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Kleinst-PKW (max. 25km/h) (Urteil)

Gericht: bayoblg
Datum: 12.12.2000
Aktenzeichen: 1 St RR 180/00
Rechtsgebiete: StVG, FeV
Entscheidung: Beschluss
Erstellt: 2001-03-26 13:47:23
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Vorschriften:
StVG § 2 Abs. 1 Satz 1
FeV § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

Leitsatz

Ein Klein-Pkw mit einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer Höchstge-schwindigkeit von 25 km/h fällt nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV, wonach motorisierte Krankenfahrstühle von der Fahrerlaubnis-pflicht ausgenommen sind.

Sachverhalt:

Der Angeklagte fuhr am 22.6.1999 gegen 10 Uhr mit einem Fahrzeug auf der E.-Straße in M., das nach der Betriebserlaubnis des Rheinisch-Westfälischen TÜV vom 8.9.1998 als "Sonder-Kfz-Krankenfahrstuhl" ausgewiesen ist (Sitzplätze: 2 ein-schließlich Fahrersitz; Höchstgeschwindigkeit: 10 km/h; Leergewicht: 285 kg). Der Angeklagte, der keinerlei körperliche Behinderungen hat, die ihn aus gesundheitli-chen Gründen zum Besitz eines Krankenfahrstuhles zwingen, und dem die Fahrer-laubnis aufgrund von Trunkenheitsdelikten mit einer noch laufenden Sperrfrist für die Wiedererteilung entzogen ist, erwarb dieses Fahrzeug am 29.9.1998. Der TÜV Bay-ern genehmigte am 10.3.1999 die Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h.

Das Fahrzeug trug das Versicherungskennzeichen... (3 Ziffern, 3 Buchstaben). Es hat zwei Türen und eine Heckklappe und unterscheidet sich im übrigen nicht von ei-nem normalen Klein-Pkw. Der Angeklagte hatte den Beifahrersitz ausgebaut, um Leitern und weiteren Handwerksbedarf im Inneren des Fahrzeugs transportieren zu können. Da die Leitern nach hinten aus dem Innenraum herausragten, war die Heckklappe halb geöffnet und mit einem Gurt fixiert. Der Angeklagte wurde einer Kontrolle durch die Polizei unterzogen und darüber belehrt, dass er mit dem Fahr-zeug nicht fahren dürfe; die Weiterfahrt wurde ihm untersagt. Trotzdem fuhr der An-geklagte mit dem Fahrzeug unter den gleichen Umständen in M. am selben Tage gegen 10.30 Uhr auf der V.-Straße und am 29.10.1999 gegen 9.10 Uhr auf der M.-Straße.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 16.3.2000 wegen fahrlässigen Fah-rens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaub-nis in zwei Fällen zur Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 12,5 Euro (Einzel-strafen: 20, 30 und 60 Tagessätze).

Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht am 21.6.2000 in vollem Umfang als unbegründet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg, das OLG hat in seinem Urteil allerdings bestätigt, dass der Angeklagte für das von ihm geführte Kraftfahrzeug nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG einer Fahrerlaubnis bedurfte.

Bedeutung für die Praxis:
Der Sachverhalt betrifft ein Problem, das derzeit durchaus von einiger Relevanz ist, die Gerichte beschäftigt.
In der bis 31.12.98 gültigen Fassung der StVZO waren motorisierte Krankenfahr-stühle mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h von einer Fahr-erlaubnis ausgenommen. In der nun seit 01.01.99 gültigen Fassung der Fahrerlaub-nisverordnung (FeV) können gemäß der Übergangsregelung in § 76 Nr. 2 FeV der-artige Krankenfahrstühle mit einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h und höchstens 2 Sitzen weiterhin im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden ("Altfahrstühle"), ohne dass der Fahrer hierfür eine Prüfbescheinigung oder eine Fahrerlaubnis (Klasse B) benötigt.
Jedoch dürfen Altfahrstühle ausschließlich nur von körperlich gebrechlichen oder behinderten Personen benutzt werden und müssen bis 30.06.99 in den Verkehr ge-kommen sein.
Nach dem 30.06.99 in Verkehr gekommene Krankenfahrstühle dürfen nur auf eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h ausgelegt sein, der Fahrer benötigt eine Prüfbe-scheinigung zum Führen "von Mofas und motorisierten Krankenfahrstühlen" (§ 5 Abs. 1 FeV).
Die Ausnahme des § 76 Nr. 3 FeV von der Prüfungspflicht (vor dem 01.04.1980 das 15. Lebensjahr vollendet) gilt nur für Mofas.

Diese neue Regelung zeigt, wie schnell immer wieder eine gesetzliche Lücke miss-braucht wird, dass sie dann aber schließlich auch nach einiger Zeit geschlossen wird.

