Die Lenk- und Ruhezeiten 2011FahrpersonalverordnungVO (EG) 561/2006 AETR - Gesetz 2011 Sinn und Zweck der Regelungen zu den Lenk- und Ruhezeiten ist es, die Arbeitsbedingungen des Fahrpersonals zu verbessern, aber auch die Straßenverkehrssicherheit und einen fairen Wettbewerb. Sie dienen zuallererst dem Schutz der abhängig beschäftigten Fahrer und der selbstfahrenden Unternehmer, die Güter befördern. Übermüdung und Überlastung sollen durch die zeitliche Begrenzung der Lenktätigkeit verhindert werden. Gleichzeitig wird damit die Sicherheit im Straßenverkehr erhöht. Außerdem sollen auf Grund einheitlicher internationaler Regelungen für dasFahrpersonal gleiche Wettbewerbsbedingungen erreicht werden. Zusätzlich ist das Arbeitszeitgesetz zu beachten. Danach darf die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden, höchstens 10 Stunden betragen, die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, höchstens 60 Stunden. Nur das Arbeitszeitgesetz ist anzuwenden bei Fahrzeugen bis einschließlich 2,8 t. A.) Es gibt nationale und internationale Regelungen zu den Lenk- unhd Ruhezeiten. Zu beachten sind die folgenden Vorschriften : 1. Handelt es sich um ein Fahrzeug von über 2,8 t bis einschließlich 3,50 t zulässigen Gesamtgewichts, so gilt in Deutschland die Fahrpersonalverordnung (FPersV). 2. Hat das Fahrzeug ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,50 t, dann ist in Deutschland und in den EU-Mitgliedstaaten die VO (EG) Nr. 561/2006 zu beachten. Diese Vorschriften gelten für Fahrten : - innerhalb der EU-Mitgliedstaaten; - zwischen den EU-Mitgliedstaaten; - zwischen den EU-Mitgliedstaaten, der Schweiz und den EWR-Staaten ( die EWR-Staaten sind Island, Liechtenstein und Norwegen); - zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die nicht Mitglied der AETR sind, aber nur auf dem Streckenabschnitt innerhalb der EU (wobei das Fahrzeug in einem EU-/EWR-Staat zugelassen sein muss). Für den Strecken- abschnitt in dem Drittstaat gilt jedoch dessen Recht. 3. Das AETR gilt für Fahrzeuge über 3,50 t in grenzüberschreitenden Verkehr und zwar : - für die Fahrt zwischen EU-/EWR-Staaten und solchen AETR-Staaten, die nicht Mitglied der EU/des EWR sind. Die AETR gilt dann für die gesamte Strecke. - für Fahrten in Drittstaaten, die das AETR-Abkommen unterzeichnet haben. 4. In Staaten, die weder EU-Mitglied noch AETR-Staat sind, gilt deren innerstaatliches Recht. B.) Wie sind nun die Lenk- und Ruhezeiten durch die oben genannten Vorschriften geregelt ? 1. Die Lenk- und Ruhezeiten nach der deutschen Fahrpersonalverordnung : Die Verordnung gilt für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesmtgewicht von über 2,8 t bis einschließlich 3,50 t. Tägliche Lenkzeit : 9 Stunden, zwei Mal in der Woche 10 Stunden Wöchentliche Lenkzeit : 56 Stunden, innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden. Die Wochenarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz muss beachtet werden. Lenkzeit : 4,5 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten/ Fahrtunterbrechungen Fahrtunterbrechung : 45 Minuten oder in zwei Blöcken von (in dieser Reihenfolge) 15 Min. und 30 Min. Tägliche Ruhezeit : 11 Stunden oder in zwei Blöcken von (in dieser Reihenfolge) 3 Stunden und 9 Stunden Reduzierte tägliche Ruhezeit : Drei Mal wöchentlich weniger als 11 Stunden, aber mehr als 9 Stunden Wöchentliche Ruhezeit : Mindestens 45 Stunden Reduzierte wöchentliche Ruhezeit : Mindestens 24 Stunden, wobei die fehlenden 21 Stunden bis zum Ende der dritten auf diese Woche folgenden Woche nachgeholt werden müssen 2. Die Lenk- und Ruhezeiten nach der VO (EG) Nr. 561/2006 Sie gilt