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Schadensersatz in Strafverfahren (Urteil)

Gericht: OLG-DUESSELDORF
Datum: 2001-11-14
Aktenzeichen: 2a Ss 251/01 - 88/01 II
Rechtsgebiete: BGB, StPO
Entscheidung: Beschluss
Erstellt: 2001-12-04
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Vorschriften:
BGB § 847
BGB § 284
BGB § 288
StPO § 403 ff.
StPO § 504
Verfahrensgang:
StA Mönchengladbach 404 Js 36/01


Leitsatz: Probleme des Adhäsionsverfahrens

Hat das Tatgericht im Adhäsionsverfahren über den Beginn der Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen auf ein Schmerzensgeld fehlerhaft befunden, so wird auf die Revision des Angeklagten unter Aufhebung der Verurteilung zur Zinszahlung angeordnet, dass von einer Entscheidung über den geltend gemachten Zinsanspruch (im Strafverfahren) abgesehen wird.

Entscheidung des Gerichts:


Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Zugleich hat es den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger V D ein Schmerzensgeld von 1250,- Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 18. September 1999 zu zahlen. Unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen hat das Landgericht auf die Berufung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 18. Februar 2000 - 22 Cs 116/00 - auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung auf eine weitere Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das OLG hat das angefochtene Urteil im Zinsausspruch aufgehoben und die weitergehende Revision als unbegründet verworfen.

Es hat hierzu ausgeführt, dass die Revision hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Auch die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß § 847 BGB hat im wesentlichen Bestand. Zwar hat das Landgericht bei dessen Bemessung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Verletzten und die Genugtuungsfunktion nicht ausdrücklich in seine Erwägungen einbezogen. Doch ist angesichts der Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes anzunehmen, dass die vorgenannten Umstände berücksichtigt worden sind.

Jedoch muss der Ausspruch über die Verzinsung des Schmerzensgeldes entfallen. Das Landgericht hat Zinsen bereits ab dem Zeitpunkt der Tat zugesprochen und dies mit Verzug (§§ 284, 288 Abs. 1 BGB a.F.) begründet. Die dazu erforderlichen Feststellungen sind indes nicht getroffen. Dieser Mangel führt zur Aufhebung der Verurteilung zur Zinszahlung und zum Absehen von einer Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch, § 405 Satz 1 StPO. Eine Zurückweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Zinsanspruch kommt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht in Betracht (BGH NStZ 1988, 237; 1993, 145; BOHR, StPO, § 403 Anspruch 1 und § 404 Antragstellung 1).

Bedeutung für die Praxis:
Das Adhäsionsverfahren führt in den §§ 403 ff StPO ein eindeutiges Schattendasein. Man mag dabei darüber streiten können, ob die Idee, mit der Einführung dieser Vorschriften zu verhindern, dass sich mehrere Gerichte mit der gleichen Sache (u.U. mehrfach) beschäftigen müssen, gut oder schlecht ist. Grundsätzlich steht jedenfalls schlichtweg die Verschiedenheit der Aufgaben von Zivil- und Strafrichtern einer verstärken Anwendung der §§ 403 ff StPO entgegen .
Es mag aus diesem Grund sein, dass der (seltenen) Antragstellung gem. §§ 403 ff StPO
eine Entscheidung gem. § 405 StPO folgt, also über den Antrag nicht entschieden wird.
Wozu es führt, wenn ein solcher Antrag gestellt und über diesen dann sogar entschieden wird, zeigt der vorliegende Fall überdeutlich:
Der uneinsichtige Angeklagte hat mit seiner Revision ausgerechnet im Teil des Adhäsionsverfahrens Erfolg!
Eben aus diesem Grund erhält der Geschädigte in der Regel - falls möglich - seine (zivilrechtliche) Genugtuung in Form einer Bewährungsauflage zu seinen Gunsten (Zahlung eines Schmerzensgeldes, Schadenswiedergutmachung). Wird - wie im vorliegenden Fall - eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung ausgesprochen, ist dies naturgemäß nicht möglich. Es stellt sich dann aber (vernünftigerweise) sowieso die Frage, wie der Geschädigte einen ihm zugesprochenen Anspruch vollstrecken will, da von den entsprechenden Angeklagten in der Regel "nichts zu holen ist".

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