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LKW Unfälle Abstand - Geschwindigkeit

Der Gesetzgeber schreibt vor:

Lkw mit über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht sind verpflichtet, bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf Autobahnen einen Sicherheitsabstand von mindestens 50 Meter unter Androhung eines Bußgeldes von 80 € ( neu ) und 3 Pktn einzuhalten ! Auch beim Überholen ! Der Abstand zum Vorausfahrenden muss so groß sein, dass der Nachfahrende noch anhalten kann, wenn der Vorausfahrende bremst.
Auf deutschen Autobahnen sind die Leitpfosten in einem regelmäßigen Abstand von 50 Meter aufgestellt. Eine bessere Hilfe zur Abstandskontrolle gibt es nicht.

Tempo - bestimmt nicht immer richtig, oder ?
Bei der Wahl der Geschwindigkeit ist zu berücksichtigen:

  • Die gesetzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ist einzuhalten.

  • Die Geschwindigkeit ist dem Zustand der Straße, wie Breite, Fahrbahnbeschaffenheit und Nässe, sowie den Sicht- und Witterungsverhältnissen, anzupassen.

  • Gerade in Baustellenbereichen, wo leicht Staus entstehen können, ist mit besonderer Vorsicht zu fahren. Hier kommt es oft zu verkehrsbedingten abrupten Bremsvorgängen, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit an den nachfolgenden Verkehr stellen.

  • Der richtig bemessene Abstand zum Vordermann und die angepasste Geschwindigkeit sind gerade im Baustellenbereich, wo der Verkehrsfluss oft durch Stop-and-Go-Zyklen charakterisiert ist, zwei wichtige Faktoren zur Vermeidung von Unfällen.

  • Liegt die Sichtweite unter 50 Meter, so beträgt die zugelassene Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Im Falle von Fahrbahnnässe oder bei schnee- und eisglatter Fahrbahn ist die Geschwindigkeit entsprechend zu reduzieren.

  • Im Falle höherer Geschwindigkeiten besteht hierbei die Gefahr des Kontaktverlustes (Reibungsverlustes - allgemein als Aquaplaning bekannt) der Reifen zur Fahrbahn, sodass das Fahrzeug in diesem Zustand weder zu bremsen noch zu lenken ist.

Deshalb gilt:
Aquaplaning und Straßenglätte kann zum Totalverlust der Bremswirkung führen. Der Lkw ist unter diesen Bedingungen nicht zu beherrschen.

Faustregel:
Je tiefer das Profil (mindestens 1,6 mm!), um so mehr Wasser kann verdrängt werden. Die angepasste Geschwindigkeit und der richtig bemessene Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug stellt also einen erheblichen Beitrag zur Verkehrssicherheit dar.
Profis können bremsen ! Das Fahrverhalten des eigenen Lkw zu kennen heißt auch, über Bremswege mit und ohne Ladung informiert zu sein. Je schwerer die Zuladung, desto länger ist der Bremsweg. Überladungen können zu unkontrolliertem Fahrverhalten beim Bremsvorgang führen.
Bei Bergabfahrten verlängert sich der Bremsweg erheblich, besonders auch dann, wenn schweres Ladegut mitgeführt wird. Hier ist das Fahren in einem niedrigen Gang mit sehr geringer Geschwindigkeit unabdinglich. Die Motorbremse bzw. der Retarder (Wirbelstrombremse) ist bei starkem Gefälle unbedingt anzuwenden. Bei Bergauffahrten wird der Bremsweg verkürzt. Diese Tatsache sollte aber nicht dazu verleiten, zu dicht an den Vordermann heranzufahren. Der Sicherheitsabstand sollte immer so groß bemessen sein, dass andere Verkehrsteilnehmer die langsameren "Bergfahrer" überholen und jederzeit wieder einscheren können. Dass dies in der Praxis, gerade bei Bergauffahrten, nur schwer zu realisieren ist, bleibt unbestritten.

Schon gewußt ?

  • Ein Blick in die Karte dauert 22 Meter!

  • Der Anhalteweg eines Lkw aus dem Fahrzustand in den Ruhezustand setzt sich aus dem "Reaktionsweg" und dem "Bremsweg" zusammen.

