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Die Lenk- und Ruhezeiten 2011

Fahrpersonalverordnung
VO (EG) 561/2006
AETR - Gesetz 2011


Sinn und Zweck der Regelungen zu den Lenk- und Ruhezeiten ist es, die Arbeitsbedingungen des Fahrpersonals zu verbessern, aber auch die Straßenverkehrssicherheit und einen fairen Wettbewerb.

Sie dienen zuallererst dem Schutz der abhängig beschäftigten Fahrer und der selbstfahrenden Unternehmer, die Güter befördern. Übermüdung und Überlastung sollen durch die zeitliche Begrenzung der Lenktätigkeit verhindert werden. Gleichzeitig wird damit die Sicherheit im Straßenverkehr erhöht.
Außerdem sollen auf Grund einheitlicher internationaler Regelungen für dasFahrpersonal gleiche Wettbewerbsbedingungen erreicht werden.

Zusätzlich ist das Arbeitszeitgesetz zu beachten. Danach darf die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden, höchstens 10 Stunden betragen, die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, höchstens 60 Stunden.

Nur das Arbeitszeitgesetz ist anzuwenden bei Fahrzeugen bis einschließlich
2,8 t.

A.)

Es gibt nationale und internationale Regelungen zu den Lenk- unhd Ruhezeiten.
Zu beachten sind die folgenden Vorschriften :

1.
Handelt es sich um ein Fahrzeug von über 2,8 t bis einschließlich 3,50 t zulässigen Gesamtgewichts, so gilt in Deutschland die Fahrpersonalverordnung (FPersV).

2.
Hat das Fahrzeug ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,50 t, dann ist in Deutschland und in den EU-Mitgliedstaaten die VO (EG) Nr. 561/2006 zu beachten. Diese Vorschriften gelten für Fahrten :
- innerhalb der EU-Mitgliedstaaten;
- zwischen den EU-Mitgliedstaaten;
- zwischen den EU-Mitgliedstaaten, der Schweiz und den EWR-Staaten ( die
  EWR-Staaten sind Island, Liechtenstein und Norwegen);
- zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die nicht Mitglied der AETR
  sind, aber nur auf dem Streckenabschnitt innerhalb der EU (wobei das
  Fahrzeug in einem EU-/EWR-Staat zugelassen sein muss). Für den Strecken-
  abschnitt in dem Drittstaat gilt jedoch dessen Recht.

3.
Das AETR gilt für Fahrzeuge über 3,50 t in grenzüberschreitenden Verkehr und zwar :
- für die Fahrt zwischen EU-/EWR-Staaten und solchen AETR-Staaten, die nicht Mitglied der EU/des EWR sind. Die AETR gilt dann für die gesamte Strecke.
- für Fahrten in Drittstaaten, die das AETR-Abkommen unterzeichnet haben.

4.
In Staaten, die weder EU-Mitglied noch AETR-Staat sind, gilt deren innerstaatliches Recht.



B.)
Wie sind nun die Lenk- und Ruhezeiten durch die oben genannten Vorschriften geregelt ?

1.

Die Lenk- und Ruhezeiten nach der deutschen Fahrpersonalverordnung :

Die Verordnung gilt für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesmtgewicht von über 2,8 t bis einschließlich 3,50 t.

Tägliche
Lenkzeit :                        9 Stunden, zwei Mal in der Woche 10 Stunden

Wöchentliche
Lenkzeit :                        56 Stunden, innerhalb von zwei aufeinander folgenden
                                         Wochen 90 Stunden. Die Wochenarbeitszeit nach dem
                                         Arbeitszeitgesetz muss beachtet werden.

Lenkzeit :                        4,5 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten/
                                         Fahrtunterbrechungen

Fahrtunterbrechung :     45 Minuten oder in zwei Blöcken von (in dieser
                                         Reihenfolge) 15 Min. und 30 Min.

Tägliche
Ruhezeit :                       11 Stunden oder in zwei Blöcken von (in dieser
                                        Reihenfolge) 3 Stunden und 9 Stunden

Reduzierte
tägliche Ruhezeit :         Drei Mal wöchentlich weniger als 11 Stunden,
                                         aber mehr als 9 Stunden
Wöchentliche
Ruhezeit :                        Mindestens 45 Stunden

Reduzierte
wöchentliche
Ruhezeit :                        Mindestens 24 Stunden, wobei die
                                         fehlenden 21 Stunden bis zum Ende der
                                         dritten auf diese Woche folgenden Woche
                                         nachgeholt werden müssen


2.

Die Lenk- und Ruhezeiten nach der VO (EG) Nr. 561/2006

Sie gilt für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,50 t.


Tägliche
Lenkzeit :                    9 Stunden, zwei Mal in der Woche 10 Stunden

Wöchentliche
Lenkzeit :                    56 Stunden, innerhalb von zwei aufeinander folgenden
                                     Wochen 90 Stunden. Die Wochenarbeitszeit nach dem
                                     Arbeitszeitgesetz darf nicht überschritten werdeen.

