritt des Versicherungsfalls

7.1. 1 im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr einzusetzende Fahrzeuge

des eigenen Betriebes mit je zwei voneinander unabhängig funktionierenden

Diebstahlsicherungen auszustatten (hierzu zählen nicht

Türschlösser);

7.1.2 für die Sicherung beladener Fahrzeuge, Container, Wechselbrücken

und sonstiger Behälter gegen Diebstahl oder Raub zu sorgen, insbesondere

beim Abstellen zur Nachtzeit, an Wochenenden oder Feiertagen

und während Ruhezeiten;

7.1.3 die in den ADSp vereinbarten Schnittstellenkontrollen im eigenen Betrieb

durchzuführen und zu dokumentieren;

7.2 nach Eintritt des Versicherungsfalls

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7.2.1 jeden Schadenfall oder geltend gemachten Haftungsanspruch dem

Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, zu melden

und alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen vorzulegen;

7.2.2 für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, dem Versicherer

jede notwendige Auskunft zu geben und etwaige Weisungen

zu befolgen;

7.2.3 den Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn gerichtlich gegen

ihn im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit vorgegangen

wird, und die erforderlichen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe, insbesondere

Widerspruch gegen Mahnbescheide, einzulegen;

7.2.4 ohne Einwilligung des Versicherers keinen Anspruch anzuerkennen

oder zu befriedigen, es sei denn, er konnte nach den Umständen die

Anerkennung oder Befriedigung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern;

7.2.5 sich auf Verlangen und Kosten des Versicherers auf einen Prozeß mit

dem Anspruchsteller einzulassen und dem Versicherer die Prozeßführung

zu übertragen;

7.2.6 jeden Diebstahl, Raub sowie jeden Verkehrsunfall mit möglichem Schaden

an der Ladung der zuständigen Polizeidienststelle und dem Versicherer

unverzüglich anzuzeigen sowie bei allen Unfällen, Schäden über

€ 5.000 und solchen, deren Umfang oder Höhe zweifelhaft sind, den

nächst zuständigen Havariekommissar zu benachrichtigen und dessen

Weisungen zu befolgen;

7.2.7 mögliche Regreßansprüche gegen den Schadenstifter, insbesondere

gegen eingesetzte Subunternehmer oder andere Verkehrsträger zu

wahren.

7.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

Verletzen der Spediteur oder einer seiner Repräsentanten eine Obliegenheit,

so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,

es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober

Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer

zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder

auf den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch

auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

Wird eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit

verletzt, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers auch ohne Kündigung

des Versicherungsvertrages ein.

7.4 Zusätzliche Inventuren

21

Der Versicherer ist berechtigt, bei Verteilungslägern vom Spediteur außer

der Jahresinventur nach Abstimmung zusätzliche Inventuren zu

verlangen.

8 Begrenzung der Versicherungsleistung

8.1 Die Versicherung ist je Schadenfall begrenzt:

8.1.1 Bei verfügter Lagerung auf € 1,0 Mio.;

8.1.2 bei sonstigen Verkehrsverträgen auf € 1,0 Mio. oder einen Betrag von

2 Sonderziehungsrechten im Sinne von § 431 HGB pro kg, je nachdem,

welcher Betrag höher ist.

8.2 Je Schadenereignis leistet der Versicherer höchstens € 7,5 Mio. Die

durch ein Ereignis mehreren Geschädigten entstandenen Schäden

werden unabhängig von der Anzahl der Geschädigten und der Verkehrsverträge

anteilmäßig im Verhältnis ihrer Ansprüche ersetzt, wenn

sie zusammen die äußerste Grenze der Versicherungsleistung übersteigen.

9 Schadenbeteiligung

Die Vereinbarung einer Schadenbeteiligung des Spediteurs ist zulässig.

III. Schadenversicherung des Wareninteressenten

10 Abschluß der Schadenversicherung

Die Schadenversicherung wird vom ersten Spediteur abgeschlossen,

der nach ADSp arbeitet. Sie tritt mit Abschluß des Verkehrsvertrags in

Kraft.

11 Versicherter/Wareninteressent

Versichert sind als Wareninteressent der Auftraggeber des Spediteurs

sowie jeder, der die Gefahr für das transportierte oder gelagerte Gut

trägt oder sonst ein in Geld schätzbares Interesse daran hat, daß das

Gut die Gefahren der Reise oder der verfügten Lagerung übersteht und

daß die mit dem Spediteur und den eingeschalteten Verkehrsträgern

geschlossenen Verkehrsverträge vertragsgemäß erfüllt werden. Spediteure,

Lagerhalter, Umschlagsbetriebe sowie Frachtführer, Verfrachter

22

und sonstige Verkehrsträger sowie Versicherer sind als solche keine

Wareninteressenten.

12 Räumlicher Geltungsbereich

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Mitglied der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Fachanwalt für Strafrecht

Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Lkw-Recht, Unfall, Bußgeld, Lenkzeiten, Personenbeförderung, Überladung, Gefahrengut, Transportrecht, Speditionsrecht, Strafrecht

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