Die Idee war wohl zu verlockend:

Viele Menschen verlieren jedes Jahr - in der Regel alkoholbedingt - ihren Führer-schein. Der Versuch, nach Ablauf der dann festgesetzten Sperrfrist die Fahrerlaubnis zurück zu erhalten, scheitert oftmals an der zu bestehenden medizinisch-psychologischen Untersuchung. Ob dies zurecht geschieht oder oftmals auch aus anderen Gründen, soll hier nicht diskutiert werden.
Wer auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, auf die Möglichkeit, überhaupt ein Fahrzeug - und sei es auch nur mit einer geringen Geschwindigkeit - im straßenver-kehr zu bewegen, der freundet sich schnell mit der Anschaffung eines "Krankenfahr-stuhls" an, denn dafür benötigt er keine Fahrerlaubnis.

So geschah es immer wieder, dass vollkommen gesunde - aber führerscheinlose - Menschen in einem "Krankenfahrstuhl" im Straßenverkehr unterwegs waren, wie wohl auch der Angeklagte im vorliegenden Fall kein Gebrechen aufwies, aber eben beruflich unterwegs war und sein Material mit dem Krankenfahrstuhl transportierte.
Dies führte schnell dazu, dass der "Krankenfahrstuhl" zunächst zum "Spaßmobil" , in der Folge dann aber zum "Säufermobil" wurde.
Die Gerichte stellen eine "charakterliche Ungeeignetheit eines Angeklagten zur Teil-nahme am Straßenverkehr mit einem führerscheinpflichtigen Fahrzeug" fest, der (führerscheinlose) Angeklagte sitzt möglicherweise schon am nächsten Tag in einem "Krankenfahrstuhl", der nichts anderes ist als ein umgebauter (gedrosselter) Klein-Pkw.
Wer den Menschen, die ihren Führerschein verloren haben und ihn auch nicht wie-derbekommen (sollen), den Spaß des "Krankenfahrstuhls" gönnen will, der sollte zumindest dann Bedenken bekommen, wenn er erfährt, dass zunehmend auch gei-stig leicht behinderte Menschen, die aufgrund ihrer geistigen (eingeschränkten) Fä-higkeiten nie eine Führerscheinprüfung bestanden (auch keine "Prüfbescheinigung" erhalten) hätten , zunehmend in "Krankenfahrstühlen" unterwegs waren.

Dies alles soll nunmehr nun nicht mehr möglich sein .

§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV nimmt jetzt nur noch motorisierte Krankenfahrstühle von der Fahrerlaubnispflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV aus, d.h. nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge

- mit einem Sitz,
- einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und
- einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

Mit dieser Definition wollte der Normgeber erreichen, dass es künftig ausgeschlos-sen ist, Klein-Pkw unter dem Begriff "Krankenfahrstühle" einzuordnen. Maßgebend für diese vom Normgeber gewollte und getroffene Abgrenzung ist dabei das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeuge, das hier zweifellos - unabhängig davon, ob der Beifahrersitz ausgebaut war - einem Klein-Pkw entsprach. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob nach dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift ein Krankenfahr-stuhl nur ein mit drei oder vier Rädern versehener "Stuhl" ist, dessen Bedienungsein-richtungen sich behindertengerecht um den zentralen Stuhl gruppieren .
Unterscheidet sich ein Fahrzeug - auch wenn das Leergewicht nur 285 kg beträgt und die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h beschränkt ist -, jedenfalls nicht von einem üblicherweise mit zwei Sitzen versehenen Klein-Pkw, dann ist es in-soweit auch nicht ein nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmtes Kraftfahrzeug mit einem Sitz. Zu einem sol-chen Fahrzeug wird das als "Zweisitzer" konzipierte Fahrzeug auch nicht dadurch, dass die Betriebserlaubnis, ohne dass weitere bauliche Veränderungen vorgenom-men oder gefordert werden, auf die Eintragung nur eines Sitzes abgeändert wird.

Man mag dabei diskutieren können, ob ein insoweit umgebauter Klein-Pkw dem be-hinderten Fahrer nicht gerade besonderen Schutz im Straßenverkehr gibt, da die Karrosserieteile und Scheiben vor Regen. Kälte und Wind schützen und - im Ver-hältnis zu einem bloßen "rollenden Stuhl" - auch eine besondere Sicherheit bieten , der Gesetzgeber lässt jetzt nur noch Fahrzeuge als "Krankenfahrstühle" zu, die zu-mindest äußerlich dem ähneln, was man sich gemeinhin unter einem "Krankenfahr-stuhl" auch vorstellt.
Ein "Schlupfloch" zeigt sich derzeit allerdings schon wieder:
Dass der "Krankenfahrstuhl tatsächlich von einer behinderten oder gebrechlichen Person geführt ist, ist keine Voraussetzung für die Fahrerlaubnisfreiheit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 FeV .

Ob damit weiterhin nicht behinderte - aber führerscheinlose - Fahrer mit den "neu-en" Krankenfahrstühlen unterwegs sein werden (und dürfen) kann zumindest be-zweifelt werden, denn der "Krankenfahrstuhl" muss jetzt mit Einrichtungen versehen sein, die eine individuelle Behinderung auffangen - hat es solche Vorrichtungen nicht, dann wird es als führerscheinpflichtiger Klein-Pkw behandelt .
Ob dies zur gewünschten gesetzgeberischen Klarheit führt, darf bezweifelt werden.

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