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Unfallflucht oder Bemerkbarkeit eines LKW Unfalls

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB und Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Schädigens anderer als Verkehrsteilnehmer gemäß § 1 Abs 2 , 49 Abs. 1, Nr. 1

Gerade LKW – Fahrer können jederzeit mit ihren LKW ´s andere Sachen beschädigen. Insbesondere beim Rangieren und Rückwärtsfahren, an Engstellen, bei Wendemanöver. Beim LKW ist die Sicht und die akustische Wahrnehmbarkeit eingeschränkt.  Ebenso bleibt wegen der Masse der Anstoß oft unbemerkt. Auf Hochdeutsch: Es geht um die audio- visuelle und taktile Wahrnehmbarkeit, sprich:  Hat der Fahrer den Unfall  bemerkt?  Ein Unfall ist jedes plötzlich auftretendes Ereignis mit einem konkreten Eintritt einer Gefahr ( Schaden ) für Personen oder Sachen.  Hierzu gehört auch u. U verlorene Ladung !

Entsprechend kommt es auf die Zeugen an, die den Unfall bemerkt haben und meistens den Unfall melden, bzw. zur Anzeige bringen. Die Vielzahl der Unfälle entstehen beim Rangieren, sei es im Zusammenhang mit einem Wendemanöver. Manche Mauer,  Dachtraufe, oder andere „Hindernisse“ werden auf diese Weise meist ohne Wissen und Wollen weggeräumt oder beschädigt. § 142 StGB setzt Vorsatz voraus. Sprich es reicht nicht, dass ein Unfall vorliegt; der Fahrer muss diesen auch bemerkt haben, um seine Unfallbeteiligung wissen und sich vom Unfallort entfernt haben. Entsprechend werden die Zeugen befragt, seien es auch nur Knallzeugen (diese haben zuerst den Knall gehört und dann hingeschaut). Insbesondere stellt sich die Frage des Verhaltens des Fahrers nach dem Unfallereignis. Lässt dieses auf eine Bemerkbarkeit schließen?  Ebenso wird auch, ob Zeugen vorhanden sind oder nicht,  auf das Beschädigungsbild und Farbantragungen geachtet. Auch Fahrzeugteile, insbesondere Splitter von Beleuchtungseinrichtungen können zur Erfassung des Fahrzeuges und letztlich des Fahrers führen. Gelegentlich findet sich auch noch das Kennzeichen des Verursachers,

Natürlich ist ein Unfall ärgerlich: und er kostet in jedem Fall Zeit.

Gleichwohl: Wer einen entsprechenden Schaden verursacht und sich nicht weiter darum kümmert, bekommt Ärger mit dem Gesetz - dies kann fatale Folgen haben, denn: Gem. § 142 StGB wird bestraft, wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr unerlaubt von der Unfallstelle entfernt oder wer - wenn er sich erlaubterweise entfernt hat - die erforderlichen Feststellungen nicht unverzüglich treffen lässt.

Ein Vergehen gem. § 142 StGB wird i. d. R. mit einer Geldstrafe von etwa einem Monatseinkommen bestraft, die weiteren (Neben-) Folgen hängen von der Höhe des verursachten Schadens ab:

Ein "Schaden" liegt dabei bei einer mehr als nur geringfügigen Beschädigung vor, die untere Grenze wird hier schon bei 150 Euro gezogen. Dies ist schnell erreicht, sei es auch nur ein Flurschaden.

Bei einem Schaden von weniger als 1000 Euro wird i. d. R. "nur" ein Fahrverbot von 1 - 3 Monaten verhängt, bei einem Schaden von mehr als 1000 Euro wird die Fahrerlaubnis entzogen, das heißt dann ist der Führerschein weg (für mindestens sechs Monate!). Meistens ist es so, dass der von der hinzugezogenen Polizei geschätzte Schaden unter dem durch einen Gutachter festgestellten Schaden liegt. Dies liegt insbesondere daran, dass bei einem Haftpflichtschaden die Reparatursätze sich am Gutachten orientieren.

Sollte der Führerschein beschlagnahmt worden sei ( Beschlagnahme erfolgt bei nicht freiwilliger Herausgabe des Führerscheins im Gegensatz zur Sicherstellung ) empfielt es sich u.U. Widerspruch hiergegen einzulegen, da die Sache dann dem Richter vorgelegt werden muß. Dies führt  zwar zu einer Verfahrensverzögerung ( die Mühlen mahlen eh nicht so schnell ), kann jedoch Erfolg haben und ggf. eine Amtspflichtsverletzung auslösen. Natürlich empfielt sich sich dies nur wenn sich insbesondere die Frage der Bemerkbarkeit des Unfalls aufdrängt. 

