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Fahrzeuge mit Sonderrechten

Fahrzeuge mit Sonderrechten

Fall 1:
Motorradfahrer M stößt beim Einbiegen nach links im Kreuzungsbereich bei eigenem Grünlicht mit einem Polizeifahrzeug, das bei Rotlicht mit eingeschaltetem Blaulicht, aber ohne Martinshorn - mit 80 km/h die Kreuzung überfährt, zusammen.
M - 19 Jahre alt - erleidet Platzwunden, eine Gehirnerschütterung, eine Oberschenkeltrümmerfraktur und eine Patellafraktur. Bei 3 stationären Krankenhausaufenthalten muss M über 2 Monate im Kran-kenhaus verbringen.
Seine Erwerbsfähigkeit ist dauerhaft um 20% vermindert.

Fall 2:
Der Fahrer eines im Einsatz befindlichen Rettungsfahrzeugs fährt bei Rot in eine Kreuzung ein und verursacht dabei einen Unfall, durch den ein Kind getötet und mehrere Personen verletzt werden.

Wer kennt die Situation im Straßenverkehr nicht:
Lautes Sirenengeheul ist zu hören, jeder weiß, da ist ein Fahrzeug mit großer Eile unterwegs zu einem Einsatz - Feuerwehr, Notarztwagen oder Polizei.
Die Fahrzeuge auf der Straße fahren zur Seite, machen die Fahrbahn frei, schon kommt ein Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit, blitzendem Blaulicht und dem be-kannten "Tatü-Tata" angefahren.
Jeder weiß, da muss irgendeine Gefahr bestehen, damit dieses Fahrzeug so fährt, von seinen Sonderechten in einem solchen Fall Gebrauch macht, man wundert sich auch nicht und weiß, dass diese Fahrzeuge dann auch über eine rote Ampel fahren.
Gleichwohl kommt es aber immer wieder vor, dass es in solchen Fällen bei diesen Einsätzen zu Verkehrsunfällen mit Einsatzfahrzeugen kommt - wer trägt dann die Schuld? Doch sicher der Autofahrer, der dem Fahrzeug trotz Blaulicht und Sirene nicht die Bahn freimachte - könnte man meinen, tatsächlich ist es aber nicht so!

Auch die Fahrer von Fahrzeugen mit Sonderrechten haben nämlich bestimmte Re-geln zu beachten, insbesondere aber gilt:

- Das Sonderrecht nach § 35 Abs. 5a StVO rechtfertigt nicht die Gefährdung des Lebens oder Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer.

- Der Führer eines Rettungsfahrzeugs, der mit Blaulicht und Einsatzhorn bei Rot in eine Straßenkreuzung einfährt, darf dies nur mit einer ihm ein rechtzeitiges Anhalten gestattenden Geschwindigkeit tun, wenn er nicht sicher ist, dass alle Vorfahrtberechtigten das Rettungsfahrzeug wahrgenommen haben und im freie Bahn gewähren.


Bei den Verhaltensrechten ist zunächst zu unterscheiden zwischen den Sonder-rechten an sich und dem Wegerecht.


1. Sonderrechte

Neben der Ausrüstung von Fahrzeugen mit Sondersignalen sind auch die Verhal-tenspflichten für Fahrzeuge, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Straßenver-kehr - mit oder ohne Einsatz dieser Sondersignale - unterwegs sind, gesondert ge-regelt.
§ 35 StVO gewährt insbesondere Fahrzeugen der Staatsgewalt Befreiung von Vor-schriften der StVO, wenn und soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben drin-gend erforderlich ist.
Daneben gewährt die Vorschrift in Abs. 5a auch Fahrzeugen des Rettungsdienstes Befreiung von den Vorschriften der StVO, wenn höchste Eile geboten ist, um Men-schenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Aufgrund dieser Regelung können also alle Fahrzeuge des Rettungsdienstes, der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorlie-gen, unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 35 Abs. 8 StVO) gegen Vorschriften der StVO verstoßen (z. B. Geschwindig-keitsüberschreitungen, Rechts überholen, Nichtbeachtung von Lichtzeichen, Halten im Halteverbot).

