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LKW Rotlichtverstoß

Bußgeldkatalog Nr. 132
 


 


Ampel bei Rot überfahren                               90 Euro   3 Pkt


Ampel bei Rot überfahren


mit Gefährdung oder Sachbeschädigung      200 / 240 Euro 4 Pkte    1 Monat FV


Ampel Rot länger als 1 Sek                             200 Euro  4 Pkte  1 Monat FV


Ampel über 1 sec mit                                       


Gefährdung oder Sachbeschädigung        320 / 360 Euro 4 Pkte  1 Monat FV

Vorfahrt nicht beachtet und dadurch Vorfahrtberechtigten gefährdet : 100  € / 3 Pkte

1. Gesetzeswortlaut des § 37 StVO  s.u.

2. Auffassung LKW Recht

Zunächst sollte man wissen, daß die Gelbphase bis 50 km/h 3 sek und darüber 5 sek dauert.

Wenn man mit 50 km/ h unterwegs ist, legt man in der Sek. ca. 13 m ( 50000 m geteilt durch 3600 sekunden )  zurück.. ( Bremsweg sh. Thema Abstand auf http://www.lkwrecht.de/ ) Der Anhalteweg bei 50 km/h beträgt bei einem 40 to LKW bei 50 km/ h mit Trommelbremsen ca. 30 m , womit ein Anhalten leicht möglich ist. Berücksichtigt man eine Geschwindigkeit von 70 km/ h legt man ca. 19 m / s zurück. Da die Gelbphase 5 sek. dauert, kann man bei einem Anhalteweg von ca. 50 m auch locker anhalten, da die Ampelschaltung ab ca.  95 m vor der Ampel zu erkennen ist.

Die meisten Fahrer meinen jedoch, daß sie wegen der Ladung nicht hätten bremsen können. Pech gehabt, da die Ladung so zu sichern ist, daß sie auch bei einer Vollbremsung nicht verrutschen darf ! Verg. § 22 StVO.

In besonderen Fällen kann wegen beruflicher Nachteile von einem Regelfahrverbot abgesehen werden. Mit diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht Bamberg ein Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel bestätigt (Az.: 3 Ss OWi 1396/05). Wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt, war im vorliegenden Fall ein Autofahrer wegen einer Tempo-Überschreitung zu einer Geldbuße verurteilt worden, blieb aber von dem in solchen Fällen üblichen Fahrverbot verschont. Nach einer Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wurde die Sache an das Amtsgericht Wunsiedel zurückverwiesen, das in seinem erneuten Urteil nach umfassender Beweiserhebung zwar die Geldbuße erhöhte, jedoch wiederum von einem Fahrverbot absah. Nach einer erneuten Rechtsbeschwerde bestätigte das zuständige Oberlandesgericht Bamberg die Entscheidung. Demnach sah das Gericht trotz wiederholter Geschwindigkeitsverstöße von der Verhängung des Regelfahrverbots ausnahmsweise ab, da der betroffene Autofahrer bei Verlust seines Führerscheins mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen musste. Nach Ansicht der Richter stellt dies eine Ausnahme rechtfertigende Härte für ihn dar. Das Amtsgericht hatte zuvor bereits eine umfassende Beweisaufnahme erhoben, die diese beruflichen Folgen bestätigte. Der Urteilsbegründung zufolge steht dem Richter ein Ermessenspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen. Die Sanktion in Höhe des dreifachen Bußgeldes, welches das Amtsgericht verhängt hatte, sei in diesem Fall angemessen. Entsprechend  verhält es sich bei einem Ampelverstoß.

Es  gibt auch der Weg über die technische Funktion der Ampel. Eine Identifizierung erfolgt meistens ! über die Anhörung durch den Halter oder durch den den Fahrtenschreiber. Ggf. gibt es hieran Zweifel.

Hier einige Fragen zur Technik:

Wie erfolgte die Ausrichtung des Messgerätes?. Meßprotokolle, Statistkphotos, ggf. halbjährlicher Wartungsbericht der Ampel,  Auszug aus der Lebenslaufakte der eingesetzten Meßanlage sowie  eines Schulungsnachweises des verantwortlichen Beamten gebeten.  Wie war das Verkehrsaufkommen, wie die Witterung ( Celsius ? ) ? 

Auf welcher Fahrbahn befand sich der Betroffene  und wie ist diese beschaffen ?  Labiler Belag, Spurrillen, Fahrbahnwellen, Fahrbahnstöße, Trennfugen, Risse  ?

