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Halter als Fahrer (Urteil)

Urteil 97

Kann der Fahrer eines Fahrzeugs nicht sicher identifiziert werden, so müssen für in solchen Fällen zusätzliche Indizien vorliegen, die den Schluss auf die Fahrereigenschaft des Halters erlauben bzw. eine Benutzung durch andere Personen ausschließen.
OLG-ZWEIBRÜCKEN Beschluss v. 09.11.2000 1 Ss 192/00

Vorschriften:
StPO § 353
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 2

Sachverhalt:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlicher Vergehen der (fahrlässiger) Gefährdung des Straßenverkehrs und der Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat sich der Angeklagte als Fahrer eines PKW wegen seines verkehrswidrigen gefährdenden Verhaltens im Anschluss an einen Überholvorgang strafbar gemacht. Zur Feststellung der Täterschaft ist in den Urteilsgründen im Wesentlichen ausgeführt:

"Der Zeuge D hat lediglich bemerkt, dass in dem BMW (dem Täterfahrzeug) nur eine Person gesessen hatte, ohne dass er diese Person näher beschreiben könnte. Der Angeklagte hat angegeben, dieses Fahrzeug von September 1999 bis März 2000 besessen zu haben. Nachdem sich der Angeklagte zur Sache selbst nicht eingelassen hat, ist von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen D, der auch vor Gericht einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, auszugehen. Allein die theoretische Möglichkeit, dass eine andere Person aus dem Interessenkreis des Angeklagten das Fahrzeug gesteuert haben könnte, ist ohne nähere Darlegung nicht auszugehen. Da man normalerweise davon ausgehen kann, dass der Halter sein Fahrzeug auch selbst führt, steht für das Gericht fest, dass der Angeklagte der fragliche Fahrer war und deshalb verurteilt werden muss."

Lösung des Gerichts:

Das OLG hat auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen andere Abteilung dieses Amtsgerichts zurückverwiesen.

Die Ausführungen des Amtsgerichts sind in mehrfacher Hinsicht rechtlich fehlerhaft. Bereits die Feststellung, dass der Angeklagte Halter des tatbeteiligten Fahrzeuges gewesen sei, also - unter Umständen unabhängig von den Eigentums- und Besitzverhältnissen - die tatsächliche und wirtschaftliche Verfügungsgewalt über den PKW innehatte , findet in den Entscheidungsgründen keine Grundlage. Zudem wird ohne Weiteres die Benutzung des PKW zur Tatzeit durch einen Dritten ausgeschlossen und die Täterschaft des Angeklagten allein auf Grund seiner Haltereigenschaft angenommen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters; ihm kann nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung und Überzeugung kommen darf. Das Revisionsgericht darf die Beweiswürdigung des Tatrichters dementsprechend nicht durch seine eigene ersetzen, hat sie aber auf rechtliche Fehler zu überprüfen . Sachlichrechtlich fehlerhaft ist die Beweiswürdigung, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder falsche Maßstäbe für die zur Verurteilung erforderliche bzw. ausreichende Gewissheit angelegt werden .
Im vorliegenden Fall ist die Beweiswürdigung zu beanstanden, weil die Nutzung des Fahrzeuges zur Tatzeit durch einen Dritten nicht so fernliegend ist, dass sie vom Gericht ohne Weiteres außer Betracht bleiben kann . Die Rechtsprechung der Obergerichte verlangt deshalb in solchen Fällen zusätzliche Indizien, die den Schluss auf die Fahrereigenschaft erlauben bzw. eine Benutzung durch andere Personen ausschließen .
Verweigert der Halter die Einlassung zur Sache und damit auch für die für die Fahrereigenschaft indiziellen Umstände, so darf dies nicht gegen ihn verwertet werden . Auch dagegen hat der Richter verstoßen, wenn er argumentiert, eine Drittbenutzung sei mangels näherer Darlegung auszuschließen.

Das angefochtene Urteil beruht auf dem genannten Rechtsfehler und muss deshalb aufgehoben werden (§§ 353, 349 Abs. 4 StPO). Da eine erschöpfende Würdigung der vorhandenen Beweismittel durchaus wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten führen kann, ist die Sache zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

Bedeutung für die Praxis:

Früher mag es zulässig gewesen sein, dass das Gericht aus bestimmten Umständen einfach den (Trug-)Schluss zog, der Halter sei auch (zwangsläufig) der verantwortliche Fahrer gewesen.

Als Indiz wurde hierbei u. a. gewertet:
- ein teures Auto wird selten verliehen;
- der Tatort liegt auf dem Weg vom Wohnort zur Arbeitsstelle des Halters;
- der Halter ist beruflich mit seinem Fahrzeug unterwegs.

Insgesamt gilt, dass letztlich so viele Indizien für eine Fahrereigenschaft des Halters sprechen müssen, dass das Gericht jeden vernünftigen Zweifel ausschließen können muss, dass eine andere Person (und sei es auch nur theoretisch) als Fahrer in Betracht kommen kann.
Gegen diese Anforderungen hat das Gericht im vorliegenden Fall sicherlich verstoßen, was aber nur bedeutet, dass nach den vom OLG aufgestellten Grundsätzen der Tatrichter unter Umständen nur mehr Begründungsarbeit hätte leisten müssen, damit das OLG die Begründung akzeptiert.
Die Begründung "Der Halter ist normalerweise auch der Fahrer" vermag insoweit nachvollziehbar nicht zu überzeugen.

Es erstaunt allerdings, dass das OLG im vorliegenden Fall daran erinnern muss, dass die Unschuldsvermutung auch und gerade für einen Angeklagten gilt, der sich zur Sache nicht einlässt, also nicht angibt, wieso er als Täter auszuschließen sei oder den tatsächlichen Fahrer benennt. Es ist vielmehr das gute und vornehmste Recht des Angeklagten, (zunächst) zu schweigen, dies hat das Gericht zu respektieren, das Schweigen ist neutral und wertfrei zu behandeln und darf nicht mit der Begründung "Wer schweigt, hat etwas zu verbergen" ausgehebelt werden.
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