für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,50 t. Tägliche Lenkzeit : 9 Stunden, zwei Mal in der Woche 10 Stunden Wöchentliche Lenkzeit : 56 Stunden, innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden. Die Wochenarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz darf nicht überschritten werdeen. Lenkdauer : 4,5 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten / Fahrtunterbrechungen Fahrtunterbrechung : 45 Minuten oder in zwei Blöcken von (in dieser Reihenfolge) 15 Minuten und 30 Minuten Tägliche Ruhezeit : 11 Stunden oder in zwei Blöcken von (in dieser Reihenfolge) 3 Stunden und 9 Stunden Reduzierte tägliche Ruhezeit : Drei Mal in der Woche weniger als 11 Stunden, aber mehr als 9 Stunden Wöchentliche Ruhezeit : Mindestens 45 Stunden Reduzierte wöchentliche Ruhezeit : Mindestens 24 Stunden, wobei die fehlenden 21 Stunden bis zum Ende der dritten auf diese Woche folgenden Woche nachgeholt werden müssen 3. Die Lenk - und Ruhezeiten nach dem AETR : AETR-Staaten, die nicht zur EU oder zum EWR gehören, sind Albanien, Andorra, Armenien, Aserbeidschan,Belarus (Weißrussland),Bosnien, Herzegowina, Kasachstan, Kroatien, Mazedonien, Republik Moldau, Republik Montenegro, Russische Föderation, Serbien, Türkei, Turkmenistan, Usbekisten, Ukraine. Die Regelungen betreffen Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,50 t. Die AETR ist ein internationbaler Vertrag. Er ist zuletzt 2010 geändert worden. Damit ein internationaler Vertrag innerhalb der Vertragsstaaten Geltung bekommt, muss er in innerstaatliches Recht überführt werden. Die Umsetzung in das deutsche Recht ist jetzt abgeschlossen.Nachdem der Verkehrsausschuss des deutschen Bundestages am 05.07.2011 die Annahme des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung empfohlen hatte, hat der Bundestag den Entwurf am 02.09.2011 angenommen und der Bundesrat am 23.09.2011 zugestimmt. Mit der Ausgabe des Bundesgesetzblattes II am 09.11.2011 ist das Gesetz verkündet. Es tritt gemäß seinem Artikel 3 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Im Folgenden stelle ich die alten und neuen Regelungen des AETR gegenüber. Tägliche Lenkzeit : alt und neu : 9 Stunden, zwei Mal in der Woche 10 Stunden Wöchentliche Lenkzeit alt : 90 Stunden in zwei aufeinander folgenjden Wochen, aber keine Regelung zur Obergrenze pro Woche neu : 56 Stunden pro Woche, innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden Lenkdauer : alt und neu : 4,5 Stunden Fahrtunterbrechung : alt : 45 Minuten, aufteilbar in Blöcken von mindestens 15 Minuten neu : 45 Minuten oder zwei Blöcke von (in dieser Reihenfolge) 15 und 30 Minuten Tägliche Ruhezeit : alt : 11 Stunden;oder 12 Stunden in zwei bzw drei Blöcken, wobei einer mindestens 8 Stunden, der/die anderen mindestens 1 Stunde dauern müssen neu :11 Stunden oder in zwei Blöcken von (in dieser Reihenfolge) 3 Stunden und 9 Stunden Reduzierte tägliche Ruhezeit: alt : drei Mal die Woche 9 Stunden. Bis Ende der darauf folgenden Woche müssen die fehlenden Stunden nachgeholt werden neu : drei Mal die Woche 9 Stunden ohne Nachholpflicht Wöchentliche Ruhezeit : alt und neu : 45 Stunden Reduzierte wöchentliche Ruhezeit : alt : 36 Stunden am Standort oder 24 Stunden unterwegs. Also mehrfache aufeinanderfolgende Verkürzungen möglich. Ausgleich der fehlenden Stunden bis zum Ende der auf diese Woche folgenden dritten Woche neu : 24 Stunden (egal wo). Eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit darf nur genommen werden, wenn in der Vorwoche eine normale Ruhezeit vorangegangen ist. Nachholen der fehlenden Stunden wie bei alt.
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