  • Unter Reaktionsweg versteht man die in einer Sekunde Reaktionszeit des Fahrers (sogenannte Schrecksekunde) zurückgelegte Wegstrecke, während der kein Bremsvorgang stattfindet.

  • Der Bremsweg ist die zurückgelegte Strecke nach Eintritt des Bremsvorganges bis zum Stillstand des Lkw.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick darüber, bei welchen Geschwindigkeiten welcher Anhalteweg zuzuordnen ist. Voraussetzung für diese Werte ist eine trockene und ebene Fahrbahn. Bei den in der Tabelle angegebenen Werten ist zu beachten, dass bei nasser Fahrbahn, Bergabfahrt oder schwerer Last der Bremsweg erheblich länger ist. Auf nasser Fahrbahn kann sich der Bremsweg leicht um mindestens 20% erhöhen.

Als Faustregel gilt: Doppeltes Tempo = Vierfacher Bremsweg


Abb. 1: Anhalteweg (gelb), Bremsweg (rot) und Reaktionsweg (blau) in Meter eines beladenen Lkw (Verzögerungswert 6,5 m/s²); Richtwerte

 


Abb. 2: Anhalteweg (gelb), Bremsweg (rot) und Reaktionsweg (blau) in Meter eines leeren Lkw (Verzögerungswert 8,0 m/s²)

Die Abbildungen zeigen deutlich, dass bei erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einem Anhalteweg, je nach Beladungsmasse, von bis über 60 Meter gerechnet werden muss.

Die Festsetzung eines Sicherheitsabstandes von 50 Meter ist unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes zweifelsfrei eine gerechtfertigte und keinesfalls überzogene Maßnahme zur Unfallverhütung und somit zur Verkehrssicherheit. Die Betrachtung der Reaktionszeiten lässt erkennen, dass innerhalb der "Schrecksekunde" eine beträchtliche Wegstrecke zurückgelegt wird. Bei Tempo "80" führt ein dichtes Auffahren ab ca. 20 Meter Abstand zum Vordermann zwangsläufig zu einem Unfall, wenn der Vorausfahrende unerwartet bremst. Mit der Zunahme der Geschwindigkeit nimmt auch die Wucht des Aufpralles im Falle eines Auffahrunfalls zu.

Mit anderen Worten:

Faustregel:
Eine Verdoppelung der Geschwindigkeit verursacht eine vierfache Aufprallenergie!
Die Aufprallkraft hängt im wesentlichen von der Gesamtmasse des Lkw inklusive der Masse des Ladegutes ab. Die Unfallfolgen sind durch ungesicherte Ladung wesentlich erhöht.

Als Lkw-Fahrer haben Sie die Verantwortung für bis zu 44 t zulässiges Gesamtgewicht. Jede Sekunde Unaufmerksamkeit kann für Ihr - oder das Leben Anderer - kosten.

AG Bayreuth, Urteil vom 26.10.2006, 2 OWi 139 Js 11473/05 Wird der Mindestabstand um nur 5,7 Meter unterschritten, ist dies durch leichte Fehleinschätzung erklärlich. Dies rechtfertigt eine Verminderung der Geldbuße. Es reicht eine Geldbuße von 35,00 €.

§ 4 StVO Abstand

(1) 1 Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. 2 Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) 1 Kraftfahrzeuge, für die eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie Züge, die länger als 7 m sind, müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. 2 Das gilt nicht,

1. wenn sie zum Überholen ausscheren und dies angekündigt haben,

2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder

3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Kraftomnibusse müssen auf Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

Nachstehendes Fahrzeug ( MAN TGA 310 ) hat eine PKW Zulassung mit einem Eigengewicht von ca.11000 kg und einem Gesamtgwicht von ca. 15000 Kg. Es wurde wegen Nichteinhaltung des Abstandes gemäß § 4 Abs. 3 StVO erfasst. Das Verfahren wurde durch die Zentrale Bußgeldstelle in Viechtach nach $ 46 I OWiG i.V. $ 170 II StPO eingestellt.

Im übrigen scheint es an Bequemlichkeit nicht zu mangeln.

Gute Fahrt !!

Rechtsanwalt Erath



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Mitglied der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Fachanwalt für Strafrecht

Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Lkw-Recht, Unfall, Bußgeld, Lenkzeiten, Personenbeförderung, Überladung, Gefahrengut, Transportrecht, Speditionsrecht, Strafrecht

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