Entscheidend ist allein die formelle und organisatorische Zugehörigkeit zu einem die-ser Dienste sowie das Vorliegen besonderer Notlagen.
Das Privileg steht den Fahrzeugen des (organisierten) Rettungsdienstes - einschließ-lich der als solche anerkannten Privatfahrzeuge von Mitarbeitern des Rettungsdien-stes, der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes - auch zu, wenn die Fahrzeuge weder mit Blaulicht noch mit Einsatzhorn ausgerüstet sind oder wenn diese (vorhan-denen) Einrichtungen nicht betätigt werden. Entscheidend ist lediglich, dass die Vor-aussetzung der lebensbedrohlichen Situation vorliegt.
Die Vorschrift hat im Hinblick auf etwaige Ordnungswidrigkeiten dann tatbestands-ausschließende Wirkung.

Anderen Fahrzeugen hingegen, die nicht zu den Sonderrechtsfahrzeugen des § 35 StVO gehören oder die lediglich aufgrund einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO mit Sondersignalen ausgerüstet sind (z. B. Krankentransportwagen außerhalb des Rettungsdienstes, Mietwagen für den Organtransport), oder anerkannten Fahr-zeugen des Blutspendedienstes (da diese auch keine Fahrzeuge des Rettungsdien-stes sind), steht dieses Recht von Gesetzes wegen nicht zu. Soweit bei einem aktu-ellen Notfall Verstöße gegen Vorschriften der StVO nicht über § 16 OwiG (Notstand) gerechtfertigt sind, ist eine tatbestandsausschließende Wirkung nur über eine Aus-nahmegenehmigung nach § 46 StVO zu erzielen.
Gleichwohl ist davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen Vorschriften der StVO bei Anwendung der Sondersignale ohne eine solche Ausnahmegenehmigung im kon-kreten Einzelfall - bei Vorliegen einer lebensbedrohlichen Situation - durch § 16 OwiG gerechtfertigt sein wird. Dementsprechend sind Ausnahmegenehmigungen in der Praxis unüblich; Ordnungswidrigkeitsverfahren (z. B. wegen unzulässiger Über-schreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb der geschlossenen Ort-schaft) werden nach dem Opportunitätsprinzip eingestellt.


2. Wegerecht (§ 38 StVO)

Von der Gewährung von Sonderrechten gemäß § 35 StVO zu unterscheiden ist die Inanspruchnahme des Wegerechts gemäß § 38 Abs. 1 StVO, das den (rechtzeiti-gen!) Einsatz beider Warnvorrichtungen (Blaulicht und Einsatzhorn) voraussetzt .
Auch die Anwendung von blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn - zur Schaffung des Wegerechts - darf nur erfolgen, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Es ordnet an: alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.
Die Anwendung von Blaulicht und Einsatzhorn bei Fahrzeugen, die nicht zu den Sonderrechtsfahrzeugen im Sinne des § 35 StVO gehören (z. B. Fahrzeuge des Blutspendedienstes) bedarf einer gesonderten Ausnahme nach § 46 StVO.
Blaues Blinklicht allein darf gemäß § 38 Abs. 2 StVO nur von den damit (zulässiger-weise) ausgerüsteten Fahrzeugen - egal, ob aufgrund § 52 Abs. 3 StVZO oder über eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO - und nur bei Einsatzfahrten zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen verwendet werden.
Wird blaues Blinklicht von Einsatzfahrzeugen des Rettungsdienstes während der Fahrt allein - ohne Einsatzhorn - verwendet, kann dies zwar im Einzelfall über § 35 Abs. 5 a StVO gerechtfertigt sein (Dispens von allen Vorschriften der StVO), gewährt dem Fahrzeugen aber kein Wegerecht. In der Praxis wird jedoch auch diesen Fahr-zeugen bereitwillig Platz gemacht.
Kommt es bei alleinigem Einsatz des blauen Blinklichts - ohne Einsatzhorn - zu ei-nem Unfall, kann den Fahrer des Einsatzfahrzeuges allerdings die volle Haftung treffen .

Die Obergerichte haben eindeutige Grundsätze aufgestellt, die insbesondere bei der Inanspruchnahme des Wegerechts von den Fahrern der Einsatzfahrzeuge zu be-achten sind:

Zwar ist der Fahrer eines Rettungsfahrzeugs grundsätzlich von der Einhaltung der Vorschriften der StVO befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Indessen darf der Fahrer das ihm eingeräumte Sonderrecht nur in Anspruch nehmen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn geschaffen, seine Absicht erkannt oder sich hierauf eingestellt haben. Insbesondere zum Überfahren einer für ihn "Rot" anzeigenden Lichtzeichenanlage ist der Fahrer eines nach § 35 Abs. 5a StVO bevorrechtigten Fahrzeuges nur dann berechtigt, wenn er sich vergewissert hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer die Kreuzung freihalten werden . Für eine solche Vergewisserung genügt nicht bereits ein allge-meiner Eindruck. Auch dass alle für ihn sichtbaren Fahrzeuge angehalten oder den Weg sonst frei gehalten haben, berechtigt ihn nicht ohne weiteres dazu, dasselbe auch von anderen Fahrzeugen anzunehmen, die durch die sichtbaren Fahrzeuge oder durch die örtlichen Gegebenheiten seinen Blick entzogen sind .

Durch diese Anforderungen an die Sorgfaltspflicht wird das Sonderrecht nach § 35 Abs. 5 a StVO nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt. Die gebotene Rücksicht-nahme bedeutet nicht, dass das Sonderrechtsfahrzeug in jedem Fall bereits vor der Kreuzung anhalten muss. Je nach den Umständen und je nach dem Grad der Eilbe-dürftigkeit des Fahrteinsatzes darf der Fahrer in den Kreuzungsbereich einfahren. Indessen muss er die damit geschaffene Gefahrenlage durch erhöhte Vorsicht aus-gleichen. Hierzu muss er bei verstärkter Aufmerksamkeit seine Geschwindigkeit so-weit herabsetzen, dass er rechtzeitig vor solchen Fahrzeugen anhalten oder ihnen ausweichen kann, die - durch Sichtbehinderungen von ihm zunächst nicht wahrge-nommen - plötzlich die Kreuzung queren.

Das - zum Zweck der Rettung von Menschenleben geschaffene - Sonderrecht nach
§ 35 Abs. 5a StVO rechtfertigt nicht die Gefährdung von Menschenleben. Deshalb kann es auch nicht darauf ankommen, inwieweit - im Vergleich etwa zu einer Ver-weildauer während der Rotlichtphase vor der Ampel selbst oder gar im Verhältnis zu der Dauer der gesamten Einsatzfahrt - der durch die Beibehaltung eines höheren Tempos in Kreuzungsbereich ermöglichte Zeitgewinn im Hinblick auf den Rettungs-zweck überhaupt ins Gewicht fällt .

So erging im Fall 1 das folgende (Zivil-)Urteil:
Der Fahrer des Einsatzfahrzeuges hat die von ihm geschuldete Rücksichtnahme auf den Verkehr grob missachtet, er haftet zu 100%.
M erhält ein Schmerzensgeld iHv. Euro 25.000,- .

Im Fall 2, hier lag ein Klageerzwingungsverfahren zugrunde, kam das OLG zu fol-gendem Ergebnis:
Der Beschuldigte hat die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt verletzt.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen besteht hinreichender Tatverdacht dafür, dass der Beschuldigte sich einer fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverlet-zung schuldig gemacht hat .

Es ergibt sich somit, dass der Unfallgegner eines Einsatzfahrzeuges nicht in jedem Fall chancenlos ist. Es macht Sinn, im Einzelnen - auch durch Hinzuziehung eines technischen Sachverständigen - die Einzelheiten des Unfalls zu überprüfen und überprüfen zu lassen, anhand der Rechtsprechung der Obergerichte wird regelmäßig - zumindest - von einem Mitverschulden des Fahrers des Einsatzfahrzeugs auszugehen sein.

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