Wieviele Messungen mit welchen Werten, in welcher Zeit wurden durchgeführt und wie wurden sie geahndet?  Wo sind die Kontaktschleifen ( Koaxialkabelmessung ),  die die Messung auslösen und wie sind die Abstände der Messung ? Wie sind diese gegen weitere Druck- und Feuchtigkeitseinwirkungen ( Absinkung des Innenwiderstandes der Meßwertaufnehmer ) und damit verbundenen Auslösungen geschützt? Sind Störprofile berücksichtigt ? Ist die Verzugsdauer zwischen Ampelschaltung, Ende der Messung und Auslösen des Fotos geeicht und ist diese konstant ? Die PTB hat die Richtlinien mehrfach geändert, was den kritischen Umgang mit Koaxialmeßgeräten beweist! Wann war die letzte Zwischenprüfung oder gibt es Statistikphotos ? Wurde bei den Zwischentests das Eindringen von Feuchtigkeit festgestellt, die zur Absenkung des Innenwiderstands der Meßwertnehmer führten ? Dies kann zu einer Verschmierung der Start- bzw. Stopsignale führen, was wiederum bedeuten kann, daß die Anzeigegenauigkeit des Systems nicht mehr konform geht ? Gibt es Meßwertannulationen ( Häufigkeit und Art )  ? Wie hoch sind diese und worauf sind diese zurückzuführen ? Sind diese evtl. auf für die Messungen kritische Verkehrssituationen zurückzuführen? Ist die Verzugsdauer der Fotoauslösungen geeicht ? Können sich die Trennfugen thermisch verziehen ?

Wie ist der Winkel des Objektivs, von wem und wann justiert? Fotofixpunkt ! Wie heißt der Hersteller der Software des Meßgerätes?  Wieviel Praxistests sind wann durchgeführt wurden, wobei Meßfehler und fehlerhafte Messungen von Interesse sind? Wie ist die prozentuale Annnulationsrate ? Hat sich diese im Eichzeitraum erhöht und wieder erniedrigt, ggf. wie sind diese Erhöhungen und Erniedrigungen zu erklären? Ist das der Messung zu Grunde liegende Programm vom Hersteller freigeben? Wie alt ist das Eichprotokoll ?

Wurden an der Station etwaige Veränderungen vorgenommen ( Aufstellfehler und Aufstellprotokoll o.ä., Beschädigungen durch Räumdienste ) 

Gibt es verzögerte Fotoauslösungen oder Leernegative? Anderes Fahrzeug noch auf dem Bild bei Mehrspurigkeit. 

Ergaben sich Auffälligkeiten bei der wann und wo ausgeführten Auswertung  der Filme ? Wie ist die Zuordnung der Filme erfolgt, ggf. durch wen ? Waren keine nicht realen Zahlenfiguren unter den Aufzeichnungen? Ergeben sich Anhaltspunkte für ene Dejustierung des Gerätes ?

 

 

Ist tatsächlich eine besondere Gefährdung des Querverkehrs oder anderer Verkehrsteilnehmer an der betr. Stelle bei der Rotlichtzeit zu ersehen ? Handelt es sich insoweit um einen qualifizierten Rotlichtverstoß .

Ein SV hat hierzu den Ampelschaltplan der betr. Stelle zu überprüfen und zu dieser Frage unter Berücksichtung der übrigen Ampelschaltzeiten und der Räumzeiten Stellung zu nehmen.
Bsp: Es mag vielleicht zutreffen, dass im Zeitpunkt als man  die Induktionsschleife überfahren hat, die Ampel bereits 1,9 Sek rot gezeigt hat. Dies sagt jedoch nichts darüber aus, was die Ampel im Zeitpunkt der Überfahrung der Haltelinie gezeigt hat. Insoweit sind vorgenannte Faktoren von der Geschwindigkeit des Fahrzeuges und dem Abstand der Induktionsschleife von der Haltelinie abhängig.

Wann wurde die Anlage "scharfgeschaltet". Ist das Gegenlicht auf dem Photo zu erkennen.

Interessant ist es , wenn der Gutachter zu einer anderen Toleranz kommt und man unter eine Sekunde Rotlichtphase rutscht, da dann das Fahrverbot wegfällt.

Sollten alle Stricke reißen, muß man versuchten das Fahrverbot "abzubiegen", was unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. ( sh. Homepage http://www.lkwrecht.de/ )

§ 37 StVO ( Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil )
(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrsschildern und Fahrbahnmarkierungen vor.

(2) 1Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün-Gelb-Rot-Rot und Gelb (gleichzeitig)-Grün. 2Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.1. An Kreuzungen bedeuten:

Grün: "Der Verkehr ist freigegeben".Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.

Grüner Pfeil: "Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr freigegeben".

Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, daß der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und daß Linksabbieger die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen können.

Gelb ordnet an: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten".

Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.

Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung".

Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. 9Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. 10Er muß sich dabei so verhalten, daß eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.

Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an.

Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, daß bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.

2.An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.

3.Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein.

4.Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. 2Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Linienomnibusse und Taxen, wenn sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen.

5.Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer, so wird das durch das Sinnbild eines Fußgängers oder eines Fahrrads angezeigt. 2Für Fußgänger ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Radfahrer kann sie so sein. 3Wechselt Grün auf Rot, während Fußgänger die Fahrbahn überschreiten, so haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.

6.Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind.

(3) 1Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.

2Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:

"Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden, davor darf nicht gehalten werden".

3Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:

"Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben".

4Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:

"Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln".

(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.

Gute Fahrt ....


Rechtsanwalt Erath



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