Diese Strafbarkeit gem. § 142 StGB zu vermeiden, ist gar nicht so schwer:

Von einem Autofahrer, der einen Unfall, also einen Schaden an einer anderen Sache (dies kann ein anderes Fahrzeug sein, aber auch ein Zaun, eine Hauswand o.ä.) herbeiführt, wird nicht mehr (aber auch nicht weniger) verlangt, als dass er sich um diesem Schaden auch kümmert.

Er muss also zunächst an der Unfallstelle warten, sich darum bemühen, den Eigentümer der beschädigten Sache zu finden und diesen von dem verursachten Schaden in Kenntnis setzen.

Dem Eigentümer der beschädigten Sache - also dem "Unfallgegner" - muss er dann seine (vollständigen und richtigen) Personalien mitteilen, das Fahrzeug-Kennzeichen und wo dieses Fahrzeug versichert ist, ggf. auch, wo sich das Fahrzeug gerade befindet (= erforderliche Feststellungen).

Dies bedeutet nichts anderes, als dass er dem Unfallgegner ermöglichen muss, seine (berechtigten) Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

Entscheidend: die Wartefrist

Der Unfallverursacher muss also zunächst an der Unfallstelle warten, eine "Wartefrist" einhalten. Die Länge dieser Wartefrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Tagsüber auf einem belebten Parkplatz ist diese Wartefrist (verständlicherweise) deutlich länger als mitten in der Nacht auf einer unbelebten Landstraße.

Nach Ablauf dieser Wartefrist (aber erst dann) darf sich der Unfallverursacher von der Unfallstelle entfernen. Hat sich der Unfallverursacher somit in erlaubter Weise von der Unfallstelle entfernt, muss er dann jedoch die erforderlichen Feststellungen (Angabe der Personalien usw., s.o.) Unverzüglich nachholen, i. d. R. geschieht dies durch Verständigung der nächstgelegenen Polizeidienststelle.

Auch wer dies versäumt, macht sich strafbar!

Wer einen Unfall im ruhenden Verkehr verursacht hat, also eine Rampe, eine Hauswand, ein parkenden LKW / Auto, eine Laterne oder Verkehrsschild, einen Zaun o.ä. beschädigt hat und dabei einen Schaden von weniger als 1000 Euro verursacht hat, und sich innerhalb von 24 Stunden nach diesem Unfall meldet, kann unter Umständen milder bestraft werden, in Einzelfällen kann sogar von einer Bestrafung abgesehen werden. Aber: Es ist ratsam, es nicht darauf ankommen zu lassen! Je nachdem kann das Verfahren, soweit die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bejaht, an die Ordnungsbehörde abgegeben werden, die die Tat auch als Ordungswidrigkeit nach §§ 24 StVG, 34 Nr. 5 StVO, 49 Nr. 29 verfolgen kann. Ggf. auch nach 1 II StVO.

Letztlich kann die eigene Haftpflichtversicherung auch einen Regress nach den §§ 7 ,8 AKB, § 12 VVG bis zur  Höhe von 5000 €  beim Verursacher binnen 6 Monaten geltend machen . Da es sich bei § 142 StGB um ein Vorsatzdelikt handelt, werden die Kosten des Verfahrens nicht von der Rechtschutzversicherung übernommen, es sei denn die Sache wird eingestellt. Eine Einstellung gegen Auflage § 154 a StPO spricht nicht für ein Verschulden des Betroffenen in einem nachfolgenden Regressverfahren ( Vergl. Urteil vom 24.7.08 des AG Schwäbisch Gmünd, Az:   2 C 913 / 06 ).

Bei einer Verurteilung gibt es durch das KBA in Flensburg sieben Punkte für das Verkehrszentralregister als Draufgabe hinzu. Diese begleiten einen dann fünf Jahre. Lohnt sich das „auch ohne Alkohol“?    Hier noch der Gesetzestext:

§ 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) 1Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. 2Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

§ 69 StGB Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) 1Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. 2Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),

2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),

3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder

4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) 1Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. 2Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

§ 44 StGB Fahrverbot

(1) 1Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. 2Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

(2) 1Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. 2Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. 3Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. 4In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.

(3) 1Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. 2In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

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Gute Fahrt 

 

 

 

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