Lenkdauer :                4,5 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten /
                                     Fahrtunterbrechungen

Fahrtunterbrechung : 45 Minuten oder in zwei Blöcken von (in dieser
                                     Reihenfolge) 15 Minuten und 30 Minuten

Tägliche
Ruhezeit :                  11 Stunden oder in zwei Blöcken von (in dieser
                                    Reihenfolge)   3 Stunden und 9 Stunden

Reduzierte
tägliche Ruhezeit :   Drei Mal in der Woche weniger als 11 Stunden,
                                   aber mehr als 9 Stunden

Wöchentliche
Ruhezeit :                  Mindestens 45 Stunden

Reduzierte
wöchentliche
Ruhezeit :                  Mindestens 24 Stunden, wobei die
                                   fehlenden 21 Stunden bis zum Ende
                                   der dritten auf diese Woche folgenden
                                   Woche nachgeholt werden müssen


3.

Die Lenk - und Ruhezeiten nach dem AETR :

AETR-Staaten, die nicht zur EU oder zum EWR gehören, sind Albanien, Andorra, Armenien, Aserbeidschan,Belarus (Weißrussland),Bosnien, Herzegowina, Kasachstan, Kroatien, Mazedonien, Republik Moldau, Republik Montenegro, Russische Föderation, Serbien, Türkei, Turkmenistan, Usbekisten, Ukraine.

Die Regelungen betreffen Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,50 t.

Die AETR ist ein internationbaler Vertrag. Er ist zuletzt 2010 geändert worden. Damit ein internationaler Vertrag innerhalb der Vertragsstaaten Geltung bekommt, muss er in innerstaatliches Recht überführt werden. Die Umsetzung in das deutsche Recht ist jetzt abgeschlossen.Nachdem der Verkehrsausschuss des deutschen Bundestages am 05.07.2011 die Annahme des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung empfohlen hatte, hat der Bundestag den Entwurf am 02.09.2011 angenommen und der Bundesrat am 23.09.2011 zugestimmt. Mit der Ausgabe des Bundesgesetzblattes II am 09.11.2011 ist das Gesetz verkündet. Es tritt gemäß seinem Artikel 3 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Im Folgenden stelle ich die alten und neuen Regelungen des AETR gegenüber.

Tägliche
Lenkzeit :         alt und neu : 9 Stunden, zwei Mal in der Woche 10 Stunden

Wöchentliche
Lenkzeit           alt :  90 Stunden in zwei aufeinander folgenjden Wochen, aber
                                  keine Regelung zur Obergrenze pro Woche
                         neu : 56 Stunden pro Woche, innerhalb von zwei aufeinander
                                  folgenden Wochen 90 Stunden

Lenkdauer :     alt und neu : 4,5 Stunden

Fahrtunterbrechung :   alt : 45 Minuten, aufteilbar in Blöcken von mindestens
                                             15 Minuten
                                      neu : 45 Minuten oder zwei Blöcke von (in dieser
                                               Reihenfolge) 15 und 30 Minuten

Tägliche
Ruhezeit :         alt : 11 Stunden;oder 12 Stunden in zwei bzw drei Blöcken,
                                  wobei einer mindestens 8 Stunden, der/die anderen
                                   mindestens 1 Stunde dauern müssen
                          neu :11 Stunden oder in zwei Blöcken von (in dieser
                                   Reihenfolge) 3 Stunden und 9 Stunden

Reduzierte
tägliche
Ruhezeit:           alt : drei Mal die Woche 9 Stunden. Bis Ende der darauf
                                  folgenden Woche müssen die fehlenden Stunden
                                  nachgeholt werden
                           neu : drei Mal die Woche 9 Stunden ohne Nachholpflicht

Wöchentliche
Ruhezeit :                alt und neu : 45 Stunden

Reduzierte
wöchentliche
Ruhezeit :                alt : 36 Stunden am Standort
                                        oder 24 Stunden unterwegs. Also mehrfache
                                        aufeinanderfolgende Verkürzungen möglich.
                                        Ausgleich der fehlenden Stunden bis zum Ende
                                        der auf diese Woche folgenden dritten Woche
                                 neu : 24 Stunden (egal wo).
                                          Eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit darf nur
                                          genommen werden, wenn in der Vorwoche eine
                                          normale Ruhezeit vorangegangen ist.              
                                          Nachholen der fehlenden Stunden wie bei alt.





                                                          
                                                                









 
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Nachfolger: Rechtsanwalt Herbert Gawrisch

Mitglied des Deutschen Anwaltvereins
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Hamm / Westfalen
Mitglied im BVSK  ( Bundesverband der freiberuflichen
und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen )

Die Tätigkeit wird gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Berufsordnung,
 der Fachanwaltsordnung, des RVG ( s.h. www.brak.de ) bundesweit